Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

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1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Bad Honnef, 17. Mai 2016 Ali Doğan Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW

2 Laut BAMF wurden 2015 im EASY-System Zugänge an Asylsuchenden in Deutschland registriert Altersgruppen: Erfahrungswerte aus dem bisherigen Jahr 2015 gerundet und geschätzt Gesamtschutzquote: Die Gesamtschutzquote berechnet sich aus der Anzahl der Asylanerkennungen, der Flüchtlingsanerkennungen, der Gewährungen von subsidiärem Schutz und der Feststellungen eines Abschiebungsverbotes bezogen auf die Gesamtzahl der Entscheidungen im betreffenden Zeitraum. Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel; NRW 21,24 % davon im erwerbsfähigen Alter 15 bis unter 65 Jahre; etwa 75 % Gesamtschutzquote 2015: 49,8% unter 25 Jahre; rund 35 %

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4 Es ist also zu differenzieren zwischen Asylsuchenden, die noch keinen Antrag stellen konnten, Asylbewerber(innen) im Verfahren (Gestattete), Ausländer(innen) mit Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärem Schutz (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge), Ausländer(innen) mit einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis (Bleibeberechtigte) sowie Geduldeten. 22

5 Visum (zur Einreise) Aufenthaltserlaubnis (befristet) Blaue Karte-EU (befristet) Niederlassungserlaubnis (unbefristet) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet) Es gibt etwa 60 unterschiedliche Aufenthaltspapiere mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die 5 Aufenthaltstitel sind: 23

6 Ausgangslage in NRW Asylanträge in anhängige Altverfahren Easy GAP zeitweise 10 Monate Wartezeit bis zur Antragstellung beim BAMF Durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Asylverfahren (Antragstellung bis Bescheidzustellung) dauerte 8 Monate Integrationskursteilnehmer 2014: Integrationskursteilnehmer 2015: (+74,6%) Prognose 2016: Kursteilnehmer 24

7 Ausgangslage in NRW Integrationskursteilnehmer 2014: Integrationskursteilnehmer 2015: (+74,6%) Prognose 2016: Kursteilnehmer Monate 25

8 Asylsuchende, die noch keinen Antrag auf Asyl stellen konnten Derzeit sind die Behörden so überlastet, dass viele Asylsuchende erst nach Wochen oder Monaten einen Asylantrag stellen können. Sie erhalten eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA, 63 a AsylG). Die Zeiten mit BüMA sind bei den Fristen für den Arbeitsmarktzugang den Zeiten mit Aufenthaltsgestattung gleichgestellt. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist grundsätzlich auch mit BüMA möglich. 26

9 Asylbewerber(innen) im Verfahren (Gestattete) Für den Arbeitsmarktzugang von Asylbewerber(inne)n gilt ( 61 AsylG, 32 Abs. 4 BeschV): Für die Zeit in der Erstaufnahme gilt ein Arbeitsverbot ( 61 Abs. 1 AsylG). Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten gilt unbefristet ein generelles Arbeitsverbot ( 61 Abs. 2 AsylG), wenn sie ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben. Ansonsten kann drei Monate nach Antragstellung die Arbeitsaufnahme erlaubt werden. Es gilt (noch flächendeckend) die Vorrangregelung (Arbeitserlaubnis nur dann, wenn keine deutsche Arbeitskraft oder eine ausländische Arbeitskraft mit gefestigtem Aufenthaltsrecht zur Verfügung steht). Für hochqualifizierte Asylsuchende und Asylsuchende mit qualifizierter Ausbildung in einem Mangelberuf sowie beim Zugang zu Ausbildung gilt die Vorrangregelung nicht. Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung (aber: Asylpaket III) Praktika sind ggf. zustimmungsfrei von der BA (aber Erlaubnis der Ausländerbehörde stets erf.). Bei einer Ausbildung oder im Studium gibt es keine Ausbildungsförderung/BAföG. Die (bei einer Ausbildung ggf. den Lohn ergänzende) Lebensunterhaltssicherung kann deshalb nur in der Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG (15 Monate) gesichert werden (=Förderlücke). (aber: Asylpaket III) Eine Teilnahmemöglichkeit am Integrationskurs besteht nur für Asylbewerber/innen aus Syrien, Eritrea, Iran und Irak. Zugang zu ausbildungsbegleitenden Hilfen (abh, AsA, bvb, BaE) bestehen nicht (aber: Asylpaket III) 27

10 Geduldete 28 ggf. gibt es ein Arbeitsverbot, weil der/die Geduldete es zu vertreten hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können ( 60a Abs. 6 AufenthG). Für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten gilt unbefristet ein generelles Arbeitsverbot ( 60a Abs. 6 AufenthG), aber nur, wenn sie nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben. Sonst kann auch ihnen weiterhin die Beschäftigung erlaubt werden. Sonst ( 32 BeschV): nach drei Monaten Aufenthalt (zumeist schon während eines vorangegangenen negativ beschiedenen Asylverfahrens abgelaufen) gilt der beschränkte Arbeitsmarktzugang. Für Hochqualifizierte und Geduldete mit qualifizierter Ausbildung sowie beim Zugang zu Ausbildung gilt die Vorrangregelung nicht. Während einer Berufsausbildung kann die Duldung auf ein Jahr befristet werden (aber: Asylpaket III). Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung (aber: Asylpaket III) Nach vier Jahren gibt es einen völlig unbeschränkten Arbeitsmarktzugang ( 32 BeschV) (aber Erlaubnis der Ausländerbehörde ist erf.). Praktika sind ggf. zustimmungsfrei von der BA (aber Erlaubnis der Ausländerbehörde stets erf.) Bei einer Ausbildung oder im Studium gibt es Ausbildungsförderung/BAföG ab 1. Januar 2016 nach 15 Monaten. Zugang zu abh und AsA nach 15 Monaten aber zu bvb und BaE weiterhin nicht (aber: Asylpaket III) Anspruch auf Integrationskurse besteht nicht, außer bei Ermessensduldung (2 Prozent aller Geduldeten).

11 Asylberechtigte / anerkannte Flüchtlinge Anerkannte Asylberechtigte ( 25 Abs. 1 AufenthG) / Flüchtlinge oder Ausländer(innen) mit subsidiärem Schutz ( 25 Abs. 2 AufenthG) / Resettlement- Flüchtlinge ( 23 Abs. 4 AufenthG) haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben Anspruch auf Ausbildungsförderung/BAföG. Es besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs. Ausländer(innen) mit einem anderen humanitären Aufenthaltstitel ( 22 ff. AufenthG) benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung keine Zustimmung der BA ( 31 BeschV). Bei einer Ausbildung oder im Studium gibt es Ausbildungsförderung/BAföG bei den meisten humanitären Aufenthaltstiteln ab 1. Januar 2016 nach 15 Monaten Voraufenthaltszeit in Deutschland. Je nach Aufenthaltstitel besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs. Für die Mehrheit der Titel besteht dieser Anspruch nicht, aber die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme oder zur Verpflichtung durch das Jobcenter.

12 Änderungen durch Integrationsgesetz (Asylpaket III) Befristet bis Ende 2018 sind differenzierte Öffnungen im Zugang zu Ausbildungsförderung vorgesehen. Für Gestattete mit guter Bleibeperspektive sollen ausbildungsbegleitende Hilfen (abh), Assistierte Ausbildung (AsA) und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) nach 3 Monaten offen stehen; nach 15 Monaten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld. Für Geduldete sollen abh und AsA nach 12 Monaten (bisher 15 Monate) bei Vorliegen eines Ausbildungsplatzes o.ä. geöffnet werden; BvB und BAB nach sechs Jahren. Für Inhaber weiterer humanitärer Aufenthaltstitel stehen BAB, abh und AsA nach 3 Monaten offen. Überlegungen zur Wohnsitzzuweisung Aussetzung der Vorrangprüfung in Agenturbezirken mit unterdurchschnittl. AL-Quote Arbeitsgelegenheiten nach 5a AsylbLG (neu) Rechtssicherheit für die Dauer der Ausbildung und 6 Monate Arbeitsplatzsuche nach erfolgreicher Ausbildung

13 AsylbLG (SGB XII analog) / SGB III SGB II Aufenthaltsgestattung Asylberechtigung Duldung In bestimmten Fallkonstellationen findet ein Wechsel des Rechtskreises auch ohne Anerkennung statt (z.b. nach 18 Monaten der Aussetzung der Abschiebung nach 25 Abs. 5 AufenthG bei zuvor Geduldeten. Arbeitsagentur Jobcenter 31

14 Sie haben Personalbedarf und können sich auch vorstellen, eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einzustellen. Sie erteilen dem AG-S einen Vermittlungsauftrag zur Besetzung einer Stelle. Sind bevorrechtigte Bewerber/innen nicht vorhanden, kann der AG-S (sofern vorhanden) geeignete Asylbewerber/innen oder Geduldete vorschlagen Sie entscheiden sich für die Einstellung der / des vorgeschlagenen Asylbewerberin/ Asylbewerbers oder Geduldeten. Der AG-S veranlasst die Bescheinigung des Prüfergebnisses der Vorabprüfung. Die/der Bewerber/in* reicht die Bescheinigung zur Vorabprüfung mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde kann direkt entscheiden und muss die BA nicht mehr einschalten. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. 32

15 Sie kennen eine Asylbewerberin oder einen Asylbewerber bzw. eine Geduldete oder ein Geduldeter und möchten vorab klären, ob eine Einstellung möglich ist. Sie wenden sich an den AG-S Ihrer Agentur für Arbeit und bitten um Vorabprüfung der Zustimmung zur Beschäftigung. Der AG-S führt anhand der Stellenbeschreibung die Arbeitsmarktprüfung durch. Bevorrechtigte Bewerber/innen sind nicht vorhanden, ausländische Arbeitnehmer/innen werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Der AG-S veranlasst die Bescheinigung des Prüfergebnisses der Vorabprüfung. Die/der Bewerber/in* reicht die Bescheinigung zur Vorabprüfung mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde kann direkt entscheiden und muss die BA nicht mehr einschalten. 33 * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen.

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