Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1

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1 Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1

2 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung Skriptenverkauf Körperschaftsteuer Hochschule wird mit jedem BgA einzeln der Körperschaftsteuer unterworfen eine Körperschaftsteuer-Erklärung für jeden BgA, aber auch jeweils Freibetrag gem. 24 KStG Folie Nr. 2

3 Zusammenfassung von BgA Folge: Ergebnissaldierung gewinn- und verlustbringender BgA gleichartige BgA Hinsichtlich der Gleichartigkeit ist auf die Art der Tätigkeit abzustellen Zusammenfassung generell zulässig verschiedenartige BgA Zusammenfassung nur zulässig, wenn enge wechselseitige wirtschaftlich-technische Verbindung sehr enge Auslegung durch den Bundesfinanzhof Begründung: keine Quersubventionierung von Dauerverlustbetrieben Folie Nr. 3

4 Fiktive Verselbständigung eines BgA für Zwecke der Einkommensermittlung Juristische Person des öffentlichen Rechts beherrschender Gesellschafter Gleichstellung Trennungsprinzip Betrieb gewerblicher Art Kapitalgesellschaft Folie Nr. 4

5 Körperschaftsteuerliche Wertung des Verhältnisses zwischen jpdör und ihren BgA Elemente des Verhältnisses zwischen Kapitalgesellschaft und Anteileigner Elemente des Verhältnisses zwischen Einzelunternehmer und seinem Unternehmen Grundsatz: Steuerliche Anerkennung von Vertragsbeziehungen Grundsatz: Getrennte Besteuerung der verschiedenen BgA Entnahme-/ Einlagetatbestände Vermögensabgrenzung (zwischen notwendigem/ gewillkürten Betriebs- und Hoheitsvermögen) Quelle: Hilgenstock, Besteuerung öffentlicher Unternehmen, Aachen 2002, S. 105 Folie Nr. 5

6 Umfang des Betriebsvermögens eines Betriebs gewerblicher Art Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art Hoheitsbereich und Vermögensverwaltung wesentliche Betriebsgrundlagen gewillkürtes Betriebsvermögen notwendiges Betriebsvermögen (an den BgA vermietet oder verpachtet) dem hoheitlichen Bereich zuzurechnende Wirtschaftsgüter (bei öffentlichen Flächen, auch wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen) Folie Nr. 6

7 Zuordnung von Betriebseinnahmen Betriebseinnahmen allgemein als Wertzugänge in Geld oder Geldeswert definiert, die durch den Betrieb veranlasst sind und keine Einlagen darstellen. Realisierung von stillen Reserven bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des BgA. Realisierung von stillen Reserven auch bei der Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen BgA einer jpdör. Realisierung von stillen Reserven auch bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern in die Vermögensverwaltung oder in den Hoheitsbereich. Folie Nr. 7

8 Zuordnung von Betriebsausgaben Unmittelbare Aufwendungen des BgA sind unstreitig Betriebsausgaben. Aufwendungen aufgrund interner Vereinbarungen zwischen BgA und jpdör sind nur unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsausgaben. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen (d.h. sowohl vom BgA als von anderen Sphären der jpdör) kann eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben erfolgen, sofern für die Aufteilung ein sachgerechter Maßstab angewandt wird. Folie Nr. 8

9 Grenzen der Gewinnverlagerung in den nicht steuerbaren Bereich einer jpdör Steuerpflichtiger Bereich der jpdör (BgA) Betriebsausgaben Steuerliche Anerkennung zivilrechtlich nicht existierender Vertragsbeziehungen Gewinnverlagerung aus dem steuerpflichtigen in den nicht steuerbaren Bereich Nicht steuerbarer Bereich der jpdör (Hoheitsbetrieb/Vermögensverwaltung) Einnahmen Einschränkung durch die Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung sowie Sonderregelungen für: Miet-/Pachtverhältnisse Darlehensgewährung Konzessionsabgaben Spendenzahlungen Quelle: Hilgenstock, Besteuerung öffentlicher Unternehmen, Aachen 2002, S. 110 Folie Nr. 9

10 Buchführungspflicht eines BgA Buchführungspflicht gem. 140 AO? Kaufmann i.s.d. Handelsgesetzbuchs Buchführungspflicht gem. 141 AO? Überschreitung der Grenzen?: Umsatz > Gewinn aus Gewerbebetrieb > Ja Ja Betriebsvermögensvergleich gem. 4 Abs. 1 i.v.m. 5 EStG bzw. gem. 4 Abs. 1 EStG Freiwillig buchführend? Ja Einnahmen-Überschussrechnung gem. 4 Abs. 3 EStG Folie Nr. 10

11 Steuerbelastung bei BgA (I) Einheitlicher Körperschaftsteuer-Satz von 25 % ( 23 KStG) Im Veranlagungszeitraum 2003 jedoch 26,5% Ausschüttungsfiktion gem. 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG Unterscheidung zwischen: BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (bspw. Sparkassen) gem. 20 Abs. 1 Nr. 10 a) EStG BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit gem. 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG (bspw. Cafeteria einer Hochschule) Folie Nr. 11

12 Auswirkungen des StSenkG auf die Steuerbelastung bei BgA (II) KapESt i.h.v. 10 v.h.bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf den nicht den Rücklagen zugeführten Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn: Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 1 i.v.m. 5 EStG oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach 4 Nr. 8 bis 10 des UStG, von mehr als im Kalenderjahr oder Gewinn von mehr als im Wirtschaftsjahr. Keine zusätzliche Belastung bei BgA, die ihren Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG ermitteln und die genannten Aufgriffsgrenzen nicht überschreiten. Folie Nr. 12

13 Steuerbelastung des Gewinns eines BgA ohne Rücklagenbildung mit Kapitalertragsteuer ohne GewSt mit GewSt Gewinn vor Steuern ( 4 Abs. 1 EStG) /. GewSt (Hebesatz 400 %) /. KSt (25 %) /. SolZ (5,5 %) Gewinn nach Steuern nicht den Rücklagen zugeführter Gewinn /. KapESt (10 %) /. SolZ (5,5 %) Nettozufluß Steuerbelastung (in %) 34,14 45,12 Folie Nr. 13

14 Steuerbelastung eines BgA mit Rücklagenbildung bzw. bei Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 3 EStG ohne GewSt mit GewSt Gewinn vor Steuern ( 4 Abs. 3 EStG) /. GewSt (Hebesatz 400 %) /. KSt (25 %) /. SolZ (5,5 %) Gewinn nach Steuern Steuerbelastung (in %) 26,37 38,65 Folie Nr. 14

15 Übersicht: Körperschaftsteuer Steuerpflichtiger: Steuerbefreiung: Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art soweit durch den BgA gemeinnützige Zwecke verfolgt werden (Zweckbetrieb i.s.d. 65 ff. AO) 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 4 KStG 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Bemessungsgrundlage: Steuersatz: der für jeden BgA getrennt zu ermittelnde Gewinn (Nettoprinzip) seit 2001: 25 % A 5 Abs. 1 S. 2 KStR 23 Abs. 1 KStG 2003: 26,5 % Freibetrag: seit 2002 zusätzlich KapESt (10 %) auf Gewinn nach KSt für jeden BgA 20 Abs. 1 Nr. 10 b) i.v.m. 43 Abs. 1 Nr. 7c und 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG 24 Satz 1 KStG Folie Nr. 15

16 GewSt-Tatbestandsmerkmale Steuerpflichtiger: Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren Gewerbebetrieben (BgA mit Gewinnerzielungsabsicht) 2 GewStDV Steuerbefreiung: BgA gemeinnützig i.s.d. 51 ff. AO (Zweckbetrieb) 3 Nr. 6 GewStG Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag 7 GewStG Steuersatz: 5 % * Hebesatz (bei 400 % Hebesatz = 16,67 %) 11 GewStG 16 GewStG Freibetrag: 3.900,- 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG Folie Nr. 16

17 Literaturhinweise: Fabry / Augsten: Handbuch Unternehmen der öffentlichen Hand, Baden-Baden Gastl: Betriebe gewerblicher Art im Körperschaftsteuerrecht, Frankfurt a. M Kessler / Fritz / Gastl: Auswirkungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungs-gesetzes auf die ertragsteuerliche Behandlung von Betrieben gewerblicher Art, Betriebs-Berater (BB) 2002, S Kessler / Fritz / Gastl: Ertragsteuerliche Behandlung wirtschaftlicher Betätigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betriebs-Berater (BB) 2001, S Strahl: Steuerliche Aspekte der wirtschaftlichen Betätigung von Hochschulen, Finanz- Rundschau (FR) 1998, S Folie Nr. 17

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