HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE

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2 GRÜNDE Absolute Nichtigkeitsgründe Artikel 52 (1) (a) GMV - Gemeinschaftsmarke entgegen Art. 7 GMV eingetragen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a GMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d GMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e GMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f GMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g GMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h GMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i GMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j GMV Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k GMV Artikel 52 (1) (b) GMV - Anmelder handelte bösgläubig Artikel 74 GMV - Gemeinschaftskollektivmarke entgegen Art. 66 GMV eingetragen Relative Nichtigkeitsgründe Artikel 53 Absatz 1 GMV - Gemeinschaftsmarke entgegen Art. 8 GMV eingetragen Artikel 53 Absatz 2 GMV - sonstiges älteres Recht Bei relativen n sind auf den folgenden n Angaben zu dem/den entsprechenden Rechten zu machen. 2

3 EINGETRAGENE/ANGEMELDETE MARKE - Artikel 8(1),(5) GMV Angaben zur älteren Marke eingetragene Marke angemeldete Marke Gemeinschaftsmarke nationale Marke mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marke Gebiet / Mitgliedstaat (en) EM BG BX CZ DK DE EE GR ES FR HR I E IT CY L V LT HU MT AT P L PT RO SI SK FI SE UK Anmeldetag (TT/MM/JJJJ) Anmeldenummer / / Tag der Eintragung (TT/MM/JJJJ) / / Eintragungsnummer Waren und Dienstleistungen, auf die der Antrag gestützt wird alle Waren und Dienstleistungen der Eintragung/Anmeldung folgende Waren und Dienstleistungen der Eintragung/ Anmeldung: Berechtigung des Antragstellers Inhaber Abschrift der Eintragung / Anmeldung ermächtigter Lizenznehmer Übersetzung Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a GMV - Die GM ist mit der älteren Marke identisch und die Waren und/oder Dienstleisgungen sind identisch Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a GMV - Es besteht Verwechslungsgefahr beim Publikum Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a GMV - Ausnutzung/Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft/Wertschätzung der älteren Marke Gebiet / Mitgliedstaat (en), in dem / denen die ältere Marke bekannt ist EM BG BX CZ DK DE EE GR ES FR HR I E IT CY L V LT HU MT AT P L PT RO SI SK FI SE UK Waren und Dienstleistungen, für die die Marke bekannt ist alle Waren und Dienstleistungen der Eintragung/Anmeldung folgende Waren und Dienstleistungen der Eintragung/Anmeldung: Nachweis der Bekanntheit Übersetzung

4 NOTORISCH BEKANNTE MARKE (Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft) - Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c GMV Mitgliedstaaten, in denen die Marke notorisch bekannt ist BG BE CZ DK DE EE GR ES FR HR I E IT CY L V LT LU HU MT NL AT P L PT RO SI SK FI SE UK Der Antrag bezieht sich auf folgende Waren und Dienstleistungen, für die die Marke notorisch bekannt ist Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a GMV - Die GM ist mit der älteren Marke identisch und die Waren und/oder Dienstleistungen sind identisch Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a GMV - Es besteht Verwechslungsgefahr beim Publikum Nachweis der notorischen Bekanntheit Übersetzung

5 AGENTENMARKE- Artikel 8 Absatz 3 GMV Der Antragsteller ist Inhaber einer eingetragenen Marke Eintragungsnummer Eintragungstag (TT/mm/JJJJ) angemeldeten Marke Anmeldenummer Anmeldetag (TT/mm/JJJJ) / / / / nicht eingetragenen Marke, die in folgenden Ländern eingetragen/angemeldet/geschützt ist: Die Marke/Anmeldung des Antragstellers umfasst folgende Waren: Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe 6 GMV - Die Marke ist ohne Zustimmung des materiell berechtigten Inhabers eingetragen worden. Nachweis, dass der Antragsteller der materiell berechtigte Markeninhaber ist Nachweis, dass der eingetragene Inhaber als Agent oder Vertreter des Antragstellers handelte Übersetzung

6 NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR BENUTZTES KENNZEICHENRECHT - Artikel 8 Absatz 4 GMV Art des Rechts nicht eingetragene Marke Handelsname Firmenname Sonstiges (bitte angeben) Berechtigung Inhaber nach dem maßgeblichen Recht befugte Person Mitgliedstaat(en), in dem/denen die Marke oder das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird EM BG BE CZ DK DE EE GR ES FR HR I E IT CY L V LT LU HU MT NL AT P L PT RO SI SK FI SE UK Waren, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, für die die Marke bzw. das Kennzeichen benutzt wird Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c GMV - Die ältere nicht eingetragene Marke bzw. das ältere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrecht hat mehr als lediglich örtliche Bedeutung und nach dem für den Schutz des Kennzeichen maßgeblichen Recht verleiht die Marke bzw. das Kennzeichen dem Inhaber das Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Nachweis der Benutzung bzw. des Schutzes, einschließlich des maßgeblichen Rechts Übersetzung

7 SONSTIGE ÄLTERE RECHTE - Artikel 52 Absatz 2 GMV Art des Rechts Namensrecht (Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a GMV) Recht an der eigenen Abbildung (Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b GMV) Urheberrecht (Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c GMV) gewerbliches Schutzrecht (Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d GMV) sonstiges älteres Recht (Artikel 53 Absatz 2 GMV) Angaben zum Recht Eintragungsnummer (ggf.) Tag der Eintragung (ggf.) Mitgliedstaaten, in denen das Recht geschützt ist EM BG BE CZ DK DE EE GR ES FR HR I E IT CY L V LT LU HU MT NL AT P L PT RO SI SK FI SE UK Wiedergabe des Rechts (ggf. in Farbe) Nachweis der Benutzung bzw. des Schutzes, einschließlich des maßgeblichen Rechts Übersetzung Bitte überprüfen Sie, ob das Formular auf 1 unterschrieben wurde.

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