Obsorge und Unterhalt: rechtliche Belange

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1 : rechtliche Belange Mag. Wagner Christina 01.Juni Abstammung Mutter Vater Ehe mit der Mutter Gerichtliche Entscheidung Geburt Anerkenntnis 3 Familienname des Kindes Name Gemeinsamer Familienname der Eltern - gemeinsamer Familienname - Doppelname bestehend aus dem gemeinsamen Familiennamen + Name eines Elternteils Kein gemeinsamer Familienname der Eltern - Name eines Elternteiles - Doppelname aus den Namen der Eltern (max. 2 Bestandteile, welche mit einem Bindestrich verbunden werden) - keine Bestimmung oder Einigung: Familienname der Mutter 1

2 4 Vermögensverwaltung +gesetzliche Vertretung Pflege +gesetzliche Vertretung Erziehung +gesetzliche Vertretung 5 Pflege: Erhaltung der Gesundheit und des körperlichen Wohlbefindens, unmittelbare Aufsicht des Kindes Erziehung: Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, Förderung der Neigungen und Fähigkeiten, Ausbildung, Vermögensverwaltung: Geld, welches das Kind bekommt, bestmöglich anzulegen und zu vermehren Gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes in allen oben angeführten Bereichen 6 Prinzipien Wohlverhaltensgebot Wahrung des Kindeswohls (z.b. angemessene Versorgung, Fürsorge, Wertschätzung, verlässliche Kontakte, ) Grundsatz der Alleinvertretung Ausnahmen: - Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils (Änderung des Familiennamens, Wechsel des religiösen Bekenntnisses, vorzeitige Lösung des Lehrvertrages, ) - Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils und gerichtliche Genehmigung (Veräußerung von Liegenschaften, Verzicht auf ein Erbrecht, ) 2

3 7 berechtigte Eltern sind verheiratet beider Elternteile Auflösung der Ehe oder häuslichen Gemeinschaft beider Elternteile bleibt + Vereinbarung, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreut Vereinbarung über die bei Gericht - Ein Elternteil wird alleine mit der betraut oder eines Elternteils wird auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt. 8 berechtigte Eltern sind nicht verheiratet Mutter kommt alleinige zu. beider Elternteile kann einmalig beim Standesamt bestimmt werden. - gleichzeitige Anwesenheit der Eltern - Widerruf der Bestimmung innerhalb von 8 Wochen ohne Angabe von Gründen möglich Vereinbarung über die beider Eltern bei Gericht 9 berechtigte Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung Anwendungsfälle bei Uneinigkeit der Eltern : - keine Vereinbarung über die nach Auflösung der Ehe oder häuslichen Gemeinschaft - Übertragung der alleinigen an einen Elternteil oder Beteiligung an der wird beantragt Wird vom Gericht für einen Zeitraum von 6 Monaten veranlasst. Gericht legt fest, wer das Kind in dieser Phase hauptsächlich betreut. 3

4 10 berechtigte Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung Elternteil, der das Kind nicht betreut: - ausreichende Kontaktmöglichkeiten - Unterhaltsleistungen Gericht kann von Familiengerichtshilfe unterstützt werden. endgültige Entscheidung des Gerichtes über die nach Maßgabe des Kindeswohls (angemessene Versorgung, Wertschätzung, Berücksichtigung der Meinung des Kindes, Geborgenheit, usw.) 11 berechtigte Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils Informations- und Äußerungsrecht - berechtigter Elternteil hat den anderen über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren. (z.b. Schulerfolge, Schulwechsel, sportliche Erfolge, ) Vertretungsrecht - in den Angelegenheiten des täglichen Lebens (z.b. Teilnahme an Elternsprechtagen oder Schulveranstaltungen, ) Kontaktrecht 12 berechtigte Tod eines obsorgeberechtigten Elternteils bei gemeinsamer -> Der andere Elternteil übt die alleine aus. bei alleiniger -> Das Gericht entscheidet, ob künftig der andere Elternteil, die Großeltern oder Pflegeeltern (z.b. der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils, ) die ausübt. 4

5 13 Kontaktrecht Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte zu pflegen. Ausübung des Kontaktrechtes einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern und den Kindern Kontaktregelung durch das Gericht - Antrag des Kindes (> 14 Jahre) oder eines Elternteils 14 Kontaktrecht Inhalt und Umfang Zeiten der Freizeit und Betreuung des Kindes im Alltag Alter, Bedürfnisse und Wünsche des Kindes sowie Intensität der bisherigen Beziehung (z.b. bei jüngeren Kindern eher häufigere und kürzere Intervalle) Verschiedene Formen der Kommunikation (z.b. -, Telefonverkehr, ) Kontaktberechtigter muss das Kind vom vereinbarten Ort abholen und wieder dorthin zurückbringen. 15 Kontaktrecht Einschränkung und Untersagung Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot (z.b. kontaktberechtigter Elternteil hetzt das Kind gegen den betreuenden Elternteil auf, ) Verstoß gegen das Gewaltverbot (z.b. kontaktberechtigter Elternteil übt Gewalt gegen das Kind oder einen Angehörigen aus, ) gleichwertige Gründe (z.b. kontaktberechtigter Elternteil bleibt unentschuldigt von vereinbarten Terminen fern, ) Verletzung der Unterhaltspflicht führt nicht zum Verlust des Kontaktrechtes! 5

6 16 Kontaktrecht Durchsetzung von persönlichen Kontakten bei Problemen: Hilfe durch die Familiengerichtshilfe (z.b. Besuchsmittler, ) Nur gerichtliche Entscheidungen und Vereinbarung, die vor dem Gericht geschlossen wurden, sind durchsetzbar. Anordnung und Durchsetzung der Kontaktregelungen auch gegen den Willen eines Elternteiles Durchsetzung nicht gegen den Willen der über 14-Jährigen Möglichkeit der gerichtlichen Vollstreckung (z.b. Geldstrafen, ) 17 Der dient zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes. Arten Naturalunterhalt jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (z.b. Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, ) Geldunterhalt jener Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt - wird an den Elternteil bezahlt, der das Kind betreut - Volljährige Kinder können verlangen, dass der Unterhalt direkt an sie überwiesen wird. 18 I. Umfang der Unterhaltsleistung Lebensverhältnisse der Eltern Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes eigene Einkünfte des Kindes Unterhaltspflicht gegenüber Ehepartner und/oder anderen Kindern 6

7 19 II. Ermittlung des Nettoeinkommens bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit - monatliches Einkommen nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - Sonderzahlungen (z.b. 13.und 14. Monatsgehalt) werden aliquot auf 12 Monate aufgeteilt monatliches Nettoeinkommen x 14 : 12 bei selbstständiger Erwerbstätigkeit - tatsächlich verbleibender Reingewinn - ev. Privatentnahmen (z.b. Betriebsbilanz weist Verlust auf, ) 20 II. Ermittlung des Nettoeinkommens bei Sozialleistungen - Als Bemessungsgrundlage dienen z.b. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, vorwiegend die von der Rechtsprechung entwickelten Prozentsätze 21 Alter des Kindes Prozentsatz 0 bis 6 Jahre 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens 6 bis 10 Jahre 18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens 10 bis 15 Jahre 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens ab 15 Jahren 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens 7

8 22 Falls mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, führt dies zu folgenden Abzügen: jedes weitere Kind unter 10 Jahren jedes weitere Kind über 10 Jahren Ehegatte/Ehegattin je nach Einkommen 1 Prozent 2 Prozent 0-3 Prozent 23 Luxusgrenze : Bei überdurchschnittlichem Einkommen ist der Geldunterhalt mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt. Regelbedarfsätze werden jährlich neu festgesetzt. nach der Prozentmethode berechneter Geldunterhalt liegt unter den Regelbedarfsätzen -> Unterhaltspflichtigem wird eher Beitrag zu Sonderbedarf zugemutet. 24 Regelbedarfsätze 2012/2013 ( bis ) bis 3 Jahre 190 Euro 3 bis 6 Jahre 243 Euro 6 bis 10 Jahre 313 Euro 10bis 15 Jahre 358 Euro 15 bis 19 Jahre 421 Euro ab 19 Jahren 528 Euro 8

9 25 Kind verfügt über ein regelmäßiges Einkommen (z.b. Lehrlingsentschädigung, ) -> ev. Minderung des Unterhaltsanspruchs Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, welche der betreuende Elternteil erhält, wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und kann zu einer Unterhaltskürzung führen. Bei wesentlichen Änderungen (z.b. Erhöhung des Einkommens, ) kann eine Neubemessung des Unterhalts vereinbart oder bei Gericht beantragt werden. TIPP: Berechnungshilfe im Internet 26 IV. Sonderbedarf Außergewöhnliche und dringliche Bedürfnisse, die über den Allgemeinbedarf hinausgehen und nicht regelmäßig bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen. Je höher der laufende Unterhalt ist, desto weniger wird Sonderbedarf zugesprochen. Sonderbedarf: z.b. Zahnspange, Spitalskosten, besondere Ausbildungskosten, Kein Sonderbedarf: z.b. Fahrschul- und Führerscheinkosten, Erholungsurlaub, Maturareise, 27 Dauer Der ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Unterhaltspflicht erlischt, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes = Kind kann die benötigten Mittel für die Deckung des angemessenen Lebensbedarfs selber aufbringen (z.b. durch Erwerbstätigkeit). 9

10 28 Dauer Richtwert für die Selbsterhaltungsfähigkeit ist der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen. Jahresdurchschnitt 2013 abzgl. Krankenversicherung gm. 73 ASVG Euro 927,40 Hochschulstudium: einmaliger Studienwechsel erlaubt Präsenz- und Zivildienst: wenn Unterhaltszahlungen in der des Regelbedarfs -> kein Unterhalt während dieser Zeit 29 Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs I. Einigung über den Unterhalt Eltern bzw. ein Elternteil und ein volljähriges Kind können über die Unterhaltsansprüche Vereinbarungen schließen. Der betreuende Elternteil ist der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes. Unterhaltsvereinbarungen können auch mittels eines gerichtlichen Vergleichs oder als Vergleich vor dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen werden. Der betreuende Elternteil kann den Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des minderjährigen Kindes in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. 30 Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs II. Gerichtliches Verfahren keine Einigung zwischen den Eltern oder einem Elternteil und dem volljährigen Kind -> gerichtliche Geltendmachung des s Gerichtliches Verfahren wird durch einen Antrag eines Elternteils als Vertreter des minderjährigen Kindes oder durch einen Antrag eines volljährigen Kindes eingeleitet. Möglichkeit der Festsetzung eines vorläufigen Unterhalts während des gerichtlichen Verfahrens (höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe) 10

11 31 Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs II. Gerichtliches Verfahren Gerichtliches Verfahren wird von Rechtspfleger/innen entschieden. Falls der Unterhaltspflichtige seiner durch Vereinbarung (Vergleich) oder gerichtlichen Entscheidung festgesetzten Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann gegen ihn Exekution geführt werden. 32 Unterhaltsvorschuss Schwierigkeiten bei der Hereinbringung des Unterhaltes -> Staat zahlt Vorschuss auf den gesetzlichen Unterhalt Voraussetzungen: - Unterhaltsberechtigter ist ein minderjähriges Kind eines EU-Bürgers, eines Staatenlosen, eines Schweizers oder eines türkischen Staatsangehörigen - Ein Elternteil ist in Österreich erwerbstätig oder bezieht Arbeitslosenunterstützung. - Kind lebt nicht mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt, bei Pflegeeltern oder im Heim. 33 Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschuss wird bewilligt: - Unterhaltsschulden, die trotz Vorliegen eines vollstreckbaren Titels nicht bezahlt und das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionstitel gestellt zu haben. - Exekution erscheint aussichtslos. - Festsetzung des Unterhaltes gelingt nicht (Gründe liegen beim Unterhaltsschuldner) - Unterhaltsschuldner ist in Haft Unterhaltsvorschüsse werden nur auf Antrag und für längstens 5 Jahre bewilligt. Abwicklung erfolgt durch den Jugendwohlfahrtsträger. 11

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