Vergabe im Bau. Vorstellung: Egon M. Bodner

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1 Vergabe im Bau Vortrag GemNova Vorstellung: Egon M. Bodner Studium Wirtschaftsingenieurwesen Bau, Uni Innsbruck + TU Graz Universitätsassistent IBB TU Graz Studium Rechtswissenschaften Uni Graz Praxis bei Bauunternehmen auf AN- und AG-Seite Ziviltechniker für Wirtschaftsingenieurwesen Mitglied der Österr. Gesellschaft für Baurecht (C) Egon M. Bodner 2 1

2 Bauaufträge Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll Bauaufträge werden definiert als Tiefbauarbeiten im Anhang I oder als sonstige Bauaufträge im Anhang II des BVergG (C) Egon M. Bodner 3 Planungsaufträge am Bau Neuauflage 2013 eine Überarbeitung war notwendig auf Grund weiterer Novellen, Verordnungen, neuer Schwellenwerte shop_fuer_downloads_veroeffentlichunge n/vergabewesen (C) Egon M. Bodner 4 2

3 Öffentliche Auftraggeber Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände Einrichtungen und Unternehmungen die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen nicht gewerblicher Art im Sektorenbereich auch private AG Bauaufträge im Oberschwellenbereich: bei Finanzierung (ppp) oder Förderung durch öffentlichen AG zu > 50% (C) Egon M. Bodner 5 Literaturhinweis Egon M. Bodner Normen und Begriffe im Verdingungswesen Wörterbuch * Umfangreiche Sammlung der verstreuten Begriffe im Verdingungswesen * Systematische Aufarbeitung der Begriffe des Verdingungswesens als wertvolle Nachschlaghilfe * Übersicht über die derzeit gültigen ÖNormen für Ausschreibung, Kalkulation, Baurechtsvertrag und verwandte Gebiete * Übersicht über die ON-Regeln, soweit sie auf das Verdingungswesen einwirken (C) Egon M. Bodner 6 3

4 Schwellenwerte [in 1000 ] ab 2012 normal Anhang V Sektoren Lieferungen Bauleistungen Dienstleistungen Wettbewerbe (C) Egon M. Bodner 7 Grenzen im USB - Übersicht [in 1000 ] Lieferungen nicht offen o.v.b. VerhandlungsV. m.v.b. < 200 Direktvergabe VerhandlungsV. o.v.b. Direkt- Vergabe m.v.b. < 130 Bauleistungen < < < 500 Dienstleistungen < 200 < 130 geistige DL X < 200 < 130 (C) Egon M. Bodner 8 4

5 Auftragswert bei Bauaufträgen Gesamtwert des Bauwerkes, das eine wirtschaftliche oder technische Einheit erfüllt gesamte Abwasserbehandlungsanlage verkehrswirksamer Straßenabschnitt Gebäude Lose sind zusammen zu zählen Planungskosten nur dann, wenn im Vertrag zur Bauerrichtung enthalten (C) Egon M. Bodner 9 Auftragswert Bau Baukosten (nach LV Positionen) + Baustellengemeinkosten + vom AG beigestellte Materialien, Bauteile, Leistungen keine Baukosten sind: Grundbeschaffung, Erschließung, Vermessung, Spesen als Baunebenkosten, Einrichtungsgegenstände oder mobile Ausstattung (C) Egon M. Bodner 10 5

6 Zeitlicher Ablauf des Vergabeverfahrens Ausschreibung Angebotsfrist Angebot Prüfung + Zuschlagsentscheidung Zuschlag = Auftragserteilung Zuschlagsfrist Stillhaltefrist Ausführung (C) Egon M. Bodner 11 Sachkundige Personen Zuziehung von sachkundigen Personen ist laut BVergG 2006 immer möglich zwingend vorgesehen wenn Spezialwissen notwendig erforderliches Fachpersonal nicht vorhanden Unbefangenheit des Sachverständigen muss außer Zweifel stehen Verantwortung und Haftung des SV (C) Egon M. Bodner 12 6

7 Nachprüfung - 1 Zur Kontrolle der Vergabeverfahren der Länder und deren Gemeinden sind in den Bundesländern die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig. Bei diesen Stellen können Bewerber oder Bieter immer dann, wenn sie sich in ihren Rechten durch eine Entscheidung der vergebenden Stelle verletzt fühlen, einen Nachprüfungsantrag stellen. Dieser lautet in den meisten Fällen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. (C) Egon M. Bodner 13 Nachprüfung - 2 Ein solcher Nachprüfungsantrag ist für den Auftraggeber wie auch für den anfechtenden Bieter mit Kosten und Zeitverlust verbunden. Im Ergebnis kann die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers für nichtig erklärt werden. Im schlimmsten Fall ist dies die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung, die je nach Schwere des Falles bis zu einer Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens führen kann. (C) Egon M. Bodner 14 7

8 Schlussbemerkung Gemeinden sind sicher gut beraten, wenn sie mit einer sach- und fachkundigen Einrichtung zusammenarbeiten Dies kann zb die GemNova mit Ihren Spezialisten sein nicht nur am Bau Ein kompetenter Partner ist (vgl Folie 11) im Gesetz und im Zweifelsfall sogar zwingend vorgeschrieben (C) Egon M. Bodner 15 8

9 freihändige Vergebung Was versteht man unter dem Vergabeverfahren,,Direktvergabeu? Unter Direktvergabe oder Direktkauf versteht man ein Vergabeverfahren, bei welchem eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen wird1. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen für die Durchführung des Auftrages geeignet ist, und dass der Auftragswert die gesetzlich vorgegebenen Grenzen im Unterschwellenbereich2 nicht überschreitet. In der tagespolitischen Diskussion gewinnt man allerdings sehr oft den Eindruck, dass so mancher Repräsentant meint, er könne die damalige,,freihändige Vergebung" wieder zum Einsatz bringen. Dazu darf zunächst aus der damaligen ONorm3 A 2050:1957 der Abschnitt 1,41 zitiert werden:,,leistungen werden im Wege öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung oder ohne Ausschreibung -freihändig - vergeben.... Bei einer freihändigen Vergebung werden Leistungen ohne förmliches Verfahren, nach freiem Ermessen vergeben, doch sollten nach Möglichkeit auch bei dieser Vergebungsart mehrere Angebote eingeholt werden." Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Tiroler Gemeindeordnung in ihren damaligen Bestimmungen über die Vergabe von Leistungen nur die Vergabeverfahren Offenes Verfahren, Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren reglementierte. Eine Direktvergabe oder eine freihändige Vergebung waren in der TGO gar nicht vorgesehen. Im Vergleich der Bestimmungen fällt sofort auf, dass von einem,,freien Ermessen" des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der Direktvergabe bei weitem keine Rede mehr ist. Vielmehr stellt sich bei näherer Betrachtung im Ablauf dieses Vergabeverfahrens heraus, dass dies ganz und gar nicht frei von allen formalen Vorgaben ist5. Zur reibungslosen Abwicklung einer Direktvergabe sind gerade derzeit einige vom Gesetz vorgesehene Randbedingungen zu beachten und auch einzuhalten. Im Folgenden wird auf die wichtigsten Tatbestände eingegangen. Die neuen Grenzwerte im Unterschwellenbereich Mit Verordnung vom 29. April 2009 hat der Bundeskanzler neue Werte6 im USB für die Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen (BGBI II Nr. 125 I 2009). Ein Wunsch nach Erhöhung dieser Werte im USB bestand sowohl seitens der Gemeinden als auch seitens der Wirtschaft schon länger. Nun wurden die Grenzwerte für alle Vergabearten (Direktvergabe, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (ovb) und Nicht offenes Verfahren ovb) angepasst, und zwar weitgehend einheitlich auf ,- mit Ausnahme von Bauaufträgen beim Nicht offenen Verfahren ovb. Man kann in einer Übersicht die Grenzwerte in Abhängigkeit von Auftragsart und Vergabeverfahren folgendermaßen praktisch darstellen: siehe Tabelle. Die Gemeinden als öffentliche Auftraggeber dürften in der Praxis mit großer Wahrscheinlichkeit - und da braucht man kein Hellseher zu sein - bevorzugt die Möglichkeit der Direktvergabe in Anspruch nehmen. Angesichts des Gleichklanges der Grenze von ,- bei fast allen Auftragsarten bei fast allen Vergabeverfahren im USB ist dies naheliegend. Geschätzter Auftragswert und Begründung der Direktvergabe Der Auftragswert darf die gesetzlich vorgegebene Grenze im USB nicht überschreiten. Daher ist in einem ersten Schritt immer der geschätzte Univ.-Prof. (PEF) Dipl.-lng Dr.iur. Egon M. Bodner PEF Privatuniversität für Management, Wien, Brahmsplatz 3 Studiengangsleiter für Construction Management und Unternehmensführung Ingenieurbüro im Wirtschaftingenieurwesenberatender Ingenieur in lnnsbruck gerichtlich zertifizierter und allgemein beeideter Sachverständiger Kontakt: BodnerBEMBodner.at nicht offenes Verfahren ovb Verhandlungsverfahren mvb Verhandlungsverfahren ovb Direktvergabe Lieferungen.000 < Bauleistungen < < Dienstleistungen.000 < geistige DL X < < Abbildung Grenzen im USB nach der Verordnung zum BVergG (BGB II Nr )

10 Auftragswert nach den vorgabei der bis 16 Bundesvergabegesetz (BVergG) zu berechnen. Es ist sachkundig z.b. durch sachkundige Personen7 nachzuweisen, dass der Auftragswert ohne Umsatzsteuer unter ,- zu liegen kommt. Dabei darf die angewendete Berechnungsmethode nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften des BVergG zu umgehenu8. Die Ermittlung des Auftragswerts ist schriftlich und nachvollziehbar festzuhalten. Es empfiehlt sich des Weiteren, die maßgeblichen Gründe für die Auswahl des Vergabeverfahrens,,Direktvergaben in einem Aktenvermerk nieder zu schreiben. Im Wesentlichen wird die Gemeinde sich dabei als öffentlicher Auftraggeber is 53 BVergG deklarieren, die zu vergebende Leistung und damit die Auftragsart benennen und mit Hinweis auf den ermittelten Auftragswert mit Unterschreitung der ,- die Direktvergabe als gesetzlich zulässiges Vergabeverfahren auswählen. Eine solche Dokumentation ist vor allem im Hinblick auf eine mögliche Nachprüfung des Vergabevorganges anzuraten. Nachweis der Eignungskriterien ab ,- Die Gemeinde muss weiters sicherstellen, dass das von ihr ausgewählte Unternehmen für die Durchführung des Auftrages geeignet ist. Die Eignungskriterien (Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) der Unternehmung müssen spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. (An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch trotzdem Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.) Bis zu einem Auftragswert von ,- bei Bauleistungen und bis zu ,- bei Lieferungen und Dienstleistungen kann die Gemeinde von einem Nachweis der Eignungskriterien absehen, sofern aufgrund ihrer Einschätzung keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters oder Bewerbers besteheng. Hier gilt es also zu beachten, dass bei Überschreiten des geschätzten Auftragswerts von ,- bei Bauleistungen odervon ,- bei Lieferungen und Dienstleistungen der Nachweis der Eignungskriterien auch weiterhin vom Bieter zwingend zu verlangen ist. Die oben erwähnte Erleichterung im 578 BVergG, von solchen Nachweisen bis zu den genannten Werten absehen zu können, wurde nämlich beibehalten bzw. nicht gleichlautend auf ,- angepasst. Somit ergibt sich als Kuriosum, dass bei Direktvergaben von Lieferungen und Dienstleistungen bei einem geschätzten Auftragswert über ,- nunmehr der Eignungsnachweis zu verlangen ist. Dieser Nachweis muss in einer Niederschrift der Angebotsprüfung zwingend - außerhalb einer freien Einschätzung der Gemeinde - nach 5128 BVergG ebenfalls dokumentiert werden. Mehrere unverbindliche Preisauskünfte Ebenfalls ist zu empfehlen, mehrere unverbindliche Preisauskünfte10 vor Abschluss einer Direktvergabe einzuholen. Diese unverbindlichen Preisauskünfte sind is 541 BVergG entsprechend zu dokumentieren. Es besteht nämlich eine gesetzliche Möglichkeit der Bekämpfung einer Direktvergabe, wenn diese aufgrund der Bestimmungen des BVergG offenkundig unzulässig war und weiters keine anderen Unternehmer an diesem Vergabeverfahren beteiligt waren. Diese Bekämpfung" kann damit enden, dass das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung für nichtig erklärt wird. Mit der Einbindung mehrerer Unternehmer in den Vorgang der Direktvergabe kann sich die Gemeinde vor dieser Möglichkeit schützen, weil eben an dem Vergabeverfahren mehrere Unternehmer beteiligt gewesen sind. Getrennte Vergabe im Oberschwellenbereich (OSB) - Loseregelung Grundsätzlich besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, Leistungen gemeinsam oder getrennt zu vergeben. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie z.b. die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend. Bei europaweiten Vergabeverfahren im OSB ist dazu die so genannte Loseregelung der 515(4) BVergG für Lieferaufträge sowie 516(5) BVergG für Dienstleistungsaufträge zu beachten. Hier ist es nun so, dass der Grenzwert zur verpflichteten europaweiten Ausschreibung für Lose bei ,- geschätzter Auftragswert des Loses bestehen bleibt1*. Es ist also darauf zu achten, dass zwar die Möglichkeit einer Direktvergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert bis zu ,- eingeräumt wurde, bei Vergabe in

11 Losen bzw. in Teilen eine Direktvergabe für Lose nicht bis zu einem Auftragswert von ,- erfolgen kann. Es wird hier durch die Gemeinde weiterhin die Publizität und Transparenz13 des Vergabeverfahrens europaweit sicher zu stellen sein. Loseregelung im Unterschwellenbereich (USB) In der Loseregelung 515 (5) BVergG für Lieferaufträge sowie 516 (6) BVergG für Dienstleistungsaufträge im USB bleibt bei getrennter Vergabe in Teilleistungen der Grenzwert von ,- für Direktvergaben weiter bestehen! Somit ist diese Regelung mit den neuen Werten der Schwellenwertverordnung 2009 nicht konsistent - eigentlich im eklatanten Widerspruch. Es empfiehlt sich also eine erhöhte Vorsicht14 bei der Teilung von Aufträgen auch im USB. Achtung: Sanktionen gegen eine unzulässige Direktvergabe Wird durch eine Vergabekontrollbehörde einmal festgestellt, dass eine Zuschlagserteilung direkt an einen Unternehmer erfolgte, ohne dass andere Unternehmer am konkreten Vergabeverfahren beteiligt waren und dies aufgrund der Bestimmungen des BVergG offenkundig unzulässig war, so wird das Vertragsverhältnis bei schwerwiegenden Verstößen gegen das BVergG und somit auch gegen die Vergaberichtlinie der EU zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig. Die Sanktion liegt also in der Nichtigkeit des - bis dahin bestehenden - Vertragsverhältnisses. Eine Verwaltungsinstanz beendet schlicht und erschütternd einen zivilrechtlich abgeschlossenen Vertrag. Die Folge davon besteht nun darin, dass ein solcher Vertrag bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln ist. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von solchen nichtigen Verträgen ist auf den Zweck der die Ungültigkeit bewirkenden Norm Bedacht zu nehmen15. Je nach Lage des Einzelfalles kann die Bestimmung eine Rückforderung (Rückabwicklung) gebieten oder ihr entgegenstehen. Ist etwa ein Bauauftrag bereits (teilweise) realisiert oder ist eine gelieferte Ware bereits konsumiert worden, so kann der bisher erfolgte Leistungsaustausch nicht mehr rückabgewickelt werden. In diesem Fall erfordert der Zweck der Norm nur, dass die weitere Ausführung des Vertrages unterbleibt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen die Voraussetzung zur Bekämpfung der Direktvergabe gegeben ist, zumeist ein Fall der Kollusion vorliegen wird. Es wird also ein Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zum Nachteil eines Dritten16 unterstellt. Deswegen ist der jeweilige Vertrags- Partner weniger schutzwürdig, als dies normalerweise der Fall wäre. Die ansonsten maßgeblichen Regelungen des ABGB bleiben von dieser Regelung über die Nichtigerklärung unberührt. Im Ergebnis wäre die ausstehende Leistung dann in einem neuen Vergabeverfahren neu zu vergeben. Anträge auf Nachprüfung sind laut 5321(1) Z6 BVergG 2006 idgf im Falle der Durchführung einer Direktvergabe binnen sieben Tagen einzubringen. Diese Frist beginnt ab jenem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der Direktvergabe (als gesondert anfechtbare Entscheidung) Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Wann immer also eine Unternehmung von einer nicht gesetzeskonformen Direktvergabe erfahren würde, hätte sie sieben Tage Zeit, einen Nachprüfungsantrag über die Korrektheit einer solchen Direktvergabe zu stellen. Ein tatsächlicher Endzeitpunkt (is einer Verjährung) ist hier nicht vorgesehen. Solange die Möglichkeit einer Kenntnisnahme nicht besteht - insbesondere weil eine Vergabeentscheidung bei einer Direktvergabe ja nicht transparent bekannt gegeben wird - beginnt die Frist nicht zu laufen. In der Praxis heißt dies, dass es immer dann zu einer Nachprüfung kommen kann, wenn ein sich übergangen fühlender Mitbewerber z.b. den Beginn von Bauarbeiten feststellt und von einem transparenten Vergabevorgang nichts weiß. Vielleicht wird er ahnen, dass die zur Verwaltungsvereinfachung in den Vergabeverfahren forcierte Direktvergabe zu Unrecht angewandt wurde - und schon liegt ein Nachprüfungsantrag nahe, zumal die Gebühr17 für die Einleitung eines solchen Verfahrens mit 200,- keine unüberwindbare Hürde darstellen wird. Kommende Rechtsfolge: Geldbußen gegen Gemeinden In der derzeit vorgesehenen Novelle zum BVergG wird grundsätzlich nach wie vor eine Nichtigerklärung des Vertrages durch die nachprüfende Instanz vorgeschlagen, wobei der Vertrag für absolut - somit ex tunc - nichtig zu erklären ist. Eines besonderen Antrags auf Nichtigerklärung durch den Antragsteller im Feststellungsverfahren bedarf es hierzu nicht. Allerdings hat das Bundesvergabeamt18 von einer Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt und wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Bloße wirtschaftliche Interessen, wie z.b. eine zeitliche Verzögerung im weiteren Bauablauf, können

12 die Aufrechterhaltung eines solch'en Vertrages nicht rechtfertigen. Die Folgen der Nichtigkeit müssten unverhältnismäßig sein, sodass nur im Ausnahmefall die Sanktion der Nichtigkeit nicht verhängt werden darf. Bei teilbaren Leistungen, z.6. Bauabschnitten, wird der Vertrag nur soweit aufgehoben, als Teilleistungen noch ausständig oder Teilleistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind. Bei Absehen von der Nichtigkeitserklärung wird dann allerdings als,,ersatzsanktion" eine Geldbuße über die Gemeinde verhängt. Diese Geldbuße muss,,wirksam, angemessen und abschreckend sein". Die Höchstgrenze für eine Geldbuße wird derzeit mit 20% der Auftragssumme diskutiert. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Bundesvergabeamt die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes heranzuziehen. Weiters hat es zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird. Zusammenfassung Der neue Grenzwert für Direktvergaben im USB von ,- wird zeitlich nur bis zum gelten. Trotzdem muss bei der Anwendung dieses Vergabeverfahrens auf Randbedingungen geachtet werden, die beim bisherigen Grenzwert von ,- nicht relevant waren. Der öffentliche Auftraggeber ist gut beraten hinsichtlich des Auftragswertes, der Auswahl der Direktvergabe, des Nachweises der Eignungskriterien, der Auswahl mehrerer unverbindlicher Preisangebote und hinsichtlich der Loseregelung eine höhere Aufmerksamkeit und Genauigkeit an den Tag zu legen als bisher. Nicht zuletzt besteht bei einem Gesetzesverstoß für vermeintlich übergangene Unternehmer die Möglichkeit einer Nachprüfung, wobei die Gebühr für die Einleitung eines solchen Nachprüfungsverfahrens mit 200,- keine unüberwindbare Hürde darstellen dürfte. Im schlimmsten Fall droht dann sogar die Nichtigkeit des bestehenden Vertrages oder in Zukunft eine Geldstrafe gegen die Gemeinde. 1 Bodner Egon M, Normen und Begriffe des Verdingungswesens, Verlag Osterreich, In der Folge wird Unterschwellenbereich mit USB abgekürzt. 3 Hrsg. Österreichisches Normungsinstitut, ÖNorm A 2050, Vergebung von Leistungen -Ausschreibung. Angebot und Zuschlag, Ausgabe Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung TGO). 5 Hrsg. Wirtxhaftskammer Österreich, Leitlinie für die Vergabe von Ingenieurleistungen. Auflage Auch wenn das BGBl II Nr 125f2009 die Überschrift Schwellenwerteverordnung trägt, so haben diese Werte nichts mit den Schwellenwerten nach 5 12 BVergG zu tun, welche bloß die Verpflichtung zu einer EU- weiten Bekanntgabe der Ausschreibung festlegen. Hier werden Grenzwerte fur verschiedene Vergabearten im USB bestimmt. 7 Vgl 5 79 (9) bzw 5122 BVergG. 8 Zitat aus 5 13 (4) BVergG. 9 Diese Verwaltung einsparende Regelung findet sich in 578 BVergG. 10 Unverbindliche Preisauskunfte haben nicht die rechtliche Stellung von Angeboten, an welche ein Bieter is der ff ABGB gebunden ist. 11 Vgl (3) bzw (3) BVergG. 12 V0 BGBl II Nr Vgl dazu auch Bodner Egon M., Die Auslegungsmitteilung der europäischen Kommission zu den Vergaberichtlinien, in: Tiroler Gemeindezeitung 1-2 (2007) 6ff. 14 Allenfalls eine Einschaltung von Sachverständigen is 579 (9) bzw 5122 BVergG. 15 Vgl 1171 der Beilagen XXII. GP- Regierungsvorlage. 16 Luggauer Karl, Juristenlatein, Juridica Verlag BGBl II Nr. 366f2007 Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren fur die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes. 18 Über die nachprüfenden Instanzen in den Bundesländern (zb UVS in Tirol) kann der Bundesgesetzgeber keine derartigen Vorschriften erlassen. Ihr Weg zum Recht! MACHT STARK. 1 ARAG Rechtsschutz 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) O*,

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