Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum
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- Emma Breiner
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1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zum Vorschlag KOM(2013) 554 final der Kommission vom 26. Juli 2013 (Änderung der Brüssel I-VO) Stellungnahme Nr.: 51/2013 Berlin, im Oktober 2013 Mitglieder des Ausschusses Geistiges Eigentum - Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Tilmann, Düsseldorf (Vorsitz und Berichterstatter) - Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul-Wolfgang Hertin, Berlin - Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhard E. Ingerl, LL.M., München - Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Jacobs, Köln - Rechtsanwältin Dr. Andrea Jaeger-Lenz, Hamburg - Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Kreile, München - Rechtsanwalt Dr. Thomas W. Reimann, Düsseldorf - Rechtsanwalt Dr. Arthur Waldenberger, LL.M.,Berlin Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) dav@anwaltverein.de
2 - 2 - Verteiler Bundesministerium der Justiz Bundesministerium für Wirtschaft Bundeskanzleramt Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss Deutscher Bundestag Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland Bundesverband der Freien Berufe Bundesrechtsanwaltskammer Patentanwaltskammer Deutscher Steuerberaterverband Deutscher Notarverein Bundesnotarkammer Deutscher Richterbund Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) GRUR Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht Bundesverband Musikindustrie e.v. Deutscher Journalisten-Verband e.v. Ver.di, Abteilung Richterinnen und Richter Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende des Forums Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins Berufsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins Ausschuss Geistiges Eigentum des Deutschen Anwaltvereins
3 - 3 - Presseverteiler: Pressereferat des Deutschen Anwaltvereins Redaktion Anwaltsblatt/AnwBl Redaktion Neue Juristische Wochenschrift/NJW Redaktion Monatsschrift für Deutsches Recht/MDR Redaktion Zeitschrift für die anwaltliche Praxis/ZAP Redaktion Juristenzeitung/JZ Redaktion Bundesrechtsanwaltskammer-Mitteilungen/BRAK-Mitteilungen Redaktion Legal Tribune Online Redaktion Juve Rechtsmarkt Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Zeitschrift Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Zeitschrift ZEuP Frankfurter Allgemeine Zeitung Süddeutsche Zeitung Die Welt Verlag C.H. Beck Zeitschrift für Datenschutz /ZD Zeitschrift Multimedia und Recht/MMR Europaverteiler Europäische Kommission o Generaldirektion Justiz Europäisches Parlament o Ausschuss Recht o Ausschuss Beschäftigung und soziale Angelegenheiten Rat der Europäischen Union Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU Justizreferenten der Landesvertretungen Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) in Brüssel Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Brüssel Vertreter der Freien Berufe in Brüssel
4 - 4 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Die EU-Kommission hat eine Änderung der EUGVVO in der Fassung vom vorgeschlagen. Die Änderung betrifft die Anwendung der Verordnung auf Gemeinsame Gerichte der Mitgliedstaaten, insbesondere das zu schaffende Einheitliche Patentgericht und den Benelux Gerichtshof. Die Änderung ist für das Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht notwendig. Der DAV stimmt der Änderung mit einer Ausnahme zu. 1. Die Brüssel-I-VO (1215/2012 vom ) muss schon deswegen geändert werden, weil Art. 89(1) des Übereinkommens über ein Europäisches Patentgericht (EPGÜ) für das Inkrafttreten des EPGÜ eine solche Änderung vorschreibt und weil die VOen zum Patent mit einheitlicher Wirkung (1257/2012 EPatVO) und zur Übersetzung (1260/2012 EPatÜbersVO) ohne das Inkrafttreten des EPGÜ keine Geltung erlangen können (Art. 18 EPatVO). 2. Die Änderungs-VO, die für alle gemeinsamen Gerichte der MS gelten soll (Art. 1, Erwägungsgrund 14, Art. 71a(1)), besonders aber für das EPG und den Benelux- Gerichtshof (Art. 71a(2), enthält klarstellende und rechtsändernde Bestimmungen. a) Lediglich klarstellender Natur sind drei der vorgesehenen Regelungen. Zunächst Art. 71b(1). Das Gemeinsame Gericht (GG) ist zuständig, wenn das Gericht eines der MS zuständig wäre. Diese Zuständigkeit ist von den teilnehmenden MS für das Verhältnis untereinander vereinbart. Die nicht teilnehmenden MS müssen die Zusammenlegung von nationalen Gerichten zu einem GG nach den Grundsätzen des Völkerrechts respektieren. Klarstellender Natur ist aus den gleichen Gründen Art. 71c(1): Die Zuständigkeits- und Rechtshängigkeitsregeln (Kapitel II Brüssels I) finden zwischen dem EPG und den Gerichten der nicht teilnehmenden MS Anwendung. Aus den gleichen Gründen (völkerrechtlicher Respekt vor der Schaffung eines GG mit der Funktion eines nationalen Gerichts) ist auch Art. 71d (Anerkennung und Vollstreckung zwischen dem EPG und den nationalen Gerichten der nicht teilnehmenden MS) lediglich klarstellender Natur. Trotz der nur klarstellenden Natur sind die vorgeschlagenen Bestimmungen zu begrüßen um Zweifel auszuräumen, die u.a. in den Klagen Spaniens (C-146/13 und C-147/13) geäußert werden. Die genannten Bestimmungen sind zutreffend formuliert. b) Rechtsändernder Natur ist Art. 71b(2). Die Vorschrift ändert die Bestimmung des Art. 6(1) Brüssel-I-VO, die für die internationale Zuständigkeit von Klagen gegen Beklagte mit Sitz außerhalb der Union auf das nationale Recht des MS verweist, bei dessen Gericht die Klage anhängig ist. Diese Verweisung passt nicht für
5 - 5 - Klagen vor einem GG (welches nationale Recht betreffend die internationale Zuständigkeit soll angewendet werden?). Art. 71b(2) löst das Problem durch eine Fiktion: Es wird für die Anwendung des Kapitels II (Zuständigkeit, Rechtshängigkeit) fingiert, der Beklagte hätte einen Sitz in der Union. Damit erhalten die Regelungen des Kapitels II den Charakter internationaler Zuständigkeitsregeln (nicht nur, wie bisher, den Charakter von Regelungen zum Verhältnis der Gerichte der EU-MS untereinander). Nicht erforderlich ist eine Einbeziehung des Art. 24 Nr. 4 Brüssel-I-VO (Nichtigkeitsklagen), weil Art. 6(1) Brüssel-T-VO diese Vorschrift bereits von der Verweisung auf das nationale Recht ausnimmt, weswegen Art. 24 Nr. 4 Brüssel-I-VO schon heute eine internationale (nicht nur EU-interne) Regelung enthält. Art. 71b(2) ist, weil notwendig, zu begrüßen. Andere Formulierungen wären möglich gewesen, die gewählte Fiktion ist aber rechtlich einwandfrei. c) Rechtsändernder Natur ist ferner Art. 71b(3): Neben dem Sitz (Art. 4 Brüssel-I- VO) und den Gerichtsständen des Art. 7 Brüssel-I-VO (einschließlich des Gerichtsstands des Verletzungsorts, Art. 7 Nr. 4) wird ein Gerichtsstand des Vermögens geschaffen. Die Begründung nennt den Beispielsfall der Verletzung eines in der Türkei geltenden EP in der Türkei durch eine Person ohne Sitz in der EU und einer Klage in einem MS, wo sich Vermögen des Verletzers befindet. Das Vermögen tritt hier an die Stelle des Wohnsitzes. Die Vorschrift wird im Patentrecht selten relevant werden. Prinzipiell ist gegen sie aber nichts einzuwenden. Das Wort "kann" räumt dem EPG ein gewisses Ermessen ein, so dass es sich im Einzelfall als forum non conveniens bezeichnen oder die Vorschrift einschränkend auslegen kann. 3. Systemwidrig ist die in Art. 71c(2) vorgeschlagene Bestimmung, wonach die Rechtshängigkeits-Regeln des Kapitels II (Art ) auch auf das Verhältnis zwischen dem EPG und den nationalen Gerichten Anwendung finden sollen, die in der Übergangszeit des Art. 83 EPGÜ angerufen werden können (freie Wahl nach Art. 83(1), opt out nach Art. 83(3)). Die nationalen Gerichte (Foren) sind in beiden Fällen des Art. 83 innerhalb des Anwendungsbereichs des EPGÜ angesiedelt und müssen bestimmte Vorschriften des EPGÜ bei ihrem Verfahren und ihrer Entscheidung beachten. Der Rechtshängigkeitseinwand muss im Verhältnis des EPG zu den nationalen Foren daher aus dem EPGÜ hergeleitet werden (entsprechende Anwendung des Art. 33(3) Abs. 3 EPGÜ). Danach ist es z.b. zulässig, dass eine Partei, die vor dem nationalen Forum Nichtigkeitswiderklage erhoben hat, anschließend vor dem EPG Nichtigkeitsklage erhebt (und umgekehrt). Nach den Regeln der Brüssel-I-VO wäre dies nicht möglich, Art. 71c(2) sollte daher ersatzlos gestrichen werden.
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