BGB 1361, 1610a Berücksichtigung von Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung als unterhaltspflichtiges

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: OLG Brandenburg, UF 76/14 BGB 1361, 1610a Berücksichtigung von Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung als unterhaltspflichtiges Einkommen 1. Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die Lohnersatzfunktion haben, stellen unterhaltspflichtiges Einkommen dar. 2. Dem Unterhaltsberechtigten, der gehalten ist, einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachzugehen, ist ggf. wegen schuldhafter Erwerbsobliegenheitsverletzung ein entsprechendes Einkommen fiktiv zuzurechnen. Eine Erwerbsobliegenheit dahin, eine bestehende Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit auszuweiten, ist jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres und bei Feststehen des Scheiterns der Ehe anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008, XII ZR 22/06; FamRZ 2008, 963). 3. Grundsätzlich besteht die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren uneingeschränkt fort. 4. Steht das frühere Familienheim im Miteigentum der Beteiligten, kürzen Kreditbelastungen für das Familienheim, d. h. Zins- und Tilgungsleistungen den in der Ehe angelegten Wohnwert. Alle auf einen Mieter umlegbaren Betriebskosten dürfen vom Wohnwert nicht abgezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009, XII ZR 78/08; FamRZ 2009, 1300). 5. Eine Zuwendung Dritter ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Wille des Zuwendenden dahin geht, den Empfänger zusätzlich zu unterstützen, ohne den Unterhaltspflichtigen zu entlasten oder die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu mindern (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1999, XII ZR 210/97; FamRZ 2000, 153).

2 G r ü n d e : Die Antragstellerin begehrt Trennungsunterhalt ab 12/2012. I. Die 1955 und 1956 geborenen Beteiligten sind seit 6/1984 miteinander verheiratet. Ihre Trennung erfolgte in 8/2012, und zwar zunächst innerhalb des in P gelegenen, etwa 1928 gebauten, über sämtliche Medien verfügenden, sanierten und 100 m² großen, im Miteigentum der Eheleute stehenden und von ihrem volljährigen, berufstätigen Sohn C mitgenutzten, Familienheimes. Seit 7/2014 bewohnt der Antragsgegner eine Mietwohnung unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Das Scheidungsverfahren ist seit 9/2013 rechtshängig, bislang aber noch nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin, die im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, hat den Beruf einer Zierpflanzengärtnerin erlernt, ist in diesem allerdings seit 1980 nicht mehr tätig gewesen. Anfang der 1980er Jahre absolvierte sie eine Teilausbildung als Erzieherin und war anschließend von 1984 bis 1991 in mehreren Kindergärten in S und P als Erziehungshelferin beschäftigt. Anschließend blieb die Antragstellerin, von mehreren AB-Maßnahmen in den Jahren 1996 bis 1999 abgesehen, bis April 2008 arbeitslos. Seitdem ist sie als Essensausgabekraft im Außenbereich tätig, zunächst mit 14,75 Wochenstunden, seit August 2013 mit 20 Wochenstunden auf 400 -Basis und seit 1/2015 mit einem Monatslohn von 442 netto. Der Antragsgegner war seit 1978 als Diplom-Forstingenieur beim A beschäftigt, ehe er 2010 krankheitsbedingt vorzeitig in Ruhestand trat. Er erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.010, eine Betriebsrente von 215 und Versicherungs-leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von monatlich. In den Jahren seit 2012 haben sich für ihn weder Steuernachforderungen noch -erstattungen ergeben. Der Antragsgegner hat bis einschließlich 5/2014 die Kreditrate für das Familienheim in Höhe von monatlich 538 allein gezahlt, ferner bis einschließlich 6/2014 sämtliche anfallenden Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 268,60 pro Monat. An den Betriebs- /Nebenkosten hat sich der Sohn C bis einschließlich 6/2014 mit einem monatlichen Pauschalbetrag von 180 beteiligt. Die Kreditkosten werden nunmehr von der Antragstellerin getragen. Die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung hat der Beschwerdeführer noch bis Jahresende 2014 gezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom machte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner Trennungsunterhaltsansprüche geltend und forderte ihn zur Auskunft über seine Einkünfte auf. Mit weiterem Schreiben vom bezifferte sie ihren Anspruch auf einen Monatsbetrag von 969. Der Antragsgegner leistete der entsprechenden Zahlungsaufforderung jedoch keine Folge. Durch den angefochtenen Beschluss vom hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt von 803 für Dezember 2012 und von 753 monatlich ab Januar 2013 zu zahlen. Den weitergehenden, auf Zahlung von monatlich insgesamt 969 bzw. (ab 7/2013) gerichteten, Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.

3 Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner, der der Antragstellerin zwischenzeitlich den erstinstanzlich titulierten Unterhalt für die Monate 3-12/2014 gezahlt hat, davon bis einschließlich 8/2014 erfüllungshalber, im Übrigen zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, geltend, die Leistungen, die er aus der von ihm abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzkomponente erhalte, dürften ihm nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Zahlungen deckten lediglich seinen krankheitsbedingten zusätzlichen Aufwand ab und stellten im Rechtssinne Rückzahlungen geleisteter Versicherungsbeiträge dar. Für den Unterhaltszeitraum ab 7/2014 sei infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haus sein Wohnvorteil entfallen. Der Vorteil mietfreien Wohnens der Antragstellerin sei für die Zeit ab 7/2014 neu zu berechnen, wobei für das frühere Familienheim von einer objektiv erzielbaren Marktmiete in Höhe von monatlich 499 (= 100 m² x 4,99 ) bzw. ab 2015 von 506 (= 100 m² x 5,06 ) auszugehen sei. Der Antragstellerin sei es darüber hinaus zuzumuten, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf oder im Gaststättengewerbe aufzunehmen. In ihrem Wohnumfeld sei eine hinreichende Zahl offener Stellen vorhanden. Schließlich habe das Amtsgericht nicht beachtet, dass die Antragstellerin von ihrem weiteren Sohn M mit monatlich 100 unterstützt werde. Im Ergebnis sei er zur Zahlung von Trennungsunterhalt nicht verpflichtet. Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Leistungen, die der Antragsgegner aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung empfange, seien ihm als unterhaltsrelevantes Renteneinkommen zuzurechnen. Sie selbst sei demgegenüber aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und der damit verbundenen geringen Beschäftigungsaussichten in der strukturschwachen Region, in der sie lebe, nicht gehalten, im größeren Umfang als seit 2008 tatsächlich geschehen, erwerbstätig zu sein. Sie sehe sich aus gesundheitlichen Gründen die jahrelange Erkrankung des Antragsgegners und seine damit verbundene Wesensveränderung hätten ihr massiv zugesetzt, und sie sei auch nur eingeschränkt körperlich belastbar nicht dazu in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Hinzu komme, dass ihr offene Stellen in anderen Kantinenbetrieben auch nicht bekannt seien. Da sie in ihrem erlernten Beruf seit mehr als 30 Jahren nicht mehr tätig gewesen sei und über keine geeigneten Fachkenntnisse verfüge, bestünden für sie in dem Berufsfeld der Floristik bzw. des Gärtnereiwesens keine realistischen Beschäftigungschancen. Dass sie als Erzieherin tätig werde, könne von ihr aus den genannten Gründen ebenfalls nicht erwartet werden. Es sei bereits ungewiss, ob ihre Teilausbildung überhaupt anerkannt werde. Die von ihr tatsächlich seit 6/2014 allein aufgebrachten Finanzierungskosten für das Familienheim seien auf ihren Wohnvorteil anzurechnen, so dass ein solcher im Ergebnis entfalle. Davon abgesehen sei die für das Haus erzielbare Marktmiete angesichts dessen tatsächlichen Sanierungszustandes deutlich niedriger anzusetzen als vom Antragsgegner behauptet. Die verbleibende Unterdeckung von ( =) 39 sei gesondert neben den Bewirtschaftungskosten - in Abzug zu bringen. Von ihrem Sohn aus erster Ehe habe sie am Ende zwar bis einschließlich Frühjahr 2013 monatlich 100 erhalten. Es habe sich indes um ihr zugewandte Beträge ihrer Eltern aus einem dem Enkel ausgereichten Darlehen gehandelt.

4 Hinsichtlich der vom Antragsgegner für die Monate 5-8/2014 erfüllungshalber erbrachten Unterhaltszahlungen haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat nur einen geringen Erfolg. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gemäß 1361 BGB ein Anspruch auf rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt ab 12/2012 in dem nachstehend errechneten Umfang zu. 1. Der Antragsgegner hat aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, einer Betriebsrente und einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach den vorgelegten Abrechnungsbescheiden über Gesamteinkünfte in Höhe von monatsdurchschnittlich im Jahr 2012, im Jahr 2013 und /Monat in 1-6/2014 verfügt. Seit 7/2014 erzielt er monatliche Einkünfte in Höhe von netto. Die gegen die Einbeziehung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gerichteten Einwände des Antragsgegners greifen nicht durch. Bei der Einkommensermittlung sind alle unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte zu erfassen. Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung haben Lohnersatzfunktion und stellen unterhaltspflichtiges Einkommen dar (vgl. hierzu OLG Hamm, FamFR 2010, 153: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., 1, Rn. 121). Die Deckungsvermutung in 1610 a BGB bestimmt zwar, dass für den Fall, dass für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches vermutet wird, die Kosten der Aufwendungen seien nicht geringer als die Höhe dieser Sozialleistungen. Diese Vorschrift kommt aber vorliegend schon deshalb offenkundig nicht zur Anwendung, weil Leistungen aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen keine im Gesetzessinne staatlichen Sozialleistungen darstellen. Die als Einkommen anzuerkennende Berufsunfähigkeitsrente des Antragsgegners mindert sich auch nicht durch die von ihm geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen. Trotz entsprechender Aufforderung gemäß Auflagenbeschluss des Senats vom hat es der Antragsgegner nicht vermocht, seinen krankheitsbedingten Mehraufwand während des Unterhaltszeitraumes substantiiert darzulegen. Sein diesbezügliches Sachvorbringen beschränkt sich in dem Schriftsatz vom auf Ausführungen zu seinem notwendigen Zusatzaufwand im Monat 9/2014, und es ist nicht erkennbar sowie von der Antragstellerin bestritten worden, dass ein gleichhoher Aufwand auch in den vorausgegangenen sowie Folgemonaten nötig gewesen ist. Zudem ist die den Monat 9/2014 betreffende Aufstellung des Antragsgegners auch aus sich heraus überwiegend unverständlich. Es bleibt etwa unklar, wo die Apotheke gelegen ist, die der Antragsgegner zur Abholung von MS-Medikamenten aufsuchen musste, und weshalb es erforderlich war, sich zur Geschäftsstelle seiner Krankenkasse zu begeben, um dort organisatorische Fragen und [den] kommenden Klinikaufenthalt zu klären. Zu Recht weist die Antragstellerin ferner darauf hin, dass der Antragsgegner von Medikamentenzuzahlungen befreit sein könnte; Belege für die abgerechneten Zuzahlungen hat er auch nicht eingereicht. Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender krankheitsbedingter Mehraufwand ist danach nicht festzustellen.

5 2. Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin als Teilzeit- bzw. Geringbeschäftigte belief sich im Unterhaltszeitraum auf monatliche Nettobeträge von 213 in 12/2012, durchschnittlich 295 in 1-12/2013, 400 in 1-12/2014 und 442 ab 1/2015; nach Abzug einer Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) verblieben davon monatlich 202, 280, 380 bzw Hiermit wurde und wird die Antragstellerin ihrer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit allerdings nicht gerecht. Sie war jedenfalls seit 1/2014 gehalten, einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachzugehen. Ihr ist deshalb ab diesem Zeitpunkt wegen schuldhafter Erwerbsobliegenheitsverletzung ein entsprechendes Einkommen fiktiv zuzurechnen. Die Frage, von welchem Zeitpunkt an der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ausweiten oder, wenn er bislang noch überhaupt nicht erwerbstätig war, eine Erwerbstätigkeit ausüben muss, ist am Einzelfall zu orientieren. Zwar tritt erst mit Rechtskraft der Scheidung die volle wirtschaftliche Eigenverantwortung gemäß 1569 BGB ein, jedoch nähern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an. Eine Erwerbsobliegenheit dahin, eine bestehende Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit auszuweiten, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrages das Scheitern der Ehe feststeht (BGH FamRZ 2008, 963; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1952). Im Übrigen hält die obergerichtliche Rechtsprechung einzelfallabhängig unterschiedlich lange Übergangsfristen von etwa 3 Monaten bis zu nahezu 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Trennung für angemessen (Nachweise bei jurisonlinepk/viefhues 1361 BGB Rz. 541). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände war die Antragstellerin ab 1/2014 unterhaltsrechtlich verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten. Zwar hatte die Ehe der Beteiligten bis zu ihrer Trennung immerhin 28 Jahre Bestand, die ehelichen Lebensverhältnisse waren durch Teilzeitbeschäftigungen der Antragstellerin mitgeprägt, und die Antragstellerin hatte in 2013 bereits ein höheres Lebensalter von 58 Jahren erreicht. Die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit besteht für die Antragstellerin jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren uneingeschränkt fort. Die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin war und ist auch nicht eingeschränkt: Dass die Wesensveränderung des Antragsgegners die Antragstellerin gesundheitlich belastet hat, mag zwar zutreffen; daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf etwaige die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheiten ziehen, für die die Antragstellerin aber die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. z.b. BGH FamRZ 2001, 1291). Auch wenn die Antragstellerin danach vor Aufnahme verstärkter Bemühungen um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit den Ablauf des Trennungsjahres abwarten durfte, weil die Möglichkeit einer Versöhnung der Beteiligten denkbar erschien, musste sie anschließend die gebotenen intensiven Bemühungen um eine Ausweitung ihrer teilschichtigen Arbeit zu einer Vollzeittätigkeit unternehmen. Diese Bemühungen hätten auch unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in der Uckermark bis spätestens zum Jahreswechsel 2013/2014 Erfolg haben können. Gegenteilige Schlüsse lassen die pauschalen Hinweise der Antragstellerin auf fehlende Vollzeitarbeitsplatzangebote in der Uckermark jedenfalls nicht zu. Es hätte der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin oblegen, zu ihren entsprechenden Erwerbsbemühungen und deren Erfolglosigkeit im Unterhaltszeitraum substantiiert, d.h. unter konkreter Angabe der Bewerbungsdaten, vorzutragen, was nicht geschehen ist. Im Übrigen reichten auch lediglich unregelmäßige oder vereinzelte Erwerbsanstrengungen der Antragstellerin zur Erfüllung ihrer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit nicht aus (vgl. zum ganzen Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rz. 714 m.w.n.). Anhaltspunkte für das von der Antragstellerin tatsächlich erzielbare

6 Einkommen ergeben sich schon daraus, dass sie seit 2008 eine Tätigkeit als Servicekraft im Bereich Essenausgabe bzw. auslieferung ausübt. Auch unter Berücksichtigung ihres Lebensalters, ihrer relativ geringen beruflichen Qualifikation und der im Landkreis Uckermark gerichtsbekannt hohen Arbeitslosigkeit wäre es ihr darüber hinaus aber ohne weiteres möglich gewesen, ab 1/2014 eine Vollzeitstelle als Verkäuferin oder Kassiererin im Lebensmittelgewerbe zu erhalten. Diesen Berufsgruppen wird entsprechend den einschlägigen Lohnportalen des Internet (vgl. selbst bei weniger als einjähriger Berufserfahrung durchschnittlich ein Bruttomonatslohn von ca (ungefähr 9,50 /Stunde) gezahlt. Daraus errechnet sich unter Ansatz der Steuerklasse I und der übrigen gesetzlichen Abgaben ein Nettobetrag von gerundet Bereinigt um fiktive berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % (vgl. hierzu BVerfG NJW 2012, 2420) ergeben sich daraus im Monat. Die von der Antragstellerin seit 2014 monatlich aufgewandten Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung müssen daneben allerdings unberücksichtigt bleiben, weil sie als vollschichtig Erwerbstätige gesetzlich krankenversichert gewesen wäre. 3. Für den Zeitraum der gemeinsamen Nutzung des in hälftigem Miteigentum stehenden Familienheims, d.h. bis einschließlich Juni 2014, ist beiden Beteiligten ein gleich großer Wohnvorteil einkommenserhöhend anzurechnen. Beide Beteiligten wohnten bis Juni 2014 weder teurer noch billiger als vor ihrer Trennung (vgl. OLG Karlsruhe NJWE-FER 1999, 1). Wegen seiner hälftigen Aufteilung auf die Beteiligten als Nutzer (in Höhe von jeweils knapp 250 ) hebt sich der beiderseitige Wohnvorteil allerdings unterhaltsrechtlich wirtschaftlich auf. Seit 7/2014 hat demgegenüber nur noch die Antragstellerin einen Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete, da sie das Familienheim nunmehr allein weiternutzt und die Zustellung des Scheidungsantrags bereits in 9/2013 erfolgte. Der Vorteil besteht auch in der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Höhe von bis Ende 2014 monatlich 499 ; ob er seit 1/2015 mit 506 anzusetzen ist, kann offenbleiben, da es hierauf für die Entscheidung des Senats nicht ankommt. 4. Der Wohnvorteil mindert sich allerdings ab Beginn des Anspruchszeitraumes um die Kreditbelastungen für das Familienheim. Denn dem Eigentümer kann ein Wohnvorteil nur insoweit zugerechnet werden, als der Wohnwert die mit dem Grundeigentum verbundenen Unkosten übersteigt (BGH FamRZ 2009, 1300; Wendl/Gerhardt aa0 1 Rz. 498). Da das frühere Familienheim im Miteigentum der Beteiligten steht, kürzen vorliegend sowohl Zins- als auch Tilgungsleistungen den in der Ehe angelegten Wohnwert. Bei bestehendem Miteigentum handelt es sich insofern nämlich regelmäßig um gemeinsame Schulden der Eheleute, deren Fortzahlung im gemeinsamen Interesse liegt. Dementsprechend ist es unerheblich, dass die Tilgung gleichzeitig Vermögensbildung darstellt. Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der gemeinsamen Schulden lässt einen Gesamtschuldnerausgleich entfallen, da eine anderweitige Regelung vorliegt (vgl. zum ganzen Wendl/Gerhardt aao 1 Rz. 505 ff, 508). Der Wohnvorteil ist mithin um die geleisteten Zahlungen auf die Hausdarlehen, der Höhe nach unstreitig 538 monatlich, zu kürzen. Dies gilt mit Blick auf den Antragsgegner bis einschließlich 5/2014, weil er die Kredite bis dahin allein getilgt hat. Umgekehrt ist der Wohnvorteil der Antragstellerin um die ab 6/2014 erfolgten Zahlungen zu kürzen. Der Wohnvorteil entfällt mithin, denn Zinsen und Tilgung übersteigen den Wohnwert (499 bzw. 506 abzgl. 538 ). Der danach verbleibende Restbetrag der monatlichen Darlehensraten ist auf Seiten beider Beteiligten zusätzlich einkommensmindernd anzurechnen (vgl. BGH FamRZ 2007, 879 ff; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., 1 Rz. 520 ff, 523).

7 Die Antragstellerin hat die Hausdarlehen - wie im Senatstermin festgestellt - schon im Monat 6/2014 bedient. Dies ergeben die von ihr eingereichten Belege zur Überzeugung des Senats. Die Jahreskontoauszüge für 2014 (Bl. 499 f GA) weisen entsprechende Zahlungen aus, die von einem auf den Namen der Antragstellerin laufenden Konto abgebucht worden sind, wie sich den hierzu vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 424 f GA) entnehmen lässt. Eine etwaige Doppelzahlung für 6/2014 hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen. 5. Die von den Beteiligten aufgewandten weiteren Hauskosten mindern ihr Einkommen hingegen nicht. Dem Eigentümer ist ein Wohnvorteil nur insoweit anzurechnen, als der Wohnwert die mit dem Grundeigentum verbundenen Unkosten übersteigt. Dementsprechend dürfen alle nach 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten vom Wohnwert nicht abgezogen werden (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300). Dies sind zum einen alle verbrauchsabhängigen Nebenkosten (insbesondere für Heizung, Strom, Gas, Müllabfuhr, Abwasser u.ä.), die als allgemeine Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig sind (Wendl/Gerhardt aao Rz. 499), zum anderen aber auch die umlegbaren verbrauchsunabhängigen Lasten am Grundeigentum, z.b. Grundsteuern, Haushaftpflicht-, Sach- und Brandversicherung, Schornsteinfegergebühren, Kosten für Beleuchtung, Antennenanlage etc). Nicht erfasst werden lediglich die in 556 Abs. 4 BGB, 2 BetrKV nicht aufgeführten Betriebskosten, die mithin generell nicht auf den Mieter umlegbar sind, welche die Beteiligten aber nicht geltend machen. 6. Soweit die Antragstellerin von ihrem weiteren Sohn bis Frühjahr 2013 monatlich weitere 100 erhielt, handelt es sich dabei um freiwillige Zuwendungen Dritter. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin hatten ihre Eltern dem Sohn ein Darlehen gewährt und ihn angewiesen, einen Teil des Rückzahlungsbetrages (5.000 ) als Schenkung ratenweise an die Antragstellerin zu leisten. Die Anrechnung freiwilliger Zuwendungen eines Dritten, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat, hängt aber vom Willen des Zuwendenden ab (vgl. BGH FamRZ 2005, 967; Wendl/Dose aao 1 Rz. 708). Der Zweck der Zuwendung kann sich aus einer ausdrücklichen Willensbestimmung des Zuwendenden oder den persönlichen Beziehungen der Beteiligten ergeben. Geht der Wille wie in der Regel und auch vorliegend dahin, den Empfänger zusätzlich zu unterstützen, ohne den Unterhaltspflichtigen von der Unterhaltspflicht zu entlasten oder die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu mindern, ist die Zuwendung unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2000, 153). Eine unterhaltsrechtliche Anrechnung unterbleibt danach. 7. Die Antragstellerin hat danach unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 ihres bereinigten Einkommens (vgl. Nr der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg) folgenden monatlichen Unterhaltsbedarf: Berein. Eink. A.gegner / Berein. Eink. A.st. / Gesamteink./ Unterhaltsanspruch / Abzug Nebenkosten- für 12/2012: ( [Wohnvorteil] = ) (202 x 6/7 =173 ; [Wohnvorteil] =) 423 = x ½ = für 1-12/2013: ( =) (280 x 6/7 = 240 ; =) 490 = x ½ = für 1-5/2014: ( =) (1.116 x 6/7 = 956,57 ; 956, =) 1.206,57 = 927,43 927,43 x ½ = gerundet für 6/2014: ( Wohnvorteil =) (1.116 x 6/7 = 956, =) 668,57 = 2.303, ,43 x ½ = gerundet für 7-12/2014: (1.116 x 6/7 = 956, =) 917,57 = 1.524, ,50 x ½ = gerundet seit 1/2015:Unabhängig davon ob der objektive Wohnwert des Familienheimes wie zwischen den Beteiligten streitig oder 506 beträgt, ergibt sich ein Unterhaltsbedarf der

8 Antragstellerin in Höhe von (1.116 x 6/7 = 956, [Wohnvorteil] 538 = 924,57 = 1.517, ,43 x ½ = gerundet 759 bzw.( ,57 = ) 1.524,50 x ½ = gerundet Der Senat hat die vom Antragsgegner geltend gemachten Hausnebenkosten zwar nicht als Abzugsposten anerkannt (s.o.). Sie hätten jedoch bis 6/2014 anteilig von der Antragstellerin getragen werden müssen, da beide Beteiligte die gemeinsame Immobilie genutzt haben. Die vom Antragsgegner getragenen Kosten sind daher zur Hälfte bedarfsmindernd anzurechnen. Die vom Antragsgegner in Höhe von monatlich 268 geltend gemachten Betriebs- und Nebenkosten sind allerdings um die von dem Sohn C bis 6/2014 geleisteten Zahlungen von monatlich 180 zu bereinigen, mit denen er sich unstreitig an den Hauskosten beteiligt hat. Die Antragstellerin muss sich daher monatlich ([ ] : 2 =) 44 unterhaltsrechtlich anrechnen lassen. Für die Monate 7/2014 bis 12/2014 ist eine Anrechnung in Höhe der Wohngebäudeversicherung von 6 vorzunehmen, da die Antragstellerin diese Kosten nach dem Auszug des Antragsgegners allein hätte tragen müssen. Es ergibt sich für die Antragstellerin rechnerisch ein ungedeckter Trennungsunterhaltsbedarf - für 12/2012 in Höhe von ( =) 790,- für 1-12/2013 in Höhe von monatlich ( =) 770,- für 1-5/2014 in Höhe von monatlich ( =) 420 und- für 6/2014 in Höhe von ( =) 958 und- für 7-12/2014 in Höhe von monatlich (762 6 =) 756. Für die Zeit ab 8/2014 verbleibt es bei den vorstehend errechneten Beträgen. 9. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 803 (12/2012) bzw. 753 (ab 1/2013) zuerkannt. Da die Antragstellerin selbst keine Beschwerde oder Anschlussbeschwerde eingelegt hat, erweist sich die Beschwerde des Antragsgegners danach als teilweise begründet. Im Ergebnis kann die Antragstellerin für die Zeit von 12/2012 bis 2/2015 gemäß 1361 BGB Trennungsunterhalt wie folgt verlangen: 12/2012 : /2013:(753 x 12 =) /2014:(420 x 5 =) /2014: /2014:(753 x 6 =) /2015:(753 x 2 =) Insgesamt Hiervon abzuziehen sind die vom Antragsgegner in 5-8/2014 als Erfüllung erbrachten Unterhaltszahlungen in Höhe von (753 x 4 =) Es verbleibt eine offene Restforderung von Die weiteren vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen erfolgten nach seinem Vorbringen im Senatstermin vom lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und sind daher nicht gemäß 362 BGB zu berücksichtigen. Ein Teilbetrag in Höhe der bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit in 6/2013 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände das sind ist unter Verzugsgesichtspunkten antragsgemäß mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Für die Zeit ab 3/2015 schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin gemäß 1361 BGB laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich Mit einem bereinigten Einkommen von im Unterhaltszeitraum zwischen und ist der Antragsgegner unter Berücksichtigung des ihm zustehenden eheangemessenen Selbstbehaltes also monatlich in 2012, in den Jahren 2013 und 2014 sowie seit 1/2015 zur Zahlung des errechneten Trennungsunterhaltes auch in der Lage.

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