Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald Neuschmid sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Vorarlberg, vom , (Behindertenpass Nr. XXXX), betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Herrn XXXX (in Folge: der Beschwerdeführer) wurde vom Bundessozialamt Vorarlberg (nunmehr Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg - in Folge: belangte Behörde) am ein Behindertenpass, Nr. XXXX, mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. 2. Der Beschwerdeführer brachte am bei der belangten Behörde unter Verwendung eines Formularvordrucks einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpasses" ein. 3. Ein von der belangten Behörde befasster Arzt für Allgemeinmedizin stellte in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - das Nachfolgende fest: "[...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos Nr. GdB % Seite 1 von 7

2 1 2 Chronische Lumbago sowie chron. Cervicobrachialgie bei Osteochondrose C3-C7 und Neuroforamenstenose d6/7 rechts Schulterschmerzen bds. bei Teilriss der SSPS links sowie hypertropher AC- Gelenksarthrose bds Gonarthrose rechts Funktionelle Einäugigkeit links Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Grad der Behinderung von 60 v. H. ergibt sich hinsichtlich des Leidens 1. Aufgrund der negativen wechselseitigen Beeinflussung mehrerer orthopädischer Leiden und der funktionellen Einäugigkeit ist die Erhöhung um zwei Stufen gerechtfertigt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Struma Multinodosa, Z.n. Skalpierungsverletzung der linken Augenbraue, RQW der linken Wange, Cephalea. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Weitestgehend unveränderte Situation zum Vorgutachten.? Dauerzustand? Nachuntersuchung, Begründung: Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.? ja? nein [...]" 4. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und begründete dies mit der sich aus dem durchgeführten medizinischen Beweisverfahren ergebenden, fehlenden Erhöhung des Grades der Behinderung. 5. Mit Schriftsatz vom , eingelangt bei der belangten Behörde am , erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass er gegen die Abweisung seines Antrages zwar Beschwerde erhebe, er aber ausdrücklich betonen möchte, dass der beauftragte Sachverständige "seine Aufgabe gewissenhaft erledigt" habe. Was er dabei dem Sachverständigen gesagt habe, sei jedoch nur ein Bruchteil dessen gewesen, was er nunmehr in der Beschwerde vorbringen wolle und er führte dazu aus (Fehler im Original): "[...] Schon im Kindesalter bin ich (anscheinend durch meinen niederen Blutdruck) ca. 4x umgefallen. Nach einigen Minuten bin ich dann wieder aufgewacht doch ich hatte dann auch eine Beule und eine Gehirnerschütterung dazu. Wurde nie behandelt od. gemeldet. Mit ca. 12 Jahren auf einer Eisblase ausgerutscht und voll auf den Hinterkopf. In meiner Lehr und Gesellenzeit als Dachdecker oftmals mit dem Kopf in Balken, Pfetten, Gerüstbretter, Gerüststangen, sowie auch In den Kranarm. In der Berufsschule in Freistadt wollte ich einen Spass mit meinem Freund machen doch er hat es nicht so verstanden und hat mich ausgehebelt wobei ich aus ca. eineinhalb Meter höhe auf den Hinterkopf im Klassenzimmer aufschlug und weisse Flüssigkeit aus der Nase aus geronnen ist. Ca. mit 30 Jahren habe ich meinen Schulfreund geholfen zu Schindeln im XXXX. Als er aufgerüstete und ich unten am Schindeln zuschneiden war ist ihm ein Gerüstbrett aus der Hand gerutscht und von ca. 8 Metern Stirnseitig auf meine Stirn aufgeschlagen. Hat mich niedergeschlagen wie ein Blitz und als ich so da lag ist auch etwas dickes milchiges Scheleeartiges aus meiner Nase aus geronnen. Bin vom Krankenhaus XXXX vom Vordach gefallen, Rippenquetschung Gehirnerschütterung. Bei meiner Arbeit als Blitzschutztechniker ist mir die Leiter auf den Kopf gefallen, Gehirnerschütterung. Dies sind einige Vorfälle die mir in meinem Leben mit meinem Kopf Seite 2 von 7

3 passiert sind. Es gibt noch viele mehr, doch ich möchte sie nicht langweilen. Möchte ihnen sagen dass ich mein Leben lang schon Kopfschmerzen habe. Doch ich bin irgendwie mit dem Schmerz klar gekommen. Doch vor ca. zwei Jahren habe ich ein Pfeifen in beiden Ohren bekommen, täglich, beim liegen, beim sitzen und seit kurzem auch beim stehen. Am hat es mir dann den Kopf zwischen Spannplatten eingequetscht. Wobei nur der halbe Stirnlappen weggeklappt war unter dem Auge noch ein Riss das alles genäht werden konnte. Ich bin Gott dankbar dass ich noch Lebe. Doch meine Kopfschmerzen und das Pfeifen mit den Ohren ist jetzt sehr unangenehm und schmerzhaft. Ich bitte sie ihre Entscheidung mit diesen neuen Hintergrunddaten zu überdenken erwarte gerne ihren Bescheid [...]." 7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem auf Basis eines Sachverständigengutachtens vom ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) festgestellt wurde Der Beschwerdeführer beantragte am eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Gutachten vom wurde festgestellt, dass nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) vorliegt. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung wurde mit Gutachten vom , welches am von der leitenden Ärztin der belangten Behörde validiert wurde, nicht festgestellt. Beim Beschwerdeführer liegt somit unverändert ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) vor Der Beschwerdeführer trat dem Gutachten nicht substantiiert entgegen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zum Antrag, dem ausgestellten Behindertenpass und den im Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) (Pkt. II. 1.1.) ergeben sich aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes und sind insoweit unstrittig Der Grad der Behinderung von unverändert 60 % (sechzig Prozent) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom , das von der leitenden Ärztin am validiert wurde. Die Erstellung des Gutachtens vom durch den Sachverständigen erfolgte nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am in der Ordination des Sachverständigen und aus der Anamnese des Sachverständigengutachtens geht hervor, dass der Sachverständige die vom Beschwerde-führer vorgebrachten Kopf- und Schulterschmerzen, die Nacken- und Rückenschmerzen, der Einriss des Innenmeniskus am rechten Knie vom sowie den Arbeitsunfall vom , wo der Kopf des Beschwerdeführer von Spanplatten eingequetscht wurde, sowie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf das Schmerzmittel "Novalgin" einnimmt, berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer gibt im Beschwerdeschriftsatz selbst an, dass der Sachverständige "seine Aufgabe gewissenhaft erledigt" hat. Mängel am Gutachten wurden von Beschwerde-führer nicht moniert. Vielmehr wies der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz auf die bereits in seiner frühen Kindheit und späteren Berufsleben erlittenen, multiplen Kopfverletzungen sowie auf seinen Arbeitsunfall vom und den - seiner Ansicht nach daraus resultierenden - Kopfschmerzen bzw. Hörstörungen ("Pfeifen in beiden Ohren") hin. Die vorgebrachten Kopfverletzungen und auch der Arbeitsunfall vom wurden jedoch bereits vom Sachverständigen sein Gutachten einbezogen und der Sachverständigengutachter setzte sich bei der Erstellung mit den ihm vorliegenden Unterlagen und Vorgutachten umfassend und nachvollziehbar auseinander. So führte er zusammenfassend zunächst aus, dass sich der festgestellte Grad der Behinderung hinsichtlich des Leidens 1. ergibt und aufgrund der negativen wechselseitigen Beeinflussung mehrerer orthopädischer Leiden und der Seite 3 von 7

4 funktionellen Einäugigkeit die Erhöhung um zwei Stufen gerechtfertigt ist, während die beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen Struma Multinodosa (Anm.: Schilddrüsenvergrößerung), der Zustand nach Skalpierungsverletzung der linken Augenbraue, die RQW (Rissquetschwunde) an der linken Wange und die Cephalea (Anm.: Kopfschmerzen) keinen Grad der Behinderung erreichten. Schließlich wurde im Gutachten - durch die validierende Ärztin der belangten Behörde - ergänzend ausgeführt, dass eine weitestgehend unveränderte Situation zum Vorgutachten (Anm.: Gutachten vom ) vorliegt Das von der leitenden Ärztin der belangten Behörde validierte Sachverständigen-gutachten vom ist als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen anzusehen. Ebenso wurde das Gutachten vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer führte sogar aus, dass der Sachverständigengutachter "seine Aufgabe gewissenhaft erledigt" habe. Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen, was der Beschwerdeführer jedoch unterließ Es besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Sachverständigengutachten vom mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Es ist daher in freier Beweiswürdigung den Feststellungen zugrunde zu legen Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Nach 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ( 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] 67d Rz 17 und 29, mwh). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom , S. 389, entgegenstehen Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR , Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr /06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten, trotz dem ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme, nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.b. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom , Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr /09) Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom Seite 4 von 7

5 Das sich aus dem Sachverständigengutachten ergebende, für den Antrag des Beschwerde-führers negative Ermittlungsergebnis wurde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes ( 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen ( 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zur Anwendung, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einer nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichterin zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt ( 1 leg. cit.) Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Nach 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. Zu A) 3.3. Zur Entscheidung in der Sache Gemäß 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % vom Bundessozialamt ein Behindertenpass unter näher festgelegten Voraussetzungen auszustellen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 60 %. Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen - den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abweisenden - Bescheid festgestellte Einschätzung des Grades der Behinderung mit 60 vh. Seite 5 von 7

6 Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten ( 42 Abs. 1 BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen ( 43 Abs. 1 BBG). Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen ( 45 Abs. 1 BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz ( 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht 55 Abs. 4 BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 (somit am ) anhängig waren oder bis zum anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Die trifft auf den Beschwerdefall nicht zu, weshalb die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vorzunehmen war Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH vom , Zl. 2007/11/0088, vom , Zl. 2011/11/0209, u. v. a.). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. das Erk. des VwGH vom , Zl. 2011/11/0098; vom , Ro 2014/11/0023) Wie oben unter Pkt II dargestellt, führte der Sachverständigengutachter zusammenfassend aus, dass sich der festgestellte Grad der Behinderung sich hinsichtlich des Leidens 1. ergibt und aufgrund der negativen wechselseitigen Beeinflussung mehrerer orthopädischer Leiden und der funktionellen Einäugigkeit die Erhöhung um zwei Stufen gerechtfertigt ist, sodass sich beim Beschwerdeführer (weiterhin) ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, das vom Sachverständigen erstellte und ausführlich begründete Sachverständigengutachten vom in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen. Dies hat er jedoch unterlassen und vielmehr ausgeführt, dass der Sachverständigengutachter "seine Aufgabe gewissenhaft erledigt" habe. Die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz dargestellten Ausführungen vermochten - wie oben ausgeführt - weder das Ergebnis des vorliegenden Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen noch den Sachverhalt in einen entscheidungserheblichen Maß zu ergänzen. Da ein Grad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) sohin unverändert vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Seite 6 von 7

7 Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080). European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:I Seite 7 von 7

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