Amtsblatt des Landratsamtes Ostallgäu

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1 Amtsblatt des Landratsamtes Ostallgäu herausgegeben vom Landratsamt Ostallgäu Schwabenstraße 11, Marktoberdorf Sprechzeiten: Montag, Mittwoch und Freitag Dienstag Donnerstag und nach Terminvereinbarung Uhr Uhr Uhr Öffnungszeiten Bürgerservice: Montag bis Donnerstag Uhr Freitag Uhr Jahrgang 67 Donnerstag, Nummer 19 Bekanntmachung Vollzug der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Hier: Fahrzeughalter Graf Claudia Marianne, * in Sonnen/Kreis Passau, zuletzt wohnhaft in Germaringen, Ostendorfer Straße 24 bzw. Ocean BLVD 251, Atlantic Highlands, z. Zt. unbekannten Aufenthalts. Öffentliche Zustellung gemäß Art.15 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Anordnung des Landratsamtes Ostallgäu vom , Aktenzeichen Z /2 OAL-GL555, Vollzug der FZV. Grund der Anordnung: Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes nach 25 Abs. 3 FZV Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges, kann beim Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstr. 11, Marktoberdorf, Kfz-Zulassungsbehörde zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden. Thomas Haltmayr, Regierungsamtmann Eapl.: 142-7/2 OAL-GL555 Anordnung über ein zeitliches Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Fachzentrum Agrarökologie erlässt als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß 4 Abs. 5 Düngeverordnung vom (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7) folgende Anordnung. Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist wird abweichend von 4 Abs. 5 Düngeverordnung auf Grünlandflächen im Landkreis Ostallgäu und Stadtgebiet Kaufbeuren im Hinblick auf die besonderen, weitgehend einheitlichen Standort- und Nutzungsverhältnisse, festgelegt auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 15. Februar Alle anderen Vorgaben der Düngeverordnung bleiben von dieser Anordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Sperrfrist für Ackerflächen und die Bestimmung, dass stickstoffhaltige Düngemittel nur ausgebracht werden dürfen, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Die Sperrfrist gilt nicht für Festmist. Ebenso bleiben von dieser Ausnahmeregelung förderrelevante Auflagen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms - Teil A unberührt. Stefanie Lange, Landwirtschaftsoberinspektorin Eapl.: La zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom (BGBl I S. 1986) i. V. m. Art. 31 Abs. 2 und Art. 63 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Februar 2012 (GVBI S. 40), folgende Verordnung 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinde Fuchstal wird in der Gemeinde Fuchstal und im Markt Kaltental das in 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach 3 bis 7 erlassen. 2 Schutzgebiet (1) Das Schutzgebiet besteht aus folgenden Bereichen: I - Fassungsbereich II - engere III - weitere (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen n sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1 : maßgebend, der im Landratsamt Landsberg am Lech und in den Büroräumen der Verwaltungsgemeinschaften Fuchstal und Westendorf niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die ngrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie. (3)Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der n nicht. (4)Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere und die weitere sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. Verordnung des Landratsamtes Landsberg am Lech über das Wasserschutzgebiet Schöner Brunnen in der Gemeinde Fuchstal (Gemarkung Leeder) im Landkreis Landsberg am Lech und im Markt Kaltental (Gemarkungen Kingholz und Aufkirch) im Landkreis Ostallgäu für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Fuchstal vom 27. September 2012 Das Landratsamt Landsberg am Lech erlässt aufgrund des 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie Rahmenrichtlinie sowie

2 3 Verbote oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind in der weiteren in der engeren entspricht Zone III II 1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nrn. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Vornahme und Erweiterung von Aufschlüssen oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird (z. B. Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche), ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung 1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen nur zulässig - mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen und - sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird 1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.11) 1.4 Durchführung von Bohrungen nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe 1.5 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten 2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1) 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern 2.2 Anlagen nach 62 WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern 2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 62 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziff. 3) nur zulässig für die kurzfristige (wenige Tage) Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 50 Liter

3 in der weiteren in der engeren entspricht Zone III II 2.4 Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (Die Behandlung und Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3.) 2.5 genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung 3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen 3.2 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern 3.3 Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind 3.4 Ausbringen von Abwasser, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung 3.5 Anlagen zur - Versickerung von Abwasser oder - Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen in das Grundwasser zu errichten oder zu erweitern 3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern (auf die Erlaubnis-pflichtigkeit nach 8 Abs. 1 WHG i. V. m. 1 NWFreiV wird hingewiesen) 3.7 Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu errichten oder zu erweitern

4 in der weiteren in der engeren entspricht Zone III II 4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern ; ausgenommen - öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege - bei breitflächigen Versickern des abfließenden Wassers und ohne Herstellung tiefer Geländeeinschnitte (max.1 m) 4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern 4.3 wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z.b. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- o- der Wasserbau zu verwenden 4.4 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern Bade- oder Zeltplätze einzurichten o- der zu erweitern; Camping aller Art 4.6 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern 4.7 Großveranstaltungen durchzuführen 4.8 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern 4.9 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern 4.10 militärische Übungen durchzuführen nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig 4.11 Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern in der weiteren in der engeren

5 entspricht Zone III II 4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (z. B. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen) 4.13 Düngen mit Stickstoffdüngern nur zulässig bei standort- und bedarfsgerechter Düngung nur standort- und bedarfsgerechte Düngung mit Mineraldünger zulässig 4.14 Beregnung von öffentliche Grünanlagen, Rasensport- und Golfplätzen 5. bei baulichen Anlagen 5.1 bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern 5.2 Ausweisung neuer Baugebiete 5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erweitern ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern 1 6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen 6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten aus Biogasanlagen und Festmistkompost nur zulässig wie bei Nr Es wird auf den Anhang 5 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e.v. erhältlich (Arbeitsblatt Nr Lagerung von Flüssigmist, Nr Lagerung von Festmist, Nr Flachsilos und Sickersaftableitung ).

6 in der weiteren in der engeren entspricht Zone III II 6.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) nur zulässig, wenn die Stickstoffdüngung in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt, insbesondere nicht - auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischenoder Hauptfruchtanbau, - auf Grünland vom bis (ausgenommen Festmist in Zone III), - auf Ackerland vom bis (ausgenommen Festmist in Zone III), - auf Brachland 6.3 Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärresten bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen 6.4 ganzjährige Bodendeckung durch Zwischen- oder Hauptfrucht erforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbedingt möglich. Eine wegen der nachfolgenden Fruchtart unvermeidbare Winterfurche darf erst ab erfolgen. Zwischenfrucht vor Mais darf erst ab eingearbeitet werden. 6.5 Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen 6.6 Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen nur zulässig in allseitig dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage 6.7 Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung nur zulässig auf Grünland ohne flächige Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 4) oder für bestehende Nutzungen, die unmittelbar an vorhandene Stallungen gebunden sind 6.8 Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung

7 in der weiteren In der engeren entspricht Zone III II 6.10 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität 6.11 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern nur zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen 6.12 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Ziffer 5 neu anzulegen oder zu erweitern 6.13 Rodung; Kahlschlag größer als m² oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anlage 2, Ziffer 6) nicht zulässig (ausgenommen bei Kalamitäten) 6.14 Nasskonservierung von Rundholz nur Beregnung von unbehandeltem Holz bis zu 50 Festmetern zulässig

8 (2) Im Fassungsbereich ( I) sind sämtliche unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführte Handlungen. Das Betreten ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. (3) Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. 4 Befreiungen (1) Für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des 3 gilt 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG. (2) Die Befreiung nach 52 Abs. 1 WHG ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. (3) Im Falle des Widerrufs kann das zuständige Landratsamt vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert. 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des 3 fallen, auf Anordnung des zuständigen Landratsamtes zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. (2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach 52 Abs. 4 WHG i. V. m WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der n durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des zuständigen Landratsamtes und Personal des Wasserversorgungsunternehmens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden. (2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftrage des zuständigen Landratsamtes und durch Personal des Wasserversorgungsunternehmens zu dulden. (3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. 8 Entschädigung und Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des 5 hinaus nach 52 Abs. 4 WHG i. V. m WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. (2) Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 BayWG i. V. m. Art. 57 BayWG zu leisten. 9 Ordnungswidrigkeiten Nach 103 Abs. 1 Nr. 7a und Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, 2. eine nach 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Inhaltsund Nebenbestimmungen zu befolgen. 3. Anordnungen oder Maßnahmen nach 5 und 7 nicht duldet. 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Landsberg am Lech bzw. im Amtsblatt für den Landkreis Ostallgäu in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Landsberg am Lech über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Fuchstal (Landkreis Landsberg a. Lech) für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Fuchstal vom 16. August 1983 (Amtsblatt für den Landkreis Landsberg am Lech vom 08. September 1983, Nr. 21) außer Kraft. Landsberg, den Landratsamt Landsberg am Lech, W. Eichner, Landrat

9

10 Anlage 1 Übersichtslageplan Maßstab 1 : zur Verordnung des Landratsamtes Landsberg am Lech vom über das Wasserschutzgebiet für den Schönen Brunnen in der Gemeinde Fuchstal (Gemarkung Leeder), Landkreis Landsberg am Lech, Regierungsbezirk Oberbayern und dem Markt Kaltental (Gemarkungen Kingholz und Aufkirch) Landkreis Ostallgäu, Regierungsbezirk Schwaben, für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Fuchstal Anlage 2 Maßgaben zu 3 Abs. 1, Nrn. 2, 3, 5 und 6 1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2) Es ist jeweils die aktuelle Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe VwVwS) zu beachten. 2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2) Im Fassungsbereich und in der engeren sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig. In der weiteren III sind nur zulässig: 1. Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. 2. Unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS. Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z.b. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z.b. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. 3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt: -Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nrn. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6, -Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes, -das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen, -Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch, -Kompostierung im eigenen Garten. Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. 4.Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7) Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird. 5. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.12): - Weinbau - Hopfenanbau - Tabakanbau - Gemüseanbau, ausgenommen Feldgemüse - Zierpflanzenanbau - Baumschulen und forstliche Pflanzgärten Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche. 6. Rodung; Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13) Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebsmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen. Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen. Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o. g. Freiflächenbedingungen führen. Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten. Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u. U. nur durch den Kahlschlag möglich ist. Landratsamt am Lech, den 27. September 2012 Eichner, Landrat Eapl.: ,1

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