Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Vermieter, nachfolgend kurz Hotel Schönauer Hof genannt, zustande kommenden Mietvertrages. 1) Zustand des Fahrzeuges bei Übernahme Bei Übernahme des Fahrzeuges wird von Vermieter und Mieter gemeinsam ein Übernahmeprotokoll gefertigt, auf dem alle Besonderheiten und eventuelle Schäden vermerkt werden und das integrierter Bestandteil des Mietvertrages ist. Bei Rückgabe wird das Motorrad erneut überprüft und eventuelle Beschädigungen im Rückgabeprotokoll zur Verrechnung an den Mieter festgehalten. Der Mieter hat während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug noch in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des übergebenen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte für die jeweilige Fahrzeugmarke bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen. Darüber hinaus ist im Schadensfall vom Mieter ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen das Einvernehmen mit dem Hotel Schönauer Hof herzustellen. 2) Reservierung und Storno Nach der Reservierung (telefonisch, schriftlich oder online) und der Angabe der Kreditkartendaten des Mieters stellt Schönauer Hof eine Buchungsbestätigung aus. Damit kommt bereits ein rechtsgültiger Vertrag zustande, der den Mieter für den Fall einer von ihm später veranlassten Stornierung verpflichtet, die vereinbarten Stornokosten laut nachfolgender Aufstellung zu tragen: Bis 14 Tage vor Mietbeginn kostenlos, die geleistete Anzahlung wird in voller Höhe zurückbezahlt. Bis 5 Tage vor Mietbeginn werden 20% des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr verrechnet. Bis 24 Stunden vor Mietbeginn werden 50% des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr verrechnet, höchstens jedoch 3 Tagesmieten. Bei Nichtabholung des gebuchten Fahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt werden 100% des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr verrechnet, höchstens jedoch 5 Tagesmieten. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht für Schönauer Hof keine Reservierungsbindung mehr. Schönauer Hof wird sich bemühen, das bestellte Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, kann diesbezüglich aber keinerlei Garantie übernehmen. Schönauer Hof ist berechtigt, anstelle des

2 gebuchten Fahrzeuges ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis zur Verfügung zu stellen. 3) Vorzulegende Dokumente Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, gültige Fahrerlaubnis ein gültiges Zahlungsmittel (Kreditkarte, Bargeld o.ä.) einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, so gilt dies als Rücktritt des Mieters vom Vertrag und somit als Nichtabholung. Infolge wird vom Schönauer Hof die Stornogebühr laut Punkt 2 berechnet. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 4) Zahlungsbedingungen und Sicherheitsleistung (Kaution) a. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.b. Haftungsbeschränkung, Zustellungskosten, etc.) inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ist für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht (es sei denn, diese Verkürzung der Nutzungsdauer wäre vom Schönauer Hof verschuldet). Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. b. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung all seiner Pflichten aus dem Mietverhältnis eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von 2.000,-- zu leisten. Der Schönauer Hof ist berechtigt, offene Forderungen aus dem Mietverhältnis nach deren Fälligkeit aus dieser Kaution abzudecken. c. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) über die Kreditkarte des Mieters abgerechnet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine derartige Abrechnung (aufgrund entsprechender Konto-Deckung) stets möglich ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter im Falle seines Verschuldens dem Vermieter für alle dadurch entstehenden Mehrkosten (insbes. Rückbuchungsspesen, Verzugszinsen, etc.). Ist eine Abrechnung über die vom Mieter vorgelegte Kreditkarte nicht möglich, ist der Schönauer Hof berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Der Kautionsbetrag wird vom Schönauer Hof über die Kreditkarte des Mieters vorerst nicht abgebucht, sondern lediglich reserviert - eine Abbuchung erfolgt erst, wenn die gesicherte Forderung zur Zahlung fällig wird. d. Bei vom Mieter verschuldetem Zahlungsverzug hinsichtlich des Mietpreises oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender Forderungen - werden Verzugszinsen von 12 % p.a. zur Zahlung fällig. Für Mahnungen werden zusätzlich Mahnspesen in Höhe von 15,- zuzüglich Umsatzsteuer pro Mahnung verrechnet. e. Einzugsermächtigung: Der Mieter ermächtigt den Schönauer Hof, alle Mietkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche (einschließlich Schadenersatzansprüche und Selbstbehalte) von der vorgelegten bzw. benannten Kreditkarte abzubuchen. 5) Versicherung

3 Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge der Verwendungsbestimmung gem. 103 Gewerbeordnung: Gewerbliche Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers. Die Versicherungssumme beträgt ,-- für Personenund Sachschäden. Dieser Versicherungsschutz unterliegt allen Bestimmungen und Ausnahmen des aktuellen Versicherungsgesetzes, einschließlich aller Anforderungen hinsichtlich Benachrichtigung und Kooperation durch den Mieter. Zur Absicherung gegen Schäden, die nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind und über die Kautionshöhe hinausgehen, kann der Mieter für einen Aufpreis von 15% bzw. 10% (ab 7 Tage Mietdauer) auf den Mietbetrag eine Kaskoversicherung abschließen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass folgende Risiken keinesfalls gedeckt sind: a. Kein Versicherungsschutz bei grob fahrlässigem Verhalten oder bei Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss b. Kein Versicherungsschutz, wenn der Lenker zum Unfallzeitpunkt nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hatte c. Kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden außerhalb der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist d. Kein Versicherungsschutz, wenn der Mieter fahrlässig gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat e. Keine Schadenersatzansprüche, die über den tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehen f. Keine Schadenersatzansprüche, die über die Versicherungssumme von ,-- hinausgehen g. Kein Versicherungsschutz für Personenschäden des Mieters und seiner Mitfahrer h. Kein Rechtsschutz 6) Betriebskosten Folgende Betriebskosten sind Bestandteil der Miete und nicht separat vom Mieter zu tragen: a. Die am Ort der Zulassung des Motorrades laufenden öffentlichen Lasten, also die Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherung, die Kosten für den normalen Verschleiß bei bestimmungsgemäßer Nutzung. b. Die Kosten der vom Hersteller festgesetzten Wartung nach den vom Hersteller festgelegten Intervallen und die Kosten für eventuell verbrauchtes Motoren- und Getriebeöl. Folgende Betriebskosten sind nicht Bestandteil der Miete und vom Mieter selbst zusätzlich zu tragen: a. Die Kraftstoffkosten für den Betrieb des Fahrzeuges für den Zeitraum ab der Übergabe an den Mieter und bis zur Rückgabe an den Vermieter. Es ist ausschließlich Kraftstoff Superbenzin mit einer ROZ von mindestens 95 zu verwenden. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden. Es wird vereinbart, dass das Fahrzeug dem Mieter bei Übergabe voll getankt zur Verfügung gestellt wird. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat ebenfalls in voll getanktem

4 Zustand zu erfolgen. Andernfalls wird das Fahrzeug vom Vermieter kostenpflichtig vollgetankt und von der Kaution abgezogen. b. Alle Straßenbenutzungsgebühren (z.b. Maut, Vignette etc.) c. Die Kosten für einen eventuell notwendigen Transport des Motorrades. d. Die Kosten für die Endreinigung, falls es nach Rückgabe des Fahrzeuges erforderlich ist, es von übermäßigen Flecken oder sonstiger übermäßiger Verschmutzung zu reinigen. 7) Nutzung Der Mieter bestätigt bei Übernahme des Fahrzeuges, dass er in guter medizinscher Verfassung, körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen. Der Mieter bestätigt bei Übernahme des Fahrzeuges, dass er eine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) für das gemietete Fahrzeug besitzt, die es ihm auch gestattet, dieses Fahrzeug in den bereisten Ländern zu führen. Er ist damit einverstanden, dass der Vermieter die Fahrerlaubnis kontrolliert und kopiert bzw. einscannt. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ausschließlich selbst innerhalb der Grenzen folgender Länder zu bewegen: EU-Länder ausgenommen Bulgarien und Rumänien Liechtenstein, Schweiz, San Marino, Monaco, Vatikan und Kroatien Der Mieter weiß und versteht, dass Motorradfahren besondere Risiken birgt. Daher verpflichtet der Mieter sich, das Fahrzeug sachgerecht zu nutzen, schonend zu behandeln, vorsichtig zu fahren und kein Risiko einzugehen. Dazu gehört insbesondere, dass das Fahrzeug ausschließlich auf befestigten Straßen bewegt wird, die dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet und zugänglich sind. Die Nutzung des Fahrzeuges zum Zweck der Abhaltung von Rennen und insbesondere die Nutzung auf Renn- oder Motocrosstrecken, ist ausdrücklich untersagt. Bei übermäßigem Reifenverschleiß ( Burnout, Gummi geben ) wird dem Mieter ein Fabriks neuer Reifen und die Montagekosten verrechnet und von der Kaution abgezogen.. Der Mieter verpflichtet sich weiters, die jeweils am Ort der Benutzung des Fahrzeuges geltenden Vorschriften und Straßenverkehrsregeln einzuhalten. Das Fahrzeug ist durch den Mieter bei auch nur kurzer Unterbrechung der Fahrt stets ordnungsgemäß abzuschließen und geliehenes Zubehör (z.b. Helm, Kamera etc.) vom Mieter persönlich mitzunehmen oder einzusperren. Der Mieter hat beim Fahren und beim Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug nicht ohne entsprechende Erlaubnis auf dem Privatgrund Dritter gefahren oder abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird der Schönauer Hof auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters bekanntgeben, damit derselbe allfällige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.

5 Wird das Hotel Schönauer Hof dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird der Schönauer Hof dem Mieter in diesen Verfahren die Möglichkeit geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er den Schönauer Hof hinsichtlich aller resultierenden Schäden und Nachteile (einschließlich der Verfahrenskosten) Schad- und klaglos zu halten. Der Mieter erklärt, dass er das Fahrzeug weder warten noch reparieren oder irgendein Teil oder Zubehör des Motorrades ersetzen wird. Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige, Verletzung dieser Nutzungsbestimmungen macht den Mieter gegenüber dem Schönauer Hof für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar. Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung (Kaskoversicherung) ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam. Der Mieter kann gegen Gebühr Vollvisierhelme mieten. In diesem Fall verpflichtet er sich und seine Mitfahrer, aus Hygiengründen eine Sturmhaube unter dem Helm zu tragen. 8) Verhalten bei Unfall, Panne o.ä. Schäden, Unfälle, Pannen oder andere unvorhersehbare Ereignisse hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich telefonisch unter der Rufnummer mitzuteilen und sich dann entsprechend den Anweisungen des Vermieters zu verhalten (z.b. Behördenmeldung etc.). Bei einem Unfall, an dem das Fahrzeug beteiligt ist, verpflichtet sich der Mieter a. Sofort eine Unfallaufnahme durch die örtlich zuständige Polizeibehörde zu veranlassen b. Alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Rechte des Vermieters zu sichern c. Nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert und keinerlei Vergleiche mit Dritten einzugehen d. Jede Anfrage des Vermieters nach Informationen zu diesem Unfall unverzüglich zu beantworten e. Das Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne dessen Sicherheit zu gewährleisten f. Unverzüglich die folgenden Informationen einzuholen und für den Vermieter aufzuzeichnen: Zeit und Ort des Unfalls die Namen und Anschriften aller beteiligten Personen einschließlich der Zeugen Marke, Typ und Kennzeichen aller anderen beteiligten Fahrzeuge

6 Namen der Versicherungsgesellschaften und die Nummern der Versicherungspolicen Lichtbilder (Fotos) vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen anzufertigen Verhalten bei Diebstahl Im Falle eines Diebstahls gelten soweit anwendbar dieselben Verpflichtungen. Außerdem verpflichtet sich der Mieter, alle erforderlichen Dokumente und Schlüssel innerhalb von 4 Tagen zusammen mit einer Kopie des Polizeiprotokolls beim Vermieter abzugeben. 9) Haftung a. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometer- Leistung üblichen Abnützung. b. Der Mieter haftet dem Vermieter in vollem Umfang für alle Schäden und Vermögensnachteile, die durch Unfälle, Diebstahl, unsachgemäße Nutzung oder Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen (Punkt 7) entstehen. Dazu gehören auch Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung, Fahrten abseits befestigter Strassen oder ungenügende Fahrzeugsicherung entstehen. Ebenso haftet der Mieter für beschädigte Reifen, verlorene Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. c. Weitergabe, Untervermietung und Weitervermietung an Dritte, auch unentgeltlich, ist nicht zulässig. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er das Fahrzeug mit oder ohne Zustimmung von Hotel Schönauer Hof überlassen hat, wie für eigenes Handeln. d. Weiters haftet der Mieter ohne Einschränkung für alle Bußgelder, Strafgebühren, auch aus der sogenannten Halterhaftung, sowie für sämtliche Vertragsstrafen, Gerichtskosten, einschließlich Pfandrechte und Gebühren für die Aufbewahrung bei Beschlagnahme des Fahrzeuges durch die Polizei- oder Straßenverkehrsbehörden, auch wenn Sie dem Vermieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses bekannt werden. der Schönauer Hof wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Der dabei entstehende Verwaltungsaufwand wird dem Mieter von Hotel Schönauer Hof verrechnet. Der Schönauer Hof ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen. e. Im Falle einer Beschädigung oder Diebstahls setzt sich der vom Mieter im Haftungsfall an den Schönauer Hof zu leistende Ersatzbetrag wie folgt zusammen: Reparaturkosten laut einem von Schönauer Hof einzuholenden Sachverständigengutachten Dem allfälligen, durch die Reparatur entstandenen, merkantilen Minderwert des Fahrzeuges (lt. SV-Gutachten) Bei wirtschaftlichem Totalschaden: Wiederbeschaffungswert laut SV-Gutachten abzüglich Wrack-Wert

7 Für den Fall, dass der Abschluß einer Kaskoversicherung vereinbart wurde, hat der Mieter diese Kosten höchstens bis zum vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Darüber hinaus hat der Mieter zusätzlich folgende Kosten an den Schönauer Hof zu erstatten: Angemessene Bergungs- und Rückholkosten des Fahrzeuges Angemessene Kosten des SV-Gutachtens Angemessene zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten Pauschale Entschädigung für den Nutzungsausfall des Fahrzeuges in Höhe von 7 Tagesmieten. 10.)Rückgabe Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt im Hotel Schönauer Hof Schönau 29 A Bach Bei verspäteter Rückgabe wird zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis der entsprechende Normaltarif aus der aktuellen Preisliste verrechnet und von der Kaution abgezogen. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht am vereinbarten Rückgabeort zurückgibt oder zurückgeben kann, wird ihm eine Gebühr in Höhe von 1.- pro Kilometer für die Rückholung des Fahrzeuges zum Firmensitz des Vermieters verrechnet. Ausgenommen davon sind ausschließlich technische Defekte am Fahrzeug, die nicht im Verschulden des Mieters oder von beteiligten Dritten liegen und das Zurückbringen des Fahrzeuges in verkehrssicherem Zustand verhindern. Der Mieter erkennt an und ist damit einverstanden, dass er allein für das Fahrzeug und übernommenes Zubehör verantwortlich ist, bis er es am vereinbarten Rückgabeort wieder abgibt. 11) Datenschutz Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Hotel Schönauer Hof V-mäßig verarbeitet, gespeichert und - im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes - übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, adresse, Fax- und Telefonnummer, Geburtsdatum und Fahrerlaubnisdaten Gemietete Fahrzeuge, an diesen Fahrzeugen entstandene Schäden, offenen Forderungen, Übernahme- und Rückgabedaten Der Mieter stimmt der Weitergabe dieser Daten zum Zwecke der Abwicklung des vertragsgegenständlichen Geschäftes zu. Außerdem stimmt der Mieter der Weitergabe dieser Daten bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.b. bei Besitzstörung) an diesen Dritten zu. 12) Allgemeine Bestimmungen Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal

8 gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen vom Schönauer Hof ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen des Mieters, die im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, zulässig. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Jedwede Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Als Gerichtsstand wird Reutte Tirol vereinbart.

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