Sozialversicherungsanstalt der Bauern /Seite 1

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1 Sozialversicherungsanstalt der Bauern /Seite 1

2 Die Einbeziehung der bäuerlichen Nebentätigkeiten in die Sozialversicherung ab besteht für Einkünfte aus bäuerlichen Nebentätigkeiten Beitragspflicht nach dem BSVG ab diesem Zeitpunkt wurden die Nebentätigkeiten nach und nach der Beitragspflicht unterworfen /Seite 2

3 Definition ldw. Nebentätigkeiten Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes Naheverhältnis zum Hauptbetrieb (Betriebsmittel, Betriebsareal, Kenntnisse) Unterordnung im Verhältnis zum Hauptbetrieb (welche Einnahmen überwiegen?) kein Dienstverhältnis keine Gewerbeberechtigung kann auch durch Angehörige des Betriebsführers ausgeübt werden Einnahmen müssen Betrieb zufließen /Seite 3

4 Meldepflicht An-/Abmeldung innerhalb eines Monates vom Betriebsführer (nur der erstmalige Beginn und das Ende, nicht Unterbrechungen) Aufzeichnungspflicht Über die Einnahmen aus bäuerl. Nebentätigkeiten sind vom Betriebsführer Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen (brutto inkl. USt.) sind bis spätestens 30. April des folgenden Jahres der SVB zu melden. Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Betrages bei nicht fristgerechter Meldung /Seite 4

5 Auskunftspflicht der Auftraggeber von Nebentätigkeiten Unternehmer und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 BSVG an land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Auftrag geben, haben auf Anfrage binnen zwei Wochen Name und Anschrift der Auftragnehmer, Art der erbrachten Leistung und das Entgelt für die erbrachte Leistung mitzuteilen /Seite 5

6 Nebentätigkeit Be- und Verarbeitung Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von jährlich EUR 3.700,-- ( 2 Abs. 4 Z 1 GWO 1994) Be- und Verarbeitung bedeutet das Entstehen eines marktgängigen Produktes aus dem Urprodukt überwiegend das eigene Naturprodukt bedeutet, dass eine Zukaufsmöglichkeit von Naturprodukten bis zum Ausmaß von 49 % möglich ist /Seite 6

7 Nebentätigkeit Be- und Verarbeitung auf Grund der engen Verbindung zur eigenen Urproduktion ist die wirtschaftliche Unterordnung nicht weiter zu prüfen, sondern als gegeben anzunehmen Die Vermarktung von Naturprodukten, die nicht be- oder verarbeitet werden, stellt keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit dar und unterliegt daher auch keiner gesonderten Beitragspflicht Freibetrag von jährlich EUR 3.700,-- beitragspflichtig seit Ausschank im Rahmen der Almbewirtschaftung /Seite 7

8 Nebentätigkeit Be- und Verarbeitung der Produktkatalog laut Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit dient zur Abgrenzung der Be- und Verarbeitung von der Urproduktion Fische, Fleisch, Fleischwaren Milch und Milchprodukte Getreide und Backwaren /Seite 8 Urproduktion z.b. Schweine (auch Hälften) Rinder (auch Fünftel) Schafe (auch Hälften) Geflügel (Hühner, Enten, Puten) Fische (frisch) z.b. Kuh-, Schaf- oder Ziegenmilch, Rahm, Schlagobers, Naturjoghurt, Naturtopfen, Butter, typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten z.b. Getreide, Stroh, Streu, Silage Be-/Verarbeitung z.b. Fleisch von Schwein, Rind u.ä. Geselchtes, Würste, Speck, Fische geräuchert, getrocknet, gebeizt, filetiert z.b. Schnittkäse, geschmacklich verändertes Joghurt und Topfen sowie Mischgetränke z.b. alle Backwaren, Brot, Kekse, Mehl, Müsli, Brösel, Teigwaren

9 Nebentätigkeit Be- und Verarbeitung Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse Getränke Forstwirtschaftliche Erzeugnisse Sonstige Erzeugnisse Urproduktion z.b. Schnittblumen, Beeren, Tee- und Gewürzkräuter, Jungpflanzen, Obst, Dörrobst, Gemüse und Erdäpfel (gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen, Sauerkraut, Pilze z.b. Most, Süßmost, direkt gepresster Gemüse- Obst- und Beerensaft, Obststurm, Wein, z.b. Brennholz, Hackschnitzel, Rundholz, Christbäume, Holzspäne, Schindeln, rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, sofern das Rohmaterial zumindest zu 65% aus der eigenen Produktion stammt. z.b. Honig, Eier, Wachs, Humus, Heu (auch gepresst), Speiseöle Be-/Verarbeitung z.b. eingelegte Essiggurken, Pfefferoni, Knoblauch, Früchte, Konfitüren, Marmeladen, Buketts, Trockenblumengestecke, Kränze z.b. Edelbrände, Weinbrand, Liköre, Essig, Schnäpse z.b. Holzspielzeug, Schneestangen und Zaunpfähle, wenn lackiert und gebohrt, weiterverarbeitete Bretter und Balken z.b. Gewürzbilder, Gewürzsträuße, Schnitzereien aus Holz, bemalte Eier /Seite 9

10 Nebentätigkeiten land(forst)wirtschaftliche Dienstleistungen Persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshelferringes sowie als Holzakkordant Auftraggeber = Landwirt Auftragnehmer = Landwirt Maschinenring k a n n lediglich als Vermittler auftreten Vergütung für erbrachte Dienstleistung unter oder über dem Selbstkostenersatz (ÖKL-Richwert) bzw. mit oder ohne Verrechnung der persönlichen Arbeitskraft Holzakkorde beinhalten im Regelfall Maschinenkosten und Arbeitszeit beitragspflichtig seit Freigrenze bis EUR ,-- bzw. ATS , /Seite 10

11 Nebentätigkeit - Kommunaldienstleistungen Kulturpflege im ländlichen Raum Verwertung organischer Abfälle Winterdienst Kommunaldienste können an Nichtlandwirte erbracht werden ÖKL-Richtwerte für Maschinenselbstkosten kommen nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Dienstleistungen von Landwirt zu Landwirt handelt Genaue Abgrenzungsvorschriften der GeWO - Maschinenring- Service beitragspflichtig seit /Seite 11

12 Nebentätigkeiten Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren Fuhrwerksdienste Mit hauptsächlich im eigenen land(forst)wirtschafltichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren u.ä. für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe ÖKL-Richtwerte sind anwendbar Vermieten und Einstellen von Reittieren Vermieten = entgeltliche Überlassung im Eigentum des Landwirtes stehender Tiere Einstellen = entgeltliche Betreuung von im Eigentum Dritter stehender Tiere Pferdeschlittenfahrten, Pferdekutschenfahrten beitragspflichtig seit /Seite 12

13 Nebentätigkeiten Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel Vermieten von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe ÖKL-Richtwerte sind anwendbar Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel an Nichtlandwirte ist keine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit in diesem Sinne Maschinenring-Service wird praktisch einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichgestellt /Seite 13

14 Nebentätigkeit Urlaub am Bauernhof Privatzimmervermietung, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von EUR 3.700,-- jährlich es dürfen nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden Unterbringung in zum Betriebskomplex gehörenden Räumlichkeiten theoretisch auch Almhütte Erbringung von täglichen Dienstleistungen (Frühstück, tägliche Reinigung, Betten machen, usw.) ein herausrechnen von Nebenleistungen ist nicht zulässig Kurtaxe ist keine meldepflichtige Einnahme Einnahmen aus Vermieten von Ferienwohnungen bzw. Appartements, sofern keine täglichen Dienstleistungen erbracht werden, sind ebenfalls nicht zu melden Freibetrag von jährlich EUR 3.700,-- zusätzlich beitragspflichtig seit /Seite 14

15 Nebentätigkeiten Sonstige 1 Tätigkeiten, die im Ergebnis eine Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen Auftraggeber ist z.b. eine Gemeinde, ein Zuchtverband Schweinetätowierer Waldhelfer Milchprobenehmer Besamungstechniker Klauenpfleger Feuerbrandbeauftragte /Seite 15

16 Nebentätigkeiten Sonstige 2 Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion Auftraggeber ist z.b. eine Gemeinde ein Zuchtverband Fleischklassifizierer Saatgut- und Sortenberater Biokontrollor Zuchtwart Hagelschätzer und berater Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit (ProduktbotschafterInnen, SeminarbäuerInnen) /Seite 16

17 Nebentätigkeiten Sonstige 3 Tätigkeiten in eingeschränktem Umfang soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse der bäuerlichen Berufes aufsetzen wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichem Betrieb anfallen, auch für dritte Personen Wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichem Betriebshaushalt anfallen, auch für dritte Personen Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger /Seite 17

18 Nebentätigkeiten Sonstige 4 Neue Nebentätigkeiten: 5 Abs. 5 lit. g) LAG: Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, wenn sie im Verhältnis zum Hauptbetrieb im untergeordneten Umfang geführt werden und die wirtschaftliche Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgt /Seite 18

19 Nebentätigkeiten Sonstige 5 Obstschaumweinerzeugung Abbau aus eigenen Bodensubstanzen Biowärmeanlagen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 MW /Seite 19

20 Art der Beitragsberechnung FLÄCHENBETRIEB 3 Möglichkeiten Flächenbetrieb = Versicherungswert + Nebentätigkeit = 70/30 -Pauschale Flächenbetrieb = Versicherungswert + Nebentätigkeit (kleine Option) = EStG-Bescheid Flächenbetrieb = EStG BTG-Option Nebentätigkeit = EStG /Seite 20

21 /Seite 21 Beitragsgrundlage (BTG) Nebentätigkeits-BTG setzt in jedem Fall auf der bestehenden BTG des Flächenbetriebes auf Nebentätigkeits-BTG kann ganz oder teilweise in Mindest-BTG für Flächenbetrieb fließen ( Auffüllen ) bei 70/30-Regel Versicherungswert plus zusätzlicher BTG für Nebentätigkeit bei kleiner Option Versicherungswert zzgl. mindestens Mindestpauschale (2011) BTG des Flächenbetriebes bewegt sich jedenfalls innerhalb der Mindest- und Höchst-BTG Mindest-BTG im Jahr 2011: PV 374,02 = EHW 2.200,00 KV/UV 690,19 = EHW 4.000,00 Höchst-BTG im Jahr 2011: PV/KV/UV 4.900,00 = EHW ,00

22 Nebentätigkeiten kleine Option Antragstellung bis des Folgejahres für mindestens 1 Jahr Widerruf bis zum des Folgejahres möglich Einkünfte im EStG-Bescheid aus allen Nebentätigkeiten + SV-Beiträge kein Freibetrag, keine Freigrenze etc. Mindestpauschale 690,19 mtl. (2011) /Seite 22

23 Beiträge für Nebentätigkeiten 2006 Unfallversicherung: 1,9 %: Krankenversicherung: 7,65 % durch diesen Beitrag sind sämtliche mit der Nebentätigkeit in Zusammenhang stehende Unfallrisken abgedeckt in der österreichischen Krankenversicherung steht das Solidaritätsprinzip im Vordergrund, d.h. einkommensabhängige Beiträge gleiche einkommensunabhängige Leistungen Pensionsversicherung: 15,25 % zusätzliche Beiträge im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten begründen einen höheren Pensionsanspruch /Seite 23

24 Berechnungsbeispiele für das Beitragsjahr 2010 Flächenbetrieb - Einheitswert EUR 5.000, , , ,00 Jahresbeitrag für Flächenbetrieb EUR 2.430, , , ,00 Jahresbruttoeinnahmen aus Be- und Verarbeitung EUR , , , ,00 - Freibetrag EUR 3.700, , , ,00 Zwischensumme EUR 6.300, , , ,00-70 % Ausgabenpauschale EUR 4.410, , , ,00 Beitragsgrundlage 30 % EUR 1.890, , , ,00 Jahresbeitrag für Nebentätigkeit (24,55%) EUR 464,16 445,68 283,56 218, /Seite 24

25 Berechnungsbeispiele für das Beitragsjahr 2010 Flächenbetrieb - Einheitswert EUR 5.000, , , ,00 Jahresbeitrag für Flächenbetrieb EUR 2.430, , , ,00 Jahresbruttoeinnahmen aus Be- und Verarbeitung EUR 5.000, , , ,00 - Freibetrag EUR 3.700, , , ,00 Zwischensumme EUR 1.300, , , ,00-70 % Ausgabenpauschale EUR 910,00 910,00 910,00 910,00 Beitragsgrundlage 30 % EUR 390,00 390,00 390,00 390,00 Jahresbeitrag für Nebentätigkeit (24,55 %) EUR 95,76 77,52 58,56 0, /Seite 25

26 DANKE für die AUFMERKSAMKEIT /Seite 26

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