Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm J-TV. Aktenzeichen: KEK 410. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm J-TV Aktenzeichen: KEK 410 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Bibel TV Stiftung ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer Henning Röhl, Gotenstraße 14, Hamburg, Antragstellerin w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms J-TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: Der von der Bibel TV Stiftung ggmbh mit Schreiben vom bei der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms J-TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Bibel TV Stiftung ggmbh ( Bibel TV ggmbh ) hat mit Schreiben vom bei der MA HSH die Zulassung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm J-TV für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am , beantragt. Die MA HSH hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -gestaltung; Verbreitung 2.1 Geplant ist ein ganztägiges digitales Spartenprogramm mit werteorientiertem Bezug auf biblischer bzw. christlicher Grundlage. Es richtet sich an Kirchendistanzierte und an Bibel und Christentum interessierte junge Menschen zwischen 14 und 25 Jahren. Predigtsendungen und religiöse Werbung sind im Programm von J-TV nicht vorgesehen. Der Schwerpunkt soll im Musikbereich liegen. Neben Musiksendungen soll es Dokumentationen, Reportagen, Spielfilme, Aufzeichnungen von christlichen Jugendevents, Comedy-Formate, Lifestyle-Sendungen sowie Talk- und Ratgebersendungen enthalten. xxx J-TV soll frei empfangbar über den digitalen Astra-Satelliten verbreitet werden. In Hamburg ist zudem die Verbreitung über DVB-T geplant. Die Antragstellerin befindet sich wegen der Verbreitung im digitalen Kabel noch in Verhandlungen mit Kabelnetzbetreibern; es wurden noch keine Plattformverträge abgeschlossen.

3 3 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Bibel TV ggmbh Die Antragstellerin hält eine bis zum gültige Lizenz der HAM (nunmehr: MA HSH) für die Ausstrahlung des Fernsehspartenprogramms Bibel TV (vgl. zuletzt Beschluss der KEK i. S. Bibel TV, Az.: KEK 347). Bibel TV wird seit dem europaweit frei empfangbar über Satellit sowie in Deutschland auch über die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertriebs & Service GmbH & Co. KG ( Kabel Deutschland ), der ish NRW GmbH, der iesy Hessen GmbH & Co. KG, der PrimaCom AG/Decimus GmbH sowie in modernisierten Ausbaugebieten der Kabel Baden-Württemberg verbreitet. Gesellschaftszweck der Bibel TV ggmbh ist die Förderung religiöser Zwecke in Form der Verbreitung der biblischen Inhalte über elektronische Medien, insbesondere über die so genannten Neuen Medien xxx... An der Bibel TV ggmbh sind als Gesellschafter beteiligt: Rentrop-Stiftung ggmbh 52,00 % Astratel Radio- und Televisions-Beteiligungsgesellschaft mbh 12,75 % Orbitel Medien GmbH 12,75 % Evangeliums-Rundfunk Deutschland e.v. 4,00 % Campus für Christus e.v. 3,00 % Hänssler-Verlag GmbH 3,00 % Vereinigung Evangelische Freikirchen 2,50 % Christlicher Medienverbund KEP e.v. 2,00 % Geschenke der Hoffnung e.v. 2,00 % Cornhouse-Stiftung International 1,00 % Media-Vision e.v. 1,00 % Neues Leben Medien e.v. 1,00 % Gemeinde und Missionswerk Arche e.v. 1,00 % Deutsche Bibelgesellschaft Kirchliche Stiftung des öff. Rechts 1,00 % Evangelisches Fernsehen Augsburg e.v. 0,50 % cfnet-christliches Film- und Fernseh-Netzwerk e.v. 0,50 % xxx...

4 4 3.2 Gesellschafter Rentrop-Stiftung xxx... Die Rentrop-Stiftung hält keine weiteren Beteiligungen an Rundfunkveranstaltern. Ihr Stifter und Geschäftsführer, der Verleger Norman Rentrop, ist Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der Veranstalterin xxx Orbitel und Astratel Die Orbitel Medien GmbH ( Orbitel ), Berlin, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Produktionsfirma Eikon GmbH, Potsdam, einem Unternehmen der Eikon-Film- Gruppe, die im Anteilsbesitz mehrerer Evangelischer Landeskirchen steht (vgl. Der Evangelischen Kirche zuzuordnende Unternehmen (Landeskirche Baden-Württemberg) sind auch indirekt mit insgesamt 28,44 % der Anteile an der bw family.tv GmbH beteiligt, die aufgrund einer bundesweiten Zulassung das familienorientierte Vollprogramm bw family.tv veranstaltet. Es wird derzeit ausschließlich in Baden-Württemberg verbreitet (vgl. Beschluss i. S. bw family.tv, Az.: KEK 401). Die Astratel Radio- und Television-Beteiligungsgesellschaft mbh ( Astratel ), München, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Tellux Beteiligungsgesellschaft mbh, die der Katholischen Kirche in Deutschland zuzuordnen ist. Firmen der Tellux- Gruppe sind im Bereich der Filmproduktion tätig. Astratel hält zudem Beteiligungen an Radioveranstaltern (z. B. an Radio PSR, Leipzig, und Antenne Mecklenburg- Vorpommern). Die von einem Treuhänder für Astratel gehaltene Beteiligung an der bw family.tv GmbH besteht hingegen nicht mehr (vgl. Beschluss i. S. bw family.tv, Az.: KEK 401, I 2.2.2). Astratel und Orbitel üben ihre Stimmrechte bei der Bibel TV ggmbh auf Grundlage einer Stimmbindungsvereinbarung gemeinsam aus xxx... II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der MA HSH wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5 5 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 J-TV ist der Veranstalterin, der Rentrop-Stiftung und Herrn Norman Rentrop sowie Astratel und Orbitel zuzurechnen, 28 Abs. 1 Satz 1 RStV. Dabei sind die Stimmrechte von Astratel und Orbitel zu addieren, weil sie einheitlich ausgeübt werden (arg. e 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 17 AktG). Ihnen ist auch das gleichfalls von der Bibel TV ggmbh veranstaltete Programm Bibel TV zuzurechnen. Dieses Programm ist aufgrund der Einflussnahme auf wesentliche Entscheidungen zur Programmgestaltung i. S. d. 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV auch der Plattformbetreiberin Kabel Deutschland zuzurechnen (vgl. Beschluss der KEK i. S. Bibel TV, Az.: KEK 347, I 4 und III 2.2). 2.2 Die Veranstalterin strebt den Abschluss von Plattformverträgen mit Kabelnetzbetreibern an. Mit dem Abschluss von Plattformverträgen ist möglicherweise eine Veränderung sonstiger Einflüsse im Sinne von 29 Satz 1 RStV verbunden: Sonstige Einflüsse in diesem Sinne sind insbesondere die in 28 Abs. 2 RStV benannten vergleichbaren Einflüsse auf einen Veranstalter, u. a. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV die Zurechnung des Programms zum Dritten begründen können. Plattformverträge über die Vermarktung von TV-Programmen können solche die Zurechnung begründenden Vereinbarungen enthalten. Daher ist die Veranstalterin verpflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der KEK gemäß 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die Vereinbarung in Abschrift vorzulegen ( 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV).

6 6 3 Vorherrschende Meinungsmacht Gemäß 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. 3.1 Zuschaueranteile Nach 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. In der Regel verwendet die KEK für die Ermittlung der Zuschaueranteile die monatlichen Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (Zuschauer ab drei Jahren, Montag bis Sonntag). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen des Fernsehpanels D+EU erhoben J-TV hat mangels Ausstrahlung derzeit keinen Zuschaueranteil Für Bibel TV liegen der Veranstalterin keine Zuschaueranteile oder sonstigen personenbezogenen Reichweitenangaben vor, da das Programm von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) nicht gemessen wird (vgl. Schreiben der Bibel TV ggmbh vom ). In der Referenzperiode von März 2006 bis Februar 2007 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N 24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, Vox, n-tv, Comedy Central (VIVA Plus), Das Vierte, DMAX (XXP), DSF, Eurosport, MTV, Nick, Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 95,4 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,6 % bezieht sich auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. terranova, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme, die Programme der Premiere-Plattform (2006: 2,1 %) und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Unter Berücksichtigung des Premiere-Zuschaueranteils kann deshalb davon aus-

7 7 gegangen werden, dass der Zuschaueranteil von Bibel TV weit unterhalb von 2,5 % liegt Kabel Deutschland werden neben Bibel TV die Programme tv.gusto Premium, Wein TV, Kinowelt TV, Games TV, The History Channel, The Biography Channel, Gute Laune TV, Spiegel TV digital, Sat.1 Comedy, kabel eins classics, JUST Rock, JUST Relax, JUST Beats und JUST Dance zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss der KEK i. S. JUST Four Music, Az.: KEK 411, III 2.4). Einer Pressemitteilung von Kabel Deutschland vom zufolge abonnierten zum Jahresende Kunden die digitalen Programmpakete Kabel Digital Home und Kabel Digital International. Zu den Zuschaueranteilen der auf der Plattform von Kabel Deutschland veranstalteten Programme liegen der KEK keine Angaben vor. Ausgehend von dem von der AGF/GfK-Fernsehforschung ausgewiesenen TV-Rest von durchschnittlich 4,6 % in der Referenzperiode kann auch für die Programmplattform von Kabel Deutschland von einem Zuschaueranteil von weniger als 2,5 % ausgegangen werden. 3.2 Abschließende Feststellung Die der Antragstellerin zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen weit unterhalb der Vermutungsschwellen gemäß 26 Abs. 2 RStV. Auch unabhängig von den Vermutungstatbeständen liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung von J-TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.

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