Besondere Vereinbarungen zur Spezial-Haftpflichtversicherung für Alten- und Pflegeheime. Inhaltsverzeichnis

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1 Besondere Vereinbarungen zur Spezial-Haftpflichtversicherung für Alten- und Pflegeheime Inhaltsverzeichnis 1. Versicherungsnehmer 2. Betriebsbeschreibung 3. Versichertes Risiko 4. Mitversicherte Personen 5. Nebenrisiken 5.1 Bauherren-Haftpflicht 5.2 Tankstellen/-Anlagen 5.3 Explosive Stoffe 5.4 Tierhaltung 5.5 Arbeitsmaschinen 5.6 Leitungen 5.7 Ausstellungen 5.8 Reklame-Einrichtungen 5.9 Betriebsfeiern 5.10 Sozial-Einrichtungen 5.11 Betriebssportgruppe 5.12 Fahrräder und Boote 5.13 Waffen 5.14 Subunternehmer 5.15 Veranstaltungen 5.16 Auf- / Vorführungen 5.17 Medizinische Apparate 5.18 Verabreichung von Spritzen 5.19 Werksfeuerwehr 5.20 Heimbesichtigungen 5.21 Unterrichtsbetrieb 6. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 6.1 Vorsorge 6.2 Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander

2 6.3 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 6.4 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 6.5 Auslandsschäden 6.6 Vermögensschäden 6.7 Tätigkeitsschäden 6.8 Be- und Entladeschäden 6.9 Leitungsschäden 6.10 Allmählichkeitsschäden 6.11 Belegschafts- und Besucherhabe 6.12 Mietsachschäden 6.13 WHG-Risiken 6.14 Vertragshaftung 6.15 Eingebrachte Sachen ( 701 ff. BGB) Gefährdungshaftung Verschuldenshaftung Aufbewahrung von Wertsachen Maximierung der Versicherungssumme 6.16 Nicht eingebrachte Sachen 6.17 Kraftfahrzeuge 6.18 Abhandenkommen von Gepäck aus Kfz 6.19 Bewegen fremder Kfz 7. Risikobegrenzungen 8. Ausschlüsse 9. Versehensklausel 10. Privat-Haftpflichtversicherung 11. Deckungssummen 12. Beitragsberechnung 13. Betriebseinstellung/Nachhaftung 14. Maklerklausel

3 Besondere Vereinbarungen zur Spezial-Haftpflichtversicherung für Alten- und Pflegeheime 1 Versicherungsnehmer 1.1 Versicherungsnehmer ist die Firma $ 1.2 Weitere Versicherungsnehmer sind $ 2 Betriebsbeschreibung Alten- und/oder Pflegeheim ohne (sofern nichts Abweichendes vereinbart ist) ärztliche Leitung, Aufnahme von Kranken zur vorübergehenden stationären Behandlung, regelmäßige Abgabe von Speisen oder Getränken auch an andere Personen als an Mitarbeiter und Betreute des Heims, Massageabteilung oder dergl., die auch Fremden (nicht nur Mitarbeitern und Betreuten des Heims) offen steht. 3 Versichertes Risiko 3.1 Betriebsrisiko Versichert ist im Rahmen dieses Vertrages nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vertragsbestimmungen, wobei letztere den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AHB) vorgehen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus den sich durch die Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. 3.2 Umweltrisiko Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Haftpflichtansprüchen aus Umweltschäden. 3.3 Produkterisiko Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Haftpflichtansprüchen aus Produkteschäden. Stand: Seite 1

4 4 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht 4.1 der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vertreter des Versicherungsnehmers oder solcher Personen, die leitend für ihn tätig sind oder zur Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten Einrichtungen und Betriebe oder eines Teiles davon angestellt sind - zu diesem Kreis zählen auch Aufsichtskräfte und als solche nicht weisungsgebundene Betriebsbeauftragte (z. B. für Arbeitssicherheit, Hygiene, Immissionsschutz, Abfall, Gewässerschutz, Datenschutz), soweit sie die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen -, in dieser Eigenschaft). 4.2 sämtlicher übriger Beschäftigten, ehrenamtlich und nebenamtlich tätiger Personen und mitarbeitender Betreuter für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. 4.3 Für Zivildienstleistende gilt zusätzlich: Mitversichert ist ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die sie in Ausübung ihres Zivildienstes in anerkannten Beschäftigungsstellen Dritten zufügen und bei denen sie zur Erstattung des vom Bund dafür verauslagten Betrages verpflichtet sind. 4.4 aller an Veranstaltungen des Versicherungsnehmers Teilnehmenden gegenüber Dritten, die nicht durch diesen Vertrag versichert sind. Mitversichert sind Ansprüche der Teilnehmer von Veranstaltungen untereinander wegen Personenschäden. Dies gilt jedoch nur, soweit der Geschädigte nicht aus einer Haftpflichtversicherung des Schädigers Ersatz seines Schadens erlangen kann. Nicht versichert sind Ansprüche wegen immaterieller Schäden, insbesondere Schmerzensgeld. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 5 Nebenrisiken Ohne besondere Anzeige mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken (wie z.b. eigene Schwimmbädern, Parkplätzen, Freizeit-, Sporteinrichtungen - auch Fitnessräumen, und dergl.), insbesondere Stand: Seite 2

5 5.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten, auch wenn diese Dritten überlassen werden. Versichert sind hierbei Schäden infolge Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.b. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziffer I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt EUR je Versicherungsjahr (für die darüber hinausgehende Bausumme erfolgt Beitragsberechnung) einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal; als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen nicht Reinigungsinstitute für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß SGB VII handelt; der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft; 5.2 aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige und gelegentlich auch Betriebsfremde; Stand: Seite 3

6 5.3 aus Besitz und Verwendung giftiger, feuergefährlicher und explosibler Stoffe (s. Ziffer 8.3); 5.4 als Tierhalter von Hunden und sonstigen Tieren zu therapeutischen Zwecken mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft; 5.5 aus dem Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen. Mitversichert ist auch das Befahren öffentlicher Wege und Plätze, wenn dem kein behördliches Verbot entgegensteht. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles außerhalb des Betriebsgrundstückes nicht die im öffentlichen Verkehr vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. 5.6 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie; 5.7 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 5.8 aus Reklameeinrichtungen (z.b. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.); 5.9 der Versicherten aus der Betätigung bei Spiel und nicht organisiertem Verbandssport, Freizeiten, geselligen Zusammenkünften, Veranstaltungen und Wanderungen; nicht versichert ist die Haftpflicht aus rein privaten Handlungen oder Unterlassungen; 5.10 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.b. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergl.), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; Stand: Seite 4

7 5.12 aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern, sowie Ruder- und Paddelbooten aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; 5.14 aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebes. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen; 5.15 aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen bzw. Festveranstaltungen außerhalb des Betriebsgeländes aus Veranstaltung von und Teilnahme an Laienspielen, Theateraufführungen, Lichtbild- und Filmvorführungen und dergl aus Besitz, Betrieb und Benutzung medizinischer Apparate, die in der Heilkunde anerkannt sind (siehe aber 4 I 7 AHB); 5.18 aus dem Verabreichen von Spritzen und Injektionen an Betreute des Heims (z. B. aus Verwechslung), vorausgesetzt, die Injektion ist ärztlich angeordnet und die Mitarbeiter des Heims, die Spritzen verabreichen, sind aufgrund ihrer Ausbildung dazu befugt; 5.19 aus der Unterhaltung einer Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke; 5.20 aus Heimbesichtigungen und -begehungen durch fremde Personen oder Personengruppen; 5.21 aus Unterrichtsbetrieb, Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und dergl., einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Feiern, Ausflügen und Reisen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt Abschnitt 6.5.; Stand: Seite 5

8 6 Deckungserweiterungen 6.1 Vorsorgeversicherung: Abweichend von 2 Ziffer 2 AHB gelten die vertraglich vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. 6.2 Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander Mitversichert sind abweichend von 4 Ziffer II 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden. 6.3 Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander Eingeschlossen sind - abweichend von 4 II Ziffer 2 AHB - Haftpflichtansprüche von haupt-, neben- oder ehrenamtlich für den Versicherungsnehmer tätigen Personen sowie Ansprüche von deren Angehörigen gegen den Versicherungsnehmer mit der Maßgabe, dass der Anspruchstellende die zum Schaden führende Handlung oder Unterlassung weder verfassungs- noch satzungsgemäß zu vertreten hat. Eingeschlossen sind in teilweiser Abänderung des 4 II Ziffer 2 AHB Haftpflichtansprüche der mitversicherten Mitarbeiter des Heims (nicht der Betreuten) wegen Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist; Sachschäden, sofern diese mehr als 30 EUR je Schadenereignis betragen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Ziffer Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von 4 a Ziffer II 2 AHB - auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 6.5 Auslandsschäden Stand: Seite 6

9 1. Mitversichert ist - abweichend von 4 Ziffer I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse a) während eines vorübergehenden Aufenthaltes von Betreuten und Mitarbeitern aus Anlass der Durchführung von Veranstaltungen des Versicherungsnehmers, b) während eines vorübergehenden Aufenthaltes bei Dienstreisen im Auftrag des Versicherungsnehmers., c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten. d) aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unfällen. Die Verpflichtungen des Versicherers gelten mit dem Zeitpunkt als erfüllt, ab dem er den Gegenwert in Euro an eine Außenhandelsbank abführt. 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe 4 Ziffer I 3 AHB). 6.6 Vermögensschäden Mitversichert ist nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden im Sinne des 1 Ziffer 3 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Die Deckungssumme je Schadenereignis beträgt EUR. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; Stand: Seite 7

10 6.6.2 Schäden durch ständige Immission (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit; Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- o. ä. wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; vorsätzliches Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen eines Vermögensschadens durch eine Verletzung von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die persönliche gesetzliche Haftpflicht selbständiger Datenschutzbeauftragter und deren Beschäftigter bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und jener Personen, für die er einzutreten hat, abweichend von vorstehender Ziffer wegen vorsätzlichen Abweichens von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Stand: Seite 8

11 Bedingungen des Auftraggebers oder wegen sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung, jedoch mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen gegen diejenigen, die die Pflichtverletzung begangen haben; wegen eines immateriellen Schadens infolge der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: von jedem Vermögensschaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 50 EUR, höchstens 500 EUR selbst zu tragen. 6.7 Tätigkeitsschäden abweichend von 4 Ziffer 6 b AHB - wegen Schäden, die Versicherte während ihrer dienstlichen Tätigkeit in fremden Haushalten an Gegenständen dieser Haushalte verursachen. Höchstersatzleistung für Schäden dieser Art EUR je Schadenereignis EUR je Versicherungsjahr. An jedem dieser Schäden trägt der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 30 EUR, höchstens 250 EUR selbst. 6.8 Be- und Entladeschäden Mitversichert ist - abweichend von 4 Ziffer I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen von Landfahrzeugen. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 20 %, höchstens 500 EUR. 6.9 Leitungsschäden Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen), sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Abweichend von 4 Ziffer I 6 b) AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen. Stand: Seite 9

12 Die Deckungssumme für Leitungsschäden ist im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden begrenzt auf EUR. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 20 %, mindestens 50 EUR Allmählichkeitsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziffer I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch 1. allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergl.); 2. Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen. Die Höchstersatzleistung im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden beträgt EUR Abhandenkommen von Belegschafts- und Besucherhabe Mitversichert ist - abweichend von 1 Ziffer 3 AHB und 4 Ziffer I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besuchern (Belegschafts- und Besucherhabe) einschließlich Fahrrädern und Zubehör, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind. Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten. Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden auf EUR, die Ersatzleistung je Versicherungsjahr auf EUR begrenzt. Stand: Seite 10

13 Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.b. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten Mietsachschäden I. Eingeschlossen ist- abweichend von 4 Ziffer I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten oder gepachteten Räumen oder Gebäuden. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; c) Glasschäden. 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden gemäß Ziffer 6.12.I. des Vertrages beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden EUR. Von jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 50 EUR, selbst zu tragen. II. Eingeschlossen ist ferner abweichend von 4 Ziffer I 6 a) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an solchen beweglichen Sachen nicht an Kfz aller Art und nicht an Fahrrädern, die dem versicherten Bereich und dessen Beauftragten zur Ausübung ihrer wohlfahrtspflegerischen Aufgaben überlassen worden sind. Voraussetzung für diesen erweiterten Versicherungsschutz ist, dass die mit diesen Sachen umgehenden Personen über deren Gebrauch und ordnungsgemäße Bedienung eingehend unterwiesen worden sind. Stand: Seite 11

14 Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem derartigen Schaden mit 50 EUR selbst; werden mehrere bewegliche Sachen beschädigt und lässt sich nicht klären, ob die Beschädigungen auf eine oder mehrere Schadenursachen zurückzuführen sind, so werden diese Beschädigungen als ein Schadenereignis angesehen, an dem sich der Versicherungsnehmer mit 100 EUR selbst beteiligt. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Mietsachschäden gemäß Ziffer 6.12.II des Vertrages beträgt: EUR je Schadenereignis EUR je Versicherungsjahr Gewässerschäden WHG-Restrisiko Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko ohne Anlagenund Einleitungsrisiko) WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko 6.14 Vertragshaftung Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Zusatzbedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko für Behältnisse bis zu einem Fassungsvermögen von Litern. Mitversichert sind abweichend von 4 Ziffer I 1 AHB Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um 1) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten; 2) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts Eingebrachte Sachen ( 701 ff. BGB) Gefährdungshaftung Stand: Seite 12

15 Mitversichert gilt die gesetzliche Haftung aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen/Heimbewohnern eingebrachten Sachen (ausgenommen Fahrzeuge aller Art mit Zubehör sowie Inhalt und Tiere). Hierzu gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Die Höchstersatzleistung je Gast/Heimbewohner und Tag beträgt EUR Verschuldenshaftung Die Höchstersatzleistung gemäß Ziffer erhöht sich je Gast/Heimbewohner und Tag auf EUR wenn der Versicherungsnehmer gemäß 701 in Verbindung mit 702 Abs. 2 Ziffer 1 BGB ersatzpflichtig ist. Die Erhöhung der Versicherungssumme bezieht sich nicht auf den Fall, dass Wertsachen zur Aufbewahrung übernommen werden Aufbewahrung von Wertsachen Die Höchstersatzleistung gemäß Ziffer erhöht sich auf EUR, wenn der Versicherungsnehmer Wertsachen zur Aufbewahrung übernimmt und gemäß 701 in Verbindung mit 702 Abs. 2 Ziffer 2 BGB ersatzpflichtig ist. Lehnt der Versicherungsnehmer die Aufbewahrung von Wertsachen über EUR ab, so besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er wegen zu Unrecht erfolgter Ablehnung der Aufbewahrung ersatzpflichtig gemacht wird. Dieser Versicherungsschutz besteht, bis durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung Umfang und Grenzen der Aufbewahrungspflicht festgelegt werden Die Höchstversicherungssumme für ein einzelnes Schadenereignis, für das gemäß Ziffer Versicherungsschutz besteht, beträgt - auch wenn mehrere Gäste/Heimbewohner geschädigt werden EUR Wertsachenfächer in Hotel-/ Heimzimmern Sofern vereinbart bezieht sich der Versicherungsschutz auf den Inhalt der in Hotel-/ Heimzimmern installierten Wertsachen-Safes. Für den Inhalt dieser Safes übernimmt der Hotelier/Heimbetreiber bei Beherbergungsgästen/Heimbewohnern vertraglich die Haftung Stand: Seite 13

16 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, die für die Aufbewahrung von Wertsachen gelten ( 701 ff. BGB). Das Risiko aus dem Abhandenkommen, der Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Hotelgast/Heimbewohner in dem Safe deponiert, ist mit einer Summe von EUR je Safe versichert. Soweit im Rahmen einer anderweitig bestehenden Betriebsversicherung Versicherungsschutz besteht, geht dieser Versicherungsschutz vor. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Safes fest installiert sind und der für die Notöffnung erforderliche Schlüssel unter sicherem Verschluss aufbewahrt wird. Die Codenummer für die Notöffnung darf nur dem Hoteldirektor/Heimleiter und einer Vertrauensperson bekannt sein. Der Versicherungsschutz endet mit der Entnahme der deponierten Gegenstände aus dem Safe, gleichgültig, ob dies durch den Gast/Heimbewohner geschieht oder bei Notöffnung durch Beauftragte des Hotels/Heims Abhandenkommen von Sachen, die nicht im Sinne von 701 BGB eingebracht sind. In teilweiser Änderung von 1 Ziffer 3 und 4 Ziffer I 6 a) AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der Gäste/Heimbewohner, soweit die Sachen nicht als eingebracht im Sinne von 701 BGB gelten. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben. Die Höchstversicherungssumme beträgt EUR je Tag und Gast/Heimbewohner Haftung für Kfz Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung). Die Höchstversicherungssumme beträgt EUR je Fahrzeug und maximal EUR für ein einzelnes Schadenereignis Abhandenkommen von Gepäck aus Kfz Stand: Seite 14

17 Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen des in den eingestellten Kfz befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung). Die Höchstersatzleistung je Kfz und Tag beträgt EUR. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Versicherte), die das Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben Bewegen fremder Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück, Zubringen und Abholen außerhalb Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Bewegen auf dem Betriebsgrundstück und/oder beim Zubringen und Abholen außerhalb des Betriebsgrundstückes. Die Versicherungssumme je Fahrzeug beträgt EUR Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die zum Gebrauch des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hat Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben, b) aus Schäden, die mit den bewegten Fahrzeugen verursacht werden (siehe Ziffer 8.1) 7 Risikobegrenzung Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken: Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Stand: Seite 15

18 7.1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem beschriebenen Betriebscharakter (Betriebsbeschreibung) entsprechen. Auf 2 AHB und Ziffer 6.1 dieses Vertrages wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 7.2 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen; 8 Ausschlüsse Nicht versichert wird die Haftpflicht aus 8.1 Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges (ausgenommen Ruder- und Tretboote) verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der vorgenannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 8.2 Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 8.3 aus Besitz und Verwendung von feuergefährlichen, giftigen oder explosiven Stoffen gegen solche Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen oder sonstigen Sicherheitsvorschriften herbeigeführt haben. Stand: Seite 16

19 9 Versehensklausel Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch geschriebenen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten. 10 Privat-Haftpflichtversicherung Sofern vereinbart ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson gemäß den Besonderen Bedingungen zur privaten Haftpflichtversicherung für namentlich genannte Personen: $ für alle Betreuten des Heimes, zurzeit $ Personen. Die Deckungssummen betragen je Privathaftpflichtversicherung und je Schadenereignis EUR pauschal für Personen- und/oder Sachschäden. Der Versicherungsschutz zur Privat-Haftpflichtversicherung besteht nur solange die versicherte Person im Heim wohnt/betreut wird bzw. bis zum Erlöschen der Betriebs-Haftpflichtversicherung. 11 Deckungssummen Die Deckungssummen dieses Vertrages betragen je Schadenereignis a) für die Betriebs-Haftpflicht $ EUR pauschal für Personen- und Sachschäden $ EUR für Personenschäden $ EUR für Sachschäden $ EUR für Vermögensschäden b) und für WHG-Risiken $ EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Stand: Seite 17

20 Für Verwahrungsrisiken gelten im Rahmen der allgemeinen Deckungssummen besondere Deckungssummen gemäß Ziffer des Vertrages. 12 Beitragsberechnung Beitrag: siehe Beitragsberechnung im Versicherungsschein. 13 Betriebseinstellung/Nachhaftung Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betrieb- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen wie z.b. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendet, kann Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages nach Vertragsbeendigung beantragt werden. 14 Maklerklausel Die Firma $ ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, sie unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Stand: Seite 18

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