Sozialleistungen für EU-BürgerInnen

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1 Sozialleistungen für EU-BürgerInnen Recht der Grundsicherung und der Sozialhilfe/ SoSe 2013 Dozentin: Dipl. Soz. Päd. Prodan A. ReferentInnen: AIGNEL, Anne-laure (40990) GSTOEHL, Jakob (39184) B.A. Soziale Arbeit

2 Gliederung 1- Einstieg 2-Zugang zu Arbeitslosengeld II für EU-Bürger 3- (Kein) Zugang zu Leistungen nach dem SGB II 4- Fallbeispiel 5- Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) 6- Exkurs: Liechtenstein und Frankreich 7- Quellen 2

3 1- Einstieg 3

4 1- Einstieg Mitgliedstaaten der EU 4

5 1- Einstieg EU-BürgerInnen Alte EU- BürgerInnen/ EWR Beitrittstaaten 2004 Bulgarien, Rumänien 2007 Kroatien

6 1- Einstieg EU-BürgerInnen Unionsbürgerrichtlinie =Freizügigkeitsrichtlinie =Richtlinie 2004/38/EG Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von UnionsbürgerInnen FreizügG-EU Umsetzung in Deutschland 6

7 1- Einstieg EU-BürgerIn: -Einreise ohne Visum ( 2 Abs. 4 FreizügG-EU) -Keine Genehmigung für einen Aufenthalt erforderlich -Keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr (seit Januar 2013) -Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts (bei Ausländerbehörde) Familienangehörige: -Einreise mit Visum ( 2 Abs. 4 FreizügG-EU): AufenthaltsG -Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte 7

8 2-Zugang zu Arbeitslosengeld II für EU-Bürger 8

9 2-Zugang zu Arbeitslosengeld II für EU-Bürger Grundbedingungen: Gleiche Ansprüche wie Deutsche: ( 7 Abs. 1 SGB II) 9

10 2-Zugang zu Arbeitslosengeld II für EU-Bürger Grundbedingungen: Gleiche Anspruche wie Deutsche: ( 7 Abs. 1 SGB II) -mindestens 15 Jahre alt sein -die Altersgrenze nicht überschritten haben -Erwerbsfähig sein -Hilfebedürftig sein -gewöhnlich Aufenthalt im Bundesgebiet haben 10

11 2-Zugang zu Arbeitslosengeld II für EU-Bürger Spezifische Bedingungen: Mehr als 3 Monate Aufenthalt in Deutschland voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht = Anspruch auf Grundsicherung in Deutschland Als ArbeitnehmerIn : ( 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG-EU) geringfügig Erwerbstätiger acht bis zehn Stunden wöchentlich ergänzende Leistung 11

12 2-Zugang zu Arbeitslosengeld II für EU-Bürger Als Selbständige: ( 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG-EU) Geringfügige selbständige Beschäftigung ergänzende Leistung langfristiges Ziel: ein Gewinn Als verbleibeberechtigte ArbeitnehmerIn oder Selbständige: ( 2 Abs.3 FreizügG-EU) Bei vorübergehender Erwerbsminderung (Krankheit/Unfall) Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit: Verbleibeberechtigkeit von 6 Monate wenn Arbeit < als 1 Jahr Dauerhafte Verbleibeberechtigkeit wenn Arbeit > als 1 Jahr 12

13 2-Zugang zu Arbeitslosengeld II für EU-Bürger Familienangehörige eines Unionsbürgers: ( 3 Abs. 1 FreizügG-EU) ( 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG- EU) Kinder unter 21 Jahren und EhegatteInnen Aufenthalt in Deutschland Besitzen ein Aufenthaltsrecht ( 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG- EU) z.b. Kinder über 21 Jahre, Enkel, Großeltern Aufenthalt in Deutschland Besitzen ein Aufenthaltsrecht wenn der UnionsbürgerIn zu ihrem Unterhalt beisteuert 13

14 2-Zugang zu Arbeitslosengeld II für EU-Bürger Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht: ( 4a FreizügG-EU) UnionsbürgerInnen +Familienangehörige die sich seit fünf Jahren legal in Deutschland aufhalten Daueraufenthaltsrecht- Erteilung durch Ausländerbehörde Nicht Erwerbstätige: ( 4 FreizügG-EU) aus eigenen Mitteln lebende Unionsbürger einzige Gruppe: Notwendigkeit von ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz für das Recht auf Aufenthalt Einzelfallprüfung 14

15 2-Zugang zu Arbeitslosengeld II für EU-Bürger Im Notfall: Auch wenn kein Leistungsanspruch besteht Besonders unvorhergesehenen akuten Notlagen (Schwangerschaft, Obdachlosigkeit,..) Einzelfallprüfung 15

16 3- (Kein) Zugang zu Leistungen nach SGB II 16

17 3- (Kein) Zugang zu Leistungen nach SGB II Ausschluss in den ersten drei Monaten des Aufenthalts ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II) Für Einreisende die erstmalig eingereist sind, nicht erwerbstätig sind und auch nicht früher erwerbstätig waren. gilt ebenso für die Familienangehörigen der Einreisenden Ausschluss nur Arbeitssuchender Unionsbürger ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) Ausschluss wenn der Aufenthaltsgrund sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche erschließt. gilt ebenso für die Familienangehörigen der Einreisenden 17

18 4- Fallbeispiel 18

19 4- Fallbeispiel Beispiel: Der portugiesische Staatsbürger findet nach zweiwöchiger Arbeitsuche in Deutschland einen Arbeitsplatz, bei dem er 450 verdient. Der Lohn reicht nicht, um seinen Lebensunterhalt (und den seiner Familienangehörigen) zu decken. Nach 4wöchiger Arbeit wird er ohne Lohnfortzahlungsanspruch arbeitsunfähig krank; ihm wird mit einer Frist von 2 Wochen in der Probezeit gekündigt. 19

20 4- Fallbeispiel Lösung: Während der ersten beiden Wochen erhaltet er (und sein Familienangehörigen) keine Leistungen nach dem SGB II, da er sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhält. Danach kann er (und seine Familienangehörigen) ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen, da er Arbeitnehmer ist. ( 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG-EU) Während der Dauer der Krankheit bleibt er weiterhin leistungsberechtigt, da der Arbeitnehmerstatus erhalten bleibt: Als Verbleibeberechtigte ArbeitnehmerIn ( 2 Abs.3 FreizügG-EU). Nach der Kündigung gilt das nur, wenn er sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos meldet, in diesem Fall jedoch nur für 6 Monate (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und die Arbeit hat weniger als ein Jahr gedauert). 20

21 5- Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) 21

22 5- Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) Abkommen vom Jahr 1953 Unterzeichnet von den EU-15 Staaten (ausser Österreich & Finnland), sowie Estland, Malta, Norwegen, Island und die Türkei. Fürsorgeleistungen nach EFA = SGB II & SGB XII jedes Unterzeichnerland wird verpflichtet, den Staatsangehörigen des jeweils anderen Landes Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, wenn diese sich im Gebiet des Landes aufhalten. (vgl. Artikel 1 EFA) EU Recht ist dem deutschen Recht übergeordnet 22

23 5- Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden. (Mitteilung der Arbeitsagentur v ) Leistungsausschlussgründe nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 des SGB II finden ab dem auf Angehörige der Unterzeichnerstaaten des Vertrages wieder Anwendung 23

24 5- Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) Weitere Rechtsmittel zur Gewährleistung von Sozialleistungen Gleichgrundsatz (Art. 18 AEUV) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG Nr. 883/2004) Ziel: Gleichbehandlungsanspruch von Unionsbürgern mit Inländern 24

25 6- Exkurs: Liechtenstein und Frankreich 25

26 6- Exkurs: Liechtenstein und Frankreich Fürstentum Liechtenstein Kein EU-Mitgliedstaat, dadurch auch kein EFA Mitglied im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 36`000 Einwohner ca. 36`000 Arbeitsplätze 2/3 der Arbeitnehmer sind keine Liechtensteiner 26

27 7- Quellen Literatur: -Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Jan. 2012) Soziale Sicherung im Überblick, Bonn. -Classen, G (2008) Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Handbuch für die Praxis; Karlsruhe, Von-Loeper-Literaturverlag. -Classen, G (2013) Rechtsmittel gegen Ablehungn von ALG II für Unionsbürger deutscher Vorbehalt gegen das EFA wirkungslos (Stand: 29. April 2013) -Classen, G (2012): Alg II für Ausländer -Stascheit, U (2012) Gesetze für Sozialberufe; Frankfurt am Main, Fachhochschulverl., Der Verlag für angewandte Wissenschaften. 27

28 7- Quellen: Internet: -Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Dez. 2012) Informationen für Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraume; Online: Letzter Zugriff: Mai Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA).Online : Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR html. Letzter Zugriff: Mai Der Europäische Wirtschaftstaum (EWR) Kurzinformation (Stand: April 2013) von der Stabstelle EWR Liechtenstein ; Online: Letzter Zugriff: Mai

29 7- Quellen: -Merkblatt 20 - Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung (Stand April 2013) und Merkblatt 20 - Arbeitslosigkeit und Auslandsbeschäftigung für den EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) Online : Letzter Zugriff: Mai Europäisches Fürsorgeabkommen, Europarat SEV Nr. 14. Online : Letzter Zugriff: Mai Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, (1987; Nr. 18): Sozialhilfeverordnung (SHV) und Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, (1985; Nr. 17): Sozialhilfegesetz (SHG). Online: Letzter Zugriff: Mai

30 Diskussion, Fragen, Anregungen, Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit! 30

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