Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

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1 Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht 01 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB. BB ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können ab dem (vgl. 286 III 1 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden, 288 Abs. 1 BGB. Wenn BB kein Verbraucher ist, können Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden, 288 Abs.2 BGB. b) Ja. BB befindet sich im Verzug, die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten (RA-Auftrag) hat BB zu tragen. Die Gebühr berechnet sich nach Nr VV RVG (Geschäftsgebühr, 0,5 bis 2,5). Zu beachten ist aber Nr VV RVG, wenn nur ein einfaches Schreiben erstellt wird, allerdings muss er sich die Hälfte dieser Gebühr auf seine Gebühren im gerichtlichen Verfahren bis zu einem Wert von 0,65 Gebühren anrechnen lassen (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). 02 a) Der Anwalt des AK müsste nach Abgabe des Rechtsstreites an das im Mahnbescheid benannte Gericht und nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht den Anspruch in einer der Klage entsprechenden Form begründen, 696, 697 Abs. 1 ZPO. b) Solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde, kann ohne Fristbegrenzung Widerspruch eingelegt werden, 694 Abs. 1 ZPO. Andernfalls gilt der Widerspruch als Einspruch, 694 Abs. 2 ZPO. 03 a) Der Anwalt des AK muss den Anspruch wie nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid begründen, 700 Abs. 4 ZPO. b) BB müsste die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid beantragen, 700 Abs. 1, 719 Abs. 1, 707 ZPO Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO. BB beruft sich zu Unrecht auf Verjährung, da der Eingang des Mahnbescheides fristwahrend und die Zustellung kurzfristig war, also demnächst erfolgt ist. 05 a) Ja, AK kann Verzugszinsen verlangen gem. 286 BGB. b) Er kann gem. 353 S. 1 HGB die Verzugszinsen ab in Höhe von 8 % verlangen gem. 288 Abs. 2 BGB Zwangsvollstreckungsrecht a) Gerichtsvollzieher dürfen nur in dem ihnen zugewiesenen Bezirk tätig werden, 20 GVO. Grob ist in Gera nicht zuständig. b) G wird der Gläubigeranordnung nachkommen, wenn sich aus dem Gesetz kein Widerspruch ( 811 ZPO) ergibt. Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens. G muss allerdings auch Interessen des Schuldners wahren. Entgegenstehende Interessen des D sind nicht ersichtlich; G wird also wie gewünscht vollstrecken. 02 a) G darf das Gerät pfänden. 809, 739 ZPO i.v.m BGB. Die Eheleute haben Mitgewahrsam, daher wäre die Pfändung immer unzulässig. Bei Eheleuten wird daher der Alleingewahrsam des

2 2 Schuldners gesetzlich vermutet. Auf eine Herausgabebereitschaft von E kommt es nicht an. Gegebenenfalls muss E ihre Rechte gem. 771 ZPO geltend machen. b) E müsste in jedem Falle auch nach 771 ZPO vorgehen, wenn D tatsächlich alleinigen Gewahrsam hat. Sonderregeln greifen nicht ein. 03 S ist nicht zur Herausgabe verpflichtet, weil er allein Gewahrsam an dem Gerät hat, 808, 809 ZPO. Für eine wirksame Vollstreckung müsste B den Herausgabeanspruch des D gegen S pfänden und vollstrecken, 846, 847, 829 ZPO. 04 a) Als Journalist ist D auf die Nutzung des Computers angewiesen, weil er so sein Einkommen sichert. Es besteht daher ein Pfändungsverbot nach 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Angorakatze ist ebenfalls nicht pfändbar, 811c Abs. 1 ZPO. b) G muss die Pfändungsverbote von Amts wegen beachten, 811 ff. ZPO 05 B kann D ein Ersatzgerät überlassen und eine Austauschpfändung durchführen lassen, 811 a ZPO. Allerdings nur nach Antrag beim zuständigen Gericht. 06 Der Ersteher einer Sache in einem Versteigerungsverfahren hat keine Gewährleistungsansprüche, 806 ZPO. Das Eigentum geht übrigens durch staatlichen Hoheitsakt über, nicht nach 929 BGB ZPO. G kann auch eine sog. Taschenpfändung durchführen. 08 a) 915 ff. ZPO. Sie kann bei dem für D zuständigen Vollstreckungsgericht eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis verlangen, um gegebenenfalls festzustellen, ob D bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Sie kann dann das dabei gefertigte Vermögensverzeichnis anfordern. Auch bei dem G selbst kann ein Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei D gestellt werden, 807, 899 ZPO. b) 915 ZPO. Es wird bei dem für die eidesstattliche Versicherung zuständigen Vollstreckungsgericht geführt.

3 3 4. Gebührenrecht 01 Gegenstandswert: 9.900,00 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 583,20 Zwischensumme 1.235,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 234,65 Gesamtbetrag 1.469,65 02 Gegenstandswert: 9.900,00 0,5 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 243,00 Zwischensumme 894,80 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 170,01 Gesamtbetrag 1.064,81 03 Gegenstandswert: 1.500,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 136,50 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG i. V. m. Nr (3) VV RVG 126,00 Zwischensumme 282,50 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 53,68 Gesamtbetrag 336,18 Beachte: 333 ZPO, 1,2 TG entsteht für beide Anwälte (Flucht in die Säumnis) 04 Gegenstandswert: 4.500,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 354,90 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG 327,60 1,0 Einigungsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 273,00 Zwischensumme 975,50 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 185,35 Gesamtbetrag 1.160,85 05 I. außergerichtliche Angelegenheit Gegenstandswert: ,00 1,3 Geschäftsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 631,80

4 Zwischensumme 651,80 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 123,84 Gesamtbetrag 775,64 II. gerichtliches Verfahren Gegenstandswert: ,00 abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG i. v. m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG./. 315,90 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 583,20 Zwischensumme 919,10 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 174,63 Gesamtbetrag 1.093,73 06 Gegenstandswert: 8.500,00 0,8 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 359,20 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 538,80 1,5 Einigungsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 673,50 Zwischensumme 1.591,50 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 302,39 Gesamtbetrag 1.893,89 07 Gegenstandswerte: 5.000,00; 8.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 8.000,00 535,60 0,8 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 5.000,00 148,20 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 8.000,00 494,40 Zwischensumme 1.198,20 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 227,66 Gesamtbetrag 1.425,86 08 Gegenstandswert: ,00 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 583,20 Zwischensumme 1.235,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 234,65 Gesamtbetrag 1.469,65 4

5 5 09 Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 683,80 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 631,20 Zwischensumme 1.335,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 253,65 Gesamtbetrag 1.588,65 10 RA Listig (unterbevollmächtigt) Gegenstandswert: 4.800,00 0,65 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 195,65 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 361,20 Zwischensumme 576,85 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 109,60 Gesamtbetrag 686,45 RA Schlau Gegenstandswert: 4.800,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 391,30 Zwischensumme 411,30 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 78,15 Gesamtbetrag 489,45 11 RA Bux in der I. Instanz Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.960,40 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.809,60 Zwischensumme 3.790,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 720,10 Gesamtbetrag 4.510,10 RA Fux in der II. Instanz Gegenstandswert: ,00 1,6 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.920,00 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.440,00 Zwischensumme 3.380,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 642,20 Gesamtbetrag 4.022,20

6 6 RA Lux in der III. Instanz Gegenstandswert: ,00 2,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 2.760,00 1,5 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.800,00 Zwischensumme 4.580,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 870,20 Gesamtbetrag 5.450,20 12 Gegenstandswerte: ,00; 6.000,00; ,00; ,00; 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus , ,60 0,8 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 6.000,00 100,10 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus ,00 996,00 1,0 Einigungsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus ,00 830,00 1,5 Einigungsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 6.000,00 507,00 Zwischensumme 3.625,70 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 688,88 Gesamtbetrag 4.314,58 13 Gegenstandswert: 2.600,66 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 56,70 0,6 Erhöhung gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 113,40 Zwischensumme 190,10 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 36,12 Gesamtbetrag 226,22 14 Gegenstandswert: ,00 0,4 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 480,00 0,4 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 480,00 Zwischensumme 980,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 186,20 Gesamtbetrag 1.166,20

7 7 15 Gegenstandswert: 7.172,80 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 123,60 0,3 Erhöhung gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 123,60 Zwischensumme 267,20 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 50,77 Zwischensumme 317,97 zzgl. GV-Kosten 60,00 Gesamtbetrag 377,97 16 Sachpfändungsauftrag Gegenstandswert: 6.135,04 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 112,50 0,3 Erhöhung gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 112,50 Zwischensumme 245,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 46,55 Gesamtbetrag 291,55 Antrag auf Abnahme e. V. Gegenstandswert: 6.135,04 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 112,50 0,3 Erhöhung gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 112,50 Zwischensumme 245,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 46,55 Gesamtbetrag 291,55 17 Gegenstandswert: 9.171,08 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 145,80 Zwischensumme 165,80 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 31,50 Gesamtbetrag 197,30

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