Das zivilrichterliche Dezernat
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- Tobias Weiß
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1 Das zivilrichterliche Dezernat Erläuterungen, Beispiele, Mustertexte von Dr. Janko Büßer, Dr. Martin Tonner 1. Auflage Das zivilrichterliche Dezernat Büßer / Tonner schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Internationales Zivilverfahrensrecht Verlag C.H. Beck München 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Das zivilrichterliche Dezernat Büßer / Tonner
2 11. Das Urteil Beachten Sie bitte: Die Beklagten haben mit den außergerichtlichen Kosten der jeweils anderen Beklagten nichts zu tun. 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) zu 1/3 und der Kläger zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. (5) Kostenentscheidung bei Beteiligung eines Streithelfers. Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von Dem Rechtsstreit tritt ein Streithelfer auf Seiten des Beklagten bei. Der Kläger obsiegt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten, die dieser selbst trägt. 23 Im Falle des Beitritts eines Streithelfers gilt die Vorschrift des 101 ZPO. Danach müssen die Kosten der Nebenintervention nie von der Hauptpartei getragen werden. Bei Unterliegen des Gegners der Hauptpartei werden sie von diesem getragen, andernfalls trägt sie der Nebenintervenient selbst. (6) Kostenentscheidung bei Änderung des Streitwertes (sog. 24 Mehrkostenprinzip). Besondere Schwierigkeiten kann die Kostenentscheidung aufwerfen, wenn es während einer Instanz zu einer Änderung des Streitwertes kommt, sei es durch Teilerledigungen, teilweise Klagerücknahmen oder Klageänderungen. Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von Vor der mündlichen Verhandlung nimmt er die Klage mit der Folge der Kostentragungspflicht nach 269 III 2 ZPO in Höhe von zurück. Der Beklagte wird hinsichtlich der restlichen antragsgemäß verurteilt. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Verfahrensgebühr 14 und die 25 Terminsgebühr 15 für den Rechtsanwalt nach unterschiedlichen Streitwerten ( für die Verfahrensgebühr und für die Terminsgebühr) angefallen sind und Sie nicht einfach tenorieren können, dass der Beklagte die Kosten des Termins trägt. Dies würde dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung widersprechen. Sie müssen also die durch die ursprüngliche Zuvielforderung ( ) entstandenen Kosten ausrechnen und ins Verhältnis zu den Gesamt- 14 Gebühr nach Nr Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG, entsteht für das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens. 15 Gebühr nach Nr Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG, entsteht bei Wahrnehmung eines Termins. 139
3 Kapitel. Urteil, Erledigung, Klagerücknahme kosten setzen. Den auf die Zuvielforderung entfallenden Kostenanteil hat der Kläger zu tragen. Zunächst sind dabei die einzelnen Stufenstreitwerte (erste Stufe: , zweite Stufe: ) festzustellen. 16 Hieraus sind die Kosten der jeweiligen Stufe und die Gesamtkosten des Rechtsstreits zu errechnen. Nunmehr muss der Anteil des Klägers an diesen Gesamtkosten errechnet werden, wobei zu fragen ist, welche Mehrkosten durch den zurückgenommenen Teil der Klage verursacht wurden. Diese Mehrkosten sind in Relation zu den entstandenen Gesamtkosten zu setzen. Hieraus ergibt sich im obigen Beispielsfall eine Kostenquote des Klägers von 17,7%. 17 Der gerundete Tenor lautet daher: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen. 2. Der Kläger trägt 18% und der Beklagte trägt 82% der Kosten des Rechtsstreits.... cc) Vorläufige Vollstreckbarkeit. Die vorläufige Vollstreckbarkeit müssen Sie für jedes Urteil von Amts wegen anordnen. Ob das Urteil mit oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, hängt von mehreren Faktoren ab. (1) Entscheidung über die Sicherheitsleistung. Der gesetzliche Regelfall ist die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung nach 709 ZPO. 16 Der Grund hierfür ist, dass das Verhältnis zwischen Streitwert und Gebühr nicht linear ist. Während der Anteil der Gebühr am Streitwert bei niedrigem Streitwert recht hoch ist, sinkt er mit zunehmendem Streitwert (sog. degressive Gebührenstaffelung ). 17 Die Kostenrechnung sieht wie folgt aus: Sie müssen zunächst die Gesamtkosten des Rechtsstreits errechnen. Dabei sind folgende Kosten aus einem Streitwert von entstanden: Gerichtsgebühren 3 x 288 = 864 sowie Rechtsanwaltsgebühren für zwei Rechtsanwälte nach Nr VV-RVG: 2,6 x 646 = 1.679,60, zuzüglich 2 x 20 Auslagenpauschale (Nr VV-RVG), zuzüglich 19% Mehrwertsteuer = 2.046,32, insgesamt also 2.910,32. Hinzu kommen die Kosten aus dem Streitwert von : Dabei handelt es sich um Rechtsanwaltsgebühren für zwei Rechtsanwälte nach Nr VV-RVG: 2,4 x 486 = 1.166,40, zuzüglich 19% Mehrwertsteuer = 1.388,02, insgesamt also 1.435,62. Damit liegen Gesamtkosten in Höhe von 4.345,94 vor. Nunmehr ist der Kostenanteil des Klägers hieran zu berechnen. Folgende Kosten wären nicht entstanden, wenn von vornherein nur eingeklagt worden wären: Gerichtsgebühren wären nur in Höhe von 3 x 196 = 588 anstatt in Höhe von 864 entstanden (Mehrkosten also: 276). Die Verfahrensgebühren nach Nr VV-RVG für die Rechtsanwälte wären nur in Höhe von 2,6 x 486 = 1.263,60, zuzüglich 19% Mehrwertsteuer = 1.503,68 und nicht in Höhe von 1.998,72 entstanden (Mehrkosten also: 495,04). Die Gesamtmehrkosten von 771,04 ( ,04) in Relation gesetzt zu den Gesamtkosten des Verfahrens von 4.345,94, ergibt daher eine Quote von 17,7% zu Lasten des Klägers. 140
4 11. Das Urteil Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von Die Klage hat Erfolg. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 709 ZPO setzt aber voraus, dass kein Fall aus dem Katalog des 708 ZPO vorliegt. 708 ZPO knüpft die Frage, ob das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, zu einem erheblichen Teil an den Urteilstyp und an das Verfahren, nach dem das Urteil zustande kommt. Diese Frage wird demnach je nach der besonderen Konstellation des Urteils für Sie relevant und soll im Rahmen der jeweiligen Konstellation erörtert werden. Daneben enthält der Katalog des 708 ZPO aber auch Regelungen, die an den Streitgegenstand oder an den Streitwert anknüpfen. Für Sie kann insbesondere 708 Nr. 11 ZPO Bedeutung erlangen. Sofern Sie am Amtsgericht eingesetzt sind, wird Ihnen die Vorschrift des 708 Nr. 11 ZPO regelmäßig begegnen. Aber auch am Landgericht kann 708 Nr. 11 ZPO in verschiedenen Konstellationen bedeutsam sein: Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von Die Klage hat Erfolg. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 708 Nr. 11 ZPO findet in seiner ersten Variante immer dann Anwendung, wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Verurteilung in der Hauptsache ohne Zinsen, Kosten und eventuelle Nebenforderungen (vgl. 4 ZPO) nicht übersteigt. Diese Variante kann Ihnen durchaus auch bei höheren Streitwerten begegnen, wenn Sie der Klage nur teilweise stattgeben. Sofern der Betrag der Teilverurteilung nicht übersteigt, müssen Sie im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit dieselbe Tenorierung vornehmen. Insofern können Sie die erste Variante des 708 Nr. 11 ZPO auch als Richter am Landgericht nicht vollständig außer Acht lassen, auch wenn sie dort eher selten auftreten wird. Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von Die Klage 30 wird abgewiesen
5 31 5. Kapitel. Urteil, Erledigung, Klagerücknahme 3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zweite Variante des 708 Nr. 11 ZPO müssen Sie beachten, wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist. Dies gilt in erster Linie, wenn Sie die Klage abweisen. Daneben kann die Variante für Sie insbesondere bei Feststellungsurteilen relevant werden. Sie tritt zudem bei Gestaltungsurteilen ohne Vollstreckungswirkung in der Hauptsache und Leistungsurteilen, die nach 894 ZPO vollstreckt werden, auf. Wahrscheinlich wird Ihnen dies in Ihrer richterlichen Tätigkeit eher selten begegnen. In einer vermögensrechtlichen Streitigkeit greift 708 Nr. 11 ZPO in der zweiten Variante ein, wenn die vollstreckbaren Kosten nicht überschreiten. Im häufigsten Fall einer Anwendung des 708 Nr. 11 Var. 2 ZPO, der klageabweisenden Entscheidung, hat der Beklagte nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der eigenen Anwaltskosten. Dies führt dazu, dass im Regelfall der anfallenden erstinstanzlichen Gebühren der äußerste Streitwert, bei dem 708 Nr. 11 Var. 2 ZPO relevant werden kann, beträgt. 18 Andererseits bedeutet dies, dass Sie o- berhalb eines Streitwertes von die Prüfung des 708 Nr. 11 ZPO grundsätzlich unterlassen können, sofern nicht die erste Variante der Vorschrift greift. (2) Abwendungsbefugnis. Ferner müssen Sie beachten, dass in den Fällen des 708 Nr ZPO dem Schuldner nach 711 ZPO grundsätzlich eine Abwendungsbefugnis zukommt, die allerdings nach 713 ZPO ausgeschlossen sein kann. Die Ausnahmevorschrift des 713 ZPO ist in amtsgerichtlichen Verfahren mit Ausnahme der Fälle des 708 Nr. 1 3 ZPO immer zu berücksichtigen, wenn die Berufung unzweifelhaft unzulässig ist. In landgerichtlichen Verfahren kommt sie dagegen praktisch nicht zur Anwendung, da landgerichtliche Urteile stets berufungsfähig sind. 19 Falls 713 ZPO anwendbar ist, müssten Sie in Abweichung zur obigen Tenorierung wie folgt tenorieren: 18 Eine Rechtsanwaltsgebühr beträgt 486. Multipliziert mit der Verfahrens- und Terminsgebühr ergibt sich demnach ein Wert von Diesem wird eine Gebührenpauschale von 20 hinzugerechnet. Auf den Betrag von wird sodann die Umsatzsteuer von 19% erhoben, so dass sich ein Gesamtbetrag von ergibt. 19 Vgl. Rn
6 11. Das Urteil 3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von Variante 1: Die Klage hat in Höhe von 700 Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit müssen Sie für jede Partei gesondert treffen. Im obigen Fall müssen Sie das Urteil für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, da die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache nicht übersteigt und beide Parteien keinen Kostenerstattungsanspruch vollstrecken können, der mehr als beträgt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 32 Variante 2: Die Klage hat in Höhe von Erfolg. 33 In Anwendung des 708 Nr. 11 ZPO ist es im Fall des teilweisen 34 Erfolgs auch denkbar, dass bei einem niedrigen Streitwert die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Kläger nach 709 S. 1 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden kann, wohingegen der Beklagte seinen Kostenersatzanspruch auch ohne Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Variante 3: Die Klage hat in Höhe von 500 Erfolg. 35 Beachten Sie bei der Anwendung des 713 ZPO die Möglichkeit der Anschlussberufung, die ohne Beschwer zulässig ist. 20 Ist demnach die Berufung auch nur für eine Partei zulässig (in der obigen Variante für den Kläger), kann 713 ZPO auch nicht für die andere Partei zur Anwendung gebracht werden, da stets die Anschlussberufung zulässig ist. Es bleibt daher beim Tenor wie in der ersten Variante. 20 Vgl. Zöller/Gummer/Heßler, 524 Rn. 31 m.w.n.; zur Anschlussberufung 20 Rn
7 Kapitel. Urteil, Erledigung, Klagerücknahme b) Besondere Konstellationen Die allgemeinen Erwägungen zur Tenorierung finden zwar auf alle besonderen Konstellationen ebenfalls Anwendung. Dennoch müssen Sie im Falle eines stattgebenden Urteils in einigen Fällen im Tenor zusätzliche Besonderheiten beachten, die im Folgenden dargestellt werden. aa) Prozessurteil. Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von Die Klage ist unzulässig. Das Prozessurteil erfordert weder in der Hauptsache noch in den Nebenentscheidungen eine gesonderte Tenorierung. Da es sich um ein abweisendes Urteil handelt, gilt der für alle abweisenden Urteile gleiche Tenor. Sie müssen im Tenor demnach nicht darauf hinweisen, dass die Klage unzulässig ist. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, die insoweit zur Klarstellung herangezogen werden können. Im Hinblick auf die Nebenentscheidungen ergeben sich keine Abweichungen von den allgemeinen Erwägungen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. bb) Leistungsurteil. (1) Zahlung. 38 Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Klage ist dem Beklagten am zugestellt worden. In diesem Fall müssen Sie das Datum der Rechtshängigkeit ausdrücklich nennen. Die Angabe seit Rechtshängigkeit genügt nicht, da diese im Vollstreckungsverfahren ohne die Urteilsbegründung nicht festgestellt werden kann. Für die Zinsentscheidung ist analog 187 I BGB der auf die Zustellung der Klageschrift folgende Tag maßgeblich Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte BGH NJW-RR 1990, 518, 519.
8 11. Das Urteil 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Bei der Leistungsklage kann es zudem vorkommen, dass der Kläger eine geringere Zinsforderung beantragt, als ihm tatsächlich zusteht. Grundsätzlich gilt für diesen Fall der ne-ultra-petita-grundsatz des 308 I 1 ZPO. Im Beispielsfall würden Sie daher im Tenor auch dann nicht mehr Zinsen zusprechen, wenn die Parteien Kaufleute wären und daher eigentlich 288 II BGB Anwendung finden würde. Von diesem Grundsatz dürfen Sie nur im Rahmen der einstweiligen Verfügung nach 938 I ZPO, bei unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach 9 UKlaG und bei der Räumung von Wohnraum nach 308a I 1 ZPO eine Ausnahme machen. Für die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit bestehen keine Besonderheiten. Für den Teilerfolg der Klage gelten die obigen Ausführungen. (2) Wiederkehrende Leistung. Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von zum jeweiligen Monatsanfang ab dem Bei der Klage auf wiederkehrende Leistung nach 258 ZPO müssen Sie besonders darauf achten, dass der Tenor hinreichend bestimmt ist. Hier müssen Sie vor allem klarstellen, in welchen Abständen die Zahlungen zu erfolgen haben und wann die jeweilige Fälligkeit eintritt. In Ihre Kostenberechnung für die Tenorierung der vorläufigen Vollstreckbarkeit müssen Sie bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen 42 GKG einstellen. Sofern ein Fall des 42 GKG vorliegt, ist dieser für die Berechnung des Gebührenstreitwertes vorrangig gegenüber 9 ZPO, der aber über 48 I 1 GKG in allen übrigen Fällen Anwendung findet. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem jeweils zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. (3) Verurteilung zur Leistung Zug um Zug. Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von Variante 1: Der Antrag des Klägers ist auf Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe eines bestimmten Gegenstands gerichtet
9 42 5. Kapitel. Urteil, Erledigung, Klagerücknahme Sofern der Beklagte im Prozess ein begründetes Zurückbehaltungsrecht geltend macht, kommt nur eine Verurteilung Zug um Zug in Betracht. Das gleiche gilt, wenn bereits der Kläger mit seinem Klageantrag (nur) eine Verurteilung Zug um Zug beantragt. Für diesen Fall steht der ne-ultra-petita-grundsatz einer weiter reichenden Forderung entgegen. Für Ihre Tenorierung ist entscheidend, dass die Gegenleistung, die Zug um Zug zu erfolgen hat, ebenso präzise tenoriert wird wie die Leistung. Hierzu gehört auch die Tenorierung der Frage, ob es sich bei der Gegenleistung um eine Hol-, Bring- oder Schickschuld handelt. Variante 2: Der Beklagte macht berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Vergessen Sie in dieser Variante nicht, die Klage im Übrigen abzuweisen. Sie müssen allerdings keine Kostenquote bilden, da die Gegenleistung nach h.m. keine Auswirkung auf den Streitwert hat Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW VW Golf mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer... am Wohnsitz des Klägers. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.... (4) Unterlassung. 43 Beispiel: Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, eine näher bestimmte Behauptung zu unterlassen. Auch im Rahmen des Unterlassungsanspruchs kann insbesondere die Bestimmtheit des Tenors problematisch sein. Sie müssen daher die begehrte Unterlassungsforderung wortgenau wiedergeben, um dem Kläger nicht mehr zuzusprechen, als er beantragt hat. 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Behauptung, (hier muss der genaue Wortlaut der Behauptung wiedergegeben werden), zu unterlassen. (5) Herausgabe. 44 Beispiel: Der Kläger klagt auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstands. Bei Herausgabeklagen ist entscheidend, dass die Sache, die herauszugeben ist, möglichst präzise beschrieben wird Zöller/Herget, 3 Rn. 3, 16, Stichwort Zug-um-Zug-Leistungen.
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