Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) Dr.-Ing. Dirk Gust/Dr. Andreas Neff Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
|
|
- Achim Schreiber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) Dr.-Ing. Dirk Gust/Dr. Andreas Neff Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Folie 1
2 EEWärmeG - Übersicht Erneuerbare Energien im Wärmemarkt Gründe für das EEWärmeG Ziele des EEWärmeG Aufbau Nutzungspflicht Alternativmaßnahmen Nachweise Zuständige Behörden Informationsquellen Förderung (Bund & Land) Folie 2
3 Erneuerbare Energien Folie 3
4 Erneuerbare Energien Wärme Quelle: BSW Solar Folie 4
5 Gründe für das EEWärmeG Beschluss des Europäischen Rats v. 08./09. März 2007:Steigerung Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch bis 2020 auf 20 % Integriertes Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung vom 24. August 2007 in Meseberg: Reduzierung Ausstoß der klimaschädlichen Gase Fehlen eines Instruments zum dynamischen Ausbau erneuerbarer Energien (analog EEG) Folie 5
6 Ziele des EEWärmeG Klimaschutz Schonung fossiler Ressourcen Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten Nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung Förderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien Steigerung des Anteils EE am Endenergieverbrauch für Wärme auf 14% (2020) Folie 6
7 Aufbau des EEWärmeG Teil 1 Allgemeine Bestimmungen: Ziel und Zweck, Begriffsbestimmungen Teil 2 Nutzung Erneuerbarer Energien: Nutzungspflicht, Geltungsbereich, Anteil, Ersatzmaßnahmen, Kombination, Ausnahmen, Nachweise, Überprüfung, Zuständigkeit Teil 3 Finanzielle Förderung: Fördermittel, geförderte Maßnahmen, Verhältnis zu Nutzungspflichten Teil 4 Schlussbestimmungen: Anschluss- und Benutzungszwang, Bußgeldvorschriften, Erfahrungsbericht, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten Folie 7
8 Das EEWärmeG Inkrafttreten: Bauantrag ab , nach dem wesentlich geänderter Bauantrag) Genehmigungsfreie Vorhaben wenn die erforderliche Kenntnisgabe ab dem 1. Januar 2009 erfolgt ist bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben, wenn mit der Ausführung vor dem 1. Januar 2009 begonnen werden durfte oder rechtmäßig begonnen wurde. Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau (Gebäude > 50 m²) von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Kühlbedarf. Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben, kann aber von einzelnen Bundesländern (nicht Rheinland-Pfalz) geregelt werden Beispiel Baden-Württemberg. Folie 8
9 Das EEWärmeG Ausnahmen des Geltungsbereichs Ställe Betriebsgebäude die nach ihrem Verwendungszweck lang offen gehalten werden müssen unterirdische Bauten Gewächshäuser Traglufthallen und Zelte Gebäude die zerlegbar sind bis zu einer Nutzungsdauer von 2 Jahre Gebäude für religiöse Zwecke Wohngebäude für die Nutzungsdauer von weniger als 4 Monate sonstige Betriebsgebäude mit It >12 C oder weniger als 4 Monate beheizt, sowie jährlich weniger als 2 Monate gekühlt werden Folie 9
10 Das EEWärmeG Begriffsbestimmungen zu Erneuerbaren Energien Wärme aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse solare Strahlungsenergie Umweltwärme Geothermie Folie 10
11 Das EEWärmeG Mindest-Nutzungsanteile 15 % bei solarer Strahlungswärme (aus aktiven Systemen) 30 % bei gasförmiger Biomasse 50 % bei flüssiger oder fester Biomasse 50 % bei Geothermie und Umweltwärme Folie 11
12 Welche Erneuerbaren Energien können genutzt werden? Zum Einsatz stehen verschiedene marktreife technische Systeme zur Verfügung, die angepasst auf das jeweilige Gebäude zur Anwendung kommen können. Folgende Erneuerbare Energien können beispielsweise genutzt werden: Folie 12
13 Technologieoffener Ansatz Als alternative Energieversorgungslösungen mit hoher Effizienz sind unter anderem folgende Möglichkeiten zulässig: Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes um 15 % nach EnEV Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 % Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK Anlagen besteht. Folie 13
14 Kombination von Maßnahmen Jeder verpflichtete Gebäudeeigentümer kann verschiedene erneuerbare Energien und deren Nutzungstechnologien miteinander kombinieren. So kann z.b. ein Sonnenkollektor zur Erfüllung der Pflicht mit einem Biogas befeuerten Brennwertkessel ergänzt werden. Allerdings darf dem Gebäudeeigentümer, der Maßnahmen kombiniert, kein Vorteil entstehen. Auch hier muss die Nutzungspflicht voll erfüllt werden. Wer also seinen Wärmeenergiebedarf nur zu 7,5 Prozent (statt den vorgeschriebenen 15 Prozent) mit Sonnenenergie deckt und seine Nutzungspflicht damit nur zu 50 Prozent erfüllt, der muss die verbleibende Hälfte der Pflichterfüllung mit einer anderen Maßnahme erfüllen (z.b. durch die Nutzung von Holzpellets zu 25 Prozent, statt der vorgeschriebenen 50 Prozent). Folie 14
15 Ausnahmen Hauseigentümer können in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden. Die Pflicht entfällt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damit sind vor allem bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint zum Beispiel Auflagen für historische Innenstädte. In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss beantragt und im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist. Der Nachweis der technischen Unmöglichkeit ist durch einen Sachverständigen zu führen und der Behörde vorzulegen. Ausnahmen werden nur sehr selten möglich sein! Folie 15
16 Nutzungspflicht im Gebäudebestand? Nach 3 EEWärmeG können die Länder eine Nutzungspflicht im Bestand festlegen (z.b. in BW) In Rheinland-Pfalz derzeit nicht beabsichtigt. Anreize zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Gebäudebestand durch zusätzliche Förderungen. Prüfung einer Nutzungspflicht im Bestand nach Vorlage des Erfahrungsberichtes zum EEWärmeG Ende Folie 16
17 Nutzungspflicht bei An- oder Umbauten? In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt eine bauliche Maßnahme, wenn sie nach ihrem planerischen und baulichen Aufwand so wesentlich ist, dass sie einem Neubau vergleichbar ist. Ein solcher Fall kann bei einem Anbau in der Regel angenommen werden, wenn die oben genannten Kriterien vorliegen und die bauliche Maßnahme mehr als 50 m² umfasst. Auch in anderen Rechtsbereichen erkennt die Rechtsprechung "Ersatzbauten" als "Neubauten" an. Folie 17
18 Zuständigkeiten in Rheinland-Pfalz Zuständiges Ministerium: Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Zuständige Vollzugsbehörde: Zuständige Behörde ist noch nicht bestimmt Abstimmung innerhalb der Landesregierung läuft Novellierung der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Energieeinsparung Folie 18
19 Nachweise Grundsätzlich: Innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme der Heizungsanlage des neuen Gebäudes vorzulegen Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre Vorlagepflichtig ist Eigentümer von neu errichteten Gebäuden Folie 19
20 Der einfachste Nachweis Folie 20
21 EnEV 2009 Zusätzliche Angaben im Energieausweis Folie 21
22 Nachweis Maßnahmen zur Einsparung von Energie Nachweis der Unterschreitung der Anforderungen der aktuell gültigen EnEV um 15% bei Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarf und Anforderungen an Wärmedämmung des Gebäudes Nachweis durch Energieausweis ( 18 EnEV) Folie 22
23 Form der Nachweise Grundsätzlich formloser Nachweis RLP bemüht sich beim Bund um bundesweit einheitliche Formulare Alternativ Erarbeitung eigener Musterformulare (liegen z.b. aus BW vor) Folie 23
24 Nachweis Solare Strahlungsenergie Nachweis, dass mindestens 15% der Wärmeenergie aus solarer Strahlungsenergie gedeckt werden Vereinfachung: 0,04m² Aperturfläche pro m² Nutzfläche bis 2 Wohnungen 0,03m² bei mehr als 2 Wohnungen Immer: Nachweis Solar Keymark Folie 24
25 Nachweis Geothermie Mindestens 50% der Wärmeenergie aus Geothermie Nachweis Jahresarbeitszahl: 3,5 bei Luft/Wasser- und Luft/Luft-WP 4,0 bei anderen Wärmepumpen 1,2 bei fossilen Brennstoffen für WP Wärmemengen und Strom-/Brennstoffzähler (nicht bei Sole/Wasser-und Wasser/Wasser-WP und mit fossilen Brennstoffen angetriebenen WP mit Vorlauftemperaturen bis 35 C) Nachweis nur durch Sachkundigen nach 21 EnEV Folie 25
26 Nachweis feste Biomasse Mindestens 50% der Wärmeenergie aus fester Biomasse Einhalten der Vorgaben der 1. BImSchV Brennstoff nach 3 Abs 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der 1. BImschV Mindestwirkungsgrad: 86% bis 50kW 88% über 50kW Nachweis durch Sachkundigen nach 21 EnEV, Anlagenhersteller oder einbauender Fachbetrieb Folie 26
27 Nachweis flüssige Biomasse Mindestens 50% der Wärmeenergie aus flüssiger Biomasse Nachweis bester verfügbarer Technik Nachweis des Einhaltens der Anforderungen aus Nachhaltigkeitsverordnung (bis zum Inkrafttreten sind Palmöl und Sojaöl nicht zugelassen) Nachweis durch Sachkundigen nach 21 EnEV, Anlagenhersteller oder einbauender Fachbetrieb und der in der Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis Folie 27
28 Nachweis gasförmige Biomasse Nachweis der Nutzung in KWK-Anlage durch Sachverständigen nach 21 EnEV, des Anlagenherstellers oder des einbauenenden Fachbetriebs Bei auf Erdgasqualität aufgearbeitetem Biogas: Nachweis des Brennstofflieferanten über 1. die beste verfügbare Technik bei Methanemissionen in die Atmosphäre Stromverbrauch 2. Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien Folie 28
29 Nachweis Abwärmenutzung Abwärme ist Wärme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde. Deshalb kann Abwärme keine erneuerbare Energie sein. Dennoch ist die "Wiederverwertung" von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwärme nutzen will, muss mindestens 50 Prozent seines Wärmebedarfs aus Abwärme gewinnen Nachweis im Sinne des 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, z.t. auch Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat. Folie 29
30 Nachweis Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung und gleichzeitigen Wärmegewinnung. Hier ist ein Mindestanteil von 50 Prozent vorgesehen. Nachweis im Sinne des 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen, die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des Anlagenbetreibers. Folie 30
31 Nachweis Wärmenetze Nachweis durch Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers: Wärme zu wesentlichen Anteil aus EE oder zu > 50% aus Abwärme oder zu > 50% aus KWK-Anlagen oder zu > 50 aus einer Kombination EE/Abwärme/KWK Folie 31
32 Regelmäßige Nachweise Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse: Jahr: Vorlage der Abrechnung bis zum Jahr: 5 Jahre Aufbewahrungspflicht der Abrechnung, Vorlage auf Verlangen Bei fester Biomasse: Jahr: 5 Jahre Aufbewahrungspflicht der Abrechnungen, Vorlage auf Verlangen Folie 32
33 Weitere Informationsquellen Bundesumweltministerium ( Gesetzestexte Regelmäßig aktualisierte FAQ-Liste Bund-Länder Arbeitsgruppe Vollzug EEWärmeG Fragen zum Vollzug über MUFV einzubringen Arbeitsgruppe EnEV/EEWärmeG bei der EOR Praxisbezogene Fragen Folie 33
34 Fördermöglichkeiten (Bund) Kleinere Anlagen werden über das BAFA mit Zuschüssen gefördert. Größere Anlagen werden über die KfW-Förderbank mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen gefördert. Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert. Ein Großteil hiervon ist für das Marktanreizprogramm vorgesehen.. Neue Richtlinie im MAP ab ( Folie 34
35 Fördermöglichkeiten (Land) Förderprogramm für besonders Energieeffiziente Gebäude (10 Millionen Euro bis 2010) Passivhäuser und Energiegewinngebäude Sanierungen auf EnEV-30% bzw. EnEV-50% Förderung besonders innovativer Konzepte Mindestens 10% der benötigten Wärme müssen aus erneuerbaren Energien stammen Vortrag der EOR über das Programm im Anschluss Folie 35
36 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Fragen? Folie 36
EEWärmeG 2009: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Neue Wege zum nachhaltigen Bauen. Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern:
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: : Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) 1 EnEG EnEV EEG
MehrZweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)
Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,
MehrDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Eigentümer von Neubauten
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Eigentümer von Neubauten Regeln im Energieland Hessen Nutzungspflicht
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG seit in Kraft
i Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG seit 01.01.2009 in Kraft Welchen Zweck und welches Ziel hat das Gesetz? Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-
MehrAngaben zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG)
Angaben zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG) Aktenzeichen des dazugehörenden Bauantrages 1. Bauherr/Eigentümer Name, Vorname bzw. Firma (mit Ansprechpartner), Anschrift, Telefon
MehrDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG Stand: November 2008 Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar) EEWärmeG - Eckpunkte 2 Ziel: 14% erneuerbarer Wärme bis 2020 (derzeit: 6%). Mindestanteil
MehrErneuerbaren-Energien-Wärmegesetz
Heilbronn, den 23.10.2014 Kurt Weissenbach, Vorstandsvorsitzender Modell Hohenlohe e.v. Tel. 0170/313 97 93 Mail: moho1@t-online.de Energiepolitische Ziele der Bundesregierung Senkung des Primärenergieverbrauchs
Mehr59L Nachweis nach EEWärmeG 2009
BTS STATIK-Beschreibung - Bauteil: 59L Nachweis nach EEWärmeG 2009 Seite 1 59L Nachweis nach EEWärmeG 2009 (Stand: 16.12.2008) Das Programm erstellt den Nachweis der Nutzungspflicht nach 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
MehrDieses Bild kann durch ein eigenes Bild ersetzt werden oder löschen Sie diesen Hinweis. Anforderungen des EEWärmeG an Kälteanlagen
Dieses Bild kann durch ein eigenes Bild ersetzt werden oder löschen Sie diesen Hinweis Anforderungen des EEWärmeG an Kälteanlagen Netzwerktreffen Kälteenergie, 4. September 2013 Dr. Friederike Mechel,
MehrDas Erneuerbarbe-Energien-Wärmegesetz und die Erfüllungsmöglichkeiten über Mini-BHKW s VNG Marco Kersting Operatives Marketing
Das Erneuerbarbe-Energien-Wärmegesetz und die Erfüllungsmöglichkeiten über Mini-BHKW s Marco Kersting Operatives Marketing Primärenergieverbrauch in Deutschland 0591 Erdgasverbrauch in Deutschland 0384c
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) Inhaltsübersicht
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Teil 1. Allgemeine
MehrEnergietag Winnenden. Energieeinsparverordnung und Erneuerbare Wärme. rme- Gesetze Des Landes und des Bundes Roland Miller
Energietag Winnenden Energieeinsparverordnung und Erneuerbare Wärme rme- Gesetze Des Landes und des Bundes Roland Miller Erik Fischer www.kurz-fischer.de Warum Energiesparen? Energieeffizienz zur Ressourcenschonung
MehrEEWärmeG und MAP- Instrumente zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
EEWärmeG und MAP- Instrumente zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich Ruben Müller (MES) Ecologic Institute/ Berlin im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
MehrErneuerbare-Energien- Wärmegesetz
Der Wärmemarkt und das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz Dr. jur. Volker Hoppenbrock, M.A. Ecologic-Institut im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Überblick Situation
MehrDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Welche Ziele verfolgt das EEWärmeG und welche Anforderungen werden gestellt?
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 11 Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Welche Ziele verfolgt das EEWärmeG und welche Anforderungen werden gestellt? Zweck und Ziele des EEWärmeG
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG) EEWärmeG Ausfertigungsdatum: 07.08.2008 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August
MehrErsatzmaßnahmen gemäß 7 in Verbindung mit Anlage Nr. I, V bis VIII
Nachweis über die Pflichterfüllung nach 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen gemäß 7 in Verbindung mit Anlage Nr. I, V bis VIII A. Allgemeine Angaben zum/r Gebäudeeigentümer/in und zum Gebäude: Anschrift des/r
MehrWärme-Energie für den Klimaschutz. Kurzinformation zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Neubauvorhaben
Wärme-Energie für den Klimaschutz Kurzinformation zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Neubauvorhaben Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, seit langem ist uns klar, dass fossile Brennstoffe,
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz. Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg. Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz Folie 1, 10.04.2008 Anwendungsbereich: Kernpunkte EWärmeG BW Wohngebäude Neubau und Bestand Pflichtanteil: 20
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbare Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) Nachweisführung nach 10 EEWärmeG. Ersatzmaßnahmen
Gesetz zur Förderung Erneuerbare Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) Nachweisführung nach 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen Diese Vorlage dient als Hilfestellung bei der Nachweisführung und ist der unteren Bauaufsicht
MehrDas EEWärmeG Erfüllung der Nutzungspflicht für Neubauten durch Ersatzmaßnahmen. Messekongress ITAD-Stand Donnerstag, 16.
Das EEWärmeG Erfüllung der Nutzungspflicht für Neubauten durch Ersatzmaßnahmen Messekongress ITAD-Stand Donnerstag, 16. September 2010 Ullrich Müller AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und
MehrDas EEG und Fördermittel: Rahmenbedingungen für die tiefe Geothermie
Das EEG und Fördermittel: Rahmenbedingungen für die tiefe Geothermie Cornelia Viertl Referentin Referat KI III 2: Solarenergie, Biomasse, Geothermie, Markteinführung Erneuerbare Energien Bundesministerium
MehrErfahrungen mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg
Berliner Energietage 2009 Fachgespräch EEWärmeG: Spielräume für Landesgesetze zum Klimaschutz Erfahrungen mit dem Baden-Württemberg Gregor Stephani Umweltministerium Baden-Württemberg Referatsleiter Grundsatzfragen
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 10 der novellierten Fassung des EEWärmeG vom Mai 2011 bei Nutzung von Abwärme in nicht öffentlichen Gebäuden
MehrWärme aus erneuerbaren Energien als Beitrag zum Klimaschutz
Wärme aus erneuerbaren Energien als Beitrag zum Klimaschutz Klimaschutz als ökologische und ökonomische Herausforderung Stern-Studie vom 30.10.06 Die Kosten einer Stabilisierung des Klimas sind beträchtlich,
MehrGuter Rat zum EEWärmeG
Vorlage 1 04/2012 Viessmann Werke Guter Rat zum EEWärmeG Handlungsbedarfe und Verbesserungsvorschläge aus Sicht der Praxis Manfred Greis Vorlage 2 04/2012 Viessmann Werke Anteile Energieträger und Verbraucher
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten Dr. Svea Wiehe Umweltministerium Baden-Württemberg Referat für Grundsatzfragen des Klimaschutzes und Recht Klimaschutz als Aufgabe für alle
MehrEnEV 2012 / Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl. staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme. Mai 2013
Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme Mai 2013 - Beschluss zur EnEV 2012 im Sept. 2009 Ziel : Verschärfung rfung um weitere 30 % zur EnEV
MehrEEWärmeG und EnEV. Mathias Reitberger. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg
EEWärmeG und EnEV Mathias Reitberger Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E- Mail: kanzlei@meidert- kollegen.de www.meidert- kollegen.de Kanzlei
MehrKWK in der Wohnungswirtschaft lohnt sich das?
KWK in der Wohnungswirtschaft lohnt sich das? Referent: Albert Zaiß SenerTec Center Stuttgart GmbH Agenda - Häufig angetroffener Istzustand - Was ist Kraft Wärme Kopplung - KWK Gesetz - ENEV und EE Wärme
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 2a sowie 10 EEWärmeG über das Vorliegen von Ausnahmen von den Verpflichtungen
MehrFörderbereichsspezifische Angaben Haus-/Wärmeübergabestationen
Antragstellerin: Vorhabensbezeichnung: Anlage zum Antrag vom: Förderbereichsspezifische Angaben Haus-/Wärmeübergabestationen (gem. Förderrichtlinie progres.nrw Programmbereich KWK vom 15.03.2015) 1. Vorhaben/Allgemeines
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz Dr. Albrecht Rittman Folie 1, 10.03.2008 Klimaschutz als Aufgaben für alle Erneuerbare-Wärme-Gesetz Weltweite
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 10 der novellierten Fassung des EEWärmeG vom Mai 2011 bei Nutzung von Abwärme in nicht öffentlichen Gebäuden
MehrCOFELY in Germany. Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) 7 Abwärmenutzung. Rebranding Campaign. Dipl. Ing. M. Enzensperger
Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) 7 Abwärmenutzung COFELY in Germany Rebranding Campaign Dipl. Ing. M. Enzensperger Seite 1 Gesetz zur Förderung der Erneuerbarer Energien im Wärmebereich 1 Zweck
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 10 der novellierten Fassung des EEWärmeG vom Mai 2011 bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme in nicht
Mehr(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz)
EnEV 2009 (Energieeinsparverordnung) EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) Ort : Moosburger Solartage 2009 Schulzentrum Nord, Albinstraße 16. 17. Mai Referent : Dipl.-Ing. (FH) Hans-Jürgen Werner
MehrDas Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten Dr. Svea Wiehe Umweltministerium Baden-Württemberg Referat für Grundsatzfragen des Klimaschutzes und Recht Klimaschutz als Aufgabe für alle
MehrGesetze und Verordnungen
Gesetze und Verordnungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt großen Wert auf Klimaschutz und Energieeinsparung. Deshalb ist der Einsatz von Erneuerbaren Energien im Bestand und im Neubau
MehrEckpunkte für ein Berliner Klimaschutzgesetz
Eckpunkte für ein Berliner Klimaschutzgesetz für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz 1 Gliederung Hintergrund / Rahmenbedingungen Das Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Berliner Klimaschutzpolitik
MehrSolarthermie - Gesetzliche Vorgaben
Die Sonne nutzen Solarthermie für Heizung und Warmwasser" Solarthermie - Gesetzliche Vorgaben Dipl. Ing. Britta Neumann Stadt Freiburg Seite 1 Baurechtliche Aspekte Anlagen zur photovoltaischen und thermischen
MehrRichtlinie der Universitätsstadt Marburg. zur Förderung von solarthermischen Anlagen
60/11 Richtlinie der Universitätsstadt Marburg zur Förderung von solarthermischen Anlagen 1. Ziel der Förderung Ziel dieser Richtlinien ist die finanzielle Unterstützung von Eigentümern und Betreibern,
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrNachweisführung nach 10 EEWärmeG / Ersatzmaßnahmen
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) Nachweisführung nach 10 EEWärmeG / Ersatzmaßnahmen Diese Vorlage dient als Hilfestellung bei der
MehrErneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) ab
Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) ab 01.01.2009 EEWärmeG Erneuerbare Energien sind seit dem 01.01.2009 Pflicht für die Wärmeversorgung im Neubau. EEWärmeG Gilt seit 01.01.2009 in ganz Deutschland
MehrEnergiegespräch 2016 II ES. Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude. Klaus Heikrodt. Haltern am See, den 3. März 2016
Energiegespräch 2016 II ES Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude Klaus Heikrodt Haltern am See, den 3. März 2016 Struktur Endenergieverbrauch Deutschland Zielsetzung im Energiekonzept 2010 und in
MehrEnergie-Wärme-Gesetz EEWärmeG
Energie-Wärme-Gesetz EEWärmeG desig n Dipl. Ing. Herman Dulle 18.05.2015 BOB efficiency design AG Schurzelter Straße 27 52074 Aachen 0241-47466-0 info@bob-ag.de www.bob-ag.de Seite 1 BOB Energiedesign
Mehrhandeln. Deshalb setze ich mich dafür ein, dass die CO 2
4 5 6 11 14 16 17 18 20 6 7 7 8 8 9 10 10 11 12 13 15 15 16 16 17 19 19 20 22 der Schutz unseres Klimas ist eine zentrale Herausforderung für die gesamte Menschheit. Wenn wir einen Anstieg der durchschnittlichen
MehrGutachten. Prüfung des Vorliegens der Hocheffizienz der in das Fernwärmenetz Zentralnetz einspeisenden KWK - Anlagenteile (Bilanzdaten 2007 bis 2009)
Gutachten Prüfung des Vorliegens der Hocheffizienz der in das Fernwärmenetz Zentralnetz einspeisenden KWK - Anlagenteile (Bilanzdaten 2007 bis 2009) Im Auftrag der Stadtwerke Lemgo GmbH Leipzig, den 11.05.2010
Mehr24. Juni Rechtliche Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden: EnEV, EWärmeG, EEWärmeG - was steckt dahinter und was ist zu beachten?
EnEV, EWärmeG, EEWärmeG 24. Juni 2016 Rechtliche Vorgaben zur von Gebäuden: EnEV, EWärmeG, EEWärmeG - was steckt dahinter und was ist zu beachten? 1 Themenübersicht Vortragsinhalte 1. Steckbrief Referent
MehrEnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
Fortbildung im MBV Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden EnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 05. Oktober 2010 Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf, Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Ingenieurleistungen
MehrErneuerbare Wärme in Deutschland: Aktuelle Entwicklungen und langfristige Herausforderungen
Erneuerbare Wärme in Deutschland: Aktuelle Entwicklungen und langfristige Herausforderungen Konferenz "Ökowärme Märkte, Politik und Perspektiven" am 23. März 2011 in Wien Veit Bürger (v.buerger@oeko.de)
MehrNutzungspflicht bei Neubauten (EEWärmeG) Marktanreizprogramm insbesondere bei Altbauten (MAP)
Recht der Erneuerbaren Energien durch Länder und Kommunen - am Beispiel des Wärmemarktes - Dr. Guido Wustlich Bremen, 7. Juli 2009 Gliederung Politische Rahmenbedingungen Erneuerbare Wärme im Bundesrecht
MehrBewertung und Förderung von Energieholz aus Sicht des BMU
NABU-Fachtagung Kurzumtriebsplantagen: Ein sinnvoller Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz? Berlin, 12. November 2008 Bewertung und Förderung von Energieholz aus Sicht des BMU Dr. Bernhard Dreher Bundesministerium
MehrHESSISCHER LANDTAG. C. Befristung Das Gesetz ist befristet bis zum 30. Juni 2015.
1 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Nutzung Erneuerbarer Wärmeenergie in Hessen (Hessisches Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - HEEWärmeG)
MehrAnforderungen an den Energiebedarf. Teil III
Teil III Zum Thema Energiekonzepte Gesetze und Verordnungen Anforderungen an den Energiebedarf Förderwege Energiebedarf-Ermittlung Energiequellen Heizungstechniken Wirtschaftlichkeit Beispiele für Energiekonzepte
MehrDas Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz Informationen
Klimaschutz und Energie Das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz Informationen Solarthermie Gasförmige Biomasse Die Bestimmungen in Kurzform Bei Neubauten besteht für die Bauherren eine Pflicht zur (zumindest
MehrInformationen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden Zuschüsse/Kredite/ Verpflichtungen
Informationen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden Zuschüsse/Kredite/ Verpflichtungen Stand September 2016 Sehr geehrte Interessenten, noch nie war es so lukrativ sein Gebäude energetisch zu sanieren
MehrEnergieberatung. Energie -und Bauberatung Dipl. Ing. Gerhard Tanner Fachingenieur für Energieeffizienz. Energieberater seit 2000
Energieberatung Energie -und Bauberatung Dipl. Ing. Gerhard Tanner Fachingenieur für Energieeffizienz Energieberater seit 2000 Felder der Energieberatung Energieberatung Wozu brauche ich einen Energieberater?
MehrEnEV 2009/2012 und EEWärmeG
Neue Rahmenbedingungen fürf Energieeffiziente Gebäude EnEV 2009/2012 und EEWärmeG Energieeffiziente Gebäude Neue Trends in Praxis und Forschung WIKO 2008 Internationale Wissenschaftskonferenz Zittau/Görlitz
MehrHerzlich Willkommen. Marktpartnerveranstaltung am 4. April 2017
Herzlich Willkommen Marktpartnerveranstaltung am 4. April 2017 Unsere Themen Begrüßung durch unseren Geschäftsführer Armin Baumgärtner Förderprogramme der ewb Änderungen zum 1. Januar 2017 Erdgas- und
MehrGeothermische Energie Förderung durch die Bundesregierung
Geothermische Energie Förderung durch die Bundesregierung Dr. Karin Freier Referatsleiterin Referat KI III 2: Markteinführung Erneuerbare Energien Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
MehrBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 80525 München In Sammelanschrift: An
MehrÄnderungen der neuen EnEV und deren Auswirkungen auf die WEG
Änderungen der neuen EnEV und deren Auswirkungen auf die WEG Dipl. Ing. (FH) Alexander Lyssoudis Energieberater, Sachverständiger nach ZVEnEV 1. Daten zur Energieversorgung 2. Der Begriff Energieeffizienz
MehrWärmewende im Heizungskeller Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg. Daniel Bearzatto Geschäftsführer
Wärmewende im Heizungskeller Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg Daniel Bearzatto Geschäftsführer Unser Ziel ist eine effiziente und umweltfreundliche Energieversorgung im Landkreis Tübingen.
MehrFörderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien Das Marktanreizprogramm des Bundes (MAP)
Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien Das Marktanreizprogramm des Bundes (MAP) Ralph Schmidt, Geschäftsführer ARGE SOLAR e.v. Infoveranstaltung AKS, 03.06.2009 BAFA -Bundesamt für Wirtschaft
MehrAnsätze zur Ausgestaltung des Ordnungsrechts in Thüringen
Ansätze zur Ausgestaltung des Ordnungsrechts in Thüringen Thüringer Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - ein Entwurf - Dr. habil. Martin Gude Abteilungsleiter Energiepolitik, Technologie- und Forschungsförderung
MehrStrategien der Novelle Bundesregierung
Gebäude-Energiewende: Regionale Strategien für die energetische Sanierung kleinerer Wohngebäude Energiewende Sachstand zur im EnEV-EEWärmeG Gebäudebereich Strategien der Novelle Bundesregierung André Hempel
MehrHeizungsaustausch Was fordert das Gesetz?
Heizungsaustausch Was fordert das Gesetz? Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG Baden Württemberg) 5. Fachinformationsabend "Heizungserneuerung gewusst wie!" Britta Neumann Seite 1 Warum gibt es das EWärmeG?
MehrDas Erneuerbare -Wärme-Gesetz für Altbauten. L Warum es das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) gibt
Das Erneuerbare -Wärme-Gesetz für Altbauten L Warum es das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) gibt 2 VORWORT LIEBE BÜRGERINNEN, LIEBE BÜRGER, wir brauchen heute Lösungen, mit denen wir unsere Energieversorgung
MehrEEWärmeG. Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren
EEWärmeG Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren Alexander Wölflick Geschäftsführer Haydn Energie Consult GmbH - HEC Übersicht
MehrUnd sind sie nicht willig wie EnEV und KfW den Markt bewegen
Und sind sie nicht willig wie EnEV und KfW den Markt bewegen 22. September 2011 Kreishaus Herford Ernst Merkschien Ingenieurbüro für Energieberatung Bielefeld Das Integrierte Energie- und Klimaprogramm
MehrInitiative energie 2010 Wärme mit Zukunft
Initiative energie 2010 Wärme mit Zukunft Klimaschutz in aller Munde Grund für die zunehmende Erderwärmung ist vor allem der hohe Ausstoß von Kohlendioxid, der zu einer Verstärkung des natürlichen Treibhauseffektes
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau architektur & energie d60 münchen / ebersberg Manfred Giglinger Fachplaner TGA u. Energieberater Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin
MehrEnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem
EnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem 01.01.2016 Dipl.-Ing. (FH) Thomas Dörflinger 2016 Übersicht der Themen Politische Rahmenbedingungen Die Energieeinsparverordnung 2016 Berechnungsbeispiele
MehrEEWärmeG, EnEV Wärmebrücken am Beispiel der Laibungsdämmung und des Rollladenkastens Wärmetechnische Sanierung von Rollladenkästen im Bestand
Architektentag 25. November 2011 Energieeffizientes Planen und Bauen EEWärmeG, EnEV Wärmebrücken am Beispiel der Laibungsdämmung und des Rollladenkastens Dipl.-Ing (FH) Holger Simon Abteilung Bauphysik
MehrVorwort. EEWärmeG 3. Alfons Goris (Herausgeber) Siegen, im Juni 2009
II Juni 2009 EEWärmeG 3 Vorwort Die 18. Auflage der Bautabellen für Ingenieure ist seit August 2008 auf dem Markt, es wurde der neueste Stand der Normung und bautechnischer Entwicklungen berücksichtigt.
MehrPerspektiven im Wärmemarkt aus Sicht der Heizgeräteindustrie
Perspektiven im Wärmemarkt aus Sicht der Heizgeräteindustrie Markt / Marktentwicklung Potentiale im Wärmemarkt Herausforderungen Dr. Marc Andree Groos Leiter Marketing Deutschland Folie 1 Duisburg, 5.
MehrLeitfaden. für den Vollzug des EEWärmeG und der EEWärmeG-DV Bln
Leitfaden für den Vollzug des EEWärmeG und der EEWärmeG-DV Bln (für den Vollzug des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich - EEWärmeG und die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes
MehrGeothermie: Chancen aus EEG und MAP
Geothermie: Chancen aus EEG und MAP Fachgespräch: EEG-Novelle 2009 Erste Erfahrungen und Umsetzung der Verordnungsermächtigungen Berliner Energietage, 05.05.2009 Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Hartmut Gaßner
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse Expertenservice Energieportal 1.1 1.2 Herausgeber und Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Literaturverzeichnis 1.5 Lizenzvereinbarung 2 Die aktuelle EnEV 2.1
MehrDas Kompetenzzentrum KWK - EWärmeG
Das Kompetenzzentrum KWK - EWärmeG Energieversorgung der Wohnungswirtschaft Von der KWK bis zur Heizkostenabrechnung 24.01.2019, Radolfzell Florian Anders Kompetenzzentrum KWK der KEA Klimaschutz- und
MehrStaatliche Förderung für Wärmepumpen
Staatliche Förderung für Lassen Sie Ihre Heizungsanlage jetzt auf erneuerbare Energien umstellen und beantragen Sie Investitionszuschüsse. Dank der staatlichen Förderung der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft
MehrDie Kosten im Blick Erfüllung der Pflichten nach EEWärmeG, EWärmeG und EnEV»
Die Kosten im Blick Erfüllung der Pflichten nach EEWärmeG, EWärmeG und EnEV» EnBW Energie Baden-Württemberg AG V-CE Rudolf Schiller Zukunft Biomethan - Ergebnisse Berlin 2. Dezember 2014 Ihr Referent Rudolf
MehrEnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes Allgemeines Merkblatt zum Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes Allgemeines Merkblatt zum Vollzug in Hessen 1. Ziele und Geltungsbereich des EEWärmeG Die im Mai 2011 in Kraft getretene Novellierung des Gesetzes
MehrKommentierung. des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes. und des. Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) des Landes Baden- Württemberg
Kommentierung des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes und des Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) des Landes Baden- Württemberg Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Stand:
MehrPROF. DIPL.-ING. DIPL.-WIRTSCH.-ING JÖRG PROBST ERNEUERBARE ENERGIE
PROF. DIPL.-ING. DIPL.-WIRTSCH.-ING JÖRG PROBST ERNEUERBARE ENERGIE Die Energiequellen Quelle: BMU, Stand 3/2014 Anteile EE am Energieverbrauch 29.11.2014 Dr. Wolfgang von Werder 4 Wer trägt die Stromwende?
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
Mehr2. Nach Nummer 7.4 wird ein neuer Absatz eingefügt und dieser mit Nummer 7.5 bezeichnet. Aus Nummer 7.5 (alt) wird Nummer 7.6.
Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Vom 17. Februar 2010 Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im
MehrÄnderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Vom 17. Februar 2010
Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Vom 17. Februar 2010 Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im
MehrZukunftsfähig heizen. werthaltig investieren. Bundesförderung Mit Heizsystemen von ÖkoFEN. werthaltig investieren
Zukunftsfähig heizen werthaltig investieren Bundesförderung 2009 Mit Heizsystemen von ÖkoFEN werthaltig investieren dauerhaft günstig heizen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leisten www.oekofen.de Europas
MehrNeue energetische Standards - EnEV 2009 & EWärmeG
Neue energetische Standards - EnEV 2009 & EWärmeG Dipl.-Ing. Martin Kromer Folie 1 Entwicklung 01.09.05 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) vom 22.07.76 WärmeschutzV HeizAnlV HeizkostenV Energieeinsparverordnung
MehrInhalt: Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie (Erneuerbare-Wärme- Gesetz - EWärmeG)
Inhalt: Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie (Erneuerbare-Wärme- Gesetz - EWärmeG) Drucken Erlass vom 1 Zweck des Gesetzes 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Anteilige Nutzungspflicht
MehrWärmekonzept Meddingheide II
Wärmekonzept Meddingheide II Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen, 06.02.2019 Quelle: Shutterstock, Vororthaeuser_shutterstock_425561287_RikoBest Neubaugebiet Meddingheide II Städtebaulicher Entwurf
MehrEnergietag Straubing. EnEV, EEWärmeG, DIN V Dipl.-Ing. (FH) Uwe Seidel 27. Juli 2009
Energietag Straubing EnEV, EEWärmeG, DIN V 18599 Dipl.-Ing. (FH) Uwe Seidel 27. Juli 2009 Was wir machen 400 350 Contracting, PPP, Due Diligence Lifecycle Design Kompetenzentwicklung mehr als TGA-Planung
MehrFachseminar Strom erzeugende Heizungen/Mini-BHKW. Programm Fachseminar Strom erzeugende Heizungen 1
Fachseminar Strom erzeugende Heizungen/Mini-BHKW Programm Fachseminar Strom erzeugende Heizungen 1 Kraft-Wärme-Kopplung, BHKW Grundlagen und allgemeine Rahmenbedingungen GETEC Fachseminar Strom erzeugende
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 14 / Wahlperiode. des Landtags
Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 1969 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz EWärmeG) Der
MehrWelche Förderung ist für das Handwerk wichtig und was wird gefördert?
Maßnahmen zum Klimaschutz Förderprogramme des Staates Welche Förderung ist für das Handwerk wichtig und was wird gefördert? Gliederung des Vortrags 1. Technische Betriebsberatung kurze Vorstellung. 2.
Mehr