Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union
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- Emil Kaiser
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1 von Aysel Sevda Mollaogullari Dipl. Sozialarbeiterin / Dipl. Sozialpädagogin (FH) SOLWODI RLP e.v. Ludwigshafen Postfach / Ludwigshafen Tel: Mobil: Homepage:
2 Fallbeispiele: Frau Unfall Beinamputation Serbien nicht EU Frau akutes Nierenversagen Bulgarien EU- Neu Frau türkische Herkunft Flucht v. Ehemann /Morddrohungen Österreich EU-Alt
3 Rechtliche Rahmenbedingungen Freizügigkeit von ArbeitnehmerInnen verankert als Grundfreiheit im Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der (AEUV) Recht zur Ausübung einer abhängigen Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat und gleiche Rechte wie Staatsangehörige des Mitgliedsstaates (Grundsatz der Gleichbehandlung) keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erforderlich
4 Aufenthaltsrecht der EU-Bürger geregelt im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) 2: Arbeitsaufnahme impliziert Aufenthaltsstatus 5: Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung von Amts wegen (unverzüglich) keine Einschränkungen für selbständig Erwerbstätige (Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit) Definition Arbeitnehmer in EU-Freizügigkeit: eine abhängige Tätigkeit mit mind Stunden pro Woche
5 Beschränkungen der Freizügigkeit für neue Mitgliedstaaten , Beitritt mittel- / osteuropäischen Staaten (MOE) Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien und der Tschechischen Republik in die EU Beitritt Bulgarien und Rumänien in die EU Folge: Befürchtung einer extremen Zunahme der Zuwanderung und Festschreibung von Übergangs- regelungen von Arbeitnehmerfreizügigkeit
6 Ab Mai 2011 volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger aus den mittel- / osteuropäischen Staaten (MOE) Beschränkungen nur für Rumänien und Bulgarien Beschränkung der Freizügigkeit zur Arbeitsaufnahme keine Beschränkung der anderen Freizügigkeitsrechte wie das Recht zur Arbeitssuche Arbeitsaufnahme nur mit einer Arbeitserlaubnis-EU möglich, ausgestellt von BA oder Ausländerbehörde
7 Ausnahmen der Beschränkung: Hochqualifizierte, Praktikanten, Studenten sowie karitative und religiöse Beschäftigungen bedürfen keiner Arbeitsgenehmigung-EU Keine Einschränkungen für selbständig Erwerbstätige, nur Beachtung der berufs- und gewerberechtlichen Vorgaben
8 Voraussetzungen Arbeitserlaubnis-EU für nicht qualifizierte Tätigkeiten: Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland Überprüfung des Arbeitsmarktes, d.h. Einhaltung einer Rangfolge Deutsche, Unionsbürger, Drittstaatsangehörige mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, z. B. türkische Staatsbürger
9 Voraussetzungen für die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit: Teilnahme am Arbeitsmarkt mehr als 12 Monate Aufenthaltsrecht seit drei Jahren Junge Menschen mit deutschem Schulabschluss oder Ausbildungsplatz Zuzug von Familienangehörigen: Bezugsperson arbeitet seit 12 Monaten Bezugsperson besitzt eine Arbeitsberechtigung-EU Bezugsperson besitzt seit 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt.
10 Probleme: Grundsätzlich keine rechtlichen Ansprüche auf Leistungen nach SGB II/ SGB XII und Krankenversicherung für alle Ausländer Ausnahme(neu) Angehörige der Staaten, die das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) unterzeichnet haben ( Frankreich, Dänemark, Belgien,Estland, Griechenland, Irland, Island, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Türkei und Großbritannien) Nur nach 3 Monaten!!!!
11 Folge: Im Falle Krankheit, Unfall, Schwangerschaft Entstehung einer Hilfeedürftigkeit kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung Medizinische Unterversorgung/gesundheitliche Risiken
12 Danke für Ihre Aufmerksamkeit am Freitagnachmittag!!!
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