B. Grundstücksrechte 12 Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten

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1 B. Grundstücksrechte 12 Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten a) Das Grundbuch aa) Aufgabe 873: jede Verfügung über Grundstück oder Grundstücksrecht bedarf der Einigung sowie der Eintragung in das Grundbuch. Das Grundbuch ist das Rückgrat und die Stütze des Liegenschaftsrechts. Trenne formelles und materielles Grundstücksrecht Formell: Grundbuchordnung, Behörden, Führung, Verfahren Materiell: 873 ff. BGB: Wirksamkeit von Rechtsänderungen Einsicht: 12 GBO; 3 Funktionen des Grundbuches: Übertragungs, Vermutungs, Gutglaubenswirkung Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 65

2 bb) Grundstück Begriff: nicht Teil der Landschaft oder Flurstück im Kataster, sondern Teil der Erdoberfläche, die unter einer bestimmten Nummer im Bestandsverzeichnis eines Grundbuches geführt wird. Die Teilung des Grundstücks ist möglich ( Abschreibung ), jedoch baurechtlich erschwert. Verbindung ( 890) = Vereinigung oder Zuschreibung zu Hauptgrundstück Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 66

3 cc) Grundbuch Grundbuchamt: AG fg Verfahren (Justizförmiges Verwaltungsverfahren) Innerhalb der AG ist der Rechtspfleger zuständig. Rechtsbehelfe: Erinnerung ( 11 RPflG), Beschwerde ( 71 GBO) Ferner Amtshaftung ( 839 BGB iverb mit Art. 34 GG) Jedes Grundstück erhält ein Grundbuchblatt. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 67

4 Struktur des Grundbuchblattes: Bestandsverzeichnis Abteilung I Abteilung II Abteilung III Flurstück Eigentümer Nichtpfandrechtliche Grundpfandrechte, Größe Erwerbsgrund Belastungen, insbesondere Nutzung Mehrheit z.b. Nießbrauch, Grundschulden Dingliche Rechte Grund der Dienstbarkeiten und Hypotheken ( 96), z.b Beteiligung Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 68

5 b) Verfügung über Grundstücksrechte Ausgangspunkt: Grundstücksrecht hat stets eine grundbuchrechtliche Seite. Wie ist das Grundbuchverfahren geregelt? aa) Eintragungsverfahren Antragsprinzip ( 13 GBO): Initiative, Bindung, Bedingungs / Befristungsfeindlichkeit, Stellvertretung, Antragsberechtigung Bewilligungsgrundsatz ( 19 GBO) = formelles Konsensprinzip, Ausnahme: 20 GBO statt Bewilligung Nachweis der Einigung Voreintragung ( 39 GBO) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 69

6 bb) Grundbuchsystem Regel: Alle Grundstücksrechtsverhältnisse sind im Grundbuch niederzulegen. Einigung = dinglicher Vertrag; entgegen 145 frei widerruflich ( 873 II) Eintragung bezieht sich auf die Einigung. Bezugnahme auf die Eintragsbewilligung ist möglich. Probleme: Inhaltliche oder personelle Divergenz 878 Verfügungsbefugnis hat nur bei Einigung vorzuliegen (Insolvenzfall) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 70

7 cc) Rangordnung Bestimmte gegenständlich beschränkte Rechte an Grundstücken können nebeneinander bestehen. Frage: In welcher Rangfolge stehen diese Rechte? Rangfolge ( 879 BGB; 45 GBO) der Rechte richtet sich nach der Zeitenfolge der Eintragungsanträge Über Rang entscheidet die Eintragung. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Eintreffens zu bearbeiten ( 45 GBO). Rangänderung ( 880): Einigung zwischen Zurücktretendem und Bevorrechtigtem Rangvorbehalt ( 881): Recht auf vorrangige Bestellung eines Rechts Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 71

8 c) Die Auflassung Die dingliche Einigung über die Grundstücksübereignung heißt Auflassung. Sie ist Ausnahme von der Formfreiheit der dinglichen Einigung. Abgabe gegenüber Notar oder im Rahmen eines Prozessvergleichs ( 127 a). Vorlage des Kaufvertrages in Form des 311 b sichert, dass für das Geschäft die causa besteht ( 925 a). Gleichzeitige Anwesenheit der Parteien (nicht 128). Ein bedingungsund befristungsfeindliches Geschäft, daher insbesondere keine Auflassung unter Eigentumsvorbehalt. Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Verfügung durch das Grundbuchamt (z.b. 1365). Zubehör: 926 Übereignungsvermutung nach Regeln des dinglichen Rechts, Gutglaubensschutz indes nach den Regeln für bewegliche Sachen ( 932 ff.) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 72

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