Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mit erweiterten Leistungen (Golden BU)

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mit erweiterten Leistungen (Golden BU) Sehr geehrte Kundin und sehr geehrter Kunde! Als Versicherungsnehmer/in sind Sie unser/e Vertragspartner/in; für unser Vertragsverhältnis werden die nachfolgenden Bedingungen vereinbart. 1 Was ist versichert? 1. Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: a) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente; b) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. 2. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. 3. Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung pflegebedürftig (vgl. 2 Abs. 6) und liegt der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 %, so erbringen wir dennoch die vollen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. 4. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht vorbehaltlich des Absatzes 5 mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Tritt die Pflegebedürftigkeit gem. 2 Abs. 5 ein, so erbringen wir unsere Leistungen bereits rückwirkend zum Ende des Monats ab Beginn des dort vorausgesetzten sechsmonatigen Zeitraumes. 5. Ist eine Karenzzeit vereinbart, so entsteht der Anspruch auf die Rente erst mit dem Ablauf der Karenzzeit, sofern die Berufsunfähigkeit nach Abs. 1 bzw. 3 während der Karenzzeit ununterbrochen bestanden hat und bei deren Ablauf noch andauert. Wir erbringen Leistungen nur für die Zeit nach dem Ablauftermin. Endet die Berufsunfähigkeit und tritt innerhalb von 24 Monaten danach erneut Berufsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt. 6. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn die versicherte Person bei weniger als 3 der in 2 Absatz 7 aufgeführten Verrichtungen täglich Hilfe durch eine andere Person bedarf, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer. 7. Ist eine gegenüber der Versicherungsdauer längere Leistungsdauer vereinbart, so werden Ansprüche, die durch Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, auch dann noch anerkannt, wenn sie nach Ablauf der Versicherungsdauer geltend gemacht werden. 8. Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen und ab Beginn des Monats, der dem Eingang der für die Leistungsprüfung erforderlichen Unterlagen gemäß 10 Abs. 1 folgt, in Höhe des jeweils geltenden Zinssatzes für Depoteinlagen bei der LV 1871 verzinsen. Wenn die Unterlagen gemäß 10 Abs. 1 c) und e) eingereicht sind, stunden wir auf Antrag zinslos die künftig fälligen Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht. NachVereinbarung können Sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten die gestundeten Beiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. 9. Haben Sie bei Ihrer Versicherung eine Beitragsrückgewähr vereinbart, so erhalten Sie die gezahlten Beiträge ohne Zinsen zurück, wenn die versicherte Person den vereinbarten Ablauf der Versicherung erlebt und bis dahin kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen entstanden ist. Haben wir nur vorübergehend Berufsunfähigkeitsleistungen erbracht, so zahlen wir die Beiträge zurück, die seit Wegfall der letzten Berufsunfähigkeit entrichtet worden sind. Wenn Sie die Versicherung mit Beitragsrückgewähr ganz oder teilweise kündigen, werden die bis dahin (ggf. nach Wegfall des letzten Leistungsanspruches) gezahlten Beiträge zum vereinbarten Ablauf der Versicherung zurückerstattet, sofern die versicherte Person den Ablauf der Versicherung erlebt und bis dahin keine (erneute) Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Welche Sonderleistungen werden gewährt? 10. Sie haben Anspruch auf a) Wiedereingliederungshilfe. Wenn unsere Leistungspflicht endet, weil die versicherte Person gem. 13 Abs. 1 aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit ausübt, gewähren wir als besondere Wiedereingliederungshilfe eine einmalige Abschlusszahlung in Höhe von sechs Monatsrenten, höchstens jedoch Die Wiedereingliederungshilfe rechnen wir bei einem Wiedereintritt der Berufsunfähigkeit aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten auf neu entstehende Rentenansprüche an. b) Kostenbeihilfe von 550 nach erfolgreichem Abschluss einer ärztlich verordneten und von einem gesetzlichen oder privaten Kostenträger genehmigten Rehabilitationsmaßnahme. Die Beihilfe kann während der Dauer dieser Versicherung bis zu dreimal in Anspruch genommen werden. 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, bzw. sechs Monate außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Maßgebend ist das Tätigkeitsbild, wie es zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde. Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistungen bereits ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraumes. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls vor, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Berufsunfähigkeitsrente wegen hundertprozentiger Berufsunfähigkeit allein aus medizinischen Gründen anerkennt und die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls das 55. Lebensjahr vollendet hat. Hat die versicherte Person innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ihren Beruf gewechselt, kann bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die berufliche Tätigkeit vor dem Berufswechsel berücksichtigt werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits zum Zeitpunkt des Berufswechsels bekannt oder absehbar waren. 2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind. 3. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf maßgebend. Sofern die versicherte Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder Kräfteverfalls ihren Beruf leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, der bei Eintritt des Leidens ausgeübte Beruf maßgebend. Bei Selbständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne von Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Eine Umorganisation ist beispielsweise regelmäßig dann zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaber/in erhalten bleibt, erheblicher Kapitaleinsatz nicht erforderlich ist und keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind. Selbstverständlich erfolgt keine Prüfung der Umorganisation bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern. Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird ausgeübt, wenn das erzielte Einkommen nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt und die soziale Wertschätzung vergleichbar ist. 4. Scheidet die versicherte Person endgültig aus dem Berufsleben aus und werden innerhalb von 3 Jahren Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so ist bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der zuletzt ausgeübte Beruf und die hiervon ausgehende Lebensstellung Grundlage für eine Prüfung der Ansprüche. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 5. Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig gewesen und benötigt sie täglich Hilfe durch eine andere Person bei mindestens drei der im Absatz 7 aufgeführten Verrichtungen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. 6. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich auf Dauer so hilflos ist, dass sie für die in Absatz 7 genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. 7. Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung werden die nachstehenden Verrichtungen zugrunde gelegt: L-B1309/01.07/p 1 Tarife: SBU, SBUR, SBUL AVB-Golden BU neu

2 Die versicherte Person benötigt Hilfe beim... Fortbewegen im Zimmer Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann. ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. 8. Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Verrichtungen liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf, oder wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann oder wenn die versicherte Person der Bewahrung bedarf. Bewahrung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann. 9. Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 1. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. 2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person; fahrlässige Verstöße (z.b. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen; c) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf. f) unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird. 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und wir die Annahme Ihres Antrags schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheines erklärt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz. 5 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 1. Sie zahlen Jahresbeiträge, die jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres fällig werden. Nach Vereinbarung können Sie die Jahresbeiträge auch in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Diese Raten werden zu Beginn des jeweiligen Zahlungsabschnittes fällig. 2. Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Zahlungsweise innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab Fälligkeitstag, an uns zu zahlen.. Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 3. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 6 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Einlösungsbeitrag 1. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, so können wir die Beiträge des ersten Versicherungsjahres auch bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sofort verlangen. Statt dessen können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist auch vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen neben den Kosten einer ärztlichen Untersuchung besondere Kosten für die Bearbeitung Ihres Vertrages verlangen. Diese Kosten, die unserem durchschnittlichen Aufwand entsprechen, betragen 10 % der Beiträge des ersten Versicherungsjahres. Folgebeitrag 2. Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen, so erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolge werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 3. Zahlen Sie schon im ersten Versicherungsjahr einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, so werden außerdem die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrags sofort fällig. 7 Können die Beiträge für Ihre Versicherung angehoben werden? Von der Möglichkeit des 41 des Versicherungsvertragsgesetzes, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Beiträge für diese Versicherung anzuheben oder den Vertrag zu kündigen, werden wir keinen Gebrauch machen. Nach 172 des Versicherungsvertragsgesetzes sind wir bei einer nicht nur vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten und sofern ein Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und die sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. 8 Können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 1. Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. 2. Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so ist diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Rente unter einen Mindestbetrag von 600 oder der zu zahlende Beitrag unter einen Mindestbetrag von 10 sinkt. Wenn Sie in diesem Falle Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie also ganz kündigen. 3. Aus der gekündigten Versicherung fällt kein Rückkaufswert an. Jedoch wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente um, wenn diese mindestens eine Höhe von 300 erreicht. Für die Berechnung der beitragsfreien Rente gelten die Regelungen in Absatz 4. Wird die genannte Mindesthöhe nicht erreicht, so erhalten Sie L-B1309/01.07/p 2 Tarife: SBU, SBUR, SBUL AVB-Golden BU neu

3 den Zeitwert der Versicherung, soweit ein solcher vorhanden ist wobei ein als angemessen angesehener Abzug in Höhe von 50 % erfolgt. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem werden noch nicht getilgte Abschlusskosten abgegolten. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug und seiner Höhe finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Ausstehende Forderungen (z.b. rückständige Beiträge, Kosten) werden wir von dem Zeitwert absetzen. Bei Kündigung einer beitragsfreien Versicherung erlischt diese. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung 4. Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Auf Antrag besteht auch die Möglichkeit, die Rentenhöhe bei Verkürzung der Leistungsdauer beizubehalten, sofern der für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag ausreichend ist und die geltenden tariflichen Bestimmungen eingehalten werden. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 50 %. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem werden noch nicht getilgte Abschlusskosten abgegolten. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug und seiner Höhe finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Ausstehende Forderungen (z.b. rückständige Beiträge, Kosten) werden wir von diesem Betrag absetzen. Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. 19) keine beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente und kein Zeitwert vorhanden. Auch in den Folgejahren ist wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen kein oder nur ein geringer Zeitwert vorhanden. Entsprechend stehen nur geringe oder keine Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 5. Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz 4 zu berechnende beitragsfreie Rente den Mindestbetrag in Höhe von jährlich 300 nicht, so erhalten Sie den Zeitwert der Versicherung, soweit ein solcher vorhanden ist wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt. Dieser Abzug ist in Absatz 3 festgelegt. Bagatellgrenze 6. Auf einen Auszahlungsbetrag unter 15 haben Sie keinen Anspruch. Beitragsrückzahlung 7. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 9 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 1. Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen und früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden sowie nach der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person. Eine berufliche Veränderung nach Unterzeichnung des Antrages auf Abschluss der Versicherung muss nicht angezeigt werden. Somit endet die Anzeigepflicht mit Unterzeichnung des Antrages. 2. Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. 3. Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Absatz 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir binnen fünf Jahren seit Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten, bei Eintritt des Versicherungsfalles während der ersten 5 Jahre auch noch nach Ablauf der Frist. Den Rücktritt können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben. Die Kenntnis eines Vermittlers steht hinsichtlich des Fristbeginns unserer Kenntnis nicht gleich. Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt gegenstandslos. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, so bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang unserer Leistung gehabt haben. 4. Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, so können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. 5. Die Absätze 1 bis 4 gelten bei einer Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fünfjahresfrist beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 6. Auf den Rücktritt oder die Anfechtung des Versicherungsvertrages können wir uns auch dritten Berechtigten gegenüber berufen. 7. Wenn die Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, haben Sie weder Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzahlung der Beiträge. 10 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? 1. Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über dessen Auswirkungen auf die Berufsunfähigkeit oder Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit; c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen; d) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ansprucherhebende zu tragen. 2. Wir können außerdem dann allerdings auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3. Das Befolgen von ärztlichen Anordnungen, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern (insbesondere operative Eingriffe), ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung unserer Leistungspflicht. Somit verzichten wir ausdrücklich auf die sogenannte Arztanordnungsklausel. Hiervon ausgenommen ist der Einsatz von einfachen Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.b. das Tragen einer Brille oder orthopädische Einlagen). 11 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? 1. Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt wir eine Leistung anerkennen. Auf ein befristetes Anerkenntnis verzichten wir ausdrücklich. 2. Nach Eingang der Unterlagen gem. 10 werden wir Sie innerhalb von 3 Wochen über unsere Entscheidung zur Leistungspflicht oder erforderliche weitere Prüfungsschritte bzw. noch fehlende Unterlagen informieren. Einen durch eine Überschreitung dieser Frist nachgewiesenen Schaden werden wir ersetzen. L-B1309/01.07/p 3 Tarife: SBU, SBUR, SBUL AVB-Golden BU neu

4 12 Bis wann können bei Meinungsverschiedenheiten Rechte geltend gemacht werden und wer entscheidet in diesen Fällen? 1. Wenn derjenige, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend macht, mit unserer Leistungsentscheidung ( 11) nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von sechs Monaten nach Zugang unserer Entscheidung gerichtlich gegen uns vorgehen. 2. Lässt der Ansprucherhebende die Sechsmonatsfrist verstreichen, ohne dass er gerichtlich gegen uns vorgeht, so sind weitergehende Ansprüche, als wir sie anerkannt haben, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolgen werden wir in unserer Erklärung nach 11 besonders hinweisen. 13 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? 1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Ausbildungen und Erfahrungen zu berücksichtigen sind. 2. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des 10 Absatz 2 gelten entsprechend. 3. Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit oder die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit muss uns unverzüglich angezeigt werden. Wird nach Eintritt des Versicherungsfalles eine andere Tätigkeit konkret aufgenommen, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung der versicherten Person ausgeübt werden kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, entfällt der Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung. 4. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 % vermindert, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus 12 mit; sie wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wiederaufgenommen werden. 5. Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert, setzen wir unsere Leistungen herab oder stellen sie ein. Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 14 Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? Solange eine Mitwirkungspflicht nach 10 oder 13 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. 15 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? 1. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 2. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. 16 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 1. Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvertreter sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. 2. Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift abgesandt werden kann; unsere Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie Ihnen ohne die Anschriftänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung auf Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. 3. Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend. 4. Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 17 Was gilt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt? Eine Verlegung des Wohnsitzes der versicherten Person (weltweit) hat keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. 18 Wer erhält die Versicherungsleistung? 1. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Fälligkeit die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. 2. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. 3. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie schriftlich angezeigt worden sind. Das gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind. 19 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen? 1. Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten ( 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. 2. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. 3. Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine beitragsfreie Versicherungsleistung und kein Zeitwert vorhanden ist. Nähere Informationen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 20 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 1. Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei: Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen Verzug mit Beiträgen Rückläufern im Lastschriftverfahren Durchführung von Vertragsänderungen Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen Änderung des Versicherungsnehmers. 2. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. 21 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? Überschussermittlung 1. Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir Rückstellungen. Die zur Bedeckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Beiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir arbeiten, um so größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen. Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Überschussbeteiligung 2. Die Überschussbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen vor, die 81c VAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde überwacht. Nach diesen Grundsätzen haben wir gleichartige Versicherungen in Bestandsgruppen zusammengefasst und teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien innerhalb der Bestandsgruppen Untergruppen gebildet; diese werden Gewinnverbände genannt. Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern als Überschussbeteiligung mindestens der in der Rechtsverordnung zu 81c VAG jeweils festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Beträge, die für die zugesagten Versicherungsleistungen benötigt werden. L-B1309/01.07/p 4 Tarife: SBU, SBUR, SBUL AVB-Golden BU neu

5 Bei günstiger Risikoentwicklung und Kostensituation können weitere Überschüsse hinzukommen. Den so ermittelten Überschuss für die Versicherungsnehmer ordnen wir den einzelnen Abrechnungsverbänden zu und stellen ihn soweit er den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben wird in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ein. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir die RfB, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, ausnahmsweise zur Abwendung eines Notstandes (z.b. Verlustabdeckung) heranziehen ( 56a VAG) oder bei sehr ungünstigem Risikoverlauf bzw. bei einem eventuellen Solvabilitätsbedarf den in Satz 3 dieses Absatzes genannten Anteil unterschreiten (Rechtsverordnung zu 81c VAG). 3. Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband SBU2007 in der Bestandsgruppe BV Berufsunfähigkeits-Versicherungen. Jede einzelne Versicherung innerhalb dieses Gewinnverbandes erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe Berufsunfähigkeits-Versicherungen. Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der maßgebenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Mittel für diese Überschussanteile werden den Überschüssen des Geschäftsjahres oder der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. In einzelnen Versicherungsjahren, insbesondere im ersten Versicherungsjahr, kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Es werden laufende Überschussanteile und ein Schlussüberschussanteil gewährt. Der laufende Überschussanteil wird jeweils zu Beginn jedes Versicherungsmonats zugewiesen. Bei viertel-, halb- oder jährlicher Beitragszahlung werden zu Beginn jedes Zahlungsabschnitts alle auf den Zahlungsabschnitt entfallenden monatlichen Überschussanteile zugewiesen. Wird die Versicherung vor Ablauf des Zahlungsabschnitts beendet, so werden die bis zum Ende des Zahlungsabschnitts zuviel zugewiesenen Überschussanteile wieder in Abzug gebracht. 4. Sofern Sie mit uns bei Vertragsabschluss nichts anderes vereinbart haben, wird der laufende Überschussanteil mit den Beiträgen verrechnet. Bei Kündigung, Tod oder Eintritt der Berufsunfähigkeit erbringen wir noch eine zusätzliche Leistung in Form eines Schlussüberschussanteils. 5. Die Überschussanteile, die sich für Ihre Versicherung ergeben, hängen in ihrer Höhe vor allem vom Verlauf des Berufsunfähigkeitsrisikos und von der Entwicklung der Kosten ab. Die Höhe der Überschussanteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und zugesagt werden, kann sich daher ändern. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung sind nicht möglich. 24 Welche der vorstehenden Bestimmungen können geändert werden? 1. Die Bestimmungen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherung (vgl. 8), sowie über die Überschussbeteiligung (vgl. 21) können wir für bestehende Versicherungsverhältnisse ändern. Voraussetzung dafür ist, dass die Änderung zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint oder die Stellung der Versicherten durch die Änderung verbessert wird oder wir an der Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben und die Belange der Versicherten dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden. 2. Wir sind außerdem berechtigt, auch mit Wirkung für bestehende Verträge, einzelne Bestimmungen zu ändern oder zu ergänzen bei neuen oder geänderten Rechtsvorschriften, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, bei einer unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden, im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sowie zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitgehend entsprechen. Sie dürfen auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligt werden. 3. Die Zulässigkeit und Angemessenheit einer Änderung gem. Absatz 1 oder Absatz 2 muss von einem unabhängigen Treuhänder bzw. bei Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung von der Aufsichtsbehörde bestätigt werden. 4. Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf Ihre schriftliche Benachrichtigung durch uns folgt. 5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 22 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 23 Wo ist der Gerichtsstand? Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz ( 17 ZPO) örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich aus dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebes örtlich zuständigen Gericht ergeben. L-B1309/01.07/p 5 Tarife: SBU, SBUR, SBUL AVB-Golden BU neu

6 Anhang der AVB zur Kündigung und Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung Bei Ihrer Versicherung handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei dem schon bei Vertragsschluss eine garantierte Rente für den Versicherungsfall fest zugesagt wird. Daneben übernehmen wir je nach Vereinbarung weitere Risiken. Wir dürfen diese Leistungsversprechen nur unter Berücksichtigung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben. Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass die vereinbarte Beitragszahlung für die Versicherung nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine Einstellung der Beitragszahlung entstehenden Belastungen für den Bestand müssen daher von den Versicherungsnehmern getragen werden, die ihre Beiträge nicht weiter zahlen. Würden diese Kosten dagegen allen Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt, könnte der Versicherungsschutz nur ungleich teurer angeboten werden. Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft. Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkalkulation als auch bei Gestaltung und Durchführung des Vertrages stets darauf achten, dass die Belange der Gesamtheit der Versicherungsnehmer gewahrt werden. Die Kündigung oder Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Im Falle einer Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Bei einer Beitragsfreistellung ist in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine beitragsfreie Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren bestehen wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen nur geringe oder keine Beträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung. Die beitragsfreie Rente wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnet, wobei der in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Abzug erfolgt. Bei seiner Kalkulation werden folgende Umstände berücksichtigt: Veränderungen der Risiko- und Ertragslage Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Einstellung der Beitragszahlung kein Nachteil entsteht. Noch nicht getilgte Abschlusskosten Ein Teil der für den Abschluss von Versicherungen kalkulierten Kosten wird bereits mit den ersten Beiträgen Ihrer Versicherung verrechnet. Hierdurch werden Vorfinanzierungskosten vermieden und es wird ein günstigerer Versicherungsschutz ermöglicht. Die verbleibenden Abschlusskosten werden von den laufenden Beiträgen einbehalten bzw. bei beitragsfreien Verträgen von künftigen Erträgen Ihrer Versicherung finanziert. Stellen Sie die Beitragszahlung vorzeitig ein, hätte dies zur Folge, dass der noch nicht getilgte Teil dieser Kosten von der verbleibenden Risikogemeinschaft getragen werden müsste. Diese Kosten werden daher im Rahmen des Abzugs berücksichtigt. Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Einstellung der Beitragszahlung werden nicht genügend Solvenzmittel aufgebaut. Dies muss im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungsleistung sowie zu deren jeweiliger Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. BB-NVGBU Besondere Bedingungen für die Nachversicherungsgarantie in der Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung 1 Was versteht man unter Nachversicherungsgarantie für die Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung? Sie haben das Recht, die bei Vertragsabschluss vereinbarte jährliche Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Diese zusätzliche Erhöhung bezeichnen wir als Nachversicherung. 2 Wann können Sie eine Nachversicherung beantragen? Sie können das Recht auf Nachversicherung innerhalb von 3 Monaten nach Heirat der versicherten Person Geburt eines Kindes der versicherten Person Genehmigung zum Bau eines selbstgenutzen Hauses oder Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum jeweils mit einem Darlehen von mindestens durch die versicherte Person Gehaltserhöhung (= regelmäßiges Bruttoeinkommen) um mindestens 10 % bei Arbeitgeberwechsel oder Beförderung der versicherten Person Abschluss eines Studiums oder anerkannten Ausbildungsberufes und Beginn der entsprechenden Tätigkeit der versicherten Person Wegfall des Berufsunfähigkeitsschutzes der versicherten Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Handwerker bei Erfüllung der Mindestpflichtversicherungszeit Wegfall oder Reduzierung der Ansprüche der versicherten Person bei Berufsunfähigkeit aus der betrieblichen Altersversorgung wahrnehmen. 3 Wie wird die Nachversicherung abgeschlossen? Die Nachversicherung wird mit der ausstehenden Versicherungs-, Leistungsund Beitragszahlungsdauer abgeschlossen. Die Nachversicherung umfasst die gleiche Art der Versicherungsleistung wie der bestehende Versicherungsvertrag. Maßgebend ist der bei Abschluss der Nachversicherung gültige Tarif einschließlich der Versicherungsbedingungen. 4 Wie hoch darf die nachzuversichernde jährliche Berufsunfähigkeitsrente sein? Die nachzuversichernde jährliche Berufsunfähigkeitsrente muss mindestens 600 betragen. Sie kann höchstens bis zur Höhe der Hälfte der bisher versicherten Berufsunfähigkeitsrente abgeschlossen werden und darf zusammen mit allen anderen für dieselbe versicherte Person bei der Lebensversicherung von 1871 a. G. München bestehenden oder beantragten Berufsunfähigkeitsrenten eine jährliche Gesamt-Berufsunfähigkeitsrente von nicht übersteigen. Zusammen mit allen anderen für dieselbe versicherte Person bei der Lebensversicherung von 1871 a. G. München oder anderen Lebensversicherungen bestehenden oder beantragten Berufsunfähigkeitsrenten darf die jährliche Gesamt-Berufsunfähigkeitsrente 60 % des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens nicht übersteigen. 5 Welche Vereinbarungen gelten für die Nachversicherung? Für die Nachversicherung gelten alle Vereinbarungen, die dem bestehenden Berufsunfähigkeits-(Zusatz)versicherungsvertrag zugrunde liegen. Jede einzelne Nachversicherung gilt als Abschluss einer Versicherung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Daher beginnen insbesondere die Fristen für die Auszahlung eines Rückkaufswertes, für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung sowie für unsere etwaige Leistungspflicht bei Selbsttötung neu zu laufen. Es steht uns frei, bei Antrag auf Nachversicherung entsprechende Nachweise über die betreffenden Ereignisse, das Bruttoarbeitseinkommen und den Gesamtversicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung einzufordern und zu überprüfen. 6 Wann ist eine Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung ausgeschlossen? Das Recht auf Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung erlischt, wenn die versicherte Person rechnungsmässig älter als 45 Jahre ist *) oder die versicherte Person berufsunfähig bzw. pflegebedürftig ist. *) Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr. L-B1309/01.07/p 6 Tarife: SBU, SBUR, SBUL AVB-Golden BU neu

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