Vorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III
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- Joachim Winkler
- vor 7 Jahren
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1 Vorlesung Öffentliches Recht I Wirtschaftsfreiheiten III
2 Wiederholungsfall Informationswirtin I möchte als freiberufliche IT-Sachverständige für die Strafjustiz tätig werden. Das örtliche Landgericht führt eine Liste mit geeigneten Sachverständigen, aus der die Richterinnen und Richter im Einzelfall auswählen. Der Präsident des Landgerichts weigert sich, I in die Liste aufzunehmen, da er sie wegen einer Vorstrafe für unzuverlässig hält. Liegt in dieser Weigerung ein Eingriff in die Berufsfreiheit?
3 Problem: Abwehr- oder Leistungsfall? Nichtaufnahme bedeutet kein Verbot einer Tätigkeit, sondern versagt I lediglich eine mögliche Erweiterung ihres Tätigkeitskreises Arg. für Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG: Zugang zu einer auf Nachfrageseite staatlich monopolisierten Tätigkeit wird verweigert Dagegen: Das ist ein Verteilungsproblem, das allein über Art. 3 Abs. 1 GG gelöst wird
4 Thema heute Eigentumsgarantie
5 Normprägung der Eigentumsgarantie Eigentum besteht nur aufgrund des einfachen Rechts Daraus entsteht Spannungslage: Gesetzgeber ist an ein Grundrecht gebunden, dessen Schutzbereich er selbst definiert
6 Funktionen der Eigentumsgarantie Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtsnormen, welche die Reichweite des Eigentums bestimmen (und damit das Eigentumsgrundrecht ausgestalten) Garantie des Bestands (nachrangig: des Werts) sowie des privatnützigen Gebrauchs des Eigentums
7 Schutzbereich: Eigentumsbegriff Vermögenswerte subjektive Rechte, die dem Rechtsträger zur privaten Nutzung zugeordnet sind Kein Schutz bloßer Erwerbschancen Problemfall: Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb (Recht am Unternehmen, das über einzelne Bestandteile hinausgeht)
8 Beispiele Sind die folgenden Rechtspositionen als Eigentum im Sinne von Art. 14 GG anzusehen? 1. Das Urheberrecht an einem literarischen Text. 2. Das vertragliche Recht eines Mieters, die Mietsache zu besitzen. 3. Das Vermögen einer Person, das durch die Einkommensteuerpflicht vermindert wird. 4. Ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 5. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG)
9 1. Unproblematisch Eigentum 2. Nach BVerfG Eigentum, aber Beschränkung durch gegenläufiges Eigentumsrecht des Vermieters 3. Vermögen als solches kein Eigentum (str.), aber Besteuerung, die an Eigentumserwerb anknüpft, greift in das erworbene Eigentum ein (str.) 4. Eigentum wegen Eigenleistung des Versicherten 5. Kein Eigentum mangels Eigenleistung des Berechtigten
10 Eingriffstypen (1) Unterscheidung: Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und ihr Vollzug im Einzelfall Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)
11 Eingriffstypen (2) Abgrenzung: Inhaltsbestimmung Legt Rechte und Pflichten des Rechtsinhabers abstrakt-generell fest und definiert so für die Zukunft den Inhalt des Eigentums Vollzug im Einzelfall durch Verwaltungsakt oder Realakt Enteignung Zugriff auf konkrete Eigentumsposition, die zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vollständig oder teilweise entzogen wird Durch Verwaltungsakt oder (ausnahmsweise) durch Gesetz Relevanz der Abgrenzung: Unterschiedliche Anforderungen an Verfassungsmäßigkeit V.a.: Enteignung ist stets entschädigungspflichtig, Inhaltsbestimmung i.d.r. nicht
12 Beispielsfall Die S AG stellt Süßwaren her. Zu ihren Verkaufsschlagern zählen bislang quadratische Puffreisblöcke mit kakaohaltigem Bindemittel und Schokoladenüberzug, die in Fünfer- und Zehnerpackungen vertrieben werden. Dann ändert der Gesetzgeber das Kakaoproduktgesetz. Nach dieser Gesetzesänderung ist der Vertrieb von Puffreiserzeugnissen mit kakaohaltigem Bindemittel ab sofort ausnahmslos verboten. Die S AG sieht sich hierdurch in ihrem Eigentum beeinträchtigt: Zum einen sei nun ihr Lagerbestand von ca Puffreisblöcken unverkäuflich. Zum anderen werde sie daran gehindert, mit ihren Produktionsanlagen in Zukunft Puffreiserzeugnisse herzustellen. Darin liege ein schwerwiegender Eingriff in ihren Gewerbebetrieb. Greift die Gesetzesänderung in das Eigentumsgrundrecht der S AG ein? Soweit dies zu bejahen ist: Welcher Eingriffstyp liegt vor? (nach BGHZ 111, 349)
13 Eingriffsrechtfertigung (1) Inhalts- und Schrankenbestimmung: Ausgleich zwischen Privatnützigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) Ausnahmsweise: Kompensation bei sonst unverhältnismäßiger Belastung Mgl. durch Übergangsregelungen, Ausnahmeregelungen, Entschädigung Gesetzliche Grundlage erforderlich Vorrang faktischer Kompensationsformen Verfahrensrechtliche Gewährleistung, dass mit der Umsetzung der Schrankenbestimmung über die Kompensation entschieden wird
14 Eingriffsrechtfertigung (2) Enteignung: Zweck: Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) Verhältnismäßigkeit: Vorrang der Administrativenteignung wg. Rechtsschutz Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG Schutz des Bürgers und Warnung des Parlaments
15 Beispielsfall Ein Bundesgesetz verpflichtet alle Verlage, von jedem neu erscheinenden Buch unentgeltlich zwei Pflichtexemplare an die Deutsche Bibliothek abzuführen. K verlegt ausschließlich aufwändig produzierte Kunstbände, die in geringer Auflage (in der Regel zwischen 100 und 300 Exemplaren) zu einem drei- bis vierstelligen Preis erscheinen. Er sieht sich durch die Ablieferungspflicht in seinem Eigentum verletzt. Zu Recht? (Nach BVerfGE 58, 137)
16 Keine Enteignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung (kein Entzug eines einzelnen Buchs, sondern abstrakte Belastung der Buchproduktion) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: für atypische Fälle wie K ist Kompensation geboten (ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung)
17 Lehren des Tages Eigentumsbegriff Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung
18 Nacharbeit Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, 23 Vertiefung BVerfGE 58, 137 (Pflichtexemplar) BVerfGE 100, 226 (Denkmalschutz)
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