Polizeireglement der Einwohnergemeinde Blauen

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1 Polizeireglement der Einwohnergemeinde Blauen vom 28. März 2001 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Blauen, gestützt auf die 42 ff des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG), beschliesst: I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich Dieses Reglement ordnet unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen Rechts die ortspolizeilichen Aufgaben der Gemeinde, insbesondere: a b c d e f Ordnung und Sicherheit; Sittenpolizei; Allmend-, Flur- und Waldpolizei, Verkehr; Reklamewesen; Öffentliche Tanz- und Discoveranstaltungen; Organisation und Aufgabenbereich der Ortspolizei. 2 Zuständigkeit Die Handhabung der Ortspolizei obliegt dem Gemeinderat, bei Sofortmassnahmen der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten. II A BESONDERE VORSCHRIFTEN Ordnung und Sicherheit 3 Grundsatz Jede Person ist gehalten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu gefährden und bei allen Tätigkeiten auf Nachbarschaft und Drittpersonen Rücksicht zu nehmen. 4 Nachtruhe, Haus-, Garten-, Landwirtschafts- und Bauarbeiten, Apparate und Musikinstrumente 1 Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen Uhr und Uhr. 2 Während dieser Zeit sind Betätigungen und private Veranstaltungen, welche Drittpersonen in ihrer Ruhe stören, untersagt. 3 Radio, Fernsehapparate, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur so benützt werden, dass sie auf die Nachbarschaft nicht störend wirken.

2 4 Lärmverursachende Haus-, Garten-, Landwirtschafts- und Bauarbeiten sind von Montag bis Freitag von bis Uhr und bis Uhr sowie am Samstag von bis Uhr und bis Uhr gestattet. 5 An Sonn- und Feiertagen sind lärmverursachende Arbeiten verboten. 6 Von der Bestimmung kann abgewichen werden: a In der Landwirtschaft, wenn es durch witterliche Einflüsse keinen Aufschub duldet; b Zur Verhütung von ernsthaften Betriebsstörungen; c Zur Behebung von Notständen (u. a. Naturereignisse). 7 Der Gemeinderat kann weitere Ausnahmen von dieser Bestimmung bewilligen. 5 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten sowie ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sofern sie auf die Nachbarschaft störend wirken. Ausgenommen sind fachmännisch installierte Alarmanlagen (Einbruch, Feuer, Diebstahl). 6 Modellflug- und -fahrzeuge Modellflug- und -fahrzeuge und dergleichen dürfen nur an Orten in Betrieb gesetzt werden, wo keine Störung oder Gefährdung von Drittpersonen zu befürchten ist. 7 Freizeitanlagen Der Betrieb von Freizeitanlagen (Minigolf, Bocciabahnen, Sportanlagen und dergleichen) ist so zu gestalten, dass die Nachbarschaft nicht gestört wird. Der Gemeinderat kann für Freizeitanlagen Zeitund Benützungsvorschriften erlassen. 8 Lautsprecher im Freien Jegliche Verwendung von Lautsprechern und Tonverstärkern im Freien ist verboten. Für besondere Anlässe ist eine Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. 9 Öffentliche Abfallsammelstellen 1 Bei den öffentlichen Abfallsammelstellen dürfen nur die an den entsprechenden Containern, bzw. Sammelbehältern deklarierten Materialien abgegeben resp. eingeworfen werden. Im weiteren wird auf das Abfallreglement der Gemeinde Blauen verwiesen. 2 Die öffentlichen Sammelstellen dürfen nur von Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr sowie am Samstag von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr benützt werden. An Sonn- und Feiertagen sind die Entsorgungsstellen geschlossen, d. h. es dürfen keine Materialien angeliefert werden. 10 Feuerwerk Ausserhalb von traditionellen Anlässen (Silvester, Neujahr, 1. August) ist es ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates untersagt, Knallkörper und Feuerwerk jeder Art abzubrennen. 11 Lokaler Feiertag Als lokaler Feiertag gilt der St. Martinstag (11. November). 12 Ausbringen von Jauche und Klärschlamm Das Ausbringen von Jauche und Klärschlamm ist in der Bauzone an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen verboten.

3 13 Tierhaltung 1 Durch die Tierhaltung darf niemand belästigt werden. 14 Plakatwerbung 1 Plakate dürfen auf öffentlichem Grund nur an den vom Gemeinderat bezeichneten Stellen angebracht werden (offiziell reservierte Plakatanschlagstellen). 2 Im weiteren wird auf die kantonale Verordnung über Reklamen und Signale verwiesen. B Sittenpolizei 15 Öffentliches Ärgernis Jede Person ist verpflichtet, Sitte und Anstand zu wahren. Das Erregen öffentlichen Ärgernisses ist nach dieser Bestimmung strafbar, sofern nicht andere Straftatbestände des kantonalen oder Bundesrechts erfüllt sind. C Allmend-, Flur- und Waldpolizei, Verkehr 16 Allgemeines Jede Person ist verpflichtet, zu den Strassen, Plätzen, Wegen, zur Allmend, zu den Kulturen, zum Wald und zu den Erholungsgebieten Sorge zu tragen. 17 Schneeräumung Besteht die Gefahr, dass Schnee und Eis von Dächern auf öffentliche Strassen oder Wege herunterfallen könnten, so sind durch den Eigentümer die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. 18 Pflanzenkrankheiten und Schädlinge Die Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer, Mieterinnen oder Mieter und Pächterinnen oder Pächter sind verpflichtet, beim Auftreten von Pflanzenkrankheiten, Schädlingen usw. den vom Gemeinderat erlassenen Anordnungen Folge zu leisten. 19 Abfallentsorgung, Ablagerungen Bezüglich Abfallentsorgung und Ablagerungen wird auf die kantonale Gesetzgebung und auf das Abfallreglement der Gemeinde Blauen verwiesen. 20 Beanspruchung der Allmend Die Beanspruchung der Allmend und des öffentlichen Grundes für Verkaufsstände, Ausstellungen und dergleichen ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. 21 Umzüge, Demonstrationen Umzüge und Demonstrationen sind durch den Gemeinderat, in dringenden Fällen durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten, zu bewilligen. Bietet der Veranstalter keine Gewähr für Sicherheit und Ordnung, so kann die Veranstaltung untersagt oder abgebrochen werden.

4 22 Fahrverbote 1 Das Befahren von Wiese und Kulturland mit Motorfahrzeugen jeglicher Art ist verboten; ausgenommen sind die Fahrzeuge der Landeigentümerinnen oder Landeigentümer und Pächterinnen oder Pächter. 2 Im weiteren wird auf das Bundesrecht und die kantonale Gesetzgebung verwiesen. 23 Campieren Das Campieren, das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen etc. auf öffentlichem Grund bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. 24 Fasnachtsfeuer, Strassenfasnacht, Marschübungen 1 Fasnachtsfeuer dürfen nur an einer vom Gemeinderat dafür bezeichneten Stelle entfacht werden. Fackeln müssen bei der Feuerstelle ausgelöscht werden. 2 Die Strassenfasnacht bleibt auf den Zeitraum vom Schmutzigen Donnerstag bis zum darauffolgenden Dienstag beschränkt. Weitere Veranstaltungen dieser Art bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. 25 Benützung von öffentlichen Strassen und Plätzen, Dauerparkieren von nichtmotorischen Fahrzeugen 1 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes (Stras-sen und Plätze) zu privaten Zwecken bedarf einer Bewilligung der Ortspolizeibehörde. 2 Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Plätzen nachts regelmässig im gleichen Bereich parkiert, bedarf einer Bewilligung der Ortspolizeibehörde. 3 Das Dauerparkieren von nichtmotorischen Fahrzeugen (Wohnwagen, Anhänger, etc.) auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig. D Reklamewesen 26 Bewilligung und Vergabe 1 Das Anschlagen von Plakaten, Flugschriften und Wahlzetteln auf öffentlichem Grund ist nur an den durch den Gemeinderat bezeichneten Stellen und mit dessen Bewilligung gestattet. 2 Der Gemeinderat kann einer privaten Firma gegen Gebühr eine Konzession für Plakatanschlagstellen auf öffentlichem Grund stellen. E Öffentliche Tanz- und Discoveranstaltungen 27 Bewilligungsverfahren 1 Öffentliche Tanz- und Discoveranstaltungen sind bewilligungspflichtig. 2 Gesuche für die Durchführung einer öffentlichen Tanz- oder Discoveranstaltung sind von den Organisatoren oder von der Wirtsperson spätestens 14 Tage im voraus beim Gemeinderat einzureichen.

5 F Organisation und Aufgabenbereich der Ortspolizei 28 Pflichtenheft Der Gemeinderat setzt für die Erfüllung der in 44 ff des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 aufgeführten Aufgaben eine Ortspolizei ein. Der Aufgabenbereich der Ortspolizei ist in einem Pflichtenheft festgelegt. 29 Polizeiliche Anhaltung 1 Die Polizei ist berechtigt, eine Person bei gegebenem Anlass zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten und zu kontrollieren. 2 Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung ist die Polizei befugt, jede Person anzuhalten, sofern Gefahr in Verzug ist. 3 Die Organe der Ortspolizei in Zivil haben sich auszuweisen. 30 Anzeigeberechtigung 1 Jedermann ist zur Anzeige von Übertretungen dieses Reglementes berechtigt. 2 Die Anzeige ist an den Gemeinderat zu richten. Bei Übertretungen, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt, wird die Anzeige an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. 31 Waffengebrauch Die Ortspolizei erfüllt ihre Aufgaben unbewaffnet. Besteht Gefahr wird unverzüglich die Kantonspolizei beigezogen. III VERFAHRENS- UND STRAFBESTIMMUNGEN 32 Bewilligungskompetenz 1 Der Gemeinderat kann die Erteilung von gewissen Bewilligungen einer Kommission übertragen. 2 Gegen Entscheide dieser Bewilligungsinstanz kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden. 33 Ordnungsbussen Der Gemeinderat ist im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden ermächtigt, den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes für den ruhenden Strassenverkehr auf bestimmten Gemeindestrassen zu übernehmen. 34 Bewilligungsgebühr 1 Für die Erteilung von Bewilligungen können Gebühren von Fr bis Fr verlangt werden. Diese Gebühren werden im Gebührentarif festgelegt. Die Gebührenhöhe wird nach effektivem Aufwand bemessen. 2 Die Gemeindeversammlung überträgt die Ausarbeitung und Inkraftsetzung des Gebührentarifs dem Gemeinderat.

6 35 Strafmass 1 Wer gegen Bestimmungen dieses Reglementes verstösst, wird, soweit nicht eidgenössisches oder kantonales Recht zur Anwendung gelangt, verwarnt oder mit Geldbussen bis Fr. 1' bestraft. 2 Unabhängig von der Strafbarkeit bleibt die Pflicht der Verursacherin oder des Verursachers zur Instandstellung bzw. Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bestehen. Ersatzvornahme durch den Gemeinderat und Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten. 36 Strafbarkeit Strafbar sind natürliche Personen sowie die Organe von juristischen Personen für Übertretungen, die ihre Angestellten in Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit begangen haben. Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglementes. 37 Verfahren bei Übertretungen 1 Wird jemand wegen Übertretung eines durch ein Gemeindereglement unter Strafe gestellten Verhaltens verzeigt, so eröffnet ihm dies der Gemeinderat durch eine schriftliche Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung. 2 Wird eine Strafverzeigung vom Verzeigten anerkannt, so findet keine weitere Einvernahme statt (Bussenanerkennungsverfahren). 3 Wird eine Strafverzeigung nicht anerkannt, so wird das Verfahren vor dem Gemeinderat gemäss 81 GemG durchgeführt. 4 Leistet der Verzeigte einer Vorladung unentschuldigt keine Folge, so kann eine Ordnungsbusse verhängt und im Abwesenheitsverfahren entschieden werden. 5 Über die vom Gemeinderat ausgesprochenen Bussen wird kein Register geführt. 38 Bussengelder Die Bussengelder fallen der Einwohnergemeinde Blauen zu. IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN 39 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Kraft. Dadurch werden alle damit in Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse der Gemeinde aufgehoben. Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 28. März 2001 Blauen, 21. Januar 2014 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Gemeindepräsident: Gemeindeverwalterin: Dieter Wissler Daniela Wey 9 Absatz 2 (beschlossen an der Gemeindeversammlung Blauen am 10. Dezember 2014) wurde am durch die Sicherheitsdirektion BL genehmigt.

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