IT-Sicherheit und Datenschutz. Wer haftet wann und warum?
|
|
- Bernhard Krause
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 IT-Sicherheit und Datenschutz Wer haftet wann und warum? 1
2 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Vorstellung RA Costard Allgemeines zur Haftung im Bereich des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Haftung des Unternehmens gegenüber des geschädigten Dritten Haftung der Beschäftigten gegenüber dem Unternehmen /Arbeitgeber Fazit 2
3 Externer Datenschutzbeauftragter RA Costard Kanzlei für IT-Recht und Datenschutz: Gründung der Rechtsanwaltskanzlei im Jahr 2003 Umzug der Kanzlei für IT-Recht nach Nürnberg 2005 Bearbeitung von Mandaten im Bereich des gesamten IT-Rechts, d. h. IT- Verträge, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Domainrecht, Internetrecht, Medien- und Urheberecht, Datenschutzrecht Leitung von IT-Projekten im Lenkungsausschuss Externer Datenschutzbeauftragter 3
4 Externer Datenschutzbeauftragter RA Costard Rechtsanwalt: Abschluss des Studiums und Zulassung als Rechtsanwalt 2003 Ausbildung zum Informatiker bei der Siemens AG Zweieinhalbjährige firmeninterne Ausbildung zum Informatiker auf der Datenschule in München-Neuperlach Konzeption, Programmierung, Test, Dokumentation und Schulung von Software im kaufmännischen Rechnungswesen Zweieinhalbjährige Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Siemens AG im Gerätewerk Erlangen Abschlussprüfung IHK und firmeninterne Abschlussprüfung 4
5 Externer Datenschutzbeauftragter RA Costard Weiterbildungen: Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Siemens AG Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten für Unternehmen (TÜV- Nord) 2005 Teilnahme am Fachlehrgang zum Fachanwalt für IT-Recht 2006 Ausbildung zum Datenschutzmanager für Unternehmen (TÜV-Rheinland) 2010 Ausbildung zum Microsoft Licensing Professional (MLP) Ausbildung zum Datenschutz-Auditor (TÜV-Rheinland)
6 Externer Datenschutzbeauftragter RA Costard Mitgliedschaften: Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (DAV IT) im Deutschen Anwaltsverein (DAV) e. V. Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. Erfa-Kreis Datenschutz der IHK für Nürnberg und Mittelfranken Bayreuther Arbeitskreis für IT/neue Medien e. V. Deutscher Anwaltsverein Kommunikationsnetz Franken e. V. 6
7 Allgemeines zur Haftung im Bereich des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Das Thema Haftung im Bereich des Datenschutzes und der IT-Sicherheit betrifft keineswegs nur Computer-Spezialisten, sondern hat absolute unternehmerische Relevanz. Unternehmen, die der IT-Sicherheit oder dem Datenschutz nur wenig Beachtung schenken, handeln grob fahrlässig und werden mittlerweile auch seitens der Gerichte als schlicht "blauäugig" bezeichnet. 7
8 Allgemeines zur Haftung im Bereich des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Diese "Blauäugigkeit" kann für den jeweiligen IT-Verantwortlichen in einem Unternehmen und unter Umständen auch für die Geschäftsleitung gravierende Folgen haben: So ist die Geschäftsleitung nach dem am 27. April 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) verpflichtet, ein System zur frühzeitigen Erkennung von den Fortbestand des Unternehmens bedrohenden Entwicklungen und Risiken zu implementieren. 8
9 Allgemeines zur Haftung im Bereich des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Das BDSG und weitere datenschutzrechtliche Spezialnormen sanktionieren Gesetzesverletzungen mit Bußgeldern. Schenkt die Geschäftsleitung der Gefahr einer fehlenden Datensicherung keine Beachtung, so ist in Anbetracht der zu erwartenden Schäden, die sogar eine Insolvenz des Unternehmens auslösen können, auch deren Verhalten als grob fahrlässig zu bezeichnen, also ein Verschulden zu bejahen. 9
10 Allgemeines zur Haftung im Bereich des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Verschulden eines Unternehmens bedeutet in der Praxis meistens ein Organisationsverschulden. Im Bereich der IT- Sicherheit ist das genauso. Ein solches Verschulden liegt dann vor, wenn das Unternehmen nicht auf die Art und Weise organisiert ist, wie es unter Einhaltung aller Sicherheitsstandards sein sollte. Konkret ist dies dann der Fall, wenn die diesbezüglichen Entscheidungskompetenzen und Prüfungspflichten nicht bei den dafür zuständigen Organen liegen. 10
11 Haftung des Unternehmens gegenüber des geschädigten Dritten Das Unternehmen haftet grundsätzlich bei Verschulden der Unternehmensbeschäftigten; auch für die, die zum IT- Sicherheitsbeauftragten oder Datenschutzbeauftragten bestellt wurden. Das Verschulden der Beschäftigten wird dem Unternehmen wie eigenes Verschulden zugerechnet ( 31 BGB bzw. 278 und 831 BGB). 11
12 Haftung des Unternehmens gegenüber des geschädigten Dritten Die Exkulpationsmöglichkeiten für die Unternehmensleitung bei der vertraglichen Verschuldenshaftung sind sehr beschränkt. So wird ein Verschulden der Unternehmensleitung grundsätzlich vermutet. Das bedeutet, die Unternehmensleitung muss den Beweis erbringen, dass der verantwortliche Beschäftigte ausreichend qualifiziert war, die nötigen technischen, sowie auch finanziellen Mittel zur Verrichtung seiner Arbeit erhalten hat und in alle technischen Prozesse des Unternehmens eingewiesen ist. Nur wenn diese Punkte erfüllt sind und ein Verschulden allein oder zumindest größtenteils bei dem verantwortlichen Mitarbeiter selbst liegt, kann sich die Unternehmensleitung und damit das Unternehmen aus der Haftung befreien. 12
13 Haftung des Unternehmens gegenüber des geschädigten Dritten Das Unternehmen haftet gegenüber dem geschädigten Dritten also immer dann, wenn dem Unternehmen ein Verschulden nachzuweisen ist. Im Falle der Haftung des Unternehmens ist es möglich, dass die Geschäftsführung oder der Vorstand in Regress genommen wird. Geschäftsführer einer GmbH, ist auf die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" abzustellen ( 43 Abs. 1 GmbHG). 13
14 Haftung des Unternehmens gegenüber des geschädigten Dritten Anknüpfungspunkte sind der Kompetenz- und Verantwortungsbereich des oder der Geschäftsführer(s). Obliegt einem Geschäftsführer die Aufsicht über das Unternehmen, so ist er also auch für den Bereich der Informationstechnologie haftbar, sofern er nicht beweisen kann, dass er seine Sorgfaltspflicht in vollem Maße wahrgenommen hat. 14
15 Haftung des Unternehmens gegenüber des geschädigten Dritten Kommt der Vorstand - als Verantwortlicher - der oben beschriebenen Risikovorsorgepflicht nicht nach und entsteht dadurch dem Unternehmen ein finanzieller Schaden, kann dies zu einer persönlichen Haftung der Mitglieder des Vorstands und unter Umständen auch der Aufsichtsratsmitglieder führen. Nahezu dieselben Anforderungen gelten für andere Gesellschaftsformen, wie etwa die Offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft. Dies ergibt sich durch die Ausstrahlungswirkung des Aktiengesetzes auf die Personengesellschaften (vgl. dazu auch das Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinie-Gesetz, "KapCoRiLiG"). 15
16 Haftung der Beschäftigten gegenüber dem Unternehmen/Arbeitgeber Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Beschäftigter des Unternehmens von persönlicher Haftung vollkommen befreit ist. Bei der Haftung für Schäden, die der Beschäftigte in Ausführung betrieblicher Verrichtungen dem Unternehmen/Arbeitgeber zugefügt hat, ist ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen. Der innerbetriebliche Schadensausgleich bestimmt den Umfang der Arbeitnehmerhaftung. Die Haftung des Beschäftigten wird je nach Grad des Verschuldens eingeschränkt. 16
17 Haftung der Beschäftigten gegenüber dem Unternehmen/Arbeitgeber Den Beschäftigten für jede Unachtsamkeit in vollem Umfang haftbar machen zu können entspricht weder dem Willen des Gesetzgebers, noch den im deutschen Zivilrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben. Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber für alle Handlungen und Abläufe in seinem Betrieb ein gewisses Betriebsrisiko mit trägt. Er muss sich unter Umständen ein Organisationsverschulden anrechnen lassen. 17
18 Haftung der Beschäftigten gegenüber dem Unternehmen/Arbeitgeber Bei jeder Pflichtverletzung ist zwischen den verschiedenen Verschuldensgraden zu unterscheiden. Die leichte Fahrlässigkeit ist die geringste Stufe eines Verschuldens. Leichte Fahrlässigkeit liegt meistens bei kurzzeitiger Unaufmerksamkeit oder kleinen Missgeschicken vor, unabhängig davon, zu was für einem Schaden diese führen. Oftmals kann schon aus der leichtesten Fahrlässigkeit ein Millionenschaden entstehen. Dieser Schaden spielt aber für die Bewertung des Verschuldens keine Rolle. Entscheidend ist lediglich das Verhalten des Beschäftigten. 18
19 Haftung der Beschäftigten gegenüber dem Unternehmen/Arbeitgeber Das Unternehmen haftet aufgrund des Verschuldens seines Beschäftigten dem Kunden auf Schadensersatz, sofern es den Beschäftigten nicht dahingehend sensibilisiert und geschult hat, auf jeden Fall vorher einen Virenscan durchzuführen. Der Beschäftigte haftet gegenüber seinem Arbeitgeber aufgrund von grober Fahrlässigkeit, wenn dem Unternehmen durch Leistung von Schadensersatz an den Kunden ein Schaden entstanden ist (Regress). Auch der Beschäftigte selbst kann vom dem Kunden wegen Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen werden (deliktischen Haftung nach 823 ff. BGB); Prinzip entweder oder ; allerdings wird in der Regel nur das Unternehmen verklagt, da aufgrund der Solvenz die Klage aussichtsreicher ist. 19
20 Haftung der Beschäftigten gegenüber dem Unternehmen/Arbeitgeber Die mittlere Fahrlässigkeit wird umgangssprachlich auch normale Fahrlässigkeit genannt. Ihre juristische Definition ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die mittlere Fahrlässigkeit ist ein Verschuldensgrad, bei dem eine vollständige Befreiung von der Haftung abgelehnt wird. Grob fahrlässiges Handeln bedeutet, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach Würdigung der Gesamtumstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und außer Acht lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, was der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten erkennen und erbringen konnte. Bei grob fahrlässigem Handeln hat der Arbeitnehmer in der Regel für den vollen Schaden aufzukommen. Ebenso bei Vorsatz (absichtliches, zielgerichtetes Handeln). 20
21 Haftung der Beschäftigten gegenüber dem Unternehmen/Arbeitgeber In welchem Maße der Unternehmensbeschäftigte für einen entstandenen Schaden zu haften hat, hängt von der Bewertung des Einzelfalls ab unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (Quotelung; Risikoversicherung). Beim innerbetrieblichen Schadensausgleich jedoch gilt eine sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet der Arbeitgeber muss im Falle eines Schadens darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer den Schaden verschuldet hat. Die Nichterweislichkeit geht folglich zu Lasten des Arbeitgebers. 21
22 Fazit Die Haftungsrisiken im Bereich des Datenschutz und IT- Sicherheit sind enorm, sowohl für das Unternehmen als auch für die Geschäftsführung; u. U. sogar für alle Unternehmensbeschäftigte. Es gibt diverse gesetzliche Haftungstatbestände, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind. 22
23 Fazit Beispiele: o 7 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); Haftung des Unternehmens für alle Schäden verschuldensunabhängig (!) und unbegrenzt, die es Dritten durch unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zufügt. o 280 ff. BGB vertragliche Schadensersatzansprüche bei Verletzung einer Vertragspflicht. o 823 BGB, denn das geschützte Rechtsgut Eigentum umfasst eben auch die Integrität von Daten und geschützt wird auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf personenbezogene Daten. 23
24 Fazit Und natürlich können dem betroffenen Unternehmen auch direkt hohe finanzielle Verluste drohen, etwa wenn es um einen länger andauernden Ausfall der unternehmenseigenen IT-Infrastruktur geht. Hinzu kann zudem der Imageverlust des Unternehmens kommen, weil etwa grobe Versäumnisse im Bereich des Datenschutzes an die Öffentlichkeit gelangen sollten. 24
25 Fazit Nur am Rande sei noch erwähnt, dass Defizite im Bereich der IT- Sicherheit und/oder des Datenschutzes dazu führen können, dass die Versicherungen ihre Leistungen kürzen und sich dabei auf ein mögliches Mitverschulden des "blauäugigen" Unternehmens berufen. In diesem Zusammenhang kann es dann auch leicht zu einer Erhöhung der Versicherungsprämie für zukünftige Fälle kommen. Es ist daher für einen Unternehmer unerlässlich, ein Sicherheits- und Problembewusstsein auf dem Gebiet der Datensicherheit (Datenschutz und IT-Sicherheit) zu entwickeln. Wichtigster Punkt hierbei ist die Sensibilisierung auf die Gefahren im täglichen Umgang mit personenbezogenen Daten im Unternehmen. 25
26 Fragen Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwaltskanzlei Costard Kanzlei für IT-Recht & Datenschutz Rechtsanwalt Thomas Costard Bayreuther Straße Nürnberg Tel : 0911/ costard@it-rechtsberater.de 26
Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security
Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Steht man als Verantwortlicher für IT-Security bereits mit einem Bein im Gefängnis? Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt markus.junker@de.pwc.com HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 10.12.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 29.04.2015 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrInformationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrDatenschutz. Vortrag am 27.11.2012. GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit. Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück
Datenschutz bei mobilen Endgeräten Vortrag am 27.11.2012 Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit Telefon: 0541 600 79 296 Fax: 0541 600 79 297 E-Mail: Internet: datenschutz@saphirit.de
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrDer betriebliche Datenschutzbeauftragte
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte W A R U M? W E R I S T G E E I G N E T? W O F Ü R? Christoph Süsens & Matthias Holdorf Projekt Agenda Vorstellung Präsentation der betriebliche Datenschutzbeauftragte
MehrDatenschutzbeauftragten bestellt.
Zwischen Firma vertreten durch und Herrn: Name, Vorname Personal-Nr. wird folgendes vereinbart: Herr wird gemäß 4f Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten zum Datenschutzbeauftragten
MehrWeiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrVortrag Social Media Guidelines - Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen -
Veranstaltung Vortrag Social Media Guidelines - Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen - Referent Markus Schließ Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für IT-Recht Lehrbeauftragter
MehrIT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung
IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für ihre Entscheidung Entdecken Sie was IT Sicherheit im Unternehmen bedeutet IT Sicherheit
MehrMicrosoft Office 365 Kalenderfreigabe
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten
MehrWechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014. www.putzundpartner.de 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG
Wechselbereitschaft von Stromkunden 2014 Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Telefon: +49 (0)40 35 08 14-0 Seite Telefax: 0 +49 (0)40 35 08 14-80
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrDatenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was
MehrMicrosoft Office 365 Domainbestätigung
Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen
MehrProf. Konrad Stolz. Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte- Grundrechte jedes Menschen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz:
Mehr1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.
Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang
MehrIT-Security. Existentielle Bedrohungslage und Gegenstrategien für den Mittelstand
IT-Security Existentielle Bedrohungslage und Gegenstrategien für den Mittelstand Relevante Gesetze Strafrecht Datenschutzrecht Telekommunikationsrecht Zivilrecht und Wettbewerbsrecht (Tun, Unterlassen,
MehrWeiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrDer Verein Haftungsfragen
Der Verein Haftungsfragen Dr. Frank Weller Rechtsanwalt - Mediator Haftung auf Schadensersatz (Grundzüge) Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines bestehenden Exchange Server zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrVertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Datenschutz in der Arztpraxis
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Datenschutz in der Arztpraxis Gesetzlicher Rahmen ärztlicher Tätigkeit Ärztliche Berufsordnung BGB Behandlungsvertrag SGB V (KV + Krankenkassen) Bundesdatenschutzgesetz
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrDienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden
Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2
MehrGPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen
GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.
MehrDer Datenschutzbeauftragte. Eine Information von ds² 05/2010
Der Datenschutzbeauftragte Eine Information von ds² 05/2010 Inhalt Voraussetzungen Der interne DSB Der externe DSB Die richtige Wahl treffen Leistungsstufen eines ds² DSB Was ds² für Sie tun kann 2 Voraussetzungen
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrIT-Sicherheitsgesetz. www.it-rechtsberater.de
1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Vorstellung Fachkanzlei für IT-Recht & Datenschutz COSTARD Inkrafttreten IT-Sicherheitsgesetz Zweck des Gesetzes Adressaten des Gesetzes Betreiber kritischer Infrastrukturen
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrMicrosoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten
Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Einrichten des Arbeitsplatzes mit Microsoft Outlook 2010 Mit Outlook können Sie schnell, sicher und komfortabel
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrDatenschutzbeauftragte
MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist
MehrAgenda: Richard Laqua ISMS Auditor & IT-System-Manager
ISMS Auditor & IT-System-Manager IT-Sicherheit Inhaltsverzeichnis 1 Ziel der Schulung Werte des Unternehmens Datenschutz und IT-Sicherheit 2 Gesetze und Regelungen Mindestanforderungen der IT-Sicherheit
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrDatenschutz und -Sicherheit. Gesetzeskonformer. Datenschutz schützt nicht nur Ihre Gäste, sondern auch Sie.
Datenschutz und -Sicherheit Gesetzeskonformer Datenschutz schützt nicht nur Ihre Gäste, sondern auch Sie. Seit 2003 verpflichtet Sie der Gesetzgeber, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Hat Ihr
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrMicrosoft Office 365 Benutzerkonten anlegen
Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Anlegen von Benutzerkonten Ihres Microsoft Office 365 Wenn Sie die Planung Ihrer E-Mailstruktur abgeschlossen haben beginnen
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrComputer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter
Computer & Netzwerktechnik Externer Datenschutzbeauftragter Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
MehrDirk Hartmann Dipl.-Kfm. zertifizierter Auditor für IT-Sicherheit
Ich bin dann mal sicher Sicherer Umgang mit der IT-Sicherheit als Erfolgsgrundlage für Ihr Unternehmen & als Haftungsschutz für die Geschäftsführung Dirk Hartmann Dipl.-Kfm. zertifizierter Auditor für
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrKind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.
Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrSocial Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze
Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze und immer wieder grüßt der Abmahnanwalt! Referent: Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Rechtsanwalt
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrÖffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?
Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines IMAP Konto zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden Exchange-System
MehrUnfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts
Unfallkasse Nord Standort Hamburg Postfach 76 03 25 22053 Hamburg Informationsmaterial zum Thema Risiko und Prävention ein Widerspruch? Vortrag beim Landeselternausschuss am 03.02.2016 Abteilung Prävention
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrKonzentration auf das. Wesentliche.
Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.
MehrDatenschutz-Management
Dienstleistungen Datenschutz-Management Datenschutz-Management Auf dem Gebiet des Datenschutzes lauern viele Gefahren, die ein einzelnes Unternehmen oft nur schwer oder erst spät erkennen kann. Deshalb
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrDatenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht
Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit 9.1 Vergleich Sicherheitsziele & Aufgabe: Kontrollbereiche Ordnen Sie die im BDSG genannten Kontrollbereiche
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDatenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht
Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Diplom-Informatiker Werner Hülsmann Konradigasse 24-78462-Konstanz Tel.:7531 / 365 90 5-4; FAX: -7 E-Mail: info@datenschutzconsulting.info
MehrKursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten In dieser fünftägigen Ausbildungsreihe werden vertiefte Kenntnisse zum Datenschutzrecht vermittelt. Es werden alle Kenntnisse
MehrFacebook & Recht. Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 NUEWW 26.10.2013. Veit Reichert
Facebook & Recht Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 Veit Reichert Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Kaiserstr. 13 60311
MehrHinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrTag des Datenschutzes
Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten beim Einsatz von Medizinprodukten aus Betreibersicht 17.06.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
Mehr