Informationspflichten für Dienstleister

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1 Informationspflichten für Dienstleister Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) zwingt auch die Betriebe im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, bestimmte Informationen stets zur Verfügung zu stellen bzw. auf Anfrage mitzuteilen. Die DL-InfoV gilt seit dem 17. Mai Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DL-RL) umgesetzt. Auf vier verschiedenen Wegen hat der GaLaBau-Betrieb 11 Informationspflichten stets zu erfüllen und auf Anfrage vier weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Weiterhin enthält die Verordnung Vorgaben zu Preisangaben, die für den GaLaBau-Betrieb selten in Betracht kommen sowie das Verbot diskriminierender Bestimmungen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten kann mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. GalaBau-Betrieb ist Dienstleistungserbringer Die in der DL-InfoV normierten Informationspflichten betreffen grundsätzlich alle Dienstleistungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen. Dazu zählen neben den GaLaBau-Betrieben alle anderen Gewerbetreibenden sowie die Bereiche Handel, Handwerk und Gastronomie. Sie findet grundsätzlich bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung, aber wegen der Festlegung eines gemeinschaftsweit geltenden Mindeststandards, der in der Dienstleistungs-Richtlinie (DL-RL) normiert ist, auch im deutschen Binnenmarkt.

2 2 Informationspflichten Die DL-InfoV unterscheidet zwischen 11 Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets von sich aus also ungefragt zur Verfügung zu stellen hat und solchen Informationen, die er nur auf Anfrage geben muss. Ein GaLaBau-Betrieb muss seinem potentiellen Kunden, dem sogenannten Dienstleistungsempfänger, vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form die geforderten Informationen zur Verfügung stellen. Dabei ist die Art und Weise der Informationsübermittlung flexibel ausgestaltet. Grundsätzlich bestehen vier unterschiedliche Möglichkeiten. Die Informationen dürfen wahlweise: dem Kunden über eine angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden (beispielsweise durch die Veröffentlichung der Informationen auf den Internetseiten, sofern die entsprechende Internetadresse dem Kunden entweder bekanntgemacht oder diese für ihn leicht auffindbar ist; dem Kunden von sich aus mitgeteilt werden (beispielsweise postalisch, per oder im Rahmen übermittelter Vertragsunterlagen); am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie dem Kunden leicht zugänglich sind (beispielsweise durch Auslegen auf dem Empfangstresen oder durch Aushang in den Räumen des Betriebes); in allen dem Kunden zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung (Pflege und Bauen rund ums Grün) aufgenommen werden (beispielsweise in Broschüren Wir über uns oder Prospekten). Grundsätzlich ist der Betrieb verpflichtet, für jede Vertragsanbahnung sicherzustellen, dass jede einzelne Informationspflicht, auch die Pflichten auf Anfrage, zur Verfügung gestellt wird; er kann jedoch einzeln, gesondert entscheiden, auf welchem Wege er seinen Kunden die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen möchte. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen Die DL-InfoV führt 11 Informationspflichten ein, die der Dienstleistungserbringer stets zu erfüllen hat. Dabei handelt es sich teilweise um Informationspflichten, die für bestimmte Adressatenkreise bereits heute aufgrund anderer Rechtsvorschriften wie z. B. des Telemediengesetzes (TMG) oder der BGB-Infopflichten-Verordnung (BGB-InfoV) gelten: Name, Firma und Rechtsform ( 2 Abs. 2 Nr. 1 DL-InfoV) Der GaLaBau-Betrieb muss seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaft OHG, Kommanditgesellschaft KG) und juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) die Firma unter Angabe der Rechtsform angeben. Für Internetpräsenzen ergeben sich Informationspflichten bereits aus 5 Abs. 1 TMG. Angaben zur Kontaktaufnahme ( 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV) Der GaLaBau-Betrieb muss die Anschrift seiner Niederlassung oder eine ladungsfähige Anschrift benennen, sowie weitere Angaben, die dem Dienstleistungsempfänger

3 3 eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen (Telefonnummer, E- Mail-Adresse, Faxnummer). Angabe von Registereintragungen ( 2 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV) Ist der GaLaBau-Betrieb in einem öffentlichen Register eingetragen, so muss das jeweilige Register (Handels,- Vereins,- Partnerschafts,- oder Genossenschaftsregister) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer mitgeteilt werden. Üblicherweise ist der GaLaBau-Betrieb im Handelsregister eingetragen. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde ( 2 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV) Werden Dienstleistungen erbracht, die einer behördlichen Zulassungspflicht (z. B. Immobilienmakler) unterliegen, so muss die zuständige Aufsichtsbehörde oder die einheitliche Stelle, einschließlich Name und Anschrift, benannt werden. Diese Verpflichtung trifft auf den GaLaBau-Betrieb eher nicht zu und die Ausbildung ist keine Dienstleistung im Sinne der Verordnung, so dass anerkannte Ausbildungsbetriebe nicht betroffen sind. Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( 2 Abs. 1 Nr. 5 DL-InfoV) Falls der GaLaBau-Betrieb über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, muss er diese angeben. Angaben bei reglementierten Berufen ( 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, mitteilen, wenn er eine Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbringt. Zudem muss er Angaben über seine Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung machen, falls er einer solchen angehört. Soweit keine solche Mitgliedschaft besteht, entfällt die entsprechende Informationspflicht. Insoweit kann der GaLaBau-Betrieb verpflichtet sein, seine Landwirtschaftskammer- oder Handwerkskammer-Mitgliedschaft anzugeben. Seine Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberund Wirtschaftsverband muss er nicht angeben. Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen ( 2 Abs. 1 Nr. 7 DL-InfoV) Verwendet der Dienstleistungserbringer allgemeine Geschäftsbedingungen, d. h. für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss einseitig gestellt werden (vgl. 305 BGB), muss er über diese informieren. Dies gilt auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen, auch wenn die AGBs gegenüber diesem Adressatenkreis nach den zivilrechtlichen Bestimmungen selbst dann Vertragsbestandteil werden können, wenn nicht auf sie hingewiesen wurde und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (vgl. 310 Abs. 1, 305 Abs. 2 BGB). Üblicherweise wird für GaLaBau-Betriebe empfohlen, die VOB als AGB zu verwenden. Diese Empfehlung wird auch weiterhin aufrechterhalten, obwohl seit 2008 die Privilegierung der VOB gegenüber Verbrauchern (Privatkunden) nicht mehr gilt. Sollten die VOB oder andere AGBs in den Kundenbeziehungen verwendet werden, so sind entsprechende Angaben vor Vertragsschluss bzw. vor Dienstleistungserbringungen vorzunehmen. Angaben zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand ( 2 Abs. 1 Nr. 8 DL-InfoV) Sofern der Dienstleistungsempfänger Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand verwendet, muss er dies dem Dienst-

4 4 leistungsempfänger mitteilen. Diese Fallgestaltung kommt für GalaBau-Betriebe nur bei Verträgen im Ausland mit deutscher Rechtswahlklausel in Betracht. Angaben zu angebotenen Garantien ( 2 Abs. 1 Nr. 9 DL-InfoV) Bietet der GaLaBau-Betrieb Garantien an, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, muss er über diese informieren, selbst wenn der Dienstleistungsempfänger ein Unternehmer im Sinne des 14 BGB ist, auf den entsprechende Sonderbestimmungen des im BGB geregelten Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar sind. Diese Informationspflicht ist denkbar, wenn ausnahmsweise mehr als 2 Jahre, bei öffentlichen Auftraggebern mehr als 4 Jahre oder bei BGB- Werkverträgen mehr als 5 Jahre Gewährleistung gegeben wird oder längere Kaufgarantien für verarbeitete Produkte von Herstellern weitergegeben werden. Angaben zur Dienstleistung ( 2 Abs. 1 Nr. 10 DL-InfoV) Der Dienstleistungserbringer muss die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung mitteilen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben. Diese Informationspflicht ist für den GaLaBau-Betrieb durch Abgabe seiner angebotenen Dienstleistung regelmäßig erfüllt. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung ( 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV) Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, muss der GaLaBau-Betrieb Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung machen, insbesondere Namen und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung nennen. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen Folgende Informationen muss der Dienstleistungserbringer nur auf Anfrage zur Verfügung stellen. Allerdings bleiben Rechtsvorschriften, welche die Mitteilung dieser Informationen in bestimmten Fällen zwingend vorschreiben (z. B. 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG), weiterhin bestehen. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV) Werden Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht, muss der Dienstleistungserbringer auf die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen verweisen und darüber informieren, wie diese zugänglich sind. Diese Regelung trifft im GaLaBau nicht zu. Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten ( 3 Abs. 1 Nr. 2 DL- InfoV) Der GaLaBau-Betrieb muss auch Auskunft geben über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, weil die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers gefährdet sein könnte. Hier sind Fälle denkbar, bei denen zu den Themen Licht im Garten, Wasser, Elektrik usw. mit Fremdfirmen gearbeitet wird, oder ein Unternehmer zusätzlich als Sachverständiger arbeitet und Gutachten erstellt. Angaben zu geltenden Verhaltenskodizes ( 3 Abs. 2 Nr. 3 DL-InfoV) Der Dienstleistungserbringer muss die Verhaltenskodizes mitteilen, denen er sich unterworfen hat, die Internetadresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in denen diese vorliegen. Aus unserer Sicht fallen die GaLaBau-Leitlinien auch unter die Informationsverpflichtung auf Anfrage.

5 5 Angaben zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren ( 3 Abs. 2 Nr. 4 DL- InfoV) Unterliegt der Dienstleistungserbringer einem bestimmten Verhaltenskodex oder gehört er einer Vereinigung an, der oder die ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorsieht, muss er Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen machen. Soweit in Einzelfällen diese Voraussetzungen ausnahmsweise gegeben sind, sind sie auf Anfrage anzugeben. Stellt der GaLaBau-Betrieb dem Kunden ausführliche Informationsunterlagen (z. B. Broschüren, Kataloge) zur Verfügung, muss er gem. 3 Abs. 2 DL-InfoV sicherstellen, dass alle diese Informationsunterlagen die Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten ( 3 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV), evtl. geltende Verhaltenskodizes ( 3 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV) und evtl. möglichen außergerichtlichen Schlichtungsverfahren ( 3 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV) enthalten. Preisangaben Sofern der GaLaBau-Betrieb den Preis für eine Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, muss er diesen mitteilen (vgl. 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV). Sofern er den Preis nicht im Vorhinein festgelegt hat, muss er auf Anfrage den Preis der Dienstleistung mitteilen oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen ( 4 Abs. 1 Nr. 2 DLInfoV). Für Preisangaben gegenüber privaten Letztverbrauchern, die die Dienstleistungen unmittelbar in Anspruch nehmen bzw. denen die angebotene Leistung oder ihr Ergebnis unmittelbar zugutekommt, finden diese Vorschriften keine Anwendung. Die Preisangabeverord-nung enthält im Verhältnis zum Letztverbraucher bereits abschließende Informationspflichten über Preisangaben. Diese Voraussetzungen liegen im GaLaBau-Betrieb erfahrungsgemäß nicht vor. Verbot diskriminierender Bestimmungen Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bedingungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. Erwägungsgrund 95 der DL-RL nennt einige Gründe, die unterschiedliche Zugangsbedingungen und Preise für eine Dienstleistung objektiv gerechtfertigt erscheinen lassen. Dazu gehören z. B. von Land zu Land unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatzkosten, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage oder zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden. Rechtsfolgen bei Verstoß Werden stets erforderliche Angaben nach 2 Abs. 1 DL-InfoV, auf Anfrage mitzuteilende Informationen nach 3 Abs. 1 DL-InfoV oder erforderliche Preisangaben nach 4 Abs. 1 DL-InfoV, vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-

6 6 schriebenen Wiese oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden können. Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen 3 Abs. 2 DL-InfoV nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder entgegen 5 S. 1 DL-InfoV Bedingungen bekannt macht. Weiterhin besteht das Risiko, dass bei Verstößen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden erfolgen, da vertreten werden kann, dass die DL-InfoV als Marktverhaltensregelung im Sinne des 3, 4 Nr. 11 UWG einzustufen ist. Diese können auch bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne ein gerichtliches Verfahren mehrere Tausend Euro kosten. Es liegen noch keine Erfahrungen über Abmachungen oder gerichtliche Auseinandersetzungen und Grenzen der einzelnen Informationspflichten der neuen Verordnung vor

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