Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
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- Anke Böhler
- vor 7 Jahren
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1 Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Vortrag auf dem Workshop Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde / Perspektiven in der Behindertenhilfe des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe e.v. (BeB) am 13./14. November 2009 in Berlin Werner Gruhl
2 Gliederung I. Begriffsdefinition Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) II. III. IV. Rechtsgrundlagen Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Gründungsvoraussetzungen / Zulassung Leistungsrechtliche Grundlagen in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen V. Finanzierungsansätze Medizinische Versorgungszentren in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen VI. Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen am Beispiel der Heinrich-Haus ggmbh
3 Begriffsdefinition Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind eine neue Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. (vgl. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nehmen ebenso wie Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an der ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teil. MVZ sind Einrichtungen, in denen mindestens zwei Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen unter einem Dach zusammenarbeiten. Möglich ist dies als angestellter Arzt oder als selbständiger Vertragsarzt. MVZ können von Vertragsärzten, aber auch von anderen Leistungserbringern wie Krankenhäuser, Apotheken und Heilmittelerbringer gegründet werden. Sie müssen in jedem Fall eine ärztliche Leitung haben, die in medizinischen Fragen nicht an Weisungen gebunden ist. (vgl. Versorgungszentren.html#doc bodyText1)
4 Rechtsgrundlage Medizinische Versorgungszentren (MVZ) 95 SGB V Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. ( 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V) 72 SGB V Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen.
5 Gründungsvoraussetzungen / Zulassung Gründungsvoraussetzungen -Fachübergreifende Einrichtung (min. zwei Fachgebiete, Schwerpunkte oder unterschiedliche Versorgungsformen) -Ärztliche Leitung -Eintragung der Ärzte in Arztregister -Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem gesetzlich bestimmten Gründerkreis -Als Teil der vertragsärztlichen Versorgung unterliegen MVZ der Bedarfsplanung Gründungsfähige Leistungserbringer sind u. a.: -Vertragsärzte -Krankenhausträger -Ermächtigte Träger von Einrichtungen nach 117, 118, 199a SGB V -Heilmittelerbringer ( 124 SGB V) -Leistungserbringer häusliche Krankenpflege - Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. (vgl. 95 Abs.1 S. 6 SGB V) Zulassung Die Zulassung erfolgt über den jeweiligen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). Zweigniederlassungen, Filialen oder Nebenbetriebsstätten sind grundsätzlich möglich.
6 Leistungsrechtliche Grundlagen der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen Leistungsrechtliche Grundlage können u. a. die nachfolgenden allgemeinen SGB-Sozialleistungen Menschen mit Behinderungen sein: SGB III: 97 ff Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben SGB V: 27 ff Leistungen bei Krankheit SGB XI: 36 ff Leistungen bei Pflegebedürftigkeit SGB VII: 26 ff Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles Arbeitsunfall oder Berufskrankheit SGB VI: Leistungen der medizinischen Rehabilitation Für alle diese Sozialleistungen gilt die Regel ( 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I), dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind. (vgl. BSHG, Lehr- und kommentar, Nomo-Verlag)
7 Leistungsrechtliche Grundlagen der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen SGV IX i. V. m. SGB XII Für einen ausgewählten Teil der SGB-Sozialleistungen nämlich Teilhabeleistungen behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen trifft das SGB IX 1. Teil ( 1 bis 67) zusätzliche allgemeine Regelungen. Das SGB IX ist kein Leistungsgesetz, sondern lediglich ein Leistungsausführungsgesetz, d. h. das OB einer Leistung richtet sich nach dem SGB XII 53 ff, das Wie nach dem SGB IX. Im Verhältnis zu den anderen Rehabilitationsträgern hat der Sozialhilfeträger Leistungen nur zu erbringen, wenn einer der oben aufgeführten Rehabilitationsträger dem Grund nach nicht leistungsverpflichtet ist oder die Leistungen nicht in dem sozialhilferechtlich notwendigen Umfang zu erbringen hat. Dies bedeutet also, dass der Nachrang der Eingliederungshilfe nur greift, wenn tatsächlich Leistungen anderer vorrangiger Rehabilitationsträger erbracht werden oder unmittelbar zu erwarten sind. (vgl. BHSG, Lehr- und kommentar, Nomo-Verlag)
8 Leistungsrechtliche Grundlagen der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen Sozialgesetzgebung Neuntes Buch (SGB IX) 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht (3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen 3..Information und Beratung von Partnern Angehörigen sowie Vorgesetzten und Kollegen 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (6) Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen 3. Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie Vorgesetzten und Kollegen. Sozialgesetzgebung Zwölftes Buch Sechstes Kapitel (SGB XII) 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe (1) Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe (3) Besondere Aufgaben der Eingliederungshilfe ist es Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern 54 Abs 1 Leistungen der Eingliederungshilfe (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind Leistungen nach den 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches
9 Leistungsrechtliche Grundlagen der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen Zusammenfassend: Der Rehabilitationsanspruch von Menschen mit Behinderungen erstreckt sich auf Leistungen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Eine eindeutige Zuordnung der Komplexleistungen im Bereich der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen zu einem Leistungsgesetz ist mit Blick auf das SGB mit seinen 12 Büchern nicht möglich. Vielmehr bedarf es einer leistungsrechtlichen Zuordnung auf der Basis der jeweiligen Bewältigungsstrategien im Einzelfall. Was heißt das die? Zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen bedarf es Vereinbarungen bzw. Zulassungen mit den verschiedenen Leistungsträgern der Sozialgesetzgebung. Diese können in Kooperation mit anderen Leistungserbringern bzw. durch eigene Zulassungen bzw. Vereinbarungen mit den Leistungsträgern erfolgen.
10 Finanzierungsansätze im Bereich der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen am Beispiel der Heinrich-Haus ggmbh - Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum gemäß 95 SGB V - Zulassung als Heilmittelerbringer die Bereiche der Logopädie, der Ergotherapie und der Physiotherapie nach 124,125 SGB V - Zulassung als Ambulanter Pflegedienst gemäß Rahmenvertrag nach 132a SGB V und Versorgungsvertrag nach 72 ff SGB XI - Finanzierung über Teilhabeleistungen gemäß 53 ff SGB XII i. V. m. SGB IX und der Eingliederungshilfeverordnung - Abrechnungserlaubnis als Hilfsmittelerbringer nach 126 SGB V die Produktgruppen 2 und 16 des Hilfsmittelverzeichnisses (BUK)
11 Heinrich-Haus ggmbh G e s c h ä f t s f ü h r u n g Reha - Leistungsbereich Reha - Leistungsbereich Schulische Bildung Reha - Leistungsbereich Reha - Leistungsbereich Wohnen Reha Leistungsbereich Reha Leistungsbereich Reha Leistungsbereich Reha Leistungsbereich Ausbildung, Arbeit Arbeit Medizinisch & Beschäftigung Therapeutische Dienste Medizinisches Versorgungszentrum Allgemeinmedizin Allgemeinmedizin Physikalische Physikalische und und Rehabilitative Rehabilitative Medizin Medizin Neurologie Neurologie und und Psychiatrie Psychiatrie Therapeutische Praxen Praxen Physiotherapie Physiotherapie Ergotherapie Ergotherapie Logopädie Logopädie Beratungsstelle Unterstützte Kommunikation Ambulanter Pflegedienst Ambulanter Pflegedienst
12 Herzlichen Dank Ihre Aufmerksamkeit
13
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