Stellungnahme der DGAUM vom zu dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts - Stand 3. März 2016

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1 Stellungnahme der DGAUM vom zu dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts - Vorschläge zu Textänderungen, basierend auf dem Dokument Syn NU-ALT Fundstelle Regelungsentwurf Änderungsvorschlag Frauen in betrieblicher Berufsausbildung Absatz Absatz Nr Absatz Absatz 3 Nr Absatz 4 - in Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den 3, 4,6,8 Absatz 3, 11 Absatz1 Nummer 3 und 14 Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen In Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr (4) Im Verkehrswesen, in Gastund Schankwirtschaften darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, wenn Frauen, die im Rahmen ihrer schulischen / hochschulischen / betrieblichen Ausbildung in Betrieben oder vergleichbaren Ausbildungsstätten tätig sind in Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den 3, 4,6,8 Absatz 3, 11 Absatz1 Nummer 3 und 14 in Beschäftigungsverbot bezieht sich immer auf eine konkrete gefährdende Tätigkeit / Arbeitsbedingung und ist nicht synonym mit einer Freistellung von der gesamten beruflichen Tätigkeit. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau oder eine während der ersten 12 Monate nach ntbindung stillende Frau nicht mit Mehrarbeit und nicht mit Nacharbeit zwischen 22 und 6 Uhr beschäftigen. Die Arbeitszeitmodelle müssen nach einer Arbeitsschicht mindestens 12 Stunden Ruhezeit vorsehen. Nach Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt werden. entfällt, siehe 053 entfällt, siehe 053

2 NU für 4 ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht in Alleinarbeit beschäftigen. Fundstelle Regelungsentwurf Änderungsvorschlag ine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn sie nach Abwägung zwischen intrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung und der Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist Absatz Absatz Absatz 2 Satz 3- Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat er die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 für die betreffende Frau zu konkretisieren. ine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von gilt als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. ine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn sie nach Abwägung zwischen intrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung und der Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Das sich aus dieser Abwägung ergebende Risiko ist nicht hinnehmbar, wenn es über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat er die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 für alle Tätigkeiten, die die betreffende Frau ausführt und für alle Arbeitsbedingungen, unter denen die betreffende Frau arbeitet einschließlich der psychischen Belastungen unter Hinzuziehung der schwangeren oder stillenden Frau und des Betriebsarztes schriftlich und unverzüglich durchzuführen und zu konkretisieren. ine unverantwortbare Gefährdung durch einen Biostoff im Sinne von gilt als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz bezüglich dieses Biostoffes verfügt. Cave: Biostoffe der Risikogruppe 4 sind aktuell nicht impfpräventabel 128 Lärm ntfällt (doppelt zu 127) 129 rschütterungen, Vibrationen ntfällt (doppelt zu 127) Absatz 5 Nr. 7 - Sie eine belastende Schutzausrüstung tragen muss NU für Absatz 1 Nr Absatz 1 Nr. 2- Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des 7 Absatz 2 umzugestalten. Können unverantwortbare Gefährdungen nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ausgeschlossen werden oder Sie eine Schutzausrüstung tragen muss, die durch eine hohe körperliche Belastung zu einer Gefährdung der Schwangeren oder des Kindes führen kann Sie einer unverantwortbaren psychischen Belastung ausgesetzt ist Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des 7 Absatz 2 so umzugestalten, dass die unverantwortbare Gefährdung abgewendet wird. Können unverantwortbare Gefährdungen nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ausgeschlossen werden oder ist dies wegen nachweislich

3 Absatz 1 Nr. 3- ist dies wegen nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen wenn er einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren o- der stillenden Frau zumutbar ist. Fundstelle Regelungsentwurf Änderungsvorschlag Können unverantwortbare Gefährdungen weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausgeschlossen werden, darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigen Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber 198 Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt oder für ihn tätig sind, über die rgebnisse der Gefährdungsbeurteilung und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach 8 Absatz 1 zu informieren Absatz Absatz 1 Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die konkretisierte Gefährdungsbeurteilung und die für sie getroffenen Schutzmaßnahmen nach 8 Absatz 2 zu informieren. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber andere Tätigkeiten zuzuweisen wenn er geeignete und zumutbare Tätigkeiten zur Verfügung stellen kann oder einen Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen wenn er einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Können unverantwortbare Gefährdungen weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Tätigkeits- oder Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausgeschlossen werden, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot für die schwangere oder stillende Frau aussprechen. Information der für ihn tätigen Personen und Dokumentation durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt oder für ihn tätig sind, über die rgebnisse der Gefährdungsbeurteilung und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach 8 Absatz 1 regelmäßig im Rahmen der jährlichen Unterweisung zu informieren. Der Arbeitgeber hat der schwangeren oder stillenden Frau die konkretisierte Gefährdungsbeurteilung mit den für sie getroffenen Schutzmaßnahmen nach 8 Absatz 2 schriftlich vorzulegen, das Dokument ist sowohl vom Arbeitgeber als auch von der schwangeren oder stillenden Frau zu unterzeichnen. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht mit Tätigkeiten oder unter Arbeitsbedingungen beschäftigen, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer dieser Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen gefährdet ist. Die Ärztin/der Arzt muss in ihrem/seinem Zeugnis diese gefährdenden Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen konkret benennen. Wenn der Arbeitgeber die benannten Gefährdungen durch Zuweisung geeigneter und zumutbarer Tätigkeiten abwenden kann und dies in einer neuen konkretisierten Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentiert, verliert das ärztliche Zeugnis seine Gültigkeit.

4 287 2 Absatz 1 In Betrieben und Verwaltungen in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur insicht auszulegen oder auszuhängen. Sobald ein Arbeitgeber eine Frau in gebärfähigem Alter beschäftigt oder diese bei ihm eine Ausbildung / ein Praktikum / ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur insicht auszulegen oder auszuhängen. Fundstelle Regelungsentwurf Änderungsvorschlag Informations- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers Absatz 1 Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt. Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers Wenn eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Kopie der ggfs. überarbeiteten und konkretisierten Gefährdungsbeurteilung mit Angabe von etwaigen Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Beantwortung der Fragen des Dezernats 6 der Bundesärztekammer vom Wie bewerten Sie die vorgesehenen Regeln für die Teilhabe am rwerbsleben während der Schwangerschaft und Mutterschaft? Ist es insbesondere gelungen, die Beschäftigungsverbote an den neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen rkenntnisse anzupassen? Ist es ferner gelungen, die Regelungen des Mutterschutzrechts mit den Regelungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere des Gefahr- und Biostoffrechts, und des allgemeinen Arbeitszeitrechts abzustimmen? Durch Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe u era t ortbare Gefährdu g u d I ko taktko e erfolgt per se keine Anpassung an den neusten Stand der wissenschaftlichen und technischen rkenntnisse. Der Arbeitgeber ist nicht in der Lage, die geforderte Risikoabwägung vorzunehmen. Die Konkretisierung muss daher über eine vom Ausschuss für Mutterschutz noch zu erarbeitende bundesweite Umsetzungsleitlinie für das Mutterschutzgesetz erfolgen, damit er nicht zu einer Verunsicherung aller Beteiligten (Schwangere, Betriebsarzt, Arbeitgeber) und zu einer konsekutiv unterschiedlichen Auslegung führt. Zusätzlich sollten explizit psychische Belastungen am Arbeitsplatz aufgenommen werden, auch diese können ggf. eine unverantwortbare Belastung für die Schwangere darstellen. 2. Mit der Neuregelung des Anwendungsbereichs (Art. 1, 1 des ntwurfs) soll der gesundheitliche Mutterschutz auf alle schwangeren Beschäftigten, Beschäftigte nach der ntbindung und stillende Beschäftigte erstreckt werden. Wie im Arbeitsschutzgesetz werden im Mutterschutzgesetz auch die arbeitnehmerähnlichen Personen in den Anwendungsbereich einbezogen. Wie stehen Sie darüber hinaus zu der Frage einer inbeziehung von Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen - wenn diese beispielsweise ihr Praktikum im Rahmen einer

5 schulischen oder hochschulischen Ausbildung absolvieren? Die inbeziehung von Schülerinnen, Praktikantinnen, Studentinnen im Rahmen ihrer schulischen, hochschulischen oder betrieblichen Ausbildung ist dringend erforderlich um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. 3. Wie würden Sie die weiteren Folgefragen, wie die Anwendung des Verbots der Mehr-, Nachtund Sonntagsarbeit oder die entsprechende Vertretung der Ausbildungsstellen im vorgeschlagenen Mutterschutzausschuss ( 25) beantworten? Die Ausbildungsstellen sollten auf jeden Fall im Mutterschutzgesetz inkludiert werden. s gibt keine wissenschaftliche videnz, dass Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr und an Sonnoder Feiertagen zu einer erhöhten Gefährdung von Mutter und/oder Kind führen. Daraus leitet sich die mpfehlung ab, dass Nachtarbeit für alle Tätigkeits- und Berufsgruppen erst ab 22 Uhr beginnen sollte und grundsätzlich auch Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. Unabhängig davon muss immer sichergestellt werden, dass die Schwangere nicht in Alleinarbeit beschäftigt ist und nach einer Arbeitsschicht eine ausreichende rholungszeit von mindestens 12 Stunden gewährt wird. Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen in Betrieben oder vergleichbaren Ausbildungsstellen sollten auf jeden Fall inkludiert werden. 4. Würden Sie eine Begleitevaluation des neuen Mutterschutzgesetzes insbesondere im Hinblick auf die rweiterung des Anwendungsbereichs befürworten? Ja Folgende inwände beziehen sich auf das Dokument Referentenentwurf Stand Begründung ab S. 29: Seite 51 Punkt 3: Schließlich muss die Gefährdung einen Bezug zur Schwangerschaft oder zur Stillzeit aufweisen. Dieser Bezug ist dann gegeben, wenn die Gesundheit der Frau mutte-schutzspezifisch während der Schwangerschaft oder des Stillens oder die Gesundheit des (ungeborenen) Kindes beeinträchtigt werden könnte. ine wissenschaftlich nachgewiesene Kausalität zwischen den Arbeitsbedingungen und der jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist dazu nicht erforderlich. Dieser Satz bedarf einer Konkretisierung. Seite 53, 5. Absatz Unklar ist, warum hier das Urteil aus 1993 zitiert wird. Die Initiative der Chirurginnen unter bestimmten Bedingungen geplante chirurgische ingriffe durchzuführen, ist aus arbeitsmedizinischer Sicht grundsätzlich zu vertreten.

6 Seite 61, zu Absatz 2 Warum werden gerade Toxoplasmen (wenig arbeitsmedizinische xpositionsmöglichkeiten) und Röteln (kaum noch Fallzahlen in Deutschland bei hoher Impfquote) benannt warum werden schwangerschaftsrelevante rkrankungen wie Influenza, Ringelröteln und CMV nicht erwähnt?

7 Abschnitt 1 rster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 000 Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich 001 Geltungsbereich 1 Absatz 1 - (1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Ar- beitsplatz während der Schwangerschaft, nach der ntbindung und in der Stillzeit Absatz 2 1 Absatz 2 1 Absatz 2 Nr. 6-2 Absatz 1 Nr. 2-2 Absatz 1 2 Absatz 1 Nr. 4-1 Absatz 2 Nr. 1-1 Absatz 2 Nr. 2-1 Absatz 2 Nr. 7-1 Absatz 2 Nr. 3-1 Absatz 2 Nr. 4- (2) 1 Dieses Gesetzes gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 003 (2) 1 Dieses Gesetzes gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von 1 Absatz 1 und 2 Heimarbeitsgesetz, jedoch mit der Maßgabe, dass die 8 und 12 auf sie keine Anwendung finden und 7 Absatz 1 bis 5 für sie entsprechende Anwendung findet und der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen im Falle von 1 Absatz 2 Nummer 2, 006 (1) 1 Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Personen nach 1 Absatz 2 beschäftigt die inrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Falle von 1 Absatz 2 Nummer 4 geleistet wird, Frauen in betrieblicher Berufsbildung, Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die 16, 17 Absatz 2 und 18 auf sie keine Anwendung finden Frauen, die als ntwicklungshelferinnen im Sinne des ntwicklungshelfer-gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die 16 bis 19 auf sie keine Anwendung finden, Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligen Nr. 1 1 Nr. 2 1 Dieses Gesetz gilt 1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, 2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte ( 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.

8 Absatz 2 Satz 3- dienstgesetzes tätig sind, 3 Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen Begriffsbestimmungen Absatz 1 2 Dem Arbeitgeber stehen gleich 2 Absatz 1 Nr. 1-2 Absatz 1 Nr. 3-2 Absatz 1 Nr. 5-1 Absatz 2 Nr Absatz 1 Nr. 7-2 Absatz 1 Nr. 7-2 Absatz 2 2 Absatz 2 Satz die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Frauen im Falle von 1 Absatz 2 Nummer 1 ausbildet, der Träger des ntwicklungsdienstes im Falle von 1 Absatz 2 Nummer 3, die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemeinschaft im Falle von 1 Absatz 2 Nummer 5, Frauen, die Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissinnen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft sind, während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Bildung, entgegen 9 oder 10 eine Frau eine dort bezeichnete Tätigkeit oder Arbeit ausüben lässt, der Auftraggeber von Frauen im Falle von 1 Absatz 2 Nummer Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit Für eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots nach die Pflicht des Auftraggebers, die Frau von der Dienstleistungspflicht freizustellen. 024 Unterabschnitt 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung Absatz 1 (1) 1 Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen Gestaltung des Arbeitsplatzes 2 Absatz 1 (1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der inrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.

9 Absatz 1 7 Absatz 1 Satz 3-7 Absatz 2 2 Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist die Frau auch während der Schwangerschaft, nach der ntbindung und in der Stillzeit zu beschäftigen Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der ntbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden ine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn sie nach Abwägung zwischen der intrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung und der Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist Absatz 3- (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz einer schwangeren oder stillenden Frau kurze Arbeitsunterbrechungen möglich sind. 7 Absatz 3- (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz einer schwangeren oder stillenden Frau kurze Arbeitsunterbrechungen möglich sind rlass von Rechtsverordnungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 034 (vgl. 24 Nr. 2-) 26 Nr nähere Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung nach 7 Absatz 2, Nr nähere Bestimmungen zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach 7 Absatz 1 und 2 und 11, Nr nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 8, 26 Nr nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Information nach 12 und Absatz 2 2 Absatz 3 2 Absatz 4 2 Absatz 4 Nr. 1 2 Absatz 4 Nr. 2 2 Absatz 4 Nr. 2 2 Absatz 4 Nr. 2 2 Absatz 4 Nr. 2 (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen, [ ] Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen [ ] [ ] Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen [ ] 2. nähere inzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für die werdenden oder stillenden Mütter, [ ] [ ] zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/WG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchfüh-

10 Absatz 3 24 Absatz 3 Nr. 4- (3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann in inzelfällen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur rfüllung der Pflichten zu treffen hat, die sich aus dem zweiten Abschnitt dieses Gesetzes und den aufgrund des 26 Nummer 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben Schutzmaßnahmen nach 7 Absatz 1 und 2 und 11 anordnen, Abschnitt 2 Gesundheitsschutz 042 Unterabschnitt 3 Ärztlicher Gesundheitsschutz Schutzfristen Ärztliches Beschäftigungsverbot 14 Absatz 1-3 Absatz 1 3 Absatz (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. 046 Unterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz 047 (1) 1 Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der ntbindung (Schutzfrist vor der ntbindung) nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt Sie kann die rklärung jederzeit widerrufen Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen 050 (1) 1 Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt Absatz 5 2 Absatz 5 rung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. G Nr. L 348 S. 1). (5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in inzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind. (5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in inzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind. Zweiter Abschnitt Beschäftigungsverbote 3 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter 3 3 Beschäftigungsverbote für werdende 3 Absatz 1 3 Absatz 2 Mütter (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der ntbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; 3 Absatz 2 die rklärung kann jederzeit widerrufen werden. 4 4 Weitere Beschäftigungsverbote 4 Absatz 1 (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen inwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von rschütterungen oder Lärm ausge-

11 Absatz 3 9 Absatz 4 9 Absatz 3 9 Absatz 3 Nr. 1-9 Absatz 3 Nr. 2-9 Absatz 3 Nr. 3-9 Absatz 5 9 Absatz 5 Nr. 1-9 Absatz 5 Nr. 2-9 Absatz 5 Nr. 3- (3) 1 Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen inwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. (4) 1 Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2 Als physikalische inwirkungen im Sinne von sind insbesondere zu berücksichtigen ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, rschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze, Kälte und Nässe Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss, 2. sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht, sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft ständig stehen muss und wenn die Tätigkeit täglich vier Stunden über Absatz 1 4 Absatz 1 4 Absatz 1 4 Absatz 1 4 Absatz 1 4 Absatz 1 4 Absatz 1 4 Absatz 2 4 Absatz 2 Nr. 1 4 Absatz 2 Nr. 1 4 Absatz 2 Nr. 2 setzt sind. (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen inwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von rschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen inwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von rschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen inwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen [ ] [ ] Strahlen, [ ] [ ] von Staub, [ ] [ ] von rschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. [ ] Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von rschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. [ ] [ ] Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach, 2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung

12 Absatz 5 Nr. 4-9 Absatz 5 Nr. 8-9 Absatz 5 Nr. 5-9 Absatz 5 Nr. 6- schreitet, 4. sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss, eine rhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist (erfasst von 9 Absatz 6 Nr. 6-) 065 (erfasst von, 2 und 3-) sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, Unfälle zu befürchten sind, die für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, 9 Absatz 5 7. sie eine belastende Schutzausrüstung tragen muss oder 069 Nr. 7-9 Absatz 6- (6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: Absatz 6 Nr. 1-9 Absatz 6 Nr Absatz 3 Nr Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres ntgelt erzielt werden kann, oder Fließarbeit oder getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Tempo Ausnahmen von den Vorschriften des 9 Absatz 6 und des 10 Absatz 5 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen, und Absatz 3 Nr inzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information nach 12 anordnen. ( 22 Absatz 3 Nr. 7-) Absatz 2 Nr. 3 4 Absatz 2 Nr. 4 4 Absatz 2 Nr. 5 4 Absatz 2 Nr. 6 4 Absatz 2 Nr. 7 4 Absatz 2 Nr. 8 4 Absatz 3 4 Absatz 3 Nr. 1 4 Absatz 3 Nr. 2 4 Absatz 3 4 Absatz 3 Satz 3 täglich vier Stunden überschreitet, 3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, 4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb, 5. mit dem Schälen von Holz, 6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der ntstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht, 7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, 8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind. (3) 1 Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres ntgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten. 2 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Vorausset-

13 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 26 Nr Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von 9 oder 10 o- der von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, Nr Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von 9 oder 10 o- der von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen Tätigkeiten und 24 Absatz 3 Nr Arbeitsbedingungen, bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach 9 oder nach 10 verbieten, Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen Absatz 1 13 Absatz 1 13 Absatz 2 23 Absatz 1 23 Absatz 1 3 Absatz 1 Satz (1) 1 ine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der ntbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist ine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber möglichst früh mitteilen, dass sie stillt. 083 (2) 1 Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines ntbindungspflegers vorlegen. 084 (1) 1 Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt r darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben Für die Berechnung der Schutzfrist vor der ntbindung ist der voraussichtliche Tag der ntbindung maßgeblich, wie er Absatz 4 4 Absatz 4 Nr. 1 4 Absatz 4 Nr. 2 4 Absatz 5 4 Absatz 5 zungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen, 2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der ntbindung zu erlassen. (5) 1 Die Aufsichtsbehörde kann in inzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. 2 Sie kann in inzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten. 5 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis Satz 3 Satz 4 5 Absatz 2 (1) 1 Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der ntbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. 2 Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. 3 Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. 4 r darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben. (2) 1 Für die Berechnung der in 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der ntbindung ist das Zeugnis eines Arztes

14 Absatz 2 3 Absatz 1 Satz 4-7 Absatz 6 sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines ntbindungspflegers ergibt. 2 Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der ntbindung angeben ntbindet eine Frau nicht zum voraussichtlichen Termin, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der ntbindung entsprechend Die Kosten für die auf sein Verlangen vorzulegenden Zeugnisse und Bescheinigungen trägt der Arbeitgeber Schutzfristen Ärztliches Beschäftigungsverbot 3 Absatz 2 3 Absatz 2 3 Absatz 2 Nr. 1-3 Absatz 2 Nr. 2-3 Absatz 2 Nr. 3-3 Absatz 2 Satz 3- (2) 1 Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der ntbindung (Schutzfrist nach der ntbindung) nicht beschäftigen. 2 Die Schutzfrist nach der ntbindung verlängert sich auf zwölf Wochen 1. bei Frühgeburten, 2. bei Mehrlingsgeburten und, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der ntbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird Bei vorzeitigen ntbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der ntbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der ntbindung nach Absatz 1 Satz Absatz 2 5 Absatz 2 5 Absatz 3 oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der ntbindung angeben. 2 Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der ntbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber. 6 6 Beschäftigungsverbote nach der ntbindung 6 6 Beschäftigungsverbote nach der ntbindung 6 Absatz 1 6 Absatz 1 6 Absatz 1 6 Absatz 1 6 Absatz 1 (1) 1 Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der ntbindung nicht beschäftigt werden. (1) 1 Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der ntbindung nicht beschäftigt werden. (1) 1 Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der ntbindung nicht beschäftigt werden. (1) 1 Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der ntbindung nicht beschäftigt werden. 2 Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen ntbindungen verlängern sich die Fristen nach zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. 3 Absatz 3 (3) 1 Der Arbeitgeber darf eine Frau beim 6 Absatz 1 Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen Satz 3 Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der ntbindung ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser nur beschäftigen, wenn Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der ntbindung, wieder beschäftigt werden, Absatz 3 1. sie dies ausdrücklich verlangt und Absatz 1 3 Beim Tod ihres Kindes kann die Mut- 8

15 Nr. 1- Satz 3 3 Absatz 3 Nr. 2-3 Absatz 3 14 Absatz 2-10 Absatz 2 Satz 3-10 Absatz 3 10 Absatz 4 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht Sie kann ihre rklärung jederzeit widerrufen. 102 (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der ntbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen ine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. 104 ( übernommen durch 10 Absatz 1, 2 und 3-) (vgl. 10 Absatz 3) (3) 1 Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen inwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 107 (4) 1 Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 108 (vgl. 10 Absatz 3) (vgl. 10 Absatz 3) (vgl. 10 Absatz 3) Absatz 1 Satz 3 6 Absatz 1 Satz 4 6 Absatz 2 6 Absatz 3 6 Absatz 3 6 Absatz 3 6 Absatz 3 6 Absatz 3 6 Absatz 3 6 Absatz 3 6 Absatz 3 ter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der ntbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. 4 Sie kann ihre rklärung jederzeit widerrufen (2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der ntbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden. (siehe aber auch 8 Absatz 2 Satz 3- ) (3) 1 Stillende Mütter dürfen mit den in 4 Abs. 1, [genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden.]- gesundheitsgefährdende Stoffe [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in 4 Abs.] 2 Nr. 1, [genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden.]- Lasten heben [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in 4 Abs.] 2 Nr. 1, [genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden.] Lasten heben [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in 4 Abs.] 2 Nr. 1, [genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden.] Lasten heben [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in 4 Abs.] 2 Nr., 3, [genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden.] ständig stehen [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in 4 Abs.] 2 Nr., 4, [genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden.] häufig strecken und bücken [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in 4 Abs.] 2 Nr., 5, [genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden.] Schälen von Holz [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in 4

16 Absatz 5-10 Absatz 5 Nr Absatz 5 Nr. 2- (vgl. 10 Absatz 1, 2 und 3) Abs.] 2 Nr., 6 [genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden.] Berufskrankheiten 113 (5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres ntgelt erzielt werden kann, oder Fließarbeit oder getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Tempo. (vgl. 22 Absatz 3 Nr. 7- ) Absatz 3 6. bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach 9 oder Nr. 6- nach 10 verbieten, Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen Absatz 2 5 Absatz 2 5 Absatz 2 Satz (2) 1 Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der ntbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf ihr Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird ntgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen Absatz 1 20 Absatz 1 (1) 1 Durch die Gewährung der Freistellung nach 5 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein ntgeltausfall eintreten Der Arbeitgeber darf die Freistellungszeiten von der Frau weder vor- noch nacharbeiten lassen und nicht auf Ruhepausen anrechnen, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festge Absatz 3 6 Absatz 3 6 Absatz 3 6 Absatz 3 6 Absatz 3 6 Absatz 3 7 Absatz 1 7 Absatz 1 7 Absatz 1 Satz 3 7 Absatz 2 7 Absatz 2 [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in 4 Abs.] 2 Nr. und 8 [genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden.] Unfallgefahr [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in sowie [ 4] Abs. 3 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in sowie [ 4] Abs. 3 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. [ 1 Stillende Mütter dürfen mit den in sowie [ 4] Abs. 3 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. 2 Die Vorschriften des 4 Abs. 3 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend. 7 Stillzeit (1) 1 Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. 2 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. 3 Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. (2) 1 Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. 2 Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. 10

17 Absatz 3 Nr Absatz 2 20 Absatz 2 20 Absatz 2 Satz 3- legt sind. 2. inzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach 5 Absatz 2 und über die inrichtung von Stillräumen anordnen, (2) 1 Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer in Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleichgestellten für die Stillzeit ein ntgelt in Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts für jeden Werktag zu zahlen Ist eine Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, haben diese das ntgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren Auf die rmittlung des ntgelts finden die 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den ntgeltschutz Anwendung. 4-4 Verbot der Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit Absatz 1- (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen 4 Absatz 2 4 Absatz 2 Nr. 1-4 Absatz 2 Nr. 2-4 Absatz 1 4 Absatz beschäftigen. 131 (2) 1 Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, von sonstigen Frauen über 8½ Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche 134 hinaus geleistet wird. 2 In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet Absatz 3- (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft oder eine stillende Frau beschäftigen Absatz 3 Nr. 1-4 Absatz 3 Nr. 2-4 Absatz 3 Nr in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr Absatz 3 7 Absatz 4 7 Absatz 4 7 Absatz 4 Satz 3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann in inzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die inrichtung von Stillräumen vorschreiben. (4) 1 Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein ntgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 uro für jeden Werktag zu zahlen. 2 Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das ntgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. 3 Auf das ntgelt finden die Vorschriften der 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den ntgeltschutz Anwendung. 8 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit 8 Absatz 1 8 Absatz 2 8 Absatz 2 Nr. 1 8 Absatz 2 Nr. 2 8 Absatz 2 8 Absatz 2 8 Absatz 3 8 Absatz 3 Nr. 1 8 Absatz 3 Nr. 2 8 Absatz 3 Nr. 3 (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) 1 Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. 2 In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.

18 Absatz 4 - (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird Beschränkung von Heimarbeit Absatz 1- (1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann Absatz 2- (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann Absatz 3 Nr Absatz 3 Nr inzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach 6 anordnen, 1. Ausnahmen vom Verbot der Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit nach 4 bewilligen, Abschnitt 3 Kündigungsschutz Kündigungsverbot Absatz 1 (1) 1 Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig während der Schwangerschaft, 15 Absatz 1 Nr Absatz 4 8 Absatz 5 8 Absatz 5 8 Absatz 5 8 Absatz 5 8 Absatz 6 (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. (5) 1 An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, wie werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8- stündigen Tagesarbeitszeit, [ ] [ ] von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. 2 Die Aufsichtsbehörde kann in inzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten inzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen. Abschnitt 2a Mutterschaftsurlaub 8a bis 8d (weggefallen) Dritter Abschnitt Kündigung 9 9 Kündigungsverbot (1) 1 Die Kündigung gegenüber einer Frau [ ] [ ] während der Schwangerschaft und [ ] Absatz 1 2. bis zum nde der Schutzfrist nach 154

19 Nr Absatz 1 Nr Absatz 1 Nr Absatz 1 15 Absatz 1 Satz 3-15 Absatz 1 Satz 4-15 Absatz 3 15 Absatz 3 15 Absatz 3 Satz 3-23 Absatz 1 15 Absatz 2 15 Absatz 2 15 Absatz 3 der ntbindung, 3. bis zum Ablauf von vier Monaten nach der ntbindung oder bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ine Kündigung nach ist nicht nur unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die ntbindung bekannt ist, sondern auch dann, wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bekannt gemacht wurde Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Frau die Überschreitung nicht zu vertreten hat und sie die Mitteilung unverzüglich nachholt Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend. 162 (1) 1 Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt. 163 (2) 1 Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann abweichend von Absatz 1 eine Kündigung für zulässig erklären, wenn die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft, der Situation der Frau nach der ntbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche in Zusammenhang steht Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben. 165 (3) 1 Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäf , 2. Teilsatz 9 Absatz 2 9 Absatz 3 9 Absatz 3 9 Absatz 4, Teilsatz 1 [ ] bis zum Ablauf von vier Monaten nach der ntbindung ist unzulässig, [ ] [ ] wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder ntbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 2 Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, [ ] [ ] wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt. [ ] wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt. (2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (3) 1 Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der ntbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. 2 Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben. (4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während

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