1. Die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften

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1 Seite 1 von 5 Vorlage Nr. 68 / 2015 Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Az: He/Er Amt: Kämmereiamt Datum: Beratung Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Beschluss Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Bisherige Sitzungen Datum Gremium GR VA/FA GR, Vorlage 2004 Nr. 76 Beschlussvorschlag 1. Die Kostenkalkulation Anlage 1 wird anerkannt. Es wird eine monatliche, personenabhängige Benutzungsgebühr i.h.v. 125 berechnet 1. Die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften wird beschlossen: 3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen. Finanzierung Haushaltsplanansatz: Bisher verbraucht: Kosten der Maßnahme Restmittel: Ausser/ -Überplanmäßig:

2 Seite 2 von 5 Vorlage Nr. 68 / 2015 Ergebnis beschlossen einstimmig mit Gegenstimmen Stimmverhältnis: Enthaltungen: nicht beschlossen Stimmverhältnis: Enthaltungen:

3 Seite 3 von 5 Vorlage Nr. 68 / 2015 Sachverhalt: 1. Allgemeines Der Gemeinderat der Stadt Lauffen a.n. hat am die Neufassung der Satzung für die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften beschlossen. Begründet war die damalige Satzungsänderung durch Rechtsänderungen (Flüchtlingsaufnahmeund unterbringungsgesetz). Zuletzt geändert wurde die Satzung am Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe wurde angepasst, die Sätze geändert. Im Hinblick auf die hohe Zahl von Flüchtlingen, die jetzt und in nächster Zeit untergebracht werden müssen, wurde das Satzungsmuster vom Gemeindetag aktualisiert. Außerdem wurden die Gebühren neu kalkuliert. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, die Satzung für die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften neu zu fassen. 2. Vorbemerkungen 2.1 Rechtsgrundlagen Die vorliegende Gebührenkalkulation (Anlage 1) beruht auf den 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) und 12 und 38 der Gemeindehaushaltsverordnung. Nach 9 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtungen gedeckt werden (Kostenobergrenze). In die Gebührenkalkulation sind Kosten für angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und die angemessene Abschreibung des Anlageguts aufzunehmen. 2.2 Öffentliche Einrichtung Bei den städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften handelt es sich gemäß 1 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften um eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. 2.3 Kostendeckung Die Gebührensätze für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung müssen für die Benutzer grundsätzlich vertretbar und zumutbar sein. Bei der Festlegung der Gebührenhöhe muss deshalb berücksichtigt werden, dass es sich bei den Benutzern der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte um einen Personenkreis handelt, der sich grundsätzlich von Benutzern anderer öffentlicher Einrichtungen unterscheidet. 3. Grundlagen der Gebührenkalkulation Die Gebührenkalkulation wurde auf Basis der Musterkalkulation des Gemeindetags durchgeführt.

4 Seite 4 von 5 Vorlage Nr. 68 / Ansatzfähige Kosten Die Gebührenkalkulation soll die ansatzfähigen Kosten ermitteln, die auf die Benutzer umgelegt werden können. Berücksichtigungsfähige Kosten: -Unterhaltungskosten -Betriebskosten -kalkulatorischer Zins -Abschreibungskosten. 3.2 Nebenkosten Zu den Nebenkosten, die ebenfalls in die Kalkulation aufzunehmen sind, gehören die verbrauchsabhängigen Kosten wie Abfallbeseitigung, Stromversorgung, Wasser- und Abwasser. Heizungskosten konnten nur bedingt berücksichtigt werden, weil in den Unterkünften unterschiedliche Brennstoffe verwendet werden. 3.3 Kostendeckungsgrad Die Stadt Lauffen a.n. ist nicht verpflichtet, vollständig kostendeckende Gebühren zu erheben. Deshalb kann bei der Festsetzung der Gebührensätze für die Unterkünfte die örtliche Vergleichsmiete lediglich als grober Richtwert zu Grunde gelegt werden. Eine gebührenrechtliche Unterscheidung nach Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkünften erfolgt nicht, da es sich nach der Satzungsregelung um eine gemeinsame öffentliche Einrichtung handelt. Es liegt im Ermessen der Stadt, getrennte oder einheitliche Gebühren für die verschiedenen Unterkünfte festzusetzen. 4. Satzungstext Die beiliegende Satzung (Anlage 2) entspricht der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg vom Ausdrücklich wird die Kalkulation einer gemeinsamen Benutzungsgebühr für Obdachlose und Flüchtlinge empfohlen. Als Gebührenmaßstab kommen entweder ein flächen- oder ein personenbezogener Maßstab in Betracht. Bei den städtischen Obdachlosenunterkünften handelt es sich um Gemeinschaftsunterkünfte, üblicherweise erhält eine Person ein Zimmer. Seither werden die Unterkunftskosten (ohne Nebenkosten) auf der Grundlage der anteiligen Wohnfläche, die den untergebrachten Personen zur Verfügung steht, umgelegt. Die Nebenkosten werden pro Person erhoben. Es wird vorgeschlagen, künftig einen einheitlichen Gebührensatz nach Personen anzuwenden, weil dieser Maßstabe einfach und unbürokratisch angewendet werden kann. Als Gebührenobergrenze ergibt sich aus der Gebührenkalkulation (Anlage 1) eine Benutzungsgebühr in Höhe von 138,28 je Person und Monat. Die Gebühren, die derzeit erhoben werden liegen bei ca je Person und Unterkunft monatlich.

5 Seite 5 von 5 Vorlage Nr. 68 / 2015 Dabei ist zu bedenken, dass die letzte Gebührenkalkulation im Jahr 2004 erfolgte, seither sind die Nebenkosten z.b. für Strom oder Gas stark angestiegen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, künftig eine Benutzungsgebühr von 125 je Person (90 % der Obergrenze) zu erheben. Die Kostenansätze wurden auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses 2014 berechnet. 5. Entsprechend der Erfahrung in der Vergangenheit können Benutzungsgebühren für Obdachlosenunterkünfte in vielen Fällen nicht eingezogen werden, weil die untergebrachten Personen über kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügen und auch keine Sozialhilfeleistungen erhalten. Die aktuellen Zahlungsrückstände für diesen Bereich belaufen sich derzeit in der Summe auf ca Sobald die laufenden Pfändungs- und Beitreibungsmaßnahmen erfolglos abgeschlossen sind, müssen die Beiträge befristet niedergeschlagen werden.

6 Vorlage 2015 Nr. 68/1 Kalkulation der Gebührensätze für Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte nach dem Kalkulationsmuster Gemeindetag Obdachlosenunterkünfte: Mörikestr. 1, Eisenbahnstr. 13 und am oberen Haldenrain 13 I. Kalkulationsgrundlagen A. Ansatzfähige Kosten 1. Abschreibungen Mörikestr. 1 - Am oberen Haldenrain 13 - Eisenbahnstr Verzinsung Mörikestr Am oberen Haldenrain Eisenbahnstr Ausstattung - Abschreibungen - Verzinsung - 4. Innere Verrechnung davon 21% Laufende Unterhaltungskosten Rechnungsergebnis % Unterhaltungskosten (nicht personenabhängig) Nebenkosten der Unterkünfte Strom Heizung Wasser Müll, Versicherg 598 Nebenkosten insgesamt (personenabhängig) Unterbringungsmöglichkeiten Mörikestr. 1 Personen 12 Am oberen Haldenrain 13 Personen 16 Eisenbahnstr. 13 Personen 3 Insgesamt 31 Personen Untergebracht 19 Personen C:\Users\ermischs\AppData\Roaming\REGISAFE\Storage\46\Kalkulation Gebühren.xlsx Insgesamt (2)

7 Vorlage 2015 Nr. 68/1 Kalkulation der Gebührensätze für Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte nach dem Kalkulationsmuster Gemeindetag B Verteilungsmaßstab 1. Flächenbezogener Einheitsgebührensatz für alle Wohnungen /Unterkünfte ( /qm) 1.1 ohne Nebenkosten Ausgaben Personen insg ,87 je qm/jahr 76,49 je qm /Monat 1.2 Nebenkosten Ausgaben Personen belegt ,44 je qm/jahr 61,79 je qm /Monat C Gebührenobergrenze 138,28 je qm /Monat nachrichtlich: Einnahmen 2014 insgesamt Bei neuer Berechnung: Belegt, qm 19 Euro je qm 138,28 Einnahmen p.a. neu C:\Users\ermischs\AppData\Roaming\REGISAFE\Storage\46\Kalkulation Gebühren.xlsx Insgesamt (2)

8 Vorlage 2015 Nr. 68/1 Objekt und Wohnfläche Gesamt Nutzung Belegung m² Heizung/ Bad Am oberen Haldenrain 13 Rechte Haushälfte EG rechts 2 Zimmer frei Feststoffe / Ohne Bad EG links 2 Zimmer frei Feststoffe / Ohne Bad OG rechts 2 Zimmer 1 Person Feststoffe / Ohne Bad OG links 2 Zimmer 1 Person 187 Feststoffe / Ohne Bad Linke Haushälfte EG rechts 2 Zimmer frei Feststoffe / Ohne Bad EG links 2 Zimmer 2 Personen Gasheizung / Ohne Bad OG rechts 2 Zimmer frei Gasheizung / Dusche OG links 2 Zimmer 2 Personen 187 Gasheizung / Dusche Eisenbahnstr OG 2 Zimmer 1 Person Feststoffe 2. OG 1 Zimmer 2 Personen 75 Elektroheizung Mörikestr. 1 Wgh. 6 3 Zimmer 3 Personen /Dusche Wgh. 7 3 Zimmer 1 Person / Dusche Wgh Zimmer 3 Personen / Dusche Wgh Zimmer 3 Personen 181,74 / Dusche Gesamtwohnfläche 19 Personen 630,74 C:\Users\ermischs\AppData\Roaming\REGISAFE\Storage\46\Kalkulation Gebühren.xlsx Objektübersicht Belegung 20 (2

9 Vorlage 2015 Nr. 65/2 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom (GBl. S. 581), letztmals geändert durch Gesetz vom (gemeinsames Amtsblatt S. 343) hat der Gemeinderat der Stadt Lauffen a.n. am folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen: 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen 1. Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. 2. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden 35,00 von mehr als 3 bis 6 Stunden 50,00 von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 60,00 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme 1. Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunden vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. 2. Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet. 3. Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. 4. Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach 1 Abs. 2 nicht übersteigen.

10 Vorlage 2015 Nr. 65/2 3 Aufwandsentschädigung 1. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung von Zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach Nr. 1 erhält der erste stellvertretende Bürgermeister eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50 4 Reisekostenvergütung Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebiets erhalten ehrenamtliche Tätige neben der Entschädigung nach 1 Abs. 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisen der der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 geltenden Stufe. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Lauffen a.n., den Waldenberger Bürgermeister Hinweis gemäß 4 Gemeindeordnung (GemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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