Düngung und Bodenschutz welche Änderungen sind zu erwarten?

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1 Düngung und Bodenschutz welche Änderungen sind zu erwarten? Herr, Frau Landwirtschaft, (LLFG), Sachsen-Anhalt Mail:

2 Autoren: Clemens Pohler, Die neue Düngeverordnung Konsequenzen für den Landwirt Vom 10. Januar in Kraft seit 14. Januar novelliert im September nochmals novelliert im Dezember weitere Novellen sind geplant - Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und LLFG Sachsen-Anhalt

3 N-Bilanzsalden im europäischen Vergleich; Angaben in kg N/ha Quelle: SEEGERS, 2012

4 EU-Nitratrichtlinie RICHTLINIE DES RATES vom 12. Dezember 1991 Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG) Ziel (Artikel 1): durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen Artikel 3: alle Mitgliedstaaten weisen Flächen aus, die zur Verunreinigung beitragen (gefährdete Gebiete) oder Durchführung von Aktionsprogrammen (Art. 5) nach Vorgaben der Richtlinie in gesamtem Gebiet 5

5 Düngeverordnung Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 10. Januar 2006, zuletzt geändert am 24. Februar 2012 Aktionsprogramm Deutschlands zur Umsetzung der Nitratrichtlinie ursprüngliche Fassung der DüV von 1996 entsprach nicht Anforderungen der EU-KOM (Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland) mehrfache Änderungen erforderlich Aktionsprogramme innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchzuführen mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und falls erforderlich fortzuschreiben, Vorlage eines Berichtes 6

6 Novellierung der DüV warum? Fortschreibung des deutschen Aktionsprogramms Positionen und Forderungen der EU-KOM (2012): Entwicklung der Wasserqualität in Deutschland weiterhin besorgniserregend um Ziele der EU-WRRL zu erreichen, das heißt guter Zustand europäischer Gewässer bis 2015 Forderung: deutliche Verbesserung der derzeit geltenden Maßnahmen und massive Überarbeitung des Aktionsprogramms (DüV) Grundlage der Diskussion: vom BMELV einberufene Bund- Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) zur Evaluierung der DüV unter Federführung des vti 7

7 Novellierung der DüV warum? 8

8 Veränderungen der Sperrfristen Zu 4.5 DüV Ausbringung organischer und organisch-mineralischer Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem N keine Änderung Sperrfristen bei Grünland Sperrfristen zur Ausbringung Grünland 15. November bis 31.Jan. Neu: 15. November bis 31. Jan (global) Neu 01. September bis 01. März (regional) Ackerland 01.November bis 31. Jan. Neu: 01.Oktober bis 31.Jan. Neu 01. September bis 01. März (regional) Neu: Sperrfristen gelten auch für Geflügelmist (Festmist), nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren 9

9 Veränderungen der Sperrfristen Zu 4.6 DüV (alt) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nur 1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder 2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh, jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden. 10

10 Veränderungen der Sperrfristen Vorschlag BLAG organische und organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem N dürfen nach Ernte der Hauptkultur nicht ausgebracht werden Ausnahmen: im Anschluss angebaute Kulturen, die im Spätsommer und Herbst noch regelmäßig Düngebedarf aufweisen (Raps, Feldgras, Zwischenfrüchte) N-Düngung zur Strohrotte oder Düngung von Wintergetreide im Spätsommer und Herbst nur mit Mineraldünger möglich 11

11 Zu 4.6 (halbneu) Begrenzung der generellen Ausbringung von 80 kg N/ha NRW: Bei der Herbstdüngung ist der N- Düngebedarf der zu düngenden Kultur zu berücksichtigen. Bei folgenden Kulturen ist unter Berücksichtigung der N-Nachlieferung der Böden kein Bedarf vorhanden: Winterweizen nach Mais, Raps, Kartoffeln, Z- Rüben, Gemüse, Leguminosen Getreide nach Silomais Zwischenfrüchte nach Mais, Zuckerrüben Nds: analog; dazu keine Strohdüngung auf langjährig mit Wirtschaftsdüngern gedüngten Böden Andere Bundesländer: werden wohl folgen 12

12 Zu 4.6 (Zukunft) Düngung nach Ernte der Hauptfrucht nur noch bei Bedarf und in Höhe des Bedarfs Raps (ca. 40 kg N) Früh gedrillter Winterweizen oder Wintergerste (20 kg??) Grünland bis Ende September??? FAZIT: Die zur Verfügung stehenden Ausbringungszeiten werden sich drastisch reduzieren. 13

13 Veränderungen der Sperrfristen 3.5 Düngeverordnung Sperrfrist bei Frost: ALT: Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut. NEU: zweiter Halbsatz wird wohl gestrichen werden bei tiefem Frost im Boden bleibt die Ausbringung verboten; Daten sind über DWD zu erhalten! und zu kontrollieren. 14

14 NEU: Festlegung der Lagerkapazität JGS-Regeln (geplant): Lagerdauer Stallmist: mindestens 3 Monate Lagerkapazität Geflügelmist, Geflügelkot: Mindestlagerdauer? Gülle: generell mindestens 6 Monate (auch für Gärreste) Betriebe mit hohem Viehbesatz: 9 Monate Gewerbliche Anlagen: 11Monate?? Baugenehmigungen: Anforderungen an neue Sperrfristen anpassen Übergangsfrist für Altanlagen (z.b. bis 2020) JGS: Jauche-Gülle-Silagesickersaft 15

15 Abstandsregelung zu Gewässern 3.6 DüV geplant Ausdehnung der Pufferzone von 1 auf 3 oder 5 Meter Regelung zur Einbeziehung von Geräten mit Grenzstreu-einrichtungen (Streubreite=Arbeitsbreite) in die Abstandsregelung von 1m wird aufgehoben Auch trockene Gräben fallen in diese Regelung Detaillierte Nennung der zulässigen Technik 16

16 Anforderungen an Düngerausbringungstechniken 3, Abs. 10 (Anerkannte Regeln der Technik) Streifenförmige Ablage auf bewachsenen Ackerflächen (Schleppschlauch); Ziel: Pflicht ab Grünland und Feldgras: Pflicht zu Schleppschuh; Ziel ist Pflicht ab Pflicht zur Grenzstreueinrichtung von Mineral- Düngerstreuern ab 2015 (Neukauf) und 2020 (Betrieb) 17

17 170 kg N-Obergrenze ( 4.3 DüV) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet in Biogasgülle wird zur Berechnung der 170 kg nur der tierische Input berücksichtigt NEU: die 170 kg N-Obergrenze wird auf alle organischen Düngemittel angewendet, auch auf Gärreste pflanzlicher Herkunft Für Kompost/Klärschlamm Anrechnung über 3 Jahre 18

18 Derogationsregelung ( 4.4 DüV) Ausnahmeregelung: würde ohne Verlängerung Ende 2013 auslaufen erlaubt unter bestimmten Bedingungen (z.b. intensive Grünlandnutzung) eine Ausbringung von 230 kg N/ha (statt 170 kg N/ha) aus tierischen Ausscheidungen auf Grünland und Feldgras Regelung wird vermutlich wegfallen 19

19 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches ( 6 DüV) ALT: N-Bilanzüberschuss von 60 kg N/ha im Betriebsdurchschnitt wird akzeptiert NEU: 40 kg N/ha??? Je höher der Anteil organischer Dünger an der Gesamtdüngung ist, desto schlechter wird die Ausnutzung bei einer weiteren Reduzierung der zulässigen N-Salden (z.b. auf 40 kg) muss sich der Anteil organischer Dünger reduzieren, um diese Grenze einhalten zu können In Gehaltsklasse D/E nur noch auf P-Entzug düngen (keine positiven Salden mehr zulässig, bisher 20 kg /ha P 2 O 5 ) Bei Überschreitung der Salden: Beratungspflicht auf Kosten der Betriebe (bei wiederholten oder hohen Überschreitungen behördliche Anordnungen möglich) 20

20 Fazit (Empfehlung) Bei der Planung ausreichend Lagerraum für Gülle (> 9 Monate) Gärreste gewerb. Anlagen (> 11 Monate) Geflügelkot (> 9 Monate) Geflügelmist (> 6 Monate, besser > 9 Monate) Stallmist (> 6 Monate) einplanen. Bei Kauf neuer Düngerstreuer oder Güllefässer auf eine ausreichende technische Ausstattung (Grenzstreueinrichtung, Schleppschlauch etc.) achten. Bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern auf zeitgerechte Ausbringung (i.d.r. Frühjahr) achten bei höherem Viehbesatz keine zusätzlichen langjährigen Abnahmeverträge schließen. 21

21 Bodenschutz und Düngung (SEEGERS, 2012) Die Verlängerung der Sperrfristen kann dazu führen, dass auch bei ungünstiger Witterung Gülle auszubringen ist BODENSCHUTZ BEACHTEN

22 Wie fahren heute die Holländer ihre Gülle aus? Im Frühjahr wird vorrangig mit Schlauchtransportsystemen gearbeitet, um überhaupt Gülle ausbringen zu können 70 bis 80% der Gülle wird in Holland mit Selbstfahrer ausgefahren Geht dies auch in der BRD?

23 Autoren: Clemens Pohler, Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und LLFG Sachsen-Anhalt

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