Resilientes BauGB Vom Sonderrecht zum Dauerrecht für eine adäquate Flüchtlingsunterbringung?

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1 Fachbereich 1 Architektur Bauingenieurwesen Geomatik und FFin Resilientes BauGB Vom Sonderrecht zum Dauerrecht für eine adäquate Flüchtlingsunterbringung? 18. Münchner Tage für nachhaltiges Landmanagement, 7./8. März 2016 Prof. Dr. Fabian Thiel

2 Gliederung Flüchtlingsunterbringung und Grundgesetz System der Flüchtlingsunterbringung: Erstunterbringung und Anschlussunterbringung Flüchtlingsunterbringung durch Planungs- und Baurecht Fazit

3 Das Grundgesetz: 1949 Quelle: phoenix.de

4 Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 GG)? (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. ( )

5 Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 GG)? Leerstand seit mehr als 10 Jahren! (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. ( ) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Quelle: Eigene Aufnahme, 2014

6 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (a. F. bis 1993): Welche Verfolgung ist gemeint? Art. 16 (a.f.) (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Lesenswert: Jörg Berkemann: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Zur Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.f. und wie man sie besser hätte nutzen können. In M. Krajewski et al. (Hrsg.) (2015): Gedächtnisschrift für Helmut Rittstieg, Nomos, S

7 Flüchtlingsunterbringung Flucht Erstunterbringung Anschlussunterbringung Notstatt Zelt Container Halle Hostel Leerstand Wohnungsmarkt Neubau Tage Wochen / Monate / Asylverfahren Monate / Jahre / Dauer Integration

8 Erstunterbringung Erstunterbringung: 7m²

9 Erstunterbringung Neckermann macht s möglich Abb.: fnp.de Vorschläge: - EnEV Schwellenlose Zugänge, außer Treppenhäuser und Wohnungseingangstüren nicht barrierefrei etc.

10 Erstunterbringung Bis zur Entscheidung Asylantrag: Residenzpflicht, keine Arbeitserlaubnis Alternativen: z.b. Wohnwerkstatt: Schlapp Möbel, Usingen Taunus-Zeitung

11 3 Jahre Befristung; Nutzung 3,5% des gesamten Feldes für insgesamt Flüchtlinge; 2m² pro Flüchtling bei Kosten von pro Monat Erstunterbringung Quelle: tagesspiegel.de Gesetz zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen (Änderung des ThF-Gesetzes; nun: mobile Unterkünfte gem. 246 Abs. 13 BauGB)

12 Anschlussunterbringung Forderung: Günstiger Wohn(ungs)bau Nutzungsdauer der Gebäude soll 10 Jahre und mehr betragen, bei Kosten von max bis pro m² (s.

13 Anschlussunterbringung Wärmeschutz EnEV 2009 statt 2014 Modulare Bauweise Einfacher Schallschutz nach DIN 4109 Abstandsflächen 0,4 H Zusätzliches Geschoss, wenn EG Gemeinschaftsnutzung Keine Anwendung von 17 BauNVO und die Seveso II/III-Richtlinie (ab )?

14 Anschlussunterbringung

15 Anschlussunterbringung Selbsthilfe

16 Bauplanungsrecht: BauNVO Unterbringung von Flüchtlingen entspricht Nutzungsart Anlagen für soziale Zwecke oder Wohnen im Allgemeinwohl ( 8 und 9 BauNVO) Befreiung von den Festsetzungen eines BP Erleichtertes Bauen im Außenbereich ( 35 BauGB) Aufweichung der Seveso II-Richtlinie Keine Anwendung des 17 BauNVO?

17 Bauplanungsrecht: Befristungen 246 Abs. 8: Abweichen vom Einfügen in Eigenart der näheren Umgebung ( 34 BauGB), wenn es der Nutzungsänderung Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude zur Flüchtlingsunterbringung dient 246 Abs. 9: FNP-widersprechende Vorhaben zur Flüchtlingsunterbringung im Außenbereich zulässig, müssen erschlossen sein & unmittelbar an Bebauung angrenzen 246 Abs. 10: Abweichung von Festsetzungen des BP für Vorhaben zur Flüchtlingsunterbringung in Gewerbegebieten, wenn Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise oder allgemein zulässig sind befristete Erleichterungen bis

18 Fazit Vom Sonderrecht zum Dauerrecht in BauGB und BauNVO? Ergänzung des Wohnungsneubaus durch Wohnraumlenkung: Wohnraumerfassung, Wohnraumerhaltung und Wohnraumgewinnung (vgl. DIW Roundup v ) (Noch) Tabuthema Beschränkung der Freizügigkeit

19 Kontakt Prof. Dr. Fabian Thiel Frankfurt University of Applied Sciences Fachbereich 1 Architektur Bauingenieurwesen Geomatik

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