Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens

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1 Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1

2 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei B beschäftigt. Am erleidet er nach einem Kneipenbesuch einen Unfall, bei dem er sich so schwer am rechten Unterarm verletzt, dass er für 10 Tage krank geschrieben werden muss. B verweigert die Entgeltfortzahlung mit dem Hinweis, die Erkrankung habe sich A selbst zuzuschreiben. A bittet Sie um Rat. Arbeitsgerichtliches Verfahren 2

3 Anwaltliche Überlegungen Herausarbeitung des möglichen Anspruchs. Ausgangspunkt: Die vom Mandanten angegebenen Hinweise. Hier: Stellung des A im Rechtsverhältnis zu B. In Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis. Verschulden? Hier: 3 I EFZG. Also: Ggf. Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Arbeitsgerichtliches Verfahren 3

4 3 I EFZG: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen nicht, wenn Anspruch gegeben? Arbeitsgerichtliches Verfahren 4

5 3 I EFZG: Voraussetzungen, mögliche Konfliktfelder Arbeitnehmerstellung des A Arbeitsverhältnis mit B Arbeitsunfähigkeit (AU) des A AU beruht auf Krankheit Bestreiten? Prima facie? Verschulden des A Entlastung durch A? Mögliches Verhalten des B? Arbeitsgerichtliches Verfahren 5

6 3 I EFZG: Erarbeitung einer Strategie gegenüber B Besteht der Anspruch? "Schlüssigkeitsprüfung" Notwendigkeit einer Beweisführung? (Hier: u. U. im Bereich des Verschuldens Beweislast??) Wie lässt sich der Anspruch effektiv umsetzen? Außerprozessuale Möglichkeiten (Vor-) Prozessuale Möglichkeiten Es kommt auf den Einzelfall an! Fall? Arbeitsgerichtliches Verfahren 6

7 Klage ArbG: Verfahrensarten Mahnbescheid Arrest / einstweilige Verfügung ( 46a ArbGG) Beschlussverfahren Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Jedes Verfahren ist ein Antragsverfahren! Arbeitsgerichtliches Verfahren 7

8 Klage (Gesetzessystematik) Vgl. 46 Abs. 1, 2 ArbGG, 253, 496 ZPO. Urteilsverfahren ist in den in 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden. Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten entsprechend (soweit ) 496 ZPO Im Abschnitt "Verfahren vor den Amtsgerichten" ( 495 ff. ZPO). Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. 495 Anzuwendende Vorschriften (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. Arbeitsgerichtliches Verfahren 8

9 Klage (Formerfordernisse) Regelungsstandort: 253 ZPO (Verfahren vor den Landgerichten). 253 Klageschrift (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten: Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs bestimmter Antrag. (3) Soll: Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht. Äußerung hinsichtlich einer Einzelrichterentscheidung. (4) Allgemeine Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind anzuwenden. (5) Schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Zahl von Abschriften (nicht bei elektronischer Einreichung; vgl. 46b ff. ArbGG). Arbeitsgerichtliches Verfahren 9

10 Mahnbescheid (1) 46a ArbGG (Mahnverfahren) (1) Für Mahnverfahren vor Arbeitsgerichten gelten ZPO- Vorschriften ( 688 ff. ZPO) entsprechend, soweit ArbGG nichts anderes bestimmt. 688 ZPO Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat. Antrag des Antragstellers. Wirkung: Rechtshängigkeit ( 700 Abs. 2 ZPO)!! Arbeitsgerichtliches Verfahren 10

11 Mahnbescheid (2) Mahnbescheid Antrag auf Erlass Mahnbescheid. Vollstreckungsbescheid (VB) Auf Antrag. Auf der Grundlage des Mahnbescheids. Kein rechtzeitiger Widerspruch. Steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich ( 700 Abs. 1 ZPO). Einspruchsmöglichkeit Gegner. 794 Weitere Vollstreckungstitel Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 4. aus Vollstreckungsbescheiden Arbeitsgerichtliches Verfahren 11

12 3 I EFZG: Erarbeitung einer Strategie gegenüber B Besteht der Anspruch? "Schlüssigkeitsprüfung" Notwendigkeit einer Beweisführung? (Hier: u. U. im Bereich des Verschuldens Beweislast??) Wie lässt sich der Anspruch effektiv umsetzen? Außerprozessuale Möglichkeiten (Vor-) Prozessuale Möglichkeiten Es kommt auf den Einzelfall an! Fall? Arbeitsgerichtliches Verfahren 12

13 3 I EFZG: Voraussetzungen, mögliche Konfliktfelder Arbeitnehmerstellung des A Arbeitsverhältnis mit B Arbeitsunfähigkeit (AU) des A AU beruht auf Krankheit Bestreiten? Prima facie? Verschulden des A Entlastung durch A? Mögliches Verhalten des B? Arbeitsgerichtliches Verfahren 13

14 Ihr Ratschlag an A!! Vorprozessual: Schreiben an AG. Prozessual: Mahnverfahren oder Klage? Klage: 46a ArbGG i.v.m. 253 Abs. 2 ZPO. Wirkung: Rechtshängigkeit. Handlung des Klägers? Handlung des Gerichts? Arbeitsgerichtliches Verfahren 14

15 Maßstab für Prozesshandlungen einer Partei (1) 130 Inhalt der Schriftsätze ("sollen enthalten"): 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; 4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; 5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; 6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. Arbeitsgerichtliches Verfahren 15

16 Maßstab für Prozesshandlungen einer Partei (2) 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Arbeitsgerichtliches Verfahren 16

17 Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht Bundesarbeitsgericht Klage Berufung dito Tatsacheninstanz Revision Rechtsprüfung Darlegung und Amtsermittlung Anwaltszwang? Zugang? Arbeitsgerichtliches Verfahren 17

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