Die Berufung von E. H. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAE, wird gemäß 7 AsylG abgewiesen.

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1 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum Geschäftszahl /0-XII/36/00 Spruch BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idf BGBl. I Nr. 4/1999, entschieden: Die Berufung von E. H. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAE, wird gemäß 7 AsylG abgewiesen. Gemäß 8 des AsylG ivm 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von E. H. nach Nigeria zulässig ist. Text BEGRÜNDUNG Der Asylwerber ist nach eigenen Angaben am illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am einen Asylantrag eingebracht. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er - kurz zusammengefasst - folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt an: Sein Vater sei Häuptling (Traditional Ruler) in Aguleri gewesen. Seit etlichen Jahren gebe es Probleme mit den Einwohnern der Nachbargemeinde Umuleri bezüglich eines Landestückes. Es sei schon mehrere Male versucht worden, diesen Konflikt friedlich zu lösen, dies sei aber bis jetzt nicht gelungen. Die Bewohner von Umuleri würden öfters in dieses Landstück einfallen und die Ernte stehlen. Im Zuge dieses Konfliktes sei der Vater des Asylwerbers bei Kampfhandlungen um die Ernte von Umuleri ermordet worden. Nach der Ermordung seines Vaters hätte der Asylwerber als ältester Sohn den Häuptlingsstatus übernehmen müssen und sei von diesem Zeitpunkt an von den Umuleris gesucht worden. Da er in Nigeria nicht mehr sicher gewesen sei, habe er das Land verlassen. Im Dorf Aguleri würden ca bis 3000 Menschen leben, das Dorf Umuleri sei etwa doppelt so groß. Zu seinem Fluchtweg gab der Asylwerber zunächst an, dass er seinen Heimatort Aguleri gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen und mit einem Taxi nach Ibadan gereist sei, wo er sich ca. drei Wochen lang aufgehalten habe. In der Folge sei er mit einem öffentlichen Bus an die Grenze zu Kamerun gefahren, habe den Grenzfluss mit einer öffentliche Fähre passiert und sei schließlich nach insgesamt vier- bis fünfmonatigem Aufenthalt in Kamerun vom internationalen Flughafen der Stadt Douala per Flugzeug abgereist. Er sei dann in einem Land angekommen, in dem nicht englisch gesprochen worden sei, und mit einem Bus ca. sechs bis sieben Stunden weitergereist. Diese Angaben modifizierte der Asylwerber später dahingehend, dass er nicht sogleich von Aguleri nach Ibadan gereist, sondern zunächst in einem Ort namens Okusu fünf bis sechs Monate lang aufgehalten habe. Er sei auch in anderen Dörfern noch ca. drei Monate lang aufhältig gewesen und erst im Mai oder Juni 1999 nach Ibadan gelangt. Ein Identitätsdokument könne der Asylwerber nicht vorweisen, da sich seine Dokumente in Aguleri befinden würden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gemäß 8 AsylG für zulässig erklärt. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung: Seite 1 von 5

2 Das Vorbringen des Asylwerbers sei aufgrund gravierender Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Auch die Angaben hinsichtlich des Fluchtweges seien als unglaubwürdig zu qualifizieren. Insbesondere widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Asylwerber den internationalen Flughafen in Douala/Kamerun ohne Reisedokument habe verlassen können. Es sei auch nicht plausibel, dass der Berufungswerber mit einem Reisebus nach Österreich gekommen sei, ohne dabei eine Grenzkontrollstelle passiert zu haben. Auch die Angabe, dass der Asylwerber nicht wisse, auf welchem Flughafen und in welchem Land er gelandet sei, könne nicht den Tatsachen entsprechen, zumal der Berufungswerber nach eigenen Angaben eine allgemein bildende höhere Schule besucht habe, ausgezeichnet Englisch spreche und im internationalen Flugverkehr durchwegs die englische Sprache verwendet werde. Im übrigen habe sich der Asylwerber schon was seine Anreise zum Bundesasylamt in Eisenstadt betreffe, in Widersprüche verwickelt und zunächst angegeben, dass er von einem weißen Pkw-Lenker zum Gebäude gebracht worden sei, während sich im Fahrzeug tatsächlich zwei Schwarzafrikaner aus Nigeria befunden hätten. Im übrigen sei die vom Berufungswerber geschilderte Bürgerkriegssituation nicht asylrelevant und liege auch kein konkreter Hinweis auf eine drohende Gefahr im Sinne von 57 Abs. 1 und 2 FrG 1997 vor. Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung vom beantragt der Berufungswerber, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm in Österreich Asyl gewährt, in eventu die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria festgestellt werde. In einer Berufungsergänzung vom wird begründend im wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kampf zwischen Aguleri und Umuleri, Angehörige der Ethnie der Igbo, sei gut belegt und dokumentiert. Der Konflikt sei im Laufe der Zeit eskaliert und habe sich zu einem kommunalen Krieg ausgeweitet, der von staatlichen Stellen nicht kontrolliert werden könne und auf andere Gebiet übergegriffen habe. Im November 1999 sei von mehr als 500 Toten gesprochen worden, davon mindestens vier Sicherheitskräfte. Das Land sei verwüstet, viele Menschen würden sich auf der Flucht bekämpfen. Mehrere dem Internet entnommene Zeitungsmeldungen würden diese Ereignisse bestätigen. Im übrigen sei es nicht richtig, dass der Berufungswerber in anderen Landesteilen vor Verfolgung sicher sei, da der Einzelne ohne Unterstützung der Dorfgemeinschaft nicht überleben könne. Er sei deshalb für Personen, die ihm nach dem Leben trachten würden, problemlos auffindbar. Dies werde durch eine Brief des Universitätsprofessors Dr. W. S. vom Institut für Afrikanistik untermauert. Sowohl die Person als auch die Geschichte des Berufungswerbers seien im Gegensatz zu den Ausführungen des Bundesasylamtes äußerst glaubhaft und werde seine Identität durch "Zertifikate der christlichen Vereinigung Truth for the World - Missions" bestätigt. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über diese Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Einvernahme des Berufungswerbers als Partei sowie durch Verlesung und Erörterung folgender vom Verhandlungsleiter beigeschaffter Berichte: Bericht von Raphael Chima Ekeh mit dem Titel "Nigeria Aguleri - Umuleri Conflict The Theatre of Fraticidal War", dem Internet entnommen (Beilage I), Zeitungsmeldung des Postexpress - Wired vom , dem Internet entnommen (Beilage II), Meldung von BBC Online vom , dem Internet entnommen (Beilage III) Bericht des britischen Home Office vom September 1999 mit dem Titel "Nigeria - Country Assessment" hinsichtlich der Chronologie April April 1999 (Beilage IV). Weiters wurden folgende vom Berufungswerber vorgelegte Schreiben bzw. Berichte erörtert: Schreiben des O. o. A. vom (Beilage A), Schreiben von Universitätsprofessor Dr. W. S. ohne Datum, Schreiben bzw. Bestätigungen der "Truth for the World - Missions" (jeweils der Berufungsergänzung vom OZ 1 angeschlossen). Auf Grundlage der Ersteinvernahme und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt: Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe (Flucht aus dem Heimatort Aguleri nach der Ermordung seines Vaters, des Häuptlings von Aguleri im April 1998) werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrundegelegt. Der Fluchtweg des Berufungswerbers kann nicht festgestellt werden. Seite 2 von 5

3 Zum Konflikt zwischen Aguleri und Umuleri in Anambra-State/Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen: Die jüngsten Unruhen zwischen den Aguleri und den Umuleri folgten auf den Tod von Mike Edozie, einen Angehörigen der Aguleri, der Vorsitzender des örtlichen Regierungsrates dieses Gebietes im Jahr 1995 war. Während der Begräbnisfeierlichkeit im April 1999 überfielen Jugendliche aus Umuleri die Trauergäste und wurden letztlich mehr als 100 Personen getötet. Der Grund des Konfliktes zwischen den beiden Volksgruppen ist in Streitigkeiten um bestimmte Grundstücke im Grenzgebiet zwischen den beiden Volksgruppen gelegen. Die Regierung hatte bereits seit 1995 versucht, in den Konflikt schlichtend einzugreifen, insbesondere durch Einsetzung von Kommissionen zur Regelung des Konfliktes und durch Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsfragen. In den Gerichtsverfahren konnte aber keine von beiden Seiten akzeptierte Lösung gefunden werden. In das Gebiet wurden nach Ausbruch des Konfliktes mobile Einheiten der Polizei entsandt, die ca. am 23. April 1999 die Ruhe wiederherstellen und die beiden Konfliktparteien trennen konnten. Ende 1999 haben neuerlich Kommissionen zur Klärung der Grundstücksstreitigkeiten ihre Tätigkeit aufgenommen und gibt es Verhandlungen zwischen den beiden Volksgruppen, die von folgenden Persönlichkeiten geführt werden: S.A.G. Umeadi für die Umuleri und Chief John C. Nnatuanja für die Aguleri. In den letzten Jahren sind über 700 Personen aufgrund von Gewaltakten zwischen den Volksgruppen ums Leben gekommen. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Zu den (Negativ-) Feststellungen hinsichtlich der Identität des Berufungswerbers und der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe: Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorweisen kann, obwohl es ihm, da er eine direkte staatliche Verfolgung nicht einmal behauptet, möglich sein müsste, ein derartiges Dokument aus seinem Heimatort Aguleri nachschicken zu lassen. Die von ihm vorgelegten Zeugnisse über Fernkurse bei einer Organisation namens "Truth for the World - Missions" sind als Identitätsnachweis keinesfalls geeignet, zumal der Berufungswerber selbst zugesteht, keinen persönlichen Kontakt mit irgendwelchen Mitgliedern dieser Organisation gehabt zu haben, sondern lediglich per Post ein Aufgabenbuch und eine Testbroschüre erhalten zu haben. Was die vom Berufungswerber vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, ist festzuhalten, dass der Berufungswerber ein sehr wesentliches Ereignis im Konflikt der Volksgruppen der Aguleri und der Umuleri, und zwar das Begräbnis des Mike Edozie und die darauf folgenden Unruhen, zeitlich nicht richtig eingeordnet hat. Diese Begräbnisfeierlichkeit, im Zuge derer neuerliche Unruhen ausbrachen und letztlich mehr als 100 Personen getötet wurden, fand nämlich tatsächlich im April 1999 statt, während der Berufungswerber angab, dass das Begräbnis bereits im Jahr 1998 stattgefunden hätte. Aus dieser falschen Datumsangabe ist zu schließen, dass der Berufungswerber die betreffenden Ereignisse nicht selbst miterlebt hat und auch nicht - wie von ihm behauptet - der Sohn und Nachfolger des Häuptlings (Traditional Ruler) von Aguleri sein kann. Zweifellos wäre nämlich dem Sohn des Häuptlings von Aguleri der Zeitpunkt eines derart wichtigen Ereignisses bekannt. Im übrigen hat der Berufungswerber dieses Begräbnis und die nachfolgenden Unruhen in Zusammenhang mit seiner eigenen, angeblich im April 1998 erfolgten Flucht aus Aguleri gebracht, indem er angab, dass sein Vater im Zuge der Unruhen nach dem betreffenden Begräbnis getötet worden sei und er selbst dann die Flucht ergriffen habe. Es ist auszuschließen, dass der Berufungswerber - hätte er den betreffenden Vorfall selbst miterlebt - ein für seinen Vater und sich selbst derart folgenschweres Ereignis zeitlich unrichtig einordnen könnte. Ein Hinweis darauf, dass der Berufungswerber tatsächlich nicht der Sohn des Häuptlings (Traditional Ruler) von Aguleri ist, ergibt sich auch daraus, dass ihm der Name des Chief John C. Nnatuanja, der nunmehr die Verhandlungen für die Volksgruppe der Aguleri führt, nicht bekannt ist. Vom Sohn eines traditionellen Herrschers könnte wohl erwartet werden, dass ihm ein anderer traditioneller Herrscher seiner eigenen - bevölkerungsmäßig sehr kleinen - Volksgruppe bekannt ist. Aus den dargelegten Gründen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Berufungswerber die von ihm geschilderten Fluchtgründe nicht selbst erleben haben kann. Daran vermag auch der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte Brief des "O. o. A." vom (Beilage A) nichts zu ändern. Selbst wenn man von der Echtheit dieses Schreibens ausgeht, so ergibt sich daraus weder ein Identitätsnachweis noch wird darin ein konkreter, den Berufungswerber persönlich betreffender Verfolgungsgrund geschildert. Das Schreiben enthält vielmehr nur allgemeine Ausführungen zur Situation in dem betreffenden Gebiet und zu Maßnahmen der Polizei und der staatlichen Verwaltung. Was die Feststellungen zum Fluchtweg betrifft, so ist auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Das Bundesasylamt verweist zutreffend auf Widersprüche in der Schilderung des Fluchtweges (zunächst direkte Fahrt mit dem Taxi von Aguleri nach Ibadan, später mehrmonatiger Zwischenaufenthalt in einer Ortschaft namens Okusu). Im übrigen ist die Schilderung des Seite 3 von 5

4 Fluchtweges völlig unbestimmt, nicht objektivierbar und konnte der Berufungswerber nicht darlegen, wie er die betreffende Flugreise ohne Identitätsdokument angetreten haben sollte. Die Feststellungen zum Konflikt zwischen Aguleri und Umuleri gründen sich auf die oben angeführten Beilagen I bis IV, wobei im Einzelnen auf folgende Textpassagen zu verweisen ist: Hinsichtlich des Begräbnisses von Mike Edozie im April 1999 und den darauf folgenden Unruhen auf Seite 3 der Beilage I, auf Seite 1 letzter Absatz der Beilage III und auf Seite 62 der chronologischen Darstellung in Beilage IV, hinsichtlich der polizeilichen Maßnahmen gegen die betreffenden Ausschreitungen auf Beilage III und auf Seite 62 der Beilage IV, hinsichtlich der nunmehrigen Verhandlungen und der beteiligten Personen auf Beilage II. Anzumerken ist im übrigen, dass auch in dem vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben Beilage A ausgeführt wird, dass mobile Polizeieinheiten zur Beilegung des Konflikts auf Dauer in den betroffenen Orten stationiert werden sollen. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt: Gemäß 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die von ihm behaupteten Fluchtgründe, nämlich seine Stellung als Sohn des Häuptlings von Aguleri und die daraus resultierende Verfolgung durch die Bewohner von Umuleri nicht glaubhaft machen konnte. Der Berufung war demnach hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages nicht Folge zu geben. Im übrigen würde selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des vom Asylwerber erstatteten ihn persönlich betreffenden Tatsachenvorbringens nach Ansicht der erkennenden Behörde keine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen. Dies aus folgenden Gründen: Zum einen ist darauf zu verweisen, dass der Asylwerber keine Verfolgung durch den nigerianischen Staat, sondern lediglich eine Verfolgung durch Bewohner des Dorfes Umuleri, sohin durch Privatpersonen behauptet. Unter "Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist aber nur eine von staatlichen Stellen ausgehende oder von diesem geduldete Verfolgung aus den im einzelnen angeführten Gründen zu verstehen. Eine Bedrohung durch Privatpersonen ist dem Staat nicht zuzurechnen und fällt demnach nicht unter den Begriff der "Verfolgung" im Sinne der GFK (vgl. VwGH , Zl. 94/19/0209 und VwGH , Zl. 95/19/0044). Aus den Sachverhaltsfeststellungen zum Konflikt Aguleri - Umuleri ergibt sich im übrigen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der nigerianische Staat grundsätzlich außer Stande oder nicht willens sei, dem Asylwerber Schutz vor allfälligen Übergriffen der Bewohner von Umuleri zu gewähren. Vielmehr ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass Polizeikräfte im April 1999 die Ruhe wieder hergestellt haben, dass mobile Polizeieinheiten in das Gebiet verlegt wurden und unter staatlicher Vermittlung Verhandlungen zwischen den Volksgruppen geführt werden. Im Hinblick auf diese staatlichen Maßnahmen wäre es dem Berufungswerber durchaus zumutbar, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in seinen Heimatstaat Nigeria ist Folgendes auszuführen: Seite 4 von 5

5 Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist dann unzulässig wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden ( 8 Asylgesetz ivm 57 Abs. 1 FrG 1997) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK ivm 57 Abs. 2 FrG und 8 AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH , Zl. 95/18/1293, VwGH , Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom ). Wie bereits hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages dargelegt, ist eine individuell-konkrete Bedrohung des Berufungswerbers in seinem Heimatstaat nicht gegeben, weil er die von ihm behaupteten Fluchtgründe (Verfolgung durch die Bewohner von Umuleri) nicht glaubhaft machen konnte. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens liege aber keine Gefährdung im Sinne von 57 Abs. 1 oder 2 FrG vor, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die nigerianischen Sicherheitskräfte grundsätzlich außer Stande oder nicht willens wären, die gewalttätigen Ausschreitungen zwischen den beiden verfeindeten Volksgruppen zu unterbinden. Allein der Umstand, dass Einzelfall möglicherweise nicht jedes Delikt aufgeklärt bzw. präventiv verhindert werden kann, ist nicht geeignet, eine der Gefahren im Sinne von 57 Abs. 1 oder 2 FrG darzutun. Der Berufung war sohin auch hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht Folge zu geben. Seite 5 von 5

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