Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften
|
|
- Agnes Bretz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE 61 Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Dividende Ganz oder gar nicht Dividende 9 Nr. 2a GewStG Dividende bleibt bei der Gewerbesteuer vollständig außer Ansatz 8 Nr. 5 GewStG Dividende wird bei der Gewerbesteuer vollständig nochmals der Gewerbesteuer unterworfen Zeile 49 ist zu beachten, wenn im Erhebungszeitraum Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des KStG angefallen sind. 8 Nr. 5 GewStG sieht eine Hinzurechnung der nach 3 Nr. 40 EStG zu 40 % bzw. nach 8b Abs. 1 KStG in vollem Umfang außer Ansatz bleibenden Gewinnausschüttungen und diesen gleichgestellten Bezügen und erhaltenen Leistungen vor, soweit diese Erträge nicht die Voraussetzungen des 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen. Unter die Hinzurechnungsvorschrift des 8 Nr. 5 GewStG fallen somit Gewinnausschüttungen oder gleichgestellte Bezüge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes nicht bestanden oder weniger als 15 % des Nennkapitals umfassten. Eine Hinzurechnung erfolgt in der Höhe, in der die entsprechenden Gewinnanteile wegen der Anwendung des 3 Nr. 40 i.v.m. 3c EStG bzw. 8b Abs. 1 i.v.m. 8b Abs. 5 KStG bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb nach Zeile 33 abgezogen wurden. Beispiel: An der LL-OHG sind Leon Lichtenberg (natürliche Person) und die Leon Lichtenberg GmbH zu gleichen Teilen beteiligt. Die LL-OHG ist bereits seit Jahren zu 10 % an der Ruben Lichtenberg-GmbH beteiligt. In dem von der OHG erzielten Gewinn 2012 von ist eine Gewinnausschüttung der Ruben Lichtenberg-GmbH i.h.v enthalten. In unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung der Ruben Lichtenberg-GmbH bzw. mit der Beteiligung an der Ruben Lichtenberg-GmbH entstanden der OHG im Jahr 2012 Aufwendungen mit 800. Lösung: Die anteilig auf Leon Lichtenberg entfallende Gewinnausschüttung der Ruben Lichtenberg-GmbH i.h.v unterliegt nach 7 GewStG i.v.m. 3 Nr. 40 EStG lediglich zu 60 % der Besteuerung. Dementsprechend sind die anteilig
2 62 Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE auf Leon Lichtenberg entfallenden Kosten von 400 nach 7 GewStG i.v.m. 3 c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abzugsfähig. Die anteilig der Leon Lichtenberg-GmbH zuzurechnende hälftige Gewinnausschüttung der Ruben Lichtenberg-GmbH bleibt nach 7 GewStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG zu 100 % von der Besteuerung ausgenommen. Die gemäß 7 GewStG i.v.m. 8b Abs. 3 KStG mit pauschal 5 % der Gewinnausschüttung anzunehmenden nicht abziehbaren Betriebsausgaben dürfen den steuerlichen Gewinn wiederum nicht mindern. Der in Zeile 33 einzutragende Gewinn aus Gewerbebetrieb errechnet sich demnach wie folgt: Gewinn OHG steuerfreier Anteil nach 3 Nr. 40 EStG: 40 % von / Außer Ansatz bleibender Anteil nach 8b Abs. 1 KStG 100 % von / nicht abziehbare Betriebsausgaben nach 3 c Abs. 2 EStG: 40 % von 400 nach 8b Abs. 3 KStG: 5 % von Gewinn aus Gewerbebetrieb einzutragen in Zeile Hinzurechnungsbetrag nach 8 Nr. 5 GewStG auf Leon Lichtenberg entfallender steuerfreier Gewinnanteil nach Abzug der unberücksichtigt gebliebenen Betriebsausgaben auf die Leon Lichtenberg-GmbH entfallender außer Ansatz bleibender Gewinnanteil nach Abzug der unberücksichtigt gebliebenen Betriebsausgaben einzutragen in Zeile 49 Zeile50 Anteile am Verlust von in- und / oder ausländischen Personengesellschaften 50 ( 8 Nr. 8 GewStG) Betrag ohne Minuszeichen Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften Nach 8 Nr. 8 GewStG sind Verlustanteile aus der Beteiligung an in- oder ausländischen Personengesellschaften bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Personengesellschaften in diesem Sinne sind offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des 2a GewStG. Voraussetzung der Zurechnung ist, dass die in Rede stehenden Verlustanteile den eigenen Gewerbegewinn des Unternehmers gemindert hatten. Da Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer selbständige Steuersubjekte sind, sollen sich Anteile am Verlust der Personengesellschaft beim Gesellschafter nicht nochmals gewerbesteuerlich auswirken. Aus diesem Grund sind auch Gewinnanteile aus Personengesellschaften, die beim Gesellschafter im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs angefallen sind, bei Ermittlung des Gewerbeertrags durch eine Kürzung auszuscheiden (vgl. Teil I Zeile 61).
3 Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE 63 Die Hinzurechnung von Verlustanteilen aus gewerblich tätigen Personengesellschaften ist auch dann vorzunehmen, wenn die Personengesellschaft selbst der Gewerbesteuer nicht unterliegt, wie z.b. eine ausländische Personengesellschaft oder eine Personengesellschaft mit ruhendem, d.h. im Ganzen verpachtetem Gewerbebetrieb, oder wie etwa in der Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase, wenn sie noch nicht oder nicht mehr gewerbesteuerpfli chtig ist (BFH-Urteil vom , BSt- Bl II 1987, 64). Entscheidend für die Zurechnung ist insoweit, dass die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb im einkommensteuerlichen Sinn unterhält. Sind in den Verlustanteilen Beträge i.s.d. 8b KStG oder 3 Nr. 40 EStG i.v.m. 3c Abs. 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach 8 Nr. 8 GewStG entsprechend berücksichtigt werden. Beispiel: Leon Lichtenberg ist an der LL-OHG beteiligt und hält diese Beteiligung in seinem Einzelunternehmen. Im Jahr 2012 erzielte er aus seinem Einzelunternehmen einen Gewinn von Gewinnmindernd ausgewirkt hat sich ein Verlustanteil aus seiner Beteiligung an der OHG mit In diesem Verlustanteil wiederum ist eine anteilige Gewinnausschüttung der Ruben Lichtenberg- GmbH von enthalten. Lösung: Gewinn Einzelunternehmen steuerfrei nach 3 Nr. 40 EStG 40 % von Gewinn aus Gewerbebetrieb, einzutragen in Zeile 33 Gewinn Einzelunternehmen steuerfrei nach 3 Nr. 40 EStG 40 % von Gewinn aus Gewerbebetrieb, einzutragen in Zeile 33 Kürzungsbetrag nach 8 Nr. 8 GewStG Verlustanteil OHG Korrektur um bereits berücksichtigten steuerfreien Anteil der Gewinnausschüttung Einzutragen in Zeile / / Zeile 51 Ausgaben i. S. des 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, soweit sie als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinns lt. Zeile 33 abgezogen worden sind ( 8 Nr. 9 GewStG) Spenden und Beiträge Bei den nach 8 Nr. 9 GewStG hinzurechnenden Ausgaben i.s.d. 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG handelt es sich um die bei der Einkommensermittlung abziehbaren Spenden und Beiträge. Die nach 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbaren Spenden und Beiträge mindern bei Kapitalgesellschaften und anderen buchführungspfli chtigen Körperschaften das körperschaftsteuerliche Einkommen und damit wie Betriebsausgaben auch den Ge-
4 64 Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE winn aus Gewerbebetrieb. Bemessungsgrundlage für den in 9 Nr. 5 GewStG geregelten gewerbesteuerlichen Spendenabzug bzw. Spendenhöchstbetrag ist jedoch der Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzüglich der gem. 9Abs. 1 Nr. 2 KStG Gewinn mindernd behandelten Spenden und Beiträge. Aus diesem Grund sind bei Körperschaften die gesamten abgezogenen Spenden (Beiträge) zunächst gem. 8 Nr. 9 GewStG dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. In Fällen mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist hierbei auf die entsprechenden Ausgaben des Wirtschaftsjahrs abzustellen. Bei Vereinen, Anstalten und Stiftungen haben die Spenden den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht gemindert. Eine Hinzurechnung kommt deshalb nicht in Betracht. Die Kürzung der gewerbesteuerlich abziehbaren Spenden erfolgt in den Zeilen 65 ff. Zeile 52 Ausschüttungs- und abführungsbedingte Gewinnminderungen bei Beteiligungsbesitz 52 ( 8 Nr. 10 GewStG) (auch soweit die Gewinnminderung Folge einer Auskehrung von Liquida- tionsraten ist) 19 Ausschüttungs- und abführungsbedingte Gewinnminderungen 8 Nr. 10 GewStG sieht eine Hinzurechnung der ausschüttungs- und abführungsbedingten Gewinnminderungen bei Beteiligungsbesitz vor. Hinzuzurechnen sind danach Gewinnminderungen, die durch eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung, durch Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft entstanden sind, soweit die betreffende Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen oder in Organschaftsfällen auf Gewinnabführungen der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht bzw. bestand, zurückzuführen ist. Soweit die Gewinnminderung auf anderen Umständen beruht (z.b. Verluste der Körperschaft), kommt eine Hinzurechnung nicht in Betracht. Ist eine Gewinnminderung sowohl durch Gewinnausschüttungen als auch durch andere Umstände veranlasst, so ist bei Anwendung des 8 Nr. 10 GewStG davon auszugehen, dass die Gewinnminderung vorrangig durch die anderen Umstände veranlasst worden ist (R 8.6 Satz 4 GewStR). Hinsichtlich der ausschüttungsbedingten Gewinnminderungen ist weitere Voraussetzung für die Hinzurechnung, dass die für die Gewinnminderung ursächliche(n) Gewinnausschüttung(en) aufgrund der Kürzungsvorschriften in 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nicht der Gewerbesteuer unterlag(en). Ist ein Gewerbetreibender z.b. an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft zu mindestens 15 % beteiligt, so kann er Gewinnausschüttungen, die er von dieser Gesellschaft empfangen hat, unter den Voraussetzungen der 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (vgl. Teil I Zeilen 62 und 74) bei Ermittlung seines Gewerbeertrags kürzen. Die durch die Gewinnausschüttungen eintretende Verminderung des Vermögens der ausschüttenden Kapitalgesellschaft führt auch zu einer Minderung des Werts der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beim Gesellschafter, sofern die ausgeschütteten Gewinne von der Kapitalgesellschaft schon vor dem Beteiligungserwerb durch den Gesellschafter erwirtschaftet worden waren und deshalb den Kaufpreis für die Betei-
5 Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE 65 ligung erhöht hatten. Diese Minderung des Beteiligungswerts hat beim Gesellschafter über kurz oder lang auch eine Gewinnminderung zur Folge, sei es, dass er eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung vornimmt, die Beteiligung veräußert oder ins Privatvermögen entnimmt und dabei einen geringeren Gewinn bzw. einen höheren Verlust realisiert, oder dass sich erst bei der Liquidation oder einer Kapitalherabsetzung der Beteiligungsgesellschaft eine Gewinnminderung beim Gesellschafter ergibt. Um zu vermeiden, dass einerseits die vom Gesellschafter empfangenen Gewinnausschüttungen infolge der Kürzungsmöglichkeit gewerbesteuerfrei bleiben, sich aber andererseits die durch diese Gewinnausschüttungen eingetretene Wertminderung der Beteiligung gewinn- und dadurch auch gewerbesteuermindernd auswirkt, hat der Gesetzgeber in der Hinzurechnungsvorschrift des 8 Nr. 10 GewStG geregelt, dass Gewinnminderungen, die auf gewerbesteuerfrei gebliebene Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind, bei Ermittlung des Gewerbeertrags durch eine Hinzurechnung wieder ausgeglichen werden müssen. Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt eine hundertprozentige Beteiligung an einer GmbH, die zu seinem gewerblichen Betriebsvermögen gehört. Die Anschaffungskosten betragen 2,5 Mio. und entsprechen dem Eigenkapital der GmbH (gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Gewinnvortrag usw.) zuzüglich stiller Reserven. Im Jahr nach dem Anteilserwerb schüttet die GmbH mit Hilfe von Gewinnvorträgen und aufgelöster Rücklagen aus. Dadurch sinkt der Wert der GmbH- Beteiligung von 2,5 auf 2 Mio.. Lösung: Die Gewinnausschüttung bleibt beim Empfänger nach 9 Nr. 2a GewStG gewerbesteuerfrei. Wenn nun der Unternehmer auf seine Beteiligung eine Teilwertabschreibung von vornimmt, so mindert sich in entsprechender Höhe der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Betrag der Teilwertabschreibung nunmehr jedoch gem. 8 Nr. 10 GewStG dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Entsprechendes würde gelten, wenn sich die Wertminderung der Beteiligung erst bei deren Veräußerung, einer Entnahme ins Privatvermögen oder dergleichen Gewinn mindernd auswirkt. Die Gewinnminderung kann sowohl auf offenen als auch auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruhen. Soweit ausschüttungsbedingte Wertminderungen der Beteiligung bereits im Rahmen der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden dürfen (z.b. nach 50c EStG), kommt eine (nochmalige) Zurechnung nach 8 Nr. 10 GewSt nicht in Betracht. Bei Körperschaften wird 8b Abs. 3 KStG die Teilwertabschreibung regelmäßig bei der Ermittlung des Einkommens außerbilanziell wieder rückgängig machen. Zeile 53 Ausländische Steuern, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, 53 die nach 9 GewStG gekürzt werden oder sonst nicht im Gewerbeertrag enthalten sind ( 8 Nr. 12 GewStG) 22
6 66 Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE Ausländische Steuern Ausländische Steuern, die bei der Ermittlung des Gewinns nach 34c EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, mindern auch die Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag. Sind die den ausländischen Steuern zugrunde liegenden Gewinne oder Gewinnanteile im Gewerbeertrag nicht enthalten, ist eine darüber hinausgehende Minderung des Gewerbeertrags durch die ausländischen Steuern nicht gerechtfertigt. Werden z.b. die Dividenden aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach 9 Nr. 7 GewStG mit ihrem Bruttobetrag gekürzt, müssen auch die darauf entfallenden ausländischen Steuern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags unberücksichtigt bleiben, um ungerechtfertigte Vorteile zu vermeiden. Dies wird durch die in 8 Nr. 12 GewStG vorgesehene Zurechnung von ausländischen Steuern erreicht. Zeile 54 Negativer Teil des Gewerbeertrags, der auf Betriebsstätten im Ausland entfällt 54 ( 9 Nr. 3 GewStG) Betrag ohne Minuszeichen 17 Negativer Gewerbeertrag ausländischer Betriebsstätte n Da nur inländische Betriebstätten der Gewerbesteuerpflicht unterliegen (vgl. 2 Abs. 1 GewStG), sind (anteilige) negative Gewerbeerträge ausländischer Betriebsstätten hinzuzurechnen. Hinsichtlich positiver Gewerbeerträge ausländischer Betriebsstätten vgl. Teil I Zeile 64. Kürzungen Die Feststellung des objektiven Gewerbeertrages macht es notwendig, die Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen um bestimmte Beträge wieder zu kürzen. Zumeist dient die Kürzung dem Zweck, eine doppelte steuerliche Belastung des Gewinnes zu verhindern. Zeile 55 Kürzungen: Einheitswert (Ersatzwirtschaftswert) des am zum Betriebsvermögen gehörenden oder betrieblich genutzten und im Eigentum des Unternehmers stehenden Grundbesitzes, soweit dieser nicht von der Grundsteuer befreit ist ( 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG): (DM-Beträge bitte mit amtlichen Kurs (13 = 1,95583 DM) in Euro umrechnen), EUR anzusetzen 55 mit X 100 % X 140 % X 250 % X 400 % X 600 % 51 Einheitswert des betrieblichen Grundbesitzes Nach 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörte und nicht von der Grundsteuer befreit war, zu kürzen. Durch die vorzunehmende pauschale Kürzung soll eine doppelte Belastung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer vermieden werden. Diese beiden Steuern zählen zu den Realsteuern, d.h. den Abgaben, die unmittelbar auf dem Steuerobjekt ruhen. Bei gemietetem Grundbesitz mindert die Miete den Gewerbege-
Miet-/Pachtzinsen für unbewegliche Betriebsanlagegüter 40/46 unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören für die Überlassung unbebauter Grundstücke
Zeilen 40/46 45 überschritten ist, erfolgt eine Zurechnung der Finanzierungsanteile mit 25 %; d.h. der tatsächliche sbetrag reduziert sich letztlich auf 5 % der Mietund Pachtzahlungen bzw. Leasingraten.
MehrGewerbesteuer in Berlin
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz
MehrErmittlung des Gewerbeertrags ( 7 bis 9 GewStG) Anlage ÖHG (GewSt) Okt. 2015
Finanzamt Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Anlage zur Spartentrennung 0 für Unternehmen i. S. des 7 Satz GewStG (auch soweit Organgesellschaften) und für Gesellschaften oder Betriebe gewerblicher
MehrZeile 54 NegativerTeil des Gewerbeertrags ausländischer Betriebsstätten. Negativer Gewerbeertrag ausländischer Betriebsstätten
130 Teil 1 Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt I A, GewSt I D, GewSt I D-BS und Anlage EMU 3. Ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden, die nach 8b KStG von der Körperschaftsteuer befreit
MehrÜberblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden
Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von
MehrFall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?
Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,
MehrVordruck KSt 1 A
146 9. Vordruck KSt 1 A 9.41.1 Gesetzliche Neuregelung des 8b Abs. 4 KStG ab dem 28.02.2013 (Zeile 44b) Mit dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013
MehrGrundlegende Steuerarten
Grundlegende Steuerarten Gewerbesteuerrecht Vorstellung Kurzvita Station 1 (2007-2010): Studium zum Bachelor of Arts (Steuerrecht) an der FOM Kontakt Christoph Juhn Im Zollhafen 24, 50678 Köln Mobil +49
Mehr2014 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.
Finanzamt Steuerpflichtiger Anlage zur Feststellungserklärung KSt 1 F Anlage zum Feststellungsbescheid 201 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.
MehrInvestition einer PersG in eine Tochterpersonengesellschaft
Agenda 1 2 3 4 5 6 7 8 9 (Betriebs-/Privatvermögen) als steuerliches Entscheidungsproblem Verkehrsteuer als steuerliches Entscheidungsproblem Verkehrsteuer als steuerliches Entscheidungsproblem Klausurübungen
Mehr(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)
Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft
Mehr98 Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE
98 Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE Zeile 62 Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften Gewinne aus Anteilen an nicht steuerbefreiten inländ. Kapitalgesellschaften,
MehrI Beschränkung der Verlustverrechnung des 2a Abs. 1 und 2 EStG
I.4.4 Behandlung ausländischer Verluste ( 2a EStG) I.4.4.1 Beschränkung der Verlustverrechnung des 2a Abs. 1 und 2 EStG Regelungszweck: Verluste aus bestimmten Auslandsaktivitäten, die volkswirtschaftlich
MehrZusatzdokument Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen zum Skriptteufel-Klausurworkshop Unternehmensbesteuerung WS 2010/2011
Zusatzdokument Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen zum Skriptteufel-Klausurworkshop Unternehmensbesteuerung WS 2010/2011 1 Vorwort Die vorliegende Dokumentenreihe enthält Erklärungen zu drei
MehrRealsteuer / Objektsteuer. direkte Steuer Gemeindesteuer Veranlagungsteuer. GewStR. bindend für alle GewStDV bindend nur für Finanzverwaltung
Realsteuer / Objektsteuer Grundlagen Eigenschaften direkte Steuer Gemeindesteuer Veranlagungsteuer Rechtsquellen bindend für alle GewStG GewStDV bindend nur für Finanzverwaltung GewStR Verwaltung der Gewerbesteuer
MehrMerkblatt Gewerbesteuer
Stand: Mai 2010 Merkblatt Gewerbesteuer Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Gewerbesteuer zum 1.1.2008 grundlegend geändert. Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.
MehrLösungen Repetitorium
Lösungen Repetitorium Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen (jpdör) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb
MehrHinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer
Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer Um zu verhindern, dass Gewinn willkürlich in Gemeinden mit niedriger Gewerbesteuer verlagert wird, wird der Gewinn laut Bilanz durch zahlreiche Hinzurechnungen
MehrErtragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1
Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung
Mehr14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern
400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem
MehrKapitel I - Einkunftsarten
Kapitel I Einkunftsarten (s. Skript Folien S. 9 ff) Tutorium betriebliche Steuerlehre Seite 6 Kapitel I Einkunftsarten Gewinneinkunftsarten (Betriebsvermögen) (Betriebs) Einnahmen./. (Betriebs) Ausgaben
MehrCheckliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Körperschaftsteuer
Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Körperschaftsteuer Anlage AEST Anlage AEST 2219-2249 Anrechenbare / abzuziehende ausländische 2535 1045605 Ausländische Erträge
MehrAtypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft
Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel
MehrAbgeordneter Joachim Poß Staatsminister Gernot Mittler
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7780 14. Wahlperiode 11. 12. 2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
Mehr2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B
Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage KSt 1 F gesondert auszufüllen. Die mit einem Kreis versehenen
MehrErklärung zur gesonderten Feststellung
Finanzamt Steuernummer Erklärung zur gesonderten Feststellung Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. 1. des steuerlichen s
MehrBesteuerung der GmbH und ihrer Anteilseigner - Wissen auffrischen Februar Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg
Besteuerung der GmbH und ihrer Anteilseigner Februar 2017 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter www.haas-sv.de. Die
Mehr2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov
Gewerbesteuer 1 1. Einführung Gewerbesteuer ist Real-/Objektsteuer ( 3 II AO) direkte Steuer (Steuerträger = Steuerschuldner) Gemeindesteuer ( 1 GewStG) Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Gewerbesteuergesetz
MehrÜbungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung
GRUNDFALL Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung 1. Ermittlung der Gewerbesteuer der OHG JÜ/JF a) Gesamthandsbilanz Bilanzielle Korrekturen Ausgangssumme: 230.000,00 (lt. HBilanz) Die Verbuchung
MehrBeispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010
Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Seite 1 von 9 Beispiel 1 Die österreichische M-AG hat zum Stichtag 31.12.2005 80% der Anteile an der österreichischen T-AG erworben. M-AG und T-AG haben
MehrSteuergestaltung durch Rechtsformwahl, SS 2015, neue PO Musterlösung
Stand: 19.01.016 Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, SS 015, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. 1. Ermittlung der Steuerbelastung für die KG (Gewerbesteuer) Die KG erzielt aufgrund ihrer Tätigkeit
MehrZeile 14b (neu): Besonderheiten bei Organgesellschaften und deren Zinsaufwendungen
13.1 Anlage A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A 301 13.1.12 Zeile 14a: Zinsschranke ( 4h EStG) 14a Zeile 14a nur ausfüllen, wenn die Zinsaufwendungen mindestens 3 Mio. betragen und/oder ein Zins-
Mehr2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov
Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz
MehrAnlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte
MehrVorwort... V. Abbildungsverzeichnis...XVII. Abkürzungsverzeichnis...XXIII. 1 Wesen der Einkommensteuer Persönliche Steuerpflicht...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abbildungsverzeichnis...XVII Abkürzungsverzeichnis...XXIII Teil 1 Einkommensteuer... 1 1 Wesen der Einkommensteuer...3 2 Persönliche Steuerpflicht...10 2.1 Unbeschränkte
MehrVorwort zur sechsten Auflage... 5 Vorwort zur ersten Auflage... 6 Abkürzungsverzeichnis Teil I: Einkommensteuer... 23
Inhaltsverzeichnis Vorwort zur sechsten Auflage... 5 Vorwort zur ersten Auflage... 6 Abkürzungsverzeichnis... 21 Teil I: Einkommensteuer... 23 Kapitel 1: Wesen der Einkommensteuer... 25 Kapitel 2: Persönliche
MehrInvestmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung")
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
Mehr5.5 Gewerbesteuer. Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)
5.5 Gewerbesteuer Folie 1 Stand 22.06.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.5.0 Einführung in die Gewerbesteuer - Rechtsgrundlagen Arbeitsanweisungen für Finanzämter GewStR
MehrSS VO Finanzrecht KSt SS
VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich
MehrBewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer
Ausbildung im Steuerrecht 7 Bewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer von Dipl.-Finanzwirt Martin Schäfer, Markus Strotmeier 5., überarbeitete und erweiterte Auflage Bewertung, Erbschaft-
MehrUNTERNEHMENSBESTEUERUNG
UNTERNEHMENSBESTEUERUNG KÖRPERSCHAFTSTEUERSATZ 15 % Der Körperschaftsteuersatz wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt. Dieser Steuersatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2017/2018
MehrKörperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Steuern und Finanzen in Ausbildung und Praxis 5 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Prof. Matthias Alber, Prof. Günter Maus, Dr. Michael Tombarge 1. Auflage 2012 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Mehr9.28 Zeile 29: Übertrag aus Anlage A In Zeile 29 sind die Beträge aus der Anlage A Zeile 15 zu übernehmen.
74 9. Vordruck KSt 1 A 9.27 Zeile 28: Verdeckte Einlagen nach 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG In Zeile 28 sind verdeckte Einlagen i.s.v. 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG dem Einkommen außerbilanziell hinzuzurechnen.
MehrBUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04
BUNDESFINANZHOF Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß 9 Nr. 2a GewStG um eine vga zu kürzen, für die Eigenkapital i.s. des 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG
MehrErtragsteuern. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Begründet von. Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f. Universität zu Köln Steuerberater
Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Begründet von Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f Universität zu Köln Steuerberater fortgeführt von Prof. Dr. Christoph Watrin, Westfälische
Mehr2.2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 EStG Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, 1 Abs. 3 EStG...14
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abbildungsverzeichnis... XVII Abkürzungsverzeichnis...XXIII Teil 1 Einkommensteuer... 1 1 Wesen der Einkommensteuer...3 2 Persönliche Steuerpflicht...11 2.1 Unbeschränkte
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald
Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom 01.07.2016 Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Einkommensteuerliche Behandlung bei der C1-C4 Vorbemerkung: C1-C4 können zusammen geprüft werden. I.
MehrUnternehmensbesteuerung
Unternehmensbesteuerung Körperschaftsteuersatz 15 % Der Körperschaftsteuersatz wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt. Dieser Steuersatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2016/2017
MehrI. Überblick über die Ertragsteuern A. Die Ertragsteuerarten B. Ertragbesteuerung von Unternehmen... 25
Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 21. A u flage... 5 Aus dem Vorwort zur 19. Auflage... 6 Vorwort zur 1. Auflage (1969)... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Abbildungsverzeichnis... 19 I. Überblick über die Ertragsteuern...
MehrCheckliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR03 für das Jahr 2017 Gewerbesteuer
Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR03 für das Jahr 2017 Gewerbesteuer Hinweise: Für die Übergabe der Werte nach Gewerbesteuer werden bei Personengesellschaften neben den Werten der Gesamthand
MehrCheckliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2013 Gewerbesteuer
Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2013 Gewerbesteuer Gewerbesteuer 1A wird ermittelt Vorläufiger Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb 2010 60100 33 Gewinn/Verlust aus Anpassung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 21. Verordnung: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 21. Verordnung des Bundesministers
MehrModul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler
Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Unternehmensbesteuerung Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Gliederung 1. Dualismus der Unternehmensbesteuerung 1.1 Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung
MehrDoppelstöckige Personengesellschaften Grundlagen und Problemfälle
Doppelstöckige Personengesellschaften Grundlagen und Problemfälle 04. Oktober 2017 Gliederung 1. Grundzüge der Gewinnermittlung 2. Sonder-Mitunternehmerschaft 3. Sonderbilanzen bei mittelbarer Leistungsbeziehung
MehrBetriebliche Steuerlehre I (SS 2007) Musterlösung
Stand: 8.1.007 Betriebliche Steuerlehre I (SS 007) Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. 1. Angabe der Buchungssätze und Fortentwicklung des Jahresüberschusses Stufe 1 (Handelsbilanz) Ausgangssumme: 150.000,00
MehrInhaltliche Übersicht - Grobgliederung
Gewerbesteuer 0 Inhaltliche Übersicht - Grobgliederung Einführende Grundlagen der Besteuerung und des deutschen Steuersystems Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer* S. Tetzlaff, Gunnar/Weichhaus,
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014
Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,
MehrMusterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe. Vorläufiger JÜ ,00
Musterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe JÜ/JF Vorläufiger JÜ 45.000,00 a) Kapital WB (50%) 5.625,00 Kapital RR (50%) 5.625,00 an Beteil.-Erträge 11.250,00 11.250,00 b) Gewinnausschüttungen
Mehr3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf
Inhalt A. Körperschaftsteuer...11 I. Einführung/Rechtsnatur der Körperschaftsteuer...11 II. Rechtsquellen des Körperschaftsteuerrechts...12 III. Körperschaftsteuerpflicht...12 1. Allgemeines...12 2. Ausländische
MehrAndreas Dinkelbach. Ertragsteuern. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 4., überarbeitete Auflage GABLER
Andreas Dinkelbach Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 4., überarbeitete Auflage GABLER Vorwort Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XVII XXIII Teill Einkommensteuer
MehrKörperschaftsteuer Aktuell: Steuererklärung 2015 für Praktiker April Rita Wedekind, Steuerberaterin, Celle
April 2016 Rita Wedekind, Steuerberaterin, Celle Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter www.haas-sv.de. Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten
MehrOutsourcing & Beteiligungen. Folie Nr. 1
Outsourcing & Beteiligungen Folie Nr. 1 Fallbeispiel: GmbH & Hochschule Hochschule Räume, Anlagen, Patente Arbeitsleistung, Know-How Gründer / Absolventen Miete, Dividenden, Veräußerungsgewinne 49 % 51
MehrDazu: Mit den Einnahmen lt. Zeile 22 in Zusammenhang stehende tatsächliche Aufwendungen 104
Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage GK gesondert auszufüllen. Die mit einem Kreis versehenen Zahlen
Mehr= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)
2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK
MehrGewerbesteuerrecht: GewSt
Beck-Texte im dtv 5545 Gewerbesteuerrecht: GewSt Textausgabe mit ausführlichem Sachregister Bearbeitet von Einführung von Georg Güroff, Vorsitzender Richter a.d. am Finanzgericht 30. Auflage 2018. Buch.
Mehrlfd. Nr. der Anlage Selbständige Arbeit
Name der Gesellschaft / Gemeinschaft 1 2 Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen lfd. Nr. der Anlage 1 Anlage FE 1 zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Mehrkonsolidierte Fassung: BMF IV C 6 - S 2296-a/08/10002 BStBl 2009 I S.440 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 35 EStG
konsolidierte Fassung: BMF 24.2.2009 IV C 6 - S 2296-a/08/10002 BStBl 2009 I S.440 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 35 EStG Bezug: BMF, Schreiben v. 22.12.2009 BStBl 2010 I S.43
Mehr1.2 Entstehungsgeschichte und Zweck des 8 Nr. 5 GewStG
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg gem. 8 Nr. 5 GewStG i.v.m. 9 Nr. 7 GewStG, unter Berücksichtigung der Hinzurechnungsbesteuerung gem. 7 bis 14 AStG (Teil I) 1. Einleitung Das gewerbesteuerliche
MehrVORLESUNGSUNTERLAGEN BETRIEBLICHE STEUERLEHRE TEIL VI: GEWERBESTEUER
SEITE 1 von 9 VORLESUNGSUNTERLAGEN BETRIEBLICHE STEUERLEHRE TEIL VI: GEWERBESTEUER INHALT: 1. Einführung in die Gewerbesteuer 1.1. Steuergegenstand, 2 1.2. Befreiungen, 3 1.3. hebeberechtigte Gemeinde,
MehrCheckliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Gewerbesteuer
Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Gewerbesteuer Hinweise: Für die Übergabe der Werte nach Gewerbesteuer werden bei Personengesellschaften neben den Werten der Gesamthand
MehrOFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600
OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity
Mehr1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen <
1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen < 100.000 ist und somit gar nicht erst mit 1/4 hinzugerechnet
MehrIm Veranlagungszeitraum 2006 erhielt die Z K GmbH von der Z Italia S.p.A. eine Dividende in Höhe von EUR.
FG Münster Urteil v. 14.05.2014 10 K 1007 / 13 G Gewerbesteuer Keine Zurechnung gem. 8b Abs. 5 KStG bei Organschaft GewStG 7; GewStG 9 Nr 7; KStG 15; KStG 8b Abs 5; GewStG 2 Abs 2 S 2 Eine Erhöhung des
MehrBereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000
1. Klausuraufgabe Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Körperschaftsteuer Sachverhalt Die Plastik GmbH mit Sitz in Essen stellt seit Jahren Kunststoffe her und versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen
MehrBetriebliche Steuerlehre I (SS 2005) Musterlösung
Stand: 8..007 Betriebliche Steuerlehre I (SS 005) Musterlösung. Aufgabe Pkt.. Angabe der Buchungssätze und Fortentwicklung des Jahresüberschusses JÜ/JF Ausgangssumme: 45.000,00 a) Die Verbuchung der Dividende
MehrInfobrief. REIT - Aktiengesellschaften
Infobrief REIT - Aktiengesellschaften REITs sind Instrumente zur indirekten Immobilienanlage mit steuertransparenter Besteuerung. Die Terminologie knüpft an die US-amerikanische Bezeichnung Real Estate
MehrFünfte Auszahlung an die Anleger des Degi Europa
Frankfurt am Main, 21. Januar 2013 Fünfte Auszahlung an die Anleger des Degi Europa Die Ausschüttung des in der geordneten Auflösung befindlichen Offenen Immobilienfonds am 25. Januar 2013 ist für die
MehrStudienarbeit KSt Lösungshinweise
Zu 6.1. AQ-GmbH Studienarbeit KSt - 30 - Lösungshinweise Die Aufgabe liegt etwas außerhalb der Norm, da Ihnen eine korrekte Behandlung vorgegeben war und Sie begründen sollten, warum die Beurteilung richtig
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Ex-Tag
MehrBesteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
1. Gründung einer GmbH... 1 1.1 Echte Neugründung... 1 1.2 Mantelgründung und Vorratsgesellschaften... 21 1.3 Schluss- und Eröffnungsbilanzen bei der Umwandlung... 22 2. Gründung einer Unternehmergesellschaft
MehrAnwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)
Mehr1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1
Finanzamt Eingangsstempel Anlage ASt 1 C-1 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG für das Feststellungsjahr
Mehr2017_1_6_Onlineupdate
Urheberrechtlich geschützt Stollfuß Medien GmbH & Co. KG Inhaltsverzeichnis Inhalt 2017.1.6... 3 ELSTER Körperschaftsteuer 2016... 3 Updateschreiben als PDF...... 9 Andere Hilfen aufrufen...... 9 2 / 9
MehrGewerbesteuer. Realsteuern ( 3 Abs. 2 AO) von Frank Hüppe. Gewerbesteuer Grundsteuer
Gewerbesteuer von Frank Hüppe Gewerbesteuer Grundsteuer Realsteuern ( 3 Abs. 2 AO) werden von den Gemeinden erhoben sind Steuern auf das Objekt, das Grundstück oder den Gewerbebetrieb auch Objektsteuer
MehrVerschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges.
UmwSt - Studieneinheit 31 Verschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges. Inhalt: 1. Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft 2. Gewerbesteuerliche Auswirkungen UmwStG - Stud-E
MehrA R B E I T S E N T W U R F eines BMF-Schreibens
A R B E I T S E N T W U R F eines BMF-Schreibens Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Behandlung der Organschaft; Anwendung der Organschaftsregelungen in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes
MehrKörperschaftsteuer Gewerbesteuer
Grandkurs des Steuerrechts Band 11 Körperschaftsteuer Gewerbesteuer von Wolfgang Zenthöfer Dipl.-Finanzwirt, Oberregierungsrat Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen Gerd Leben Professor Verwaltungsfachhochschule
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrHinweise zum Ausfüllen der Gewerbesteuererklärungsvordrucke
Anleitung zur Gewerbesteuererklärung / Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags (Vordruck GewSt 1 A) zur Erklärung für die Zerlegung
MehrÜbertragung stiller Reserven nach 6b EStG Neue Rechtsentwicklung und Beratungsstrategien
Übertragung stiller Reserven nach 6b EStG Neue Rechtsentwicklung und Beratungsstrategien I. Überblick und Bedeutung Durch die Bewertung von Wirtschaftsgütern können stille Reserven in der Bilanz eines
Mehr