Novelle der Düngeverordnung. Dr. Peter Oswald, Referat Pflanzenbau
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- Frauke Bachmeier
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1 Novelle der Düngeverordnung Dr. Peter Oswald, Referat Pflanzenbau
2 Zur Weiterentwicklung der Düngeverordnung 1. Rechtsgrundlagen 2. Ausgangssituation 3. Ergebnisse der Evaluierung der Düngeverordnung 4. Forderungen der EU-Kommission 5. Arbeitsstand zur Änderung der Düngeverordnung 6. Ausblick Oswald, 511 Folie 2
3 Rechtsgrundlagen Erlass der Verordnung auf der Grundlage von 1a des Düngemittelgesetzes, heute 3 Düngegesetz Nationale Rechtsvorschriften mit Bezug zur Düngeverordnung Bundesbodenschutzgesetz ( 17 in Verbindung mit 3 (1), 4 und 7) Bundesnaturschutzgesetz ( 5 Abs. 6) EU-Recht mit Einfluss auf die Düngeverordnung EG-Nitratrichtlinie EU-Wasserrahmenrichtlinie EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie EG-NEC-Richtlinie GAP / Cross Compliance EU-Tierseuchenrecht Oswald, 511 Folie 3
4 Ausgangssituation Nitratbelastung des Grundwassers Grundlage für die Überwachung landwirtschaftlicher Einträge ist ein besonderes Belastungsmessnetz der Länder (162 Messstellen, Überwachung seit 1992) Häufigkeitsverteilung der mittleren Nitratgehalte im Zeitraum 2008 bis 2010 (Quelle: Nitratbericht 2012) Oswald, 511 Folie 4
5 Ausgangssituation Nitratbelastung des Grundwassers Häufigkeitsverteilung der Veränderungen der Mittelwerte der Nitratgehalte zwischen dem aktuellen Zeitraum 2008 bis 2010 und dem Ausgangzeitraum 1992 bis 1994*) * *) Messstellen, für die erstmalig im Jahr 1995 Nitratmesswerte vorlagen, werden im Überwachungszeitraum 1992 bis 1994 mit berücksichtigt (Quelle: Nitratbericht 2012) Oswald, 511 Folie 5
6 Ausgangssituation Nitratbelastung des Grundwassers Oswald, 511 Folie 6
7 Ausgangssituation Nitratbelastung des Grundwassers Regionales Aufkommen von N aus tierischen Ausscheidungen in kg N je ha Nitratbelastung der Grundwasserkörper nach Wasserrahmenrichtlinie Quelle: Abschlussbericht Evaluierung der Düngeverordnung S. 207 Oswald, 511 Folie 7
8 Ausgangssituation Nitratbelastung des Grundwassers Nitratbelastung der Grundwasserkörper nach Wasserrahmenrichtlinie Mittlere jährliche Grundwasserneubildung Oswald, 511 Folie 8
9 Ergebnisse der Evaluierung der DüV Die vom BMELV beauftragte Bund-/Länder-Arbeitsgruppe Evaluierung der Düngeverordnung hat im Abschlussbericht Empfehlungen zur Überarbeitung der Düngeverordnung in folgenden Bereichen vorschlagen: Zur Düngebedarfsermittlung und zu Düngungsobergrenzen, Zu standort- und bodenzustandsspezifischen Restriktionen, einschließlich Gewässerrandstreifen, Zur Ausbringungstechnik und zur Einarbeitung, Zur Ausbringungsobergrenze für tierische Wirtschaftsdünger in Höhe von 170 kg N je Hektar, Zu Ausbringungszeitpunkten, Sperrfristen und zur Lagerdauer, Zum Nährstoffvergleich. Oswald, 511 Folie 9
10 Forderungen der EU-Kommission Die EU-Kommission hat im Oktober 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Aus Sicht der KOM bestehen unzureichende Regelungen hinsichtlich: der Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in Bezug auf Mengen und Zeiträume, des Fassungsvermögens und der Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, des Einhaltens der Höchstmenge von 170 kg N/ha in Form von Dung, des Ausbringens von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen, des Ausbringens von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden, des Ausbringens von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen. Oswald, 511 Folie 10
11 Arbeitsstand Änderung Düngeverordnung Konkretisierung und bundeseinheitliche Regelung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland, Präzisierung der bestehenden Beschränkungen für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden, Verlängerung der Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen Ausweitung der Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und in hängigen Geländen, Fortentwicklung des Nährstoffvergleichs, Verringerung der Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich und Erweiterung der Maßnahmen bei der Überschreitung der Kontrollwerte, Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern. Oswald, 511 Folie 11
12 Arbeitsstand Änderung Düngeverordnung Ermittlung des Düngebedarfs Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle/Vorschrift Kultur Tabelle 2 oder 4 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Tabelle 2 oder 4 Ertragsniveau lt. Stickstoffbedarfswerttabelle in dt/ha Tabelle 2 oder 4 Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten 3 Jahre dt/ha 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Zu- und Abschläge in kg N/ha für im Boden verfügbare Stickstoffmenge 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Ertragsdifferenz Tabelle 4 oder Tabelle 5 Humusgehalt des Bodens Tabelle 6 Anwendung organischer Düngemittel im Vorjahr 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) Tabelle 7 oder 3 Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha Zu- oder Abschläge auf Grund von Witterungseinflüssen und Bestandsentwicklung während der Vegetation Summe Zeilen. 3 Absatz 3 Satz 2 Oswald, 511 Folie 12
13 Arbeitsstand Änderung Düngeverordnung Stickstoffbedarf landwirtschaftlicher Kulturen Ertragsniveau Stickstoffbedarfswert in dt TM/ha in kg N/ha Winterraps Winterweizen A, B Winterweizen C Winterweizen E Wintergerste Winterroggen Wintertriticale Sommergerste Silomais Zuckerrübe Kartoffel Öllein Oswald, 511 Folie 13
14 Arbeitsstand Änderung Düngeverordnung Frucht Ertragsniveau, dt/ha neu Deutschland Gesamtsollwerte*), kg N/ha (Nmin-Vorrat aus 0 bis 90 cm) aktuelle Länderempfehlungen BB BW BY HE MV NI NRW RP SH SN ST TH Mittel von bis Raps-W Weizen-W A,B Weizen-W C Weizen-W E Gerste-W Roggen-W Triticale-W Gerste-S Körnermais Silomais Zuckerrübe = Gesamtsollwert entspricht dem für die gesamte Vegetation notwendigen Stickstoffangebot, bestehend aus Nmin-Vorrat im Frühjahr, N-Mineralisation während der Vegetation und zugeführter N-Düngung Quelle: Arbeitskreis Düngeberatung der LWK Oswald, 511 Folie 14
15 Arbeitsstand Änderung Düngeverordnung Nährstoffvergleich alt Stickstoffabfuhr von Grundfutterflächen: Schätzung: Ertrag x N-Gehalt Zusätzlich anrechenbare Verluste im Gemüsebau: Gestaffelt von 50 bis 120 (160) kg N je Hektar neu Stickstoffabfuhr von Grundfutterflächen: Berechnung: Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grundfutter je Tier oder Stallplatz x Anzahl der Tiere oder Stallplätze + N-Abfuhr über abgegebenes Grundfutter N-Zufuhr über erworbenes Grundfutter Zusätzlich anrechenbare Verluste im Gemüsebau. Höchstens 60 kg N je Hektar Bei Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarzwurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie oder Trockenspeisezwiebeln keine zusätzlich anrechenbaren Verluste Kontrollwert: 60 kg N je Hektar P-Vergleich. Plus 20 kg Phosphat je Hektar ist gute fachliche Praxis Kontrollwert: 50 kg N je Hektar ab P-Vergleich: Auf hoch und sehr hoch mit Phosphat versorgten Böden ist ein Überschuss nicht mehr zulässig Oswald, 511 Folie 15
16 Arbeitsstand Änderung Düngeverordnung Zeiträume in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden sollten. alt neu Sperrzeit Ackerland: Sperrzeiten Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum Ausnahmen bei N-Bedarf: Wintergerste nach Getreidevorfrucht, Zwischenfrüchte, Feldgras oder Winterraps. höchstens 30 kg Ammoniumstickstoff je Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff bis zum beim Anbau von Feldgemüse. Sperrzeit Grünland: Keine Sperrzeit für Festmist Sperrzeit Dauergrünland und Feldfutter: Sperrzeit Festmist und Kompost: Oswald, 511 Folie 16
17 Arbeitsstand Änderung Düngeverordnung Aufbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen alt Es ist dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. Ein direkter Eintrag in oberirdische Gewässer ist durch mindestens 3 m Abstand zur Böschungskante zu vermeiden. Ackerflächen, die auf den ersten 20 m zum Gewässer mehr als 10% Hangneigung haben auf den ersten 3 m keine Ausbringung zwischen 3 bis 10 m nur direkte Einbringung in den Boden auf der Restfläche: bei unbestelltem Ackerland nur bei direkter Einarbeitung auf bestelltem Ackerland mit Reihenkultur nur bei vorhandener Untersaat oder direkter Einarbeitung ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder bei Mulchoder Direktsaatverfahren neu Es ist dafür sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen erfolgt. Ein direkter Eintrag in oberirdische Gewässer ist durch mindestens 4 m Abstand zur Böschungskante zu vermeiden. Acker-, Dauergrünland- und Dauerkulturflächen, die auf den ersten 20 m zum Gewässer eine Hangneigung von 10 % und mehr haben, keine Düngung auf den ersten 5 m zum Gewässer auf der Restfläche: bei unbestelltem Ackerland nur bei direkter Einarbeitung auf bestelltem Ackerland mit Reihenkultur nur bei vorhandener Untersaat oder direkter Einarbeitung ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder bei Mulch- oder Direktsaatverfahren Oswald, 511 Folie 17
18 Arbeitsstand Änderung Düngeverordnung Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden alt Wassergesättigt = verboten neu Wassergesättigt = verboten Überschwemmt = verboten Überschwemmt = verboten Gefroren = verboten Ausnahme: Düngung erlaubt, wenn der Boden tagsüber auftaut Schneebedeckt = verboten, wenn mehr als 5 cm Schnee liegen Gefroren = verboten Ausnahme: Düngung erlaubt, wenn der Boden trocken ist, durch Auftauen aufnahmefähig wird, ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist, andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung durch das Befahren bestehen würde, und nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden. Schneebedeckt = verboten Oswald, 511 Folie 18
19 Arbeitsstand Änderung Düngeverordnung Einarbeitung von organischen Düngemitteln alt Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot sind auf unbestellten Ackerland unverzüglich einzuarbeiten. neu Organische oder organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff sind nach der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn der Aufbringung einzuarbeiten. Aufbringung flüssiger organischer oder organisch-mineralischer Düngemittel auf bestelltes Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig oder direkt in den Boden. auf Grünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar Ausnahmen möglich, soweit deren Einhaltung auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar ist. Oswald, 511 Folie 19
20 Arbeitsstand Änderung Düngeverordnung Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung alt Bisher durch Länderverordnungen geregelt. neu Länderverordnungen bleiben bis zum Erlass einer bundeseinheitlichen Regelung bestehen. 6 Monate für die Lagerung von Gülle, Jauche und Silagesickersäften Grundsätzlich 6 Monate für die Lagerung von Gülle, Jauche und Silagesickersäften 9 Monate für Betriebe mit 3 GV pro Hektar und mehr; Übergangsfrist 5 Jahre Mindestlagerkapazität für Festmist: 4 Monate; Übergangsfrist 3 Jahre. Oswald, 511 Folie 20
21 Ausblick Was sind die nächsten Schritte? Abschluss der Ressortabstimmung, Beteiligung der Länder und Verbände, Notifizierung des Verordnungsentwurfs bei der Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG Einleitung der Strategischen Umweltprüfung, Erstellung des Umweltberichtes zum Verordnungsentwurf Abschluss der Strategischen Umweltprüfung, Auswertung der Stellungnahmen und ggf. Anpassung des Verordnungsentwurfs Übermittlung der Verordnung an den Bundesrat Bundesratsverfahren Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt und Inkrafttreten der Verordnung. Oswald, 511 Folie 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Oswald, 511 Folie 22
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