Faschingszug in Ochsenfurt am 07.Februar 2016

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1 1 Faschingszug in Ochsenfurt am 07.Februar 2016 Anmeldung: Für die endgültige Anmeldung muss pro Wagen/Gruppe eine Aufsichtsperson, die mindestens 23 Jahre alt ist, schriftlich mit Anschrift und Unterschrift benannt werden. Sie ist verbindlicher Ansprechpartner für den Veranstalter und die Sicherheitsbehörden. Die Kenntnisnahme der nachfolgenden Umzugsordnung sowie aller Hinweise für den Faschingszug 2016 wird vorausgesetzt. Der Veranstalter stellt sicher, dass der Polizeiinspektion Ochsenfurt vor Veranstaltungsbeginn eine Auflistung aller Verantwortlichen mit deren telefonischer Erreichbarkeit (Handynummern) während der Aufstellung und der Dauer des Faschingszuges vorliegt. Dieser Verantwortliche muss während des Umzuges in der Gruppe bzw. am Wagen anwesend sein und wird für seine/n gemeldete/n Gruppe/Wagen in die Verantwortung genommen, wenn Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, die Umzugsordnung oder weitere Hinweise der Stadt Ochsenfurt festgestellt werden. Die Stadt Ochsenfurt als Veranstalter wird in Verbindung mit der Polizei diesen Punkt kontrollieren. Der benannte Verantwortliche wird bei Nichtbeachtung der Auflagen und sich daraus ergebender Folgen in die Verantwortung genommen. Wenn kein Verantwortlicher benannt wird oder die Aufsichtsperson beim Umzug nicht anwesend ist, kann keine Teilnahme erfolgen. Umzugsordnung für die Durchführung des Faschingszuges Gestaltung der Faschingswagen und Sicherheit 1.1 Die im Rahmen der Umzüge eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein, den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und den besonderen Anforderungen dieser Veranstaltung entsprechen. Unabhängig von der für den Umzug selbst getroffenen Regelung müssen die Fahrzeuge bei der Fahrt zum und vom Veranstaltungsort in verkehrssicherem Zustand sein, d. h. die lichttechnischen Einrichtungen müssen vollständig vorhanden und betriebsbereit, die Beleuchtung funktionstüchtig und sichtbar sein Die Teilnahme von Fahrzeugen (einschließlich Hin- und Rückfahrt) mit grünen Kfz- Kennzeichen ist zulässig. Rote Kennzeichen sind nicht erlaubt. 1.3 Die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge müssen lesbar und sichtbar sein. 1.4 Fun-Fahrzeuge (Eigenbau und/oder teils kuriose Umbauten) bedürfen in jedem Fall einer Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht. Eine Erteilung dieser Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken ist möglich. 1.5 Während der An- und Abfahrt darf die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht

2 2 überschritten werden. Während des Umzuges dürfen die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 1.6 Die Aufbauten sind fest und sicher zu gestalten, so dass Personen auf dem Fahrzeug sowie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. 1.7 Für die äußere Sicherheit der Fahrzeuge muss an den Faschingswagen (Anhänger) eine stabile Verkleidung, die möglichst weit herunterzuziehen ist, als Schutzmaßnahme gegen Hineinspringen und Unterkriechen von Personen vorhanden sein. Durch die Verkleidung der Fahrzeuge sowie die am Fahrzeug angebrachten Aufbauten dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden. An jedem teilnehmenden Faschingswagen (Anhänger) muss auch wenn alle Räder verkleidet sind - links und rechts je ein geeigneter Wagenbegleiter zur Absicherung mitlaufen. Die Wagenbegleiter haben besonders auf den Zwischenraum zwischen Zugmaschine und Hänger zu achten Das Verkleiden der Zugmaschinen wird empfohlen, sofern hierdurch keine Einschränkungen der Betriebserlaubnis eintreten. Für die Verkehrssicherheit des Zugfahrzeuges ist der Halter bzw. der Fahrzeugführer verantwortlich. An jedem nichtverkleideten Rad (Wagen, Zugmaschine, LKW, PKW) muss eine geeignete Aufsichtsperson als Radbegleiter zur Absicherung mitlaufen Rad- bzw. Wagenbegleiter sind zwingend erforderlich und müssen als solche erkennbar und mit einer Warnweste ausgestattet sein. Rad- und Wagenbegleiter müssen mindestens 18 Jahre alt und dürfen nicht alkoholisiert sein und auch auf dem Rückweg des Faschingszuges keinen Alkohol zu sich nehmen. Der jeweilige Rad- bzw. Wagenbegleiter ist für die Sicherheit am Rad bzw. am Wagen verantwortlich. 1.9 An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstigen gefährlichen Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf den Fahrzeugen befindlichen Personen Die Ladefläche der Fahrzeuge, auf denen während des Umzuges Personen befördert werden, muss eben, tritt- und rutschfest sein. Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen sicher gestaltet und mit dem Fahrzeug fest verbunden sein, so dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten. Für die Personenbeförderung im Veranstaltungszeitraum muss auf den Faschingswagen für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung bzw. Haltevorrichtung gegen Verletzungen und Herunterfallen von Personen vorhanden sein (z. B. eine Brüstung oder ein Geländer). Eine Mindesthöhe der Brüstung von 1,00 Meter ist einzuhalten. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern ist eine Höhe von 0,80 Meter ausreichend. Ebenso müssen diese Fahrzeuge mit Ein- und Ausstiegen ausgerüstet sein. Auf keinen

3 3 Fall dürfen sich diese zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden Die Musikanlagen auf den Wagen sind während des gesamten Veranstaltungsverlaufs in angemessener Lautstärke zu betreiben. Die Abstrahlrichtung von Lautsprechern (Boxen) ist grundsätzlich in das Wageninnere zu richten. Die Lautstärke ist dabei so zu wählen, dass vor oder hinter dem Wagen eingeteilte Musikgruppen nicht übertönt werden. Dabei dürfen 80 Dezibel nicht überschritten werden! 1.12 Die Darstellung rassistischer, sexistischer, pornographischer bzw. ekelerregender Inhalte in jeglicher Form ist verboten. Darbietungen, die gegen straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften verstoßen, sind zu unterlassen. Dies gilt in gleicher Weise für jugendgefährdende Darbietungen Die Fahrzeuge dürfen nicht breiter als maximal 3,00 m sein Bei der Gesamthöhe der Fahrzeuge einschließlich der sich darauf befindlichen Personen müssen folgende Höhen beachtet werden: Klingentorturm: Höhe/Seite: 3,10 m Höhe/Mitte: 4,52 m Bollwerk: Höhe/Seite: 3,50 m Höhe/Mitte: 4,50 m 1.15 TÜV-Pflicht: Für folgende Faschingswagen ist die technische Überprüfung zwingend erforderlich: Fahrzeuge, die wesentlich verändert wurden (= insbesondere Änderungen an Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften unterliegt wie Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkungen sowie An- oder Aufbauten, durch die die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden) Fahrzeuge, die breiter als 2,55 Meter sind Fahrzeuge, die höher als 4,00 Meter sind (bei uns schon wegen der Durchfahrten beim Bollwerk und Klingentorturm geringer!) Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden. Diese Fahrzeuge müssen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden. DEKRA-Gutachten gelten in Bayern nicht! Ohne bauliche Veränderungen kann das Gutachten dann für 3 Jahre verwendet werden, d.h. erst im vierten Jahr ist wieder eine Begutachtung erforderlich. Die TÜV-Abnahme muss rechtzeitig vor der Veranstaltung erfolgen, um auf etwaige Beanstandungen noch reagieren zu können. Das gültige TÜV-Gutachten (Kopie) für alle TÜV-pflichtigen Faschingswagen muss der Stadt Ochsenfurt vor der Veranstaltung vorliegen. Die Einhaltung der weiteren Auflagen vor allem bezüglich der Sicherheit aller Fahrzeuge hat der benannte Verantwortliche im Vorfeld der Veranstaltung zu kontrollieren. Fahrzeuge, die nicht den Vorgaben entsprechen und für die kein vorgeschriebenes TÜV-Gutachten vorliegt, werden zur Teilnahme am Faschingszug nicht zugelassen.

4 4 Die Einhaltung aller weiteren Vorschriften (z. B. Beschallungsanlagen, Jugendschutz etc.) wird wie in den Vorjahren - bei der Zugabnahme während der Aufstellung von einem Vertreter der Polizei und der Stadt Ochsenfurt kontrolliert Eine Teilnahme für Faschingswagen ohne TÜV-Abnahme ist möglich, wenn: auf diesen keine Personen befördert werden sie nicht breiter als 2,55 Meter sie nicht höher als 4,00 Meter sind (bei uns schon wegen der Durchfahrten beim Bollwerk und Klingentorturm geringer!) diese bereits für den Straßenverkehr zugelassen sind. 2. Personenbeförderung 2.1 Auf den Zugmaschinen (z. B. Traktoren) dürfen nur so viele Personen befördert werden wie Sitzplätze vorhanden bzw. zugelassen sind. 2.2 Die Personenbeförderung auf Faschingswagen ist nur während des Umzuges erlaubt; während der An- und Abfahrt außerhalb des Veranstaltungszeitraumes ist sie nicht zugelassen. Eine Ausnahmegenehmigung hierfür wird nicht erteilt. Die Polizei wird diesbezüglich stichpunktartig Kontrollen durchführen. 2.3 Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern usw. sowie auf Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten. 2.4 Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein. 2.5 Bei der Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen ist das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs zu beachten. 3. Verhalten der Zugteilnehmer 3.1 Die Führer der Fahrzeuge müssen die Fahrerlaubnis und die Fahrzeugpapiere bei sich führen. Dies gilt auch für die Teilnahme am Zug. 3.2 Für die Fahrzeugführer besteht ein absolutes Alkoholverbot. Sie sind zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten und haben ihre Fahrweise so einzurichten, dass Zuschauer oder andere Zugteilnehmern nicht gefährdet werden. 3.3 Die Fahrer müssen aus Sicherheitsgründen während der Aufstellung an ihren Fahrzeugen bleiben. 3.4 Die Personen zur Sicherung an den Rädern und Wagen sind kenntlich zu machen (Ordnerbinden bzw. Warnwesten). Sie sind eindringlich auf ihre Aufgabe hinzuweisen, wobei sie darauf zu achten haben, dass Kinder und Erwachsene nicht zu nahe an die Fahrzeuge herantreten bzw. aufspringen. Die Ordner dürfen nicht alkoholisiert sein. 3.5 Es darf nur solches Wurfmaterial benutzt werden, mit dem keine Sachbeschädigungen und Verletzungen sowie Verschmutzungen hervorgerufen werden

5 5 können (z. B. keine harten, spitzen, kantigen oder schweren Waren). Das Auswerfen von z. B. Süßigkeiten (Bonbons) ist so vorzunehmen, dass diese nicht auf die Fahrbahn, sondern links und rechts auf den Gehsteig o. ä fallen. Es dürfen keine zerbrechlichen Gegenstände (Glasflaschen, Gläser o. ä.) an Zuschauer und begleitende Personen abgegeben oder geworfen werden. 3.6 Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und der Einsatz von so genannten Pressluftkanonen sind nicht gestattet. 3.7 Bei der Abgabe von Süßigkeiten und ähnlichen Waren während des Umzuges sind deren Verpackungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Verpackungsmaterial und weiterer Müll dürfen von den Wagenbesatzungen und Fußgruppen nicht während auch nicht nach der Auflösung - des Zuges auf die Straßen etc. geworfen werden. Sie sind in den Container im Bauhof zu entsorgen oder nach der Veranstaltung mitzunehmen. 3.8 Die Aufstellung erfolgt in der Zeit von bis Uhr in der Floßhafenstraße mit Nutzung des BayWa-Geländes. Die Gruppen/Wagen bekommen nach Anwesenheitskontrolle der Aufsichtspersonen ihren Stellplatz zugeteilt. 3.9 Um den Zug ohne Lücken durchzuführen, dürfen die Teilnehmer keine Stopps einlegen, um Getränke auszugeben, Ständchen oder ähnliches abzuhalten. Es muss immer Anschluss an die vordere Gruppe gehalten werden Vor dem Auflösungsbereich nach Passieren des Bollwerks dürfen keine Wagen aus dem Zug entfernt werden. Um Stockungen zu vermeiden dürfen auch keine Wagen (z. B. am Schlößle) zum Absteigen angehalten werden. Die vorgegebenen Abmarschwege sind einzuhalten Im Interesse einer positiven Außenwirkung auf die Zuschauer und als Beispiel für die Jugend werden die Teilnehmer gebeten, auf den Genuss von Alkohol während des Faschingsumzuges zu verzichten Den Sicherheitsvorkehrungen ist zu entsprechen. Die Vorkehrungen betreffen insbesondere die Fahrgeschwindigkeit, das Verhalten in Kurven und die Absicherung der beförderten Personen Den Anordnungen aller Einsatzkräfte ist unbedingt Folge zu leisten Der Veranstalter behält sich den Ausschluss des Teilnehmers von Umzügen vor, soweit dieser wiederholt fahrlässig gegen die Richtlinien der Stadt Ochsenfurt sowie diese Umzugsordnung verstößt. 4. Versicherung 4.1 Eine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung wurde seitens der Stadt abgeschlossen. Die Versicherung leistet keinen Ersatz für eigene Schäden der beteiligten Gruppen oder für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich von Zugteilnehmern verursacht werden. Wir weisen deshalb die Teilnehmer eindringlich darauf hin, dass sie dies bei ihrer Haftpflichtversicherung abklären! Für selbst verursachte Sach- und Personenschäden haftet die Stadt Ochsenfurt nicht!

6 6 Nicht in die Versicherung der Veranstaltung ist die An- und Abfahrt der Fahrzeuge eingeschlossen. Diese Fahrten zum und vom Veranstaltungsort erfolgen auf eigenes Risiko der Teilnehmer. Für die Beförderung von Personen auf Faschingswagen gilt: Nachdem der Faschingszug von den zuständigen Behörden genehmigt ist, wird die Polizei die Beförderung von Personen auf Wagen während des Faschingszuges nicht beanstanden. Dies gilt nicht für die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Veranstaltungsort. 4.2 Für die teilnehmenden Fahrzeuge wurde seitens der Stadt Ochsenfurt eine Kraftfahrzeugversicherung abgeschlossen. 5. Jugendschutz 5.1 Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (u. a. Abgabe von Alkohol an Jugendliche) sind von den Teilnehmern zu beachten. Dies wird von der Polizei, insbesondere bei Auffälligkeiten - auch nach Ende des Umzuges - schwerpunktmäßig überwacht. 5.2 Es ist darauf zu achten, dass der Konsum von branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln durch Jugendliche verhütet wird. Werden auf einem Wagen alkoholisierte Jugendliche angetroffen, werden deren Eltern verständigt. Des Weiteren wird die zuständige Aufsichtsperson in die Verantwortung genommen. 5.3 Erkennbar betrunkene Personen der mitwirkenden Gruppen dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen. 5.4 Grundsätzlich verboten ist den Teilnehmern des Faschingszuges die Ausgabe von Branntwein, branntweinhaltigen Getränke oder Lebensmitteln, die Branntwein nicht nur in geringfügiger Menge enthalten. Darunter fallen z. B. auch Alkopops und Liköre! Erlaubt ist den am Faschingszug teilnehmenden Gruppen die Ausgabe von Bier, Wein, Sekt und Glühwein. P. Juks 1.Bürgermeister Ochsenfurt, Stand:

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