Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Single-Privathaftpflicht-Versicherung (2010)

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1 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Single-Privathaftpflicht-Versicherung (2010) Diese Bedingungen gelten für Ihre Haftpflicht-Versicherung Haftpflicht und Haftpflicht-Premium. Die zusätzlichen Leistungen aus Haftpflicht-Premium sind in kursiver Schrift hervorgehoben. 1 Versichert ist, im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB 2010) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen, Ihre Verpflichtung zu Schadens-Ersatz aufgrund gesetzlicher Vorschriften (gesetzliche Haftpflicht) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere 1.1 als Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige), 1.2 als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen, 1.3 als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung. Eingeschlossen ist auch eine gemietete Ferienwohnung/Ferienhaus im Ausland. Bei Sondereigentümern sind Haftpflicht-Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungs-Pflicht erstreckt sich aber nicht auf den Miteigentums-Anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses einschließlich einer Einliegerwohnung, eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, wobei mindestens eine Wohnung von den versicherten Personen bewohnt werden muss. Einliegerwohnungen sind vom Versicherungs-Schutz nicht umfasst, eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, sofern sie von Ihnen ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandsetzung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen), gilt darüber hinaus Folgendes: Haftung des früheren Grundbesitzers Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. aus der Vermietung von bis zu drei Garagen oder nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen oder Räumen zu gewerblichen Zwecken. Mitversichert ist auch die Vermietung der genannten Räumlichkeiten an Feriengäste. Werden mehr als drei Räume einzeln vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Ziffer 1.13 AHB 2010), gilt darüber hinaus Folgendes: Vermietung einer Wohnung Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Eigentumswohnung oder einer Einliegerwohnung zu nicht gewerblichen Zwecken. Mitversichert ist auch die Vermietung der genannten Räumlichkeiten an Feriengäste. Wird mehr als eine Eigentumswohnung/ Einliegerwohnung vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- Versicherung (Ziffer 1.13 AHB 2010). gilt darüber hinaus Folgendes: Vermietung im Ausland Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im Ausland. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabarbeiten) bis zu einer Bausumme von ,00 Euro je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Ziffer 1.13 AHB 2010). gilt darüber hinaus Folgendes: Bauherrenrisiko Mitversicherung besteht bis zu einer Bausumme von ,00 Euro anstatt ,00 Euro je Bauvorhaben. 1.4 als Radfahrer. Mitversichert sind Haftpflicht-Ansprüche aus der Teilnahme an Radrennen (gilt nicht für Lizenzfahrer) und den Vorbereitungen hierzu (Training). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aktiver Teilnehmer vom Beginn bis Ende des Rennens, 1.5 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd und die Teilnahme an Pferde-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training), 1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen, 1.7 als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflicht-Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, 1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, 1.9 aus Besitz oder Führen von privatgenutzten Wassersportfahrzeugen (z. B. Ruder-, Paddel-, Schlauchboote). Ausschlüsse siehe Ziffer 8, Seite 1 von 8

2 1.10 aus Schaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes, Amts (auch Ehrenamts), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. 2 gilt darüber hinaus Folgendes: Freiwilligentätigkeit Versichert ist ergänzend zu Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren der Ausübung eines nicht öffentlichen Ehrenamts (sog. Freiwilligentätigkeiten wie z. B. im Bereich der Kranken- und Altenpflege, Behinderten- und Jugendarbeit, in Vereinen, in Bürgerinitiativen, Parteien, Interessenverbänden wie Natur- und Umweltschutz, der Freizeitgestaltung in Sportvereinen oder Musikgruppen). Kein Versicherungs-Schutz besteht für öffentliche Ehrenämter wie z. B. Bürgermeister, Laienrichter, Schöffen, Verwaltungs- und Personalrat oder freiwillige Feuerwehr. 3 gilt darüber hinaus Folgendes: Gefälligkeitsschäden Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, werden wir uns auf Ihren Antrag nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen. Die Höchstentschädigung beträgt ,00 Euro je Versicherungs-Fall. 4 Sofern Sie nicht mehr allein leben, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen Ab diesem Zeitpunkt wird der Vertrag zu dem dann geltenden Tarifbeitrag für die Familien- Privathaftpflicht-Versicherung fortgeführt. 5 Mitversichert ist 5.1 die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch handelt. 5.2 gilt darüber hinaus Folgendes: Schäden am Arbeitsplatz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000,00 Euro je Versicherungs-Fall. Keine Entschädigung wird geleistet, wenn vorrangig die Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen ist, keine gesetzliche Verpflichtung auf Ersatz eines Schadens besteht. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.14 AHB 2010 gelten entsprechend. 5.3 gilt darüber hinaus Folgendes: Tagesmutter/Tageseltern Versichert ist jedoch die Haftpflicht aus der Ausübung einer Tätigkeit durch Beaufsichtigung von bis zu 5 fremden nicht volljährigen Kindern (z. B. Tagesmutter/Tageseltern). Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der beaufsichtigten Kinder. 6 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung Versichert ist abweichend von Ziffer AHB bis zu einer Höhe von ,00 Euro je Versicherungs-Fall, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten und Programme Dritter und daraus resultierender Personen-, Sach- und Vermögens-Schäden, soweit Daten durch Computer-Viren oder andere Schadprogramme gelöscht, unterdrückt, unbrauchbar gemacht oder verändert wurden (Datenveränderung), Daten aus sonstigen Gründen bei Dritten verändert bzw. nicht oder fehlerhaft gespeichert wurden, jedoch nur, soweit sich die Ansprüche auf die Wiederherstellung der veränderten Daten richten, der Zugang Dritter zum elektronischen Datenaustausch gestört wurde. Versicherungs-Schutz besteht insoweit abweichend von Ziffer AHB 2010 für Versicherungs- Fälle im Ausland. Die gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflicht- Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. Kein Versicherungs-Schutz besteht für Schäden: die dadurch entstehen, dass der Versicherungs- Nehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme /Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Attacken) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Trojanische Pferde), die in engem Zusammenhang mit massenhaft versandten vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen stehen (z. B. Spamming) oder Dateien, mit denen widerrechtlich Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z. B. Cookies). Vor Eintritt des Versicherungs-Falls müssen die zur Verfügung gestellten Daten (z. B. Textinformationen, Bilder, Musikstücke) durch Sicherheitsmaßnahmen bzw. Sicherheitstechniken (z. B. Firewall, Virenscanner) gesichert oder geprüft werden. Die Sicherheitsmaßnahmen bzw. Sicherheitstechniken sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren und es sind regelmä- Seite 2 von 8

3 ßig die Sicherheitsupdates für Ihr Betriebssystem und die verwendete Software einzuspielen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 AHB 2010 den Vertrag kündigen oder Leistungen ganz oder teilweise kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Nach Eintritt des Versicherungs-Falls haben Sie: bei der Aufklärung des Versicherungs-Falls mitzuwirken und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Versicherungs-Fall unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten sind wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 3 AHB 2010 ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. gilt darüber hinaus Folgendes: Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung Statt ,00 Euro beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall ,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs. 7 Photovoltaik-Anlagen Mitversichert ist ergänzend zu Ziffer 1.3 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von eigenen Photovoltaikanlagen bis zu einer Nennleistung von 15 kwp. Wird die genannte Nennleistung überschritten besteht kein Versicherungs-Schutz. Die zur Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos (Ziffern 1.2 und 1.13 AHB 2010) geltenden Regelungen sind nicht anwendbar. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer AHB 2010 die von Ihnen mit dem örtlichen Netzbetreiber vereinbarte Freistellung von Ansprüchen Dritter wegen Personen- und Sachschäden, soweit Sie Ihrem Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- Bestimmungen zum Schadens-Ersatz verpflichtet wären. gilt darüber hinaus Folgendes: Einspeisung Versichert ist darüber hinaus die Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Stromversorgers, nicht jedoch die Versorgung von Letztverbrauchern (z. B. private Haushalte). 8 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 8.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 8.2 Versichert ist aber die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht zehn kg nicht übersteigt und für die keine Versicherungs-Pflicht besteht Wassersportfahrzeugen inklusive Windsurfbretter, ausgenommen eigener Segelboote und eigener oder fremder Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfsoder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen Schlauch-, Ruder- und Paddelboote, Surfboards sowie sonstige Wassersportfahrzeuge ohne Segel und ohne Treibsätze oder Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) Kitesurf-Boards und -Drachen gilt darüber hinaus Folgendes: Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Wassersportfahrzeugen mit Motoren bis zu vier Kilowatt (kw), soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, Windsurfbrettern und Segelbooten bis 20 qm Segelfläche, fremden Segelbooten über 20 qm Segelfläche, sofern Sie diese nur gelegentlich gebrauchen, nicht selbst fahrenden Landfahrzeugen (z. B. Fahrräder, Skateboards, Inlineskates oder Rollschuhe), Elektrofahrrädern, Kraftfahrzeugen, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, motorgetriebenen Kranken-Fahrstühlen, motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Golfwagen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und sonstige Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, sonstige Kraftfahrtzeuge mit nicht mehr als sechs km/h Höchstgeschwindigkeit, nicht versicherungspflichtigen Anhängern gilt darüber hinaus Folgendes: Wassersportrisiken Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden die verursacht werden durch den Gebrauch von gemieteten oder geliehenen fremden Wasserfahrzeugen (z. B. fremde Jetski, Motorboot), soweit Sie über eine Erlaubnis zum Führen des entsprechen Wasserfahrzeugs verfügen und dieses über eine Leistung von nicht mehr als 75 kw verfügt. Ein Anspruch ist ausgeschlossen, soweit für den eingetretenen Schaden anderweitig Versicherungs-Schutz besteht. Schäden an den gemieteten oder geliehenen fremden Wasserfahrzeugen selbst sind nicht versichert. 9 Für Auslandsaufenthalte gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadens-Ereignissen bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten innerhalb der Europäischen Union für drei Jahre und im außereuropäischen Ausland für ein Jahr. gilt darüber hinaus Folgendes: Auslandsaufenthalt in der Europäischen Union Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer Seite 3 von 8

4 AHB 2012 die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadens-Ereignissen innerhalb der Europäischen Union für eine unbegrenzte Aufenthaltsdauer anstatt für drei Jahre Auslandsaufenthalt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen oder Häusern gem. Ziffer 1.3. Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. gilt darüber hinaus Folgendes: Auslandspraktika Eingeschlossen ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht für Auslandspraktika, innerhalb der Europäischen Union(unbegrenzt) und im außereuropäischen Ausland für ein Jahr. gilt darüber hinaus Folgendes: Kaution im Ausland Muss eine versicherte Person im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinterlegen, so stellen wir den erforderlichen Betrag bis zu ,00 Euro je Versicherungs-Fall zur Verfügung. Wir rechnen die Kaution auf eine von uns zu leistende Schadensersatz-Zahlung an. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadens-Ersatz, so sind Sie zur Rückzahlung des Differenzbetrages verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatz-Forderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 10 gilt darüber hinaus Folgendes: Vorübergehend in Ihrem Haushalt lebende Personen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von vorübergehend in den Haushalt eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-Pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen in Ihrem Haushalt (z. B. Enkelkinder auf Besuch), soweit nicht anderweitig Haftpflicht-Schutz besteht. 11 Für den Einschluss von Mietsachschäden gilt: 11.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-Schäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall beträgt ,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs. gilt darüber hinaus Folgendes: Mietsachschäden Statt ,00 Euro beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall ,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs. Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, Glasschäden auch Schäden an Kunststoffverbindungen wie z. B. Plexiglas -, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können, Schäden infolge von Schimmelbildung Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer AHB 2010 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häusern anlässlich von Reiseaufenthalten und der sich daraus ergebenden Vermögens-Schäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall beträgt 5.000,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs. Die Ausschlüsse nach Ziffer 11.1 gelten entsprechend. Der Selbstbehalt beträgt je Versicherungs-Fall 150,00 Euro. gilt darüber hinaus Folgendes: Die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall aus der Beschädigung von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häusern anlässlich von Reiseaufenthalten beträgt ,00 Euro statt 5.000,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs. Die Ausschlüsse nach Ziffer 11.1 gelten entsprechend. Der Selbstbehalt entfällt, sofern nicht nach Ziffer 1.8 AHB 2010 eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. 12 gilt darüber hinaus Folgendes: Fremde gemietete und geliehene Sachen Mitversichert ist abweichend von den Ziffer AHB 2010 die gesetzliche Haftpflicht 12.1 aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Schäden. Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche wegen: Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten, Glasschäden auch Schäden an Kunststoffverbindungen wie z. B. Plexiglas -, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können, Schäden infolge von Schimmelbildung. Seite 4 von 8

5 12.2 aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von sonstigen vorübergehend gemieteten, geliehenen, gepachteten oder in Obhut übernommenen Sachen bis zu einer Entschädigungsgrenze von bis zu ,00 Euro je Versicherungs-Fall. Keine Entschädigung wird geleistet für Sachen, die den versicherten Personen für mehr als drei Monate überlassen wurden, mit Ausnahme von elektrischen medizinischen Geräten, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Als elektrische medizinische Geräte gelten z. B. 24-Stunden- EKG-Geräte und Dialysegeräte, nicht jedoch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollstühle, Kranken-Betten etc., Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen, Fahrzeuge und Sportgeräte, Geld, Urkunden und Wertpapiere, Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, Vermögens-Folgeschäden. 13 Hunde, Pferde und Ponys 13.1 Fremde Hunde, Pferde und Ponys Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Reiter bei Benutzung fremder Pferde oder Ponys und Fahrten mit Fuhrwerken (z. B. Kutschen, Schlitten) zu privaten Zwecken, auch bei Inanspruchnahme als Tierhüter, aus dem Hüten fremder Hunde soweit dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt. Nicht versichert ist das Hüten von Hunden, deren Halter oder Eigentümer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt und/oder zu den durch diesen Vertrag mitversicherten Personen gehört, die für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vier Wochen in Besitz bzw. Gewahrsam genommen sind. Eine bestehende Pferdehalter- bzw. Hundehalter- Haftpflicht-Versicherung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nicht vom Versicherungs-Schutz umfasst sind Haftpflicht-Ansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer gilt darüber hinaus Folgendes: Vorsorge- Versicherung bei gesetzlicher Versicherungs-Pflicht für Hundehaltung Abweichend von Ziffer 1.13 AHB 2010 gelten die Regelungen der Vorsorge-Versicherung für das Halten von Hunden auch dann, wenn hierfür eine gesetzliche Versicherungs-Pflicht besteht. 14 gilt darüber hinaus Folgendes: Forderungsausfalldeckung 14.1 Wir gewähren Ihnen und den versicherten Personen- Versicherungs-Schutz für den Fall, dass Ihnen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten (Schadens-Verursacher) ein Privat-Haftpflicht- Schaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zugefügt wird und die daraus entstehende Schadensersatz-Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadens-Verursachers nicht durchgesetzt werden kann. Die Schadensersatz-Forderung muss mindestens 1.500,00 Euro betragen. Wir leisten keine Entschädigung, soweit Leistungen aus einer bestehenden Schadens-Versicherung beansprucht werden können oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß dem Opferentschädigungsgesetz erbracht werden Der von der Ausfalldeckung erfasste Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Schadens-Verursachers und die Höhe der Entschädigung richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der vorliegenden Single-Privat-Haftpflicht-Versicherung. Der Ausschluss des Vorsatzes nach Ziffer AHB 2010 findet jedoch keine Anwendung. Versicherungs- Schutz besteht zudem auch für die Eigenschaft des Schadens-Verursachers als privater Tierhalter oder hüter. Kein Versicherungs-Schutz besteht für Schäden im Zusammenhang mit Verleih, Vermietung, Verpachtung, Verwahrung oder Verkauf von Sachen oder der Vereinbarung zu erbringender Leistungen, Schäden aus neu hinzugekommenen Risiken (Ziffern 1.2 und 1.13 AHB 2010), Verzugszinsen und Vertrags-Strafen Versicherungs-Schutz besteht für Personen- oder Sachschäden infolge von Schadens-Ereignissen, die während der Wirksamkeit dieses Vertrags in Deutschland oder anlässlich eines vorübergehenden, bis zu drei Jahre dauernden Auslandsaufenthalts des Versicherten bzw. Befindens einer Sache des Versicherten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens, eintreten Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadens-Verursacher im streitigen Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadens- Verursachers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadens-Verursacher erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass: eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadens-Verursacher in den letzten drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original-Unterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungs-Fall im Sinne der Forderungsausfalldeckung vorliegt. Seite 5 von 8

6 Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadens-Verursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an uns abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. 15 Für den Einschluss von Sachschäden durch häusliche Abwässer gilt: Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer AHB Haftpflicht-Ansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer. 16 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko (Restrisiko) - gilt: 16.1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögens-Schäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungs-Fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs-Summe für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB 2010) Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungs-Summe für Sachschäden übersteigen. Unsere Billigung von Maßnahmen von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von uns Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Kleingebinden bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter bis 500 l/kg, gilt darüber hinaus Folgendes: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg (anstatt 50 l/kg) je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter bis 1000 l/kg (anstatt 500 l/kg). von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens-Schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich der Grundwassers (Gewässerschäden). gilt darüber hinaus Folgendes: Zusätzlich eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines ober- oder unterirdischen, an der Postanschrift befindlichen Heizöltanks, bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von Liter Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 17 Für Vermögens-Schäden gilt: 17.1 Im Rahmen des Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-Schäden im Sinne der Ziffer 1.2 AHB 2010 aus Schadens-Ereignissen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall beträgt ,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs. gilt darüber hinaus Folgendes: Vermögens-Schäden Statt ,00 Euro beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall ,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs Ausgeschlossen sind Haftpflicht-Ansprüche aus Schäden, die durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrage oder für ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen, Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen), planender, beratender, bau- oder montagegeleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung, der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts, Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen, Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, Vermittlungsgeschäften aller Art, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung, Seite 6 von 8

7 vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung, Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 18 Umweltschäden gemäß Umweltschadens-Gesetz 18.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB 2010 öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadens-Gesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungs-Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadens-Verursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungs-Schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-Schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer AHB 2010, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-Schutz dieses Vertrags erfasst sind Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungs-Nehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-Nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen, für die der Versicherungs-Nehmer aus einem anderen Versicherungs-Vertrag (z. B. Gewässerschaden- Haftpflicht-Versicherung) Versicherungs-Schutz hat oder hätte erlangen können Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungs-Summe beträgt bis zu ,00 Euro je Schadens-Fall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadens-Ereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungs-Jahr eingetretenen Schadens-Fälle beträgt ,00 Euro Versichert sind abweichend von Ziffer AHB 2010 und Ziffer 9 dieser Bedingungen im Umfang dieses Versicherungs-Vertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungs-Fälle. Versicherungs-Schutz besteht insoweit abweichend von Ziffer AHB 2010 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 19 gilt darüber hinaus Folgendes: Verlust von Privatschlüsseln 19.1 Mitversichert ist in Ergänzung von Ziffer 1.2 AHB 2010 und abweichend von Ziffer und AHB 2010 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken überlassen wurden, sofern sich diese rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Codekarten werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungs-Schutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflicht-Ansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Zylindern in Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind Haftpflicht-Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer versichert. Die Leistungs-Pflicht erstreckt sich aber nicht auf den Miteigentums-Anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum Ausgeschlossen bleiben Haftpflicht-Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die Ihnen im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen überlassen wurden, dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen Die Höchst-Ersatzleistung beträgt je Versicherungs- Fall 5.000,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs. 20 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 20.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungs-Nehmer und den mitversicherten Personen abweichend von Ziffer AHB 2010 Versicherungs-Schutz für den Fall, dass der Versicherungs-Nehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 20.2 genannten Gründen für einen Personen-, Sach-, oder Vermögens-Schaden auf Schadens-Ersatz in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungs-Nehmer besteht Versicherungs- Schutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen deren Beschäftigungs-Verhältnis beendet ist. Seite 7 von 8

8 20.2 Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität Versicherungs-Fall ist abweichend von Ziffer 1.1 AHB die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht-Anspruchs gegen den Versicherungs- Nehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungs-Vertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflicht-Anspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs-Nehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungs-Nehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-Nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden Die Versicherungs-Summe beträgt je Versicherungs- Fall ,00 Euro für Personenschäden und ,00 Euro für Sach- und Vermögens-Schäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs beträgt für Personenschäden ,00 Euro und ,00 Euro für Sach- und Vermögens-Schäden. bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-Nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 21 Nicht versicherte Risiken Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist; insbesondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind. gilt darüber hinaus Folgendes: Sach- und Vermögens-Schäden Statt ,00 Euro beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungs-Fall ,00 Euro, begrenzt auf ,00 Euro für alle Versicherungs-Fälle des Versicherungs-Jahrs Nicht versichert sind Haftpflicht-Ansprüche gegen den Versicherungs-Nehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungs-Nehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind, teilweise abweichend von Ziffer 9, welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten, auf Entschädigung und/oder Schadens-Ersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Bußund Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungs-Nehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind, wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, Seite 8 von 8

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