Befreiung von der Versicherungspflicht

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1 TK Lexikon Sozialversicherung Befreiung von der Versicherungspflicht Befreiung von der Versicherungspflicht HI Zusammenfassung LI Begriff Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich dem Schutz der einzelnen Sozialversicherungszweige. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer jedoch das Recht, sich von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung befreien zu lassen. Hierzu ist in der Regel aber nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer das entsprechende Risiko (z. B. gegen Krankheit) anderweitig abgedeckt hat. Die Befreiung ist nur auf Antrag und innerhalb einer bestimmten Frist möglich. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Für die einzelnen Sozialversicherungszweige gelten jeweils gesonderte Vorschriften: Für die gesetzliche Krankenversicherung ist 8 SGB V, für die Pflegeversicherung 22 SGB XI und für die Rentenversicherung 6 SGB VI relevant. Sozialversicherung 1 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht HI HI Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag in der Krankenversicherung ist nach 8 SGB V möglich. 1.1 Befreiungstatbestände in der Krankenversicherung HI Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze HI Arbeitnehmer, die am wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze von

2 EUR krankenversicherungsfrei waren, privat krankenversichert sind und aufgrund zwischenzeitlicher Entgeltänderungen im Zusammenhang mit der Anpassung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze zum auf EUR krankenversicherungspflichtig werden, haben die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Erhöhung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze Für Arbeitnehmer, für die die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 7 SGB V gilt, weil sie am bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, gilt Folgendes: Wenn sie durch zwischenzeitliche Veränderungen ihrer Entgelthöhe und die Anpassung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze von EUR (im Jahr 2016) auf EUR zum krankenversicherungspflichtig werden, können sie ebenfalls die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragen Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld HI Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Sofern sie aber unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs mindestens 5 Jahre nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert waren, können sie sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist davon abhängig, dass der Antragsteller nachweist, dass er von seinem privaten Krankenversicherungsunternehmen Leistungen erhält, die nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertig sind. Die Krankenversicherungsunternehmen stellen zum Nachweis der Gleichwertigkeit entsprechende Bescheinigungen aus. Der Leistungsträger (z. B. Agentur für Arbeit) übernimmt in diesen Fällen den Beitrag zur privaten Krankenversicherung höchstens bis zu dem Betrag, den sie im Fall der Krankenversicherungspflicht als Beitrag zu zahlen hätte. Als Beitragssatz zur Krankenversicherung gilt dabei für 2017 der einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,6 % zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes [ 1 ] in Höhe von 1,1 % Erwerbstätigkeit während der Elternzeit HI Während der Elternzeit darf die (der) Beurlaubte bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Wer bisher krankenversicherungsfrei war, durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit aber versicherungspflichtig wird, kann auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung erstreckt sich aber nur auf die Zeit der Elternzeit. Wird die Beschäftigung darüber hinaus weiter in vermindertem Umfang fortgesetzt, endet die Befreiung. 1.2 Pflegezeit nach 3 Pflegezeitgesetz oder 2 Familienpflegezeitgesetz HI

3 Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich für die Pflege von nahen Angehörigen für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen. Wer bisher krankenversicherungsfrei war, durch die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach 3 PflegeZG oder für die Dauer der Familienpflegezeit nach 2 FPfZG aber krankenversicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich dabei allerdings nur auf die Pflegezeit nach 3 PflegeZG oder auf die Dauer der Familienpflegezeit nach 2 FPfZG und der Nachpflegephase nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FPfZG. Wird die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit oder dem Ende der Familienpflegezeit (einschl. Nachpflegephase) weiter in vermindertem Umfang ausgeübt, endet die Befreiung mit dem Ende der Pflegezeit oder Familienzeit bzw. Nachpflegephase Verringerung der Arbeitszeit HI Wer nur deshalb krankenversicherungspflichtig wird, weil er seine Arbeitszeit auf die Hälfte (oder weniger) der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs reduziert, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit. Diese Möglichkeit gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihre bisherige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnehmen, das die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Möglichkeit der Befreiung gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeit des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit (einschl. Nachpflegephase) eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit aufnehmen, welches bei Vollbeschäftigung zur Krankenversicherungsfreiheit nach 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führen würde. Wichtig Voraussetzung: Krankenversicherungsfreiheit in den letzten 5 Jahren Bedingung in Fällen der Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist. Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit (einschl. Nachpflegephase) werden auf die 5-Jahresfrist angerechnet.

4 1.2.2 Rentner und behinderte Menschen HI Von der Krankenversicherungspflicht wird auf Antrag befreit, wer durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente krankenversicherungspflichtig wird. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung werden ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten tätig oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit beschäftigt sind. Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, können sich von der Versicherungspflicht ebenfalls befreien lassen Studenten, Praktikanten HI Wer durch die Einschreibung als Student oder durch die Aufnahme einer in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit krankenversicherungspflichtig wird, wird auf seinen Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit. 1.3 Formale Vorgaben und Fristen HI Antragsform und -frist sowie Wirksamkeit der Befreiung HI Der Antrag auf Befreiung ist in allen genannten Fällen innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung ist unwiderruflich. Achtung Wirksamwerden der Befreiung

5 Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wird nur dann wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. [ 3 ] Bei einem solchen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall kommt in erster Linie eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung in Betracht, bei der Vertragsleistungen beansprucht werden können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall wäre aber auch gegeben, wenn nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge gegeben ist. Der Nachweis über den anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, ist schriftlich gegenüber der Krankenkasse zu führen, bei der die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird Dauer der Befreiung HI Die von der zuständigen Krankenkasse ausgesprochene Befreiung wirkt nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen jeweils nur bis zur Beendigung des die Befreiung auslösenden Versicherungspflichttatbestandes. [ 4 ] Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zwischenzeitlich aufgrund eines anderweitigen Tatbestands Krankenversicherungspflicht eingetreten ist (z. B. wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld). Durch diese Rechtsprechung wurde klargestellt, dass eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auch dann erneut beantragt werden muss, wenn ein Arbeitgeberwechsel stattfindet oder Unterbrechungen im Arbeitsverhältnis eintreten. Praxis-Beispiel Wirkung einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Der 50-jährige Arbeitnehmer A ist seit vielen Jahren privat krankenversichert. Aufgrund Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird er versicherungspflichtig. A lässt sich von der Krankenversicherungspflicht befreien. Wenige Monate später wird seine Beschäftigung beendet und er bezieht 6 Monate Arbeitslosengeld. Dann nimmt er wieder eine Beschäftigung auf, in der sein Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Lösung: In seiner ursprünglichen Beschäftigung ist Arbeitnehmer A zunächst versicherungsfrei. Durch die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bleibt er versicherungsfrei, als die Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht wird und er diese nicht mehr überschreitet.

6 Während des Bezugs des Arbeitslosengeldes wird er wieder krankenversicherungspflichtig. Von dieser Krankenversicherungspflicht kann er sich befreien lassen. Auch in der neuen Beschäftigung nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aus der ersten Beschäftigung wirkt nicht auf das neue Arbeitsverhältnis. Allerdings entfaltet die tatbestandsbezogen ausgesprochene Befreiung nach herrschender Meinung auch für einen Versicherungspflichttatbestand Wirkung, wenn dieser parallel zu dem Tatbestand, für den die Befreiung ausgesprochen wurde, eintritt. [ 5 ] Dies gilt allerdings nur für solche Tatbestände, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind. [ 6 ] Praxis-Beispiel Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt auch für einen zusätzlich eintretenden Versicherungspflichttatbestand Arbeitnehmer B ist seit vielen Jahren privat krankenversichert und wird durch eine Reduzierung seiner Arbeitszeit zum 1.4. wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig. B lässt sich von der Krankenversicherungspflicht befreien. Vom 1.8. an nimmt B eine Zweitbeschäftigung auf, in der ist B aufgrund der Entgelthöhe dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig. Die zur Erstbeschäftigung ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt auch für die zum 1.8. aufgenommene Zweitbeschäftigung Wirkung der Befreiung bei mehreren, zur Versicherungspflicht führenden Tatbeständen HI Grundsätzlich wirkt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt wurde. Allerdings ist diese Grundsatzregelung für die von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen nur eingeschränkt anwendbar. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt sich nur auf solche zeitgleich vorliegende zur Versicherungspflicht führende Tatbestände aus, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz als gleich- oder nachrangig anzusehen sind. [ 8 ] Achtung

7 Vorrangiger Befreiungstatbestand Solange der Tatbestand, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat, gegenüber einem anderweitig eintretenden KV-Pflichttatbestand vorrangig ist, wirkt die ausgesprochene Befreiung auch für den neu eintretenden KV-Pflichttatbestand. Konkret bedeutet dies, dass eine aufgrund einer Beschäftigung ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht immer dazu führt, dass auch für zeitgleich eintretende anderweitige Pflichttatbestände der Eintritt von Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen ist, solange die Beschäftigung andauert. Krankenversicherungspflicht als Rentner Eine ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Rentner schließt den Eintritt einer vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht mehr aus. Diese Befreiung führt nicht mehr dazu, dass der Arbeitnehmer gem. 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V versicherungsfrei ist. Bezug von (Teil-)Arbeitslosengeld Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs von (Teil- )Arbeitslosengeld schließt jedoch die gleichrangige Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer in einer neben dem Arbeitslosengeldbezug ausgeübten Beschäftigung aus. [ 9 ] Wichtig Recht ab und Regelung für über 55-jährige Personen Nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen ist in allen Fällen zu verfahren, in denen nach dem eine zur Krankenversicherungspflicht führende Beschäftigung aufgenommen worden ist. [ 10 ] Unabhängig davon, ist die Versicherungsfreiheit für über 55-jährige Personen zu beachten, wenn sie nicht die in 6 Abs. 3a SGB V geforderte Vorversicherungszeit erfüllen Gesetzlich befristete Befreiung HI Elternzeit und Familienpflegezeit Speziell für die Befreiungen von der Krankenversicherungspflicht wegen Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder

8 Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit während der Pflegezeit nach 3 PflegeZG oder der Familienpflegezeit nach 2 FPfZG ist die Dauer der Befreiung ausdrücklich von vornherein auf die Dauer der Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit (einschl. Nachpflegephase nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FPfZG) beschränkt. 2 Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht HI In der Krankenversicherung freiwillig versicherte Personen sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. [ 12 ] Diese Personen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, welcher Leistungen vorsieht, die denen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen, und zwar auch für die Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert wären. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. [ 14 ] 3 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht HI In der Rentenversicherung werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit: 3.1 Befreiungstatbestände in der Rentenversicherung HI Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie Lehrer und Erzieher HI Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn für sie einkommensbezogene Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden und sie ähnliche Leistungen beanspruchen können wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. [ 15 ] Ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht befreit werden Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen, die Versorgungsanwartschaften bei verminderter Erwerbsfähigkeit,

9 im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen beanspruchen können. Außerdem muss bei Lehrern und Erziehern die Erfüllung der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft gesichert sein. Zusätzlich muss nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bestehen Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe HI Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, können von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Dazu ist ein Antrag des Arbeitgebers erforderlich. Achtung Ausnahme von der Befreiungsoption Die Befreiungsmöglichkeit gilt für diesen Personenkreis nur, wenn die Betroffenen nicht den deutschen Besatzungsmitgliedern nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellt sind Handwerker HI Selbstständig tätige Handwerker können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge entrichtet

10 haben. Die Möglichkeit zur Befreiung gilt nicht für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister. Handwerker, die bis zum aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, bleiben auch vom an in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit, die während der Dauer der Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird, rentenversicherungsfrei. [ 16 ] Das gilt entsprechend für selbstständig tätige Handwerker, die gemäß 7 HwVG von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind. [ 17 ] Arbeitnehmerähnliche Selbstständige HI Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige besteht folgende Möglichkeit zur Befreiung: Wer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahres und einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig wird, kann sich befreien lassen. Die Befreiung ist auf die jeweilige selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Existenzgründer Selbstständige, die erstmals als arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden, können sich für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Befreiungsrecht kommt also in erster Linie den Existenzgründern zugute. Für eine zweite Existenzgründung kann ein weiterer 3-jähriger Befreiungszeitraum in Anspruch genommen werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist Befreiung für früher selbstständig Erwerbstätige (Übergangsregelung) HI Bei Eintritt der Versicherungspflicht als Selbstständiger ist unter bestimmten Voraussetzungen neben den o. g. Möglichkeiten auch eine dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Diese Option besteht, wenn am eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, die nicht rentenversicherungspflichtig war, die Versicherungspflicht als Selbstständiger nach dem eintritt und

11 eine ausreichende private Absicherung vorliegt oder der Selbstständige vor dem geboren ist. Die Befreiung ist innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen und wirkt immer rückwirkend. [ 18 ] Geringfügig entlohnt Beschäftigte HI Geringfügig entlohnt Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen. Die Befreiung muss schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Sollten mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen parallel ausgeübt werden, die insgesamt jedoch nicht die 450-EUR- Grenze überschreiten, muss der Befreiungsantrag bei allen Arbeitgebern einheitlich gestellt werden. Der einmal gestellte Befreiungsantrag ist für die Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung/en bindend. Die Befreiung gilt aber erst dann als erteilt, wenn die zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Befreiung rückwirkend vom Beginn des Monats wirksam, in dem der Befreiungsantrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist und der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Zugang zugeleitet hat. Hinweis Meldung des Arbeitgebers ausschlaggebend Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers über die beantragte Befreiung erst später, wirkt diese erst vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist der Einzugsstelle folgenden Monats. Vor dem aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen Bestand die geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits vor dem unter Berücksichtigung des bis Ende 2012 maßgeblichen Entgeltgrenzwerts von 400 EUR, bleibt die seinerzeit kraft Gesetzes bestehende Rentenversicherungsfreiheit dauerhaft erhalten. Dies gilt allerdings nicht,

12 wenn in der ursprünglich mit einem Entgelt von maximal 400 EUR ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung nach dem eine Entgelterhöhung auf bis zu 450 EUR erfolgt. In diesem Falle bleibt es zwar weiterhin bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die dann jedoch mit der Entgelterhöhung auf über 400 EUR Rentenversicherungspflicht eintritt. Von dieser kann sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen. [ 19 ] Hinweis Keine Befreiung, wenn Rentenversicherungspflicht gewählt wurde Auch hier ist jedoch eine Ausnahme zu berücksichtigen: Minijobber können sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie bereits auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben. Vor dem hatten diese bewusst die Beitragspflicht zur Rentenversicherung gewählt. 3.2 Antragsfrist und Wirkung der Befreiung HI Antragsfrist für die Befreiung HI Die Befreiung wird vom Beginn der jeweiligen Beschäftigung an wirksam, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an. Bisher für diesen Personenkreis bereits ausgesprochene Befreiungen bleiben weiter gültig. [ 20 ] Wirkung der Befreiung HI Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt. Wird die Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben und zu einem späteren Zeitpunkt eine neue aufgenommen, so tritt wieder Rentenversicherungspflicht ein. Es kann jedoch dann erneut ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Rechtsprechung hat eindeutig klargestellt, dass eine früher erteilte Befreiung bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich der neuen Beschäftigung selbst dann keine Wirkung mehr entfaltet, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird. [ 21 ] Ausnahme für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie für Lehrer und Erzieher Eine Ausnahme gilt für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie für Lehrer und Erzieher. Bei diesen Personenkreisen erstreckt sich die Befreiung auch auf andere (auch berufsfremde) versicherungspflichtige Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart zeitlich begrenzt sind oder

13 vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und der Versorgungsträger für die Zeit der berufsfremden Beschäftigung bzw. Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. [ 22 ] Achtung Wirkung auf vorübergehende, versicherungspflichtige und berufsfremde Beschäftigung Die für eine andere Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet auf eine vorübergehende, versicherungspflichtige und berufsfremde Beschäftigung nur dann Wirkung, wenn die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. [ 23 ] Während der vorübergehenden berufsfremden Beschäftigung muss die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder Kammer durchgängig bestehen, damit sie die Wirkung auf andere Beschäftigungen entfalten kann. Die Befreiungswirkung ist in diesen Fällen aber wie bereits oben beschrieben immer davon abhängig, dass der Versorgungsträger für die Zeit der berufsfremden Beschäftigung den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Ist der Versorgungsträger hierzu nicht willens oder nicht in der Lage, wirkt die Befreiung auch nicht für die vorübergehende, berufsfremde Beschäftigung. 4 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Künstler HI Für selbstständig tätige Künstler und Publizisten ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Dabei ist zu differenzieren nach einem allgemeinen Befreiungsrecht bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und einem Befreiungsrecht für höherverdienende Künstler und Publizisten. 4.1 Befreiung wegen erstmaliger Aufnahme einer künstlerischen/publizistischen Tätigkeit HI Selbstständig tätige Künstler und Publizisten haben bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit die Möglichkeit, sich von der einsetzenden Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. [ 24 ] Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist, dass der Künstler/Publizist für sich und seine Familienangehörigen aus der privaten Krankenversicherung Vertragsleistungen erhält, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung

14 entsprechen. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muss bei der Künstlersozialkasse gestellt werden. Er kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Krankenversicherungspflicht gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird diese versäumt, ist die Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Krankenversicherungspflicht an, sofern nicht bereits bis zur Antragstellung Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen worden sind. Andernfalls wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Wichtig Befreiung kann bis zum Ablauf von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit wieder beendet werden Sofern der selbstständige Künstler/Publizist von dem Befreiungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann er bis zum Ablauf von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit schriftlich erklären, dass die seinerzeit beantragte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht enden soll. In diesem Falle tritt die Krankenversicherungspflicht nach Ablauf der 3-Jahresfrist ein. Dies bedeutet, dass es für die ersten 3 Jahre der selbstständigen Tätigkeit bei dem privaten Krankenversicherungsschutz bleibt. 4.2 Befreiung wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze HI Selbstständige Künstler und Publizisten, deren Arbeitseinkommen in den abgelaufenen 3 Kalenderjahren insgesamt über der Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 6 SGB V gelegen hat, können sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. [ 25 ] Der Antrag auf Befreiung muss bei der Künstlersozialkasse bis zum des Jahres gestellt werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Wird diese Antragsfrist versäumt, kann ein erneuter Antrag erst wieder im Folgejahr gestellt werden, Die Befreiung kann nicht widerrufen werden und wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. [ 1 ] 242a SGB V. [ 2 ] [ 3 ] 8 Abs. 2 Satz 4 SGB V. [ 4 ] BSG, Urteil v , B 12 KR 9/09 R. [ 5 ] 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V.

15 [ 5 ] 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V. [ 6 ] BE v : TOP 3. [ 7 ] [ 8 ] BSG, Urteil v , B 12 KR 9/09 R. [ 9 ] 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. [ 10 ] BE v : TOP 3. [ 11 ] [ 12 ] 20 Abs. 3 SGB XI. [ 13 ] [ 14 ] 22 Abs. 2 SGB XI. [ 15 ] 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. [ 16 ] 230 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. [ 17 ] 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI. [ 18 ] 231 Abs. 6 SGB VI. [ 19 ] 231 Abs. 9 SGB VI. [ 20 ] 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. [ 21 ] BSG, Urteile v , B 12 R 3/11 R sowie B 12 R 5/10 R. [ 22 ] 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. [ 23 ] BSG, Urteil v , B 12 R 8/10 R. [ 24 ] 6 Abs. 1 KSVG. [ 25 ] 7 KSVG.

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