Gewerkschaftlicher Betriebsausschuss bm:bwk Zentralstelle. Minoritenplatz 5, 1010 Wien Tel.: 01/53120/

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1 Gewerkschaftlicher Betriebsausschuss bm:bwk Zentralstelle Minoritenplatz 5, 1010 Wien Tel.: 01/53120/ Info Liebe Kolleginnen und Kollegen! Anbei die wesentlichen Punkte der im Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechtsnovelle Mit gewerkschaftlichen Grüßen Thomas Weldschek (Vorsitzender) Maria Dippelreiter Konstanze Ladner Sabine Zauner (Vors. Stellv.) (Vors. Stellv.) (Schriftführerin)

2 Österreichischer Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST DIENSTRECHT & BESOLDUNG I n f o r m a t i o n 2. Dienstrechtsnovelle 2005 Wesentliche Punkte der im Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage: Allgemeines Bürgerkartenfunktion für Dienstausweise Die Bürgerkartenfunktion wird zukünftig auch auf Dienstausweisen verfügbar sein ( 60 Abs. 2a BDG). Im öffentlichen als auch im privaten Bereich werden elektronische Karten, wie zb. die e-card oder die Bankomatkarte mit der zusätzlichen Funktionsmöglichkeit einer Bürgerkarte angeboten. Es werden nun auch Dienstausweise mit der Funktion einer Bürgerkarte im Sinne des E-GovG ausgestattet. Den Dienstnehmern entstehen durch diese neuen Dienstausweise keine Kosten. Eine Übergangsbestimmung im 247h BDG sorgt dafür, dass Dienstausweise, welche die Anforderungen der Bürgerkartenfunktion nicht erfüllen, noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden können, diese verlieren jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Familienhospizfreistellung verbessert (von 6 auf 9 Monate verlängert) Zur Betreuung schwerstkranker Kinder soll zunächst für längstens fünf Monate eine Maßnahme im Rahmen der Familienhospizfreistellung (Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung, Verminderung des Beschäftigungsausmaßes oder Dienstplanerleichterung) gewährt werden können. Eine Verlängerung der Maßnahme soll so wie bisher zulässig sein, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall nunmehr mit neun Monaten begrenzt ist ( 78d Abs. 4 BDG und Parallelbestimmungen). Es konnte erreicht werden, dass die Möglichkeit der Sterbebegleitung auf Wahl- u. Pflegekinder bzw. auf Schwiegereltern und Schwiegerkinder ausgedehnt wird. Wahrungsbestimmungen auch für Karenzurlaub anwendbar - Der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes bewirkt nach 75 b Abs. 1 BDG die Abberufung vom Arbeitsplatz. Wird nach Wiederantritt des Dienstes kein dem vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabten gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen, ist nach geltender Rechtslage ausschließlich die dem neuen Arbeitsplatz entsprechende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, was zu einem Rückfall bis auf die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe führen kann. Dies deshalb, da der Antritt eines Karenzurlaubes als selbst zu vertretende Ursache für die Abberufung vom Arbeitsplatz gilt. Die nun durchgesetzte Änderung ( 75b Abs. 5) bewirkt, dass Beamte, denen nach Wiederantritt des Dienstes kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen wird, dienstund besoldungsrechtlich so behandelt werden, wie wenn sie die Abberufung von ihrem Arbeitsplatz nicht selbst zu vertreten hätten. Daher kommen ab die Rückfallsregelungen ( Fallschirmregelungen und Wahrungsfunktionen) zur Anwendung.

3 Diese Änderungen gelten nur für die nach 75a Abs. 2 BDG für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Karenzurlaube (nicht nach 22e BB-SozPG). Der Vollzug dieser Regelung erfordert, dass die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte zum Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes bereits feststeht. Aus diesem Grund wird der für die Stellung eines diesbezüglichen Antrages mögliche Zeitraum in 75a Abs. 3 BDG mit einem Jahr nach Antritt des Karenzurlaubes festgelegt. BeamtInnen, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen ( 247h Abs. 2 BDG). Urlaubsrechtliche Regelungen Das Prinzip Ein Urlaubstag muss ein Urlaubstag bleiben konnte umgesetzt werden. Die derzeitige Umstellung des Urlaubsausmaßes von Tagen auf Stunden konnte bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes je nach Lage des Falles zu einer Schmälerung oder Erhöhung des auf Tage umgerechneten Urlaubsausmaßes führen. Um diese Auswirkungen der derzeitigen Umrechnungsformel bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes zu verhindern, wird nun das verbleibende Urlaubsausmaß entsprechend der Änderung des Beschäftigungsausmaßes angepasst. Bei Wechsel von Halb- auf Vollzeitbeschäftigung werden beispielsweise aus 20 Urlaubsstunden 40, womit bei regelmäßigem Dienst der Urlaubsanspruch in Tagen gerechnet (in diesem Beispiel 5) gleich bleibt. Dies gilt nur für den Resturlaub des jeweiligen Kalenderjahres und nicht für übertragene Urlaubsansprüche aus Vorjahren. ( 66 Abs. 2 BDG, 27c Abs. 2 VBG) Pflegefreistellung verbessert - Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist derzeit nur tage- oder halbtageweise möglich. Durch die vorgenommene Änderung konnte erreicht werden, dass die tageweise und stundenweise Inanspruchnahme ermöglicht wird ( 76 Abs. 5 BDG und Parallelbestimmungen). Kinderzurechnungsbetrag bei Mehrlingsgeburt verbessert - Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Nunmehr konnte durchgesetzt werden, dass dieses Ausmaß im Fall einer Mehrlingsgeburt auf 60 Monate erhöht wird ( 25a Abs. 3 PG). Parallelrechnung, administrative Erleichterung - Die Parallelrechnung wird aus Gründen der leichteren Administration (Pensionskonto) dann entfallen, wenn der Anteil der vor bzw. nach 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 24 Monate beträgt ( 99 Abs. 6 PG). Das bedeutet, dass eine Parallelrechnung frühestens im Jahr 2007 stattfinden kann. Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage bei Korridorpension verbessert Durch eine Änderung des 61 Abs. 2 PG wird nun bei Vorliegen einer erhöhten Ruhegenussbemessungsgrundlage (über 80 %) auch die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß erhöht, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht (Bonus 4,2 Prozent (= 3,36 Prozentpunkte) pro Jahr, max. für 3 Jahre). Karenzurlaub nach dem Bundesbedienstetensozialplangesetz um ein Jahr verlängert Inanspruchnahme dieser günstigen Karenzregelung nun bis möglich. Zur Erinnerung: Diese Karenzregelung wurde geschaffen, um Bediensteten durch eine großzügige Anrechnung der zeitabhängigen Rechte einen vorübergehenden oder auch dauerhaften Wechsel in die Privatwirtschaft zu erleichtern (Mobilitätsförderung). Konkret wird die Zeit einer Erwerbstätigkeit während eines Karenzurlaubes von mind. einem Jahr bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte (Vorrückungen, Pensionsbemessung und Jubiläumszuwendung) angerechnet ( 22e BB-SozPG). Vorbild ist dabei die bestehende

4 Regelung für Dienstverhältnisse bei Internationalen Organisationen. Die allgemeine Obergrenze von zehn Jahren soll auch für diese Karenzurlaube gelten. 25a BB-SozPG, Wahlmöglichkeit konnte durchgesetzt werden - In Abs.2 dieser Bestimmung hat ein im Vorruhestandskarenz befindlicher Beamter ( 22 a BB- SozPG), der unter die sog. Hacklerregelung fällt, nun die Möglichkeit auch einen späteren Ruhestandsantrittstermin zu wählen. Damit können Abschläge in bestimmten Fällen vermieden werden. Die Wahlmöglichkeit ist bis befristet. Fahrtkostenzuschuss - Die Verwaltungsvereinfachung beim Fahrtkostenzuschuss ( 20 b Abs. 10 GehG), wonach die Meldepflicht des Beamten bei Änderungen des Fahrtkostenzuschusses aufgrund einer Tarifänderung bei dem betreffenden Verkehrsverbund nicht mehr erforderlich wäre, sondern von Amts wegen wahrgenommen wird, tritt aus administrativen Gründen nicht wie in der 1. BDG-Novelle 2005 bereits beschlossen mit in Kraft, sondern erst mit Lehrer Zumutbarkeit bei Zuweisung und Versetzung von Landeslehrern durchgesetzt ( 19 Abs.3 LDG) Nach der Neuregelung wird eine Zuweisung an benachbarte Schulen nur dann zulässig sein, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen (nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen) zumutbar ist. Dabei darf die Wegstrecke nicht mehr als zehn Kilometer betragen (im Begutachtungsentwurf war dieser Versetzungsschutz nicht mehr vorgesehen). Vergütung für die schulpraktische Ausbildung Für die Abgeltung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildungen des Lehramtsstudiums kommt künftig ein Vergütungssatz pro Stunde (sowohl für wirtschaftspädagogische Studien als auch Lehramtsstudien) zur Anwendung. Grundsätzlich gebührt die Vergütung ( 62 GehG) für eine maximale Gesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Bei Betreuung von Studierenden der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung bis zu maximal 180 Stunden. Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung eines, zwei, drei oder ab vier Studierenden gestaffelt festgelegte Stundensätze. Dienstzulage - Die in 59a GehG vorgesehene Dienstzulage wird nun auch Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Volksschulen mit dem übungsschulmäßigen Unterricht im Rahmen der Volksschullehrer Ausbildung im Bereich Textiles Werken betraut sind, gebühren, da es in der Praxis erforderlich ist, die vorhandenen erfahrenen Lehrer für diese Ausbildung heranzuziehen ( 59a Abs. 4 Z.4 GehG). Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandsorten oder einer höheren Schulorganisation) auch mit der Leitung einer weiteren Schule zusätzlich betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen beider Schulen acht nicht übersteigt ( 27 Abs. 2 LDG). 4 Abs.2 i.v.m. 15 Abs. 13 BLVG Die Befristung dieser Regelung wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. August 2007 verlängert. Reihungskriterien für die Aufnahme - Leiter von Bundesschulen sollen das Recht haben ( 203h Abs. 1 BDG), bei der Neuaufnahme von Lehrern zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber Stellung zu nehmen (im Begutachtungsentwurf war eine Verpflichtung vorgesehen).

5 Pädagogische Hochschulen Dienstzulage - Dem Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine (dienstalters- und eine von Verwendungsgruppen unabhängige) Dienstzulage ( 59 Abs. 2 GehG) in einem fixen Eurobetrag. Auch L 1-Lehrern, die an Pädagogischen Hochschulen in Studienveranstaltungen unterrichten, gebührt unter bestimmten Vorraussetzungen eine Dienstzulage ( 59 Abs. 3 GehG). Alle oben aufgezählten Dienstzulagen sind ruhegenussfähig ( 59d GehG). Wahrungsbestimmungen für Lehrer an Akademien Für Leiter von pädagogischen Akademien, deren Leitungsfunktionen enden, werden die Dienstzulagen gem. 57 Abs. 1 u. 9 u. 58 Abs. 1 Z 9 bis 12 GehG bis zu 3 Jahre lang weitergezahlt (maximal bis ). Die Weiterzahlung endet vorzeitig, wenn eine Neuernennung auf einen Leiter- oder Inspektorenposten oder eine Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe erfolgt. Exekutive Wahrungsbestimmung für Zusammenlegung der Wachkörper ausgeweitet und verlängert ( 113h GG) - Durch eine Ergänzung in dieser Bestimmung werden nun auch die Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Wahrungsbestimmung erfasst. Die ursprüngliche Frist ( bis ) wird um 3 Monate verlängert, um keinen von der Organisationsänderung (Team 04 Zusammenlegung der Wachkörper) betroffenen Dienstnehmer wegen längerer Verfahrensdauer vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszuschließen. Die Versetzung oder Verwendungsänderung muss nun mit erfolgt sein und nicht schon mit Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz ausgeweitet - Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzensgeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Es konnte nun erreicht werden, dass nicht nur das Schmerzensgeld sondern auch diese Zinsen in den Vorschuss miteinbezogen werden ( 9 Abs. 1b WHG). Richter Richterdienstgesetz Die meldepflichtigen Tatbestände (Dienstverhinderung durch Einwirken Dritter, Namensänderung, Standesveränderung, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft, Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises od. sonstiger Sachbehelfe, Besitz eines Bescheides nach 14 Abs. 1 od. 2 Behinderteneinstellungsgesetzes) werden in 64 RDG in Anlehnung an das BDG klargestellt. 21. November 2005 Dr. Norbert Schnedl Dienstrecht Hannes Gruber Besoldung

Dienstrechtliche Erfolge zwischen 2005 und 2009 zusammengestellt von Dr. Norbert Schnedl (Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) Bezugserhöhungen für 2005: + 2,3 % Bezugserhöhungen für 2006: + 2,7 % Bezugserhöhungen

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