Strafprozessrecht SoS 2006
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- Hilko Hase
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1 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl
2 Gliederung 9. Stunde 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren ii) Beschlagnahme 94 ff. (a) Exkurs: Gründe für die Ingewahrsamsnahme (b) Beweismittelbeschlagnahme (c) Ausgewählte Probleme jj) Überwachung der Telekommunikation (a) Exkurs: Übersicht zu den Methoden der heimlichen Überwachung des Beschuldigten (b) Telekommunikation als Oberbegriff (c) Kommunikationsüberwachung gem. 100 a, b StPO (d) Verbindungsdaten gem. 100 g, h StPO (e) Ausgewählte Probleme 2. Juni von 12
3 ii) Beschlagnahme, 94 ff. StPO (a) Exkurs: Gründe für eine Ingewahrsamsnahme Ingewahrsamsnahme von Gegenständen durch die Strafverfolgungsbehörden als Beweismittel 94 ff. bei freiwilliger Herausgabe Sicherstellung beachte: 133 StGB greift. Sonderregelung für Führerscheine 94 Abs. 3 bei erzwungener Wegnahme Beschlagnahme beachte: 133, 136 StGB greifen. als Einziehungsund Verfallsobjekte 111 b ff. Zudem 111 a: Beschlagnahme zur Sicherung der Allgemeinheit 2. Juni von 12
4 (b) Beweismittelbeschlagnahme (aa) Formelle Voraussetzungen, 98 und 100 (Postschlagnahme) (bb) Materielle Voraussetzungen 1. Beweisgegenstand 2. Beweisbedeutung für die Untersuchung (sog. potenzielle Beweiserheblichkeit) bedingt: Anfangsverdacht 3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs 4. keine Beschlagnahmeverbote aa) einfachgesetzliche Regelung, 97 StPO bb) Verfassungsrecht (cc) Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände 111 k StPO Nr. 75 RiStBV 2. Juni von 12
5 (c) Ausgewählte Probleme Verzicht des Zeugnisverweigerungsberechtigten auf Beschlagnahmeschutz Zeugnisverweigerungsrecht und Mitgewahrsam Verzicht auf Gewahrsamserfordernis für Verteidigerunterlagen 148 sperrt 97 II 1 Notwendigkeit einer bestehenden Schutz/Vertrauensbeziehung zwischen Beschuldigtem und Zeugnisverweigerungsberechtigtem? Zielgerichtete Umgehung des Beschlagnahmezeugnis durch Zusammenarbeit zwischen Beschuldigten und Berufsgeheimnisträgers Beschlagnahme in Redaktionsräumen bei Verzicht auf Informantenschutz Verlust der Beschlagnahmefreiheit bei Rechtsnachfolge? 2. Juni von 12
6 (c) Ausgewählte Probleme Verlust der Beschlagnahmefreiheit bei Entbindung von Schweigepflicht Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten und Sperrerklärung gem. 96 Beschlagnahme von Tagebüchern Ordnungs- und Zwangsmittel gegen Herausgabepflichtige, 95 II StPO Grenze: nemo tenetur-grundsatz 2. Juni von 12
7 jj) Überwachung der Telekommunikation (a) Exkurs: Übersicht zu den Methoden der heimlichen Überwachung der Beschuldigten Observation Anfertigung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen IMSI-Catcher Observation unter Einsatz technischer Mittel Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes Telekommunikationsüberwachung Verdeckter Ermittler V-Mann Rot unterlegt = Einsatz technischer Mittel 2. Juni von 12
8 (b) Telekommunikation als Oberbegriff Telekommunikation Kommunikation Kommunikation 100 a, b StPO Inhaltsüberwachung 100 g, h StPO technische Überwachung 2. Juni von 12
9 (c) Kommunikationsüberwachung gem. 100 a, b StPO (aa) formelle Anordnungsvoraussetzungen Regel: Anordnungskompetenz Richter Befristung: 3 Monate (aber verlängerbar) (bb) materielle Anordnungsvoraussetzungen Untersuchungsgegenstand ist eine Katalogtat gem. 100 a. Anfangsverdacht beruht auf bestimmte Tatsachen. Subsidiarität gegenüber anderen Ermittlungsnahmen. Anordnungsbetroffener: Beschuldigte Nachrichtenübermittler Anschluss einer Dritten, den der Beschuldigte benutzt 2. Juni von 12
10 (d) Ausgewählte Probleme Die Spannweite des Begriffs Telekommunikation Das Abhören von Raumgesprächen Das bloße Mithörenlassen als Überwachung? Aufenthaltsermittlung, nicht Standortkennung eines Mobiltelefons (im stand-by-betrieb ) Erstellung eines Bewegungsprofils Überwachung von Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht gem. 52 StPO Verwertbarkeit von Zufallsfunden Kriminalpolitik: Deutschland Überwachungsstaat? 2. Juni von 12
11 (e) Verbindungsdaten gem. 100 g, h StPO (aa) formelle Anordnungsvoraussetzungen Regel: Anordnungskompetenz Richter Befristung: 3 Monate (aber verlängerbar) (bb) materielle Anordnungsvoraussetzungen Straftat von erheblicher Bedeutung Erforderlichkeit der Auskunft für die Untersuchung bei Zielwahlsuche: strenge Subsidiaritätsklausel ( 100 g II) Anordnungsbetroffener: Beschuldiger Nachrichtenübermittler Anschluss eines Dritten, den der Beschuldigte benutzt grds. keine Auskunftserteilung (kein Verwertungsverbot) bei Zeugnisverweigerungsrecht gem Juni von 12
12 (f) Ausgewählte Probleme Der Begriff Telefonkommunikationsverbindungsdaten Der Begriff Straftat von erheblicher Bedeutung isd 100 g I 1 StPO Umgehung der Voraussetzungen durch Beschlagnahme von Datenträgern (Handy/SIM-Karte) Wie erfolgt die Auskunftserteilung? Aufenthaltsermittlung mittels Standortkennung eines Mobiltelefons (im stand-by-betrieb ) Erstellung eines Bewegungsprofils 2. Juni von 12
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