Umsatzsteuer-Update Hamburg, Osnabrück, Bremen,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Umsatzsteuer-Update 2015. Hamburg, 16.03.2015 Osnabrück, 17.03.2015 Bremen, 19.03.2015"

Transkript

1 Umsatzsteuer-Update 2015 Hamburg, Osnabrück, Bremen,

2 Ihr Referent Andreas Hlawaty Partner Steuerberater Telefon: +49 (421) Fax: +49 (421) Tätigkeitsschwerpunkte: Umsatzsteuerrecht Zollrecht Strom- und Energiesteuerrecht Betreuung von Außenprüfungen (Zoll und Steuern) Steuerliche Beratung von Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen und gemeinnützige Einrichtungen/Stiftungen Seite 2

3 Präsentation unter Seite 3

4 Inhaltsübersicht 1. Geplante Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand 2. Vorsteuerabzug und Rechnungen 3. Risikomanagement die Umsatzsteuer-Revision Seite 4

5 1. Geplante Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

6 Bisherige Regelung nach 2 Abs. 3 UStG nur Betrieb gewerblicher Art ist ein Unternehmen Hoheitlicher Bereich inkl. Vermögensverwaltung Juristische Person des öffentlichen Rechts

7 Entwurf des Gesetzestextes 2 b - Juristische Personen des öffentlichen Rechts (1) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor, wenn der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich Euro jeweils nicht übersteigen wird oder vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabe der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden; Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Abl. EU Nr. L 347 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind. a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende im Wesentlichen für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig wird.

8 Neuregelung nach 2 b UStG-E nicht steuerbare Tätigkeit öffentlich-rechtliche Sonderregelung (z.b. öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlichrechtliche Vereinbarung, Verwaltungsakt) steuerbare Tätigkeit privatrechtlicher Vertrag (z.b. bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden) Praxisproblem: Abgrenzung der Tätigkeit

9 Fazit Versuch, die derzeit bestehende Besteuerungspraxis weitgehend nicht anzutasten Beistandsleistungen bleiben auch zukünftig von der Besteuerung ausgenommen, wenn langfristige Vereinbarungen vorliegen und die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur dienen (vgl. EU-Beihilferecht) Leistungen der jpdör müssen gesetzeskonform gestaltet werden, um eine Umsatzbesteuerung zu vermeiden! Bei Abschluss von langfristigen Verträgen Steuerklausel aufnehmen, wonach die USt nachgefordert werden kann!

10 2. Vorsteuerabzug und Rechnungen Seite 10

11 Vorsteuerabzug die drei Sphären Unternehmerischer Bereich Nichtunternehmerischer Bereich wirtschaftliche Tätigkeit Nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.s. (hoheitlich oder ideell) Unternehmensfremde Tätigkeit (private Zwecke) Zuordnung möglich Vorsteuerabzug möglich Keine Zuordnung Kein Vorsteuerabzug Zuordnung möglich Vorsteuerabzug möglich (aber: 15 Abs. 1b UStG) Seite 11

12 Zuordnungsentscheidung Zuordnungswahlrecht Zuordnungsgebot Entscheidung Dokumentation keine Entscheidung keine Dokumentation Seite 12

13 Zuordnungszeitpunkt und -dokumentation erster Leistungsbezug oder erste Anzahlung Dokumentation bis zur Jahreserklärung ( des Folgejahres) Seite 13

14 Zuordnung von PKW BMF-Schreiben vom Vollständig Gebot Gar nicht Verbot < 10%-Grenze Verbot Teilweise > 10%-Grenze Nicht wirtschaftliche Tätigkeit Private Zwecke Aufteilungsgebot Zuordnungswahlrecht Seite 14

15 Private Zwecke Wahlmöglichkeiten bei privater Nutzung 0% Keine Vorsteuer Volle Vorsteuer Zuordnungswahlrecht 100% 1%-Regelung X% Aufteilung nach tatsächlicher Nutzung Genaue Ermittlung nach km Seite 15

16 Überlassung an Arbeitnehmer Arbeitnehmer Nutzung zu beruflichen und privaten Zwecken Voller Vorsteuerabzug Versteuerung der privaten Nutzung (1%-Regel) Seite 16

17 Zuordnung laufender Aufwendungen von PKW Laufende Aufwendungen Gebrauch Nutzung Erhaltung Vereinfachung: Vollständige Zuordnung, wenn der Gegenstand vollständig zugeordnet ist

18 Verwendung im nichtwirtschaftlichen Bereich Ideeller Bereich Unternehmerischer Bereich Gemeinnütziger Verein ABC Vorsteueraufteilung nach 15 Abs. 4 UStG Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich im Billigkeitsweg (also kein Vorsteuerabzug!)

19 Vorsteueraufteilung bei Grundstücken Seite 19

20 Ausgangssachverhalt Steuerfrei Umsatz EUR Fläche 100 m² Steuerpflichtig Umsatz EUR Fläche 100 m² Aufteilung nach Fläche: 50% : 50% Aufteilung nach Umsätzen: 33% : 67% Seite 20

21 Gesetzliche Lösung seit 2004 Einführung 15 Abs 4 Satz 3 UStG Umsatzschlüssel = Ausnahme Grds. Aufteilung nach Fläche Lt. EuGH (Urteil v , C-511/10) zulässig, wenn dieser Aufteilungsgrundsatz präziser ist Seite 21

22 BFH, Urteil v , V R 19/09 Ausschluss des Flächenschlüssels zulässig Ein objektbezogener Flächenschlüssel ist präziser, als ein auf die Gesamtumsätze bezogener Umsatzsschlüssel Fazit (August 2013): Die Vorsteueraufteilung bei Immobilien erfolgt (für Zwecke des 15a UStG) nach dem Flächenschlüssel. Ob auch für andere Zwecke möglich, ist streitig. Gewählter Aufteillungsmaßstab ist bindend. Ein Umsatzschlüssel kann sachgerecht sein, wenn z. B. Dachflächen vermietet werden (BFH, Urteil v , XI R 26/11) Seite 22

23 BFH, Urteil v , V R 1/10 Änderung der Rechtsprechung nach ca. 9 Monaten! Streitig war die Aufteilung der Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung einer Immobilie nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze bei erheblichen Ausstattungsunterschieden. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem Flächenschlüssel Vorsteuerbeträge sind aber nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume die verschiedenen Zwecken dienen Seite 23

24 Folgen aus dem neuen BFH-Urteil Durch Urteil Übereinstimmung von 15 Abs. 4 UStG mit EU-Recht Umsatzschlüssel zulässig, wenn keine präzisere Zuordnung möglich ist Gesamtumsatzschlüssel ist eine wirtschaftliche Zuordnung nach 15 Abs. 4 Satz 1 UStG Kein Flächenschlüssel, wenn sich die Aufwendungen nicht annähernd gleichmäßig auf die Flächen verteilen Anrufung des EuGH durch den XI. Senat Seite 24

25 Rechnungsberichtigungen Seite 25

26 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs EuGH-Urteil vom , C-152/02 ( Terra Baubedarf ) Leistungserbringung Vorsteuerabzug Vorsteuerentstehung Seite 26

27 EuGH: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen Rückwirkung? Fehlerhafte Rechnung Seite 27

28 Vereinfachter Sachverhalt nach EuGH - Rs. C-368/09 ( Pannon Gep ) Leistender L in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung im Jahr 2007 Leistungsempfänger U in Deutschland L stellt im Jahr 2007 eine fehlerhafte Rechnung (mit falschem Leistungsdatum) aus. Im Jahr 2010 wird der Fehler bei einer Betriebsprüfung bei U festgestellt. U bekommt von L noch im Jahr 2010 (vor Abschluss der Betriebsprüfung) eine korrigierte Rechnung mit richtigem Leistungsdatum. Lösung nach Ansicht des EuGH: U steht ein Vorsteuerabzug zu, aber bereits im Jahr 2007 (Rückwirkung) Es entstehen keine Nachzahlungszinsen von 6% p.a. ( 233a AO). Beachte: Abgrenzung zum EuGH-Urteil vom , C-152/02 (Terra Baubedarf) fehlt. Aber: BMF und Finanzgerichte lehnen ab; BFH unschlüssig

29 Rechnungsberichtigung Folgen einer Rechnungsberichtigung Berichtigung wirkt zurück Berichtigung wirkt nicht zurück Vorsteuerabzug bleibt bestehen Vorsteuerabzug wird versagt Keine Zinsen nach 233a AO Zinsen nach 233a AO Seite 29

30 Fehlerhafte Rechnung Eine Rechnung ist fehlerhaft, wenn sie nicht alle Angaben gemäß 14, 14a UStG enthält bzw. wenn die Angaben nicht richtig sind (z.b. falsches Leistungsdatum). Die fehlerhafte Rechnung kann korrigiert werden ( 31 Abs. 5 UStDV), sofern der Rechnungsaussteller kooperiert. Problem: Zivilrechtlicher Anspruch verjährt nach 3 Jahren.

31 Bisherige Rechtsprechung des BFH, BFH V R 82/12, BStBl. II 2012, 809, BFH V R 33/12, BStBl. II 2013, 763 Erstdokument: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bedarf Mindestangaben im Rechnungsaussteller Leistungsempfänger Beschreibung der Leistung Angabe des Entgelts Umsatzsteuerausweis Seite 31

32 Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung Erstrechnung? Nein: Keine Rückwirkung BFH v XI R 41/10 Ja: Enthält die Erstrechnung Angaben über Ersteller, Empfänger, Leistung, Entgelt und USt- Ausweis? Nein: lt. BFH keine Erstrechnung Ja: Enthält die Erstrechnung eine USt-IDNr/StNR.? Nein: keine Rückwirkung Ja: Wann wurde die Rechnung berichtigt? Nein: Während Bp, dann EuGH Petrona Transport (C-271/12) Ja: Im Rahmen des Einspruchsverfahrens, dann FG Niedersachsen ( ) Während der (letzten) Verhandlung vor dem FG, dann noch offen Seite 32

33 Reaktion der Finanzverwaltung OFD Magdeburg, , S St 244 Trotz dieser teilweise entgegenstehenden Rechtsprechung ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung abzulehnen. Aber: Ruhen des Einspruchsverfahren sowie Aussetzung der Vollziehung Seite 33

34 Vorsteuerabzug bei Bösgläubigkeit Seite 34

35 BMF-Schreiben vom (IV D 2 - S 7100/12/10003) (1) Lieferung in Betrugsabsicht Verschaffung der Verfügungsmacht reicht aus Endgültig gewollter Übergang von Substanz Wert und Ertrag eines Gegenstandes Seite 35

36 BMF-Schreiben vom (IV D 2 - S 7100/12/10003) (2) Vorsteuerabzug Leistung erforderlich Beweislast durch den Leistungsempfänger! Vergewisserung und Dokumentation Wissen und Wissen können ist maßgeblich Argumente des FA müssen durch Leistungsempfänger entkräftet werden Seite 36

37 BMF-Schreiben vom (IV D 2 - S 7100/12/10003) (3) Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Dies gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissen können vom Tatplan eines Vorlieferanten. Umstände durch das Finanzamt rechtlich hinreichend nachgewiesen bzw. substantiiert vorgetragen, obliegt es im Rahmen der Feststellungslast dem Unternehmer, dies zu widerlegen. Hierzu muss er die Feststellungen des Finanzamts durch substantiierte Argumente und Beweise entkräften Zu den vom Leistungsempfänger zu ergreifenden Maßnahmen gehört neben anderen insbesondere z. B. die dokumentierte Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des Leistenden. Nichtaufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer kann ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung und dafür sein, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug oder einen sonstigen Betrug einbezogen. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers daher nur in Ausnahmefällen. Seite 37

38 Interne Rundverfügung Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs; hier: Bundeseinheitliche Einführung des Merkblattes Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots : Anlagen 1. Merkblatt zur Umsatzsteuer Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots 2. Arbeitsanleitung zum Einsatz des Merkblattes (AL) 3. Aktenvermerk 4. Fragebogen zur Evaluierung des Einsatzes des Merkblattes Seite 38

39 Aufbau des Merkblatts Ausgangslage Umsatzsteuern dürfen nicht verkürzt und Steuererstattungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Hierbei werden die Finanzbehörden auch präventiv im Interesse der Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Schutz steuerehrlicher Unternehmer tätig. Missbrauchsverbot Danach sei nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn auf Grund objektiver Umstände feststehe, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Habe das Finanzamt diese objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachgewiesen bzw. substantiiert vorgetragen, obliegt es im Rahmen der Feststellungslast dem Unternehmer, dies zu widerlegen. Hierzu müsse er die Feststellungen des FA durch substantiierte Argumente und Beweise entkräften. Dies soll in gleicher Weise für die Beanspruchung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen und die Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer gem. 25d UStG gelten. Betroffene Geschäfte s. Liste Folgen (laut Finanzverwaltung) die Versagung des Vorsteuerabzugs ( 15 UStG), die Versagung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG) oder eine Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer ( 25d UStG). Seite 39

40 Ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse Allgemein wenn der Unternehmer durch einen Dritten aufgefordert/gebeten werde sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte z.b. Lieferanten und/oder Abnehmer vermittelt. Einkaufs- und/oder Verkaufspreise vorgibt. Zahlungsmodalitäten vorgibt. Lieferwege vorgibt. Bei einem Kauf Der Lieferant bietet Ware an, deren Preis unter dem Marktpreis liegt. Der Lieferant ist ein neu gegründetes Unternehmen oder hat gerade seine Geschäftstätigkeit begonnen. Der Lieferant ist in der Branche unbekannt. Der Gesellschaftszweck des Lieferanten laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten oder ist sehr allgemein gehalten. Der Lieferant bietet eine Warenmenge an, die für die Größe des Unternehmens und/oder seine fehlenden Erfahrungen in der Branche unüblich sind (z.b. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung). Es bestehen Zweifel an der umsatzsteuerlichen Registrierung des Lieferanten. Die Geschäftsadresse des Lieferanten ist ungewöhnlich, z.b. eine Büroservice oder c/o- Adresse. Der Lieferant verfügt über keine oder keine angemessenen Lagerräume oder lässt Ware nur über eine Spedition lagern. Die verantwortlichen Personen des Lieferanten haben keinen Wohnsitz in der Nähe des Unternehmens oder in Deutschland und/oder sind der deutschen Sprache nicht mächtig. Die schriftlichen Anfragen des Lieferanten wirken laienhaft, z.b. bezüglich Briefpapier, Schrift, Logo. Der Lieferant hat keinen Internetauftritt. Der Lieferant ist ausschließlich über eine Mobilfunknummer und/oder ausländische Telefonnummern erreichbar. Die -Adresse ist in einem anderen Staat vergeben. Der Lieferant bietet Waren an, die der Unternehmer schon einmal eingekauft hat (z.b. identische Fahrzeug- Identifikationsnummer, IMEI-Nummer u.ä. Seriennummern). Es gibt keine oder unübliche Reklamationsbedingungen. Die Lieferbedingungen sind für die Branche ungewöhnlich. Die Waren werden von einem nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen geliefert. Zubehör oder Ausstattung der Ware sind für den Bestimmungsort ungewöhnlich (z.b. ausländische Bedienungsanleitungen, Software, Netzstecker). Die vom Lieferanten vorgegebene Zahlungsart ist Barzahlung oder eine ungewöhnliche Zahlungsart. Der vom Lieferanten vorgegebene Zahlungsweg ist ungewöhnlich z.b. Zahlung nicht an den Lieferanten sondern an einen Dritten. Das vom Lieferanten angegebene Bankkonto befindet sich nicht in dem Land, in dem das Unternehmen betrieben wird. Bei einem Verkauf Der Abnehmer ist ein neu gegründetes Unternehmen oder hat gerade seine Geschäftstätigkeit begonnen. tatsächlichdemnichtentsprichthandelsregisterlautabnehmersdesgesellschaftszweckder. unbekanntbranchederinistabnehmerder ausgeübten oder ist sehr allgemein gehalten. Es bestehen Zweifel an der umsatzsteuerlichen Registrierung des Abnehmers. Die Geschäftsadresse des Abnehmers ist ungewöhnlich, z.b. eine Büroservice- oder c/o-adresse. Der Abnehmer bestimmt, dass die Waren in ein anderes Land geliefert werden sollen, als das, in dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder steuerlich registriert ist. Die schriftlichen Anfragen des Abnehmers wirken laienhaft, z.b. bezüglich Briefpapier, Schrift, Logo. Der Abnehmer hat keinen Internetauftritt. Der Abnehmer ist ausschließlich über eine Mobilfunknummer erreichbar. Die -Adresse ist nicht in dem Staat vergeben, in dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Der Abnehmer besteht auf ungewöhnliche Lieferbedingungen. Der Abnehmer besteht auf Barzahlung oder einer ungewöhnlichen Zahlungsart. Die Zahlung erfolgt nicht durch den Abnehmer selbst, sondern einen Dritten, der nicht am Umsatz beteiligt ist. Die Zahlung erfolgt aus einem anderen Land, als dem, in dem der Abnehmer sein Unternehmer betreibt. Das vom Abnehmer genutzte Bankkonto befindet sich nicht in dem Land, in dem das Unternehmen betrieben wird. Seite 40

41 Ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse Beispiele (1) Allgemein Wenn der Unternehmer durch einen Dritten aufgefordert/gebeten werde sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte z.b. Lieferanten und/oder Abnehmer vermittelt Einkaufs- und/oder Verkaufspreise vorgibt Zahlungsmodalitäten vorgibt Lieferwege vorgibt Seite 41

42 Ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse Beispiele (2) Bei einem Kauf Der Lieferant bietet Ware an, deren Preis unter dem Marktpreis liegt. Der Lieferant ist ein neu gegründetes Unternehmen oder hat gerade seine Geschäftstätigkeit begonnen. Der Lieferant ist in der Branche unbekannt. Der Lieferant hat keinen Internetauftritt. Die Waren werden von einem nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen geliefert. Die verantwortlichen Personen des Lieferanten haben keinen Wohnsitz in der Nähe des Unternehmens oder in Deutschland und/oder sind der deutschen Sprache nicht mächtig. Seite 42

43 Ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse Beispiele (3) Bei einem Verkauf Die schriftlichen Anfragen des Abnehmers wirken laienhaft, z.b. bezüglich Briefpapier, Schrift, Logo. Der Abnehmer ist ausschließlich über eine Mobilfunknummer erreichbar. Der Abnehmer besteht auf Barzahlung oder einer ungewöhnlichen Zahlungsart. Die Zahlung erfolgt nicht durch den Abnehmer selbst, sondern einen Dritten, der nicht am Umsatz beteiligt ist. Seite 43

44 Aktenvermerk Seite 44

45 Mitwirkungspflichten Aufgetretene Anhaltspunkte untersucht (Compliance) Alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben über die beteiligten Unternehmer und Kontaktpersonen dokumentiert Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, -Adresse. Treten Bevollmächtigte auf, sollten Handlungsvollmachten für diese Personen vorgelegt werden. Seite 45

46 3. Risikomanagement die Umsatzsteuer-Revision 46

47 Aufbau der Finanzverwaltung Quelle: DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND ; Bundesministerium der Finanzen; Stand August 2014 Seite 47

48 Quelle: DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND ; Bundesministerium der Finanzen; Stand August 2014 Seite 48

49 Millionen Verhältnis: Fälle pro Beamte , ca. 395 Fälle p. a. pro Beamter 5 0 Steuerfälle Steuerbeamte 0,1 Seite 49

50 Umsatzsteuer-Sonderprüfung Sonderprüfungen pro Prüfer Umsatzsteuer-Sonderprüfer Umsatzsteuer-Sonderprüfungen ca Steuerpflichtige ca Euro pro Prüfer ca Euro gesamt Quelle: Mitteilung des Bundesministerium der Finanzen vom Seite 50

51 Seite 51

52 52

53 Standardisierung zur Effizienzsteigerung 53

54 Compliance ist aus Sicht der Unternehmen: Die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien aber auch freiwilligen Kodizes Seite 54

55 Compliance ist aus Sicht der Verwaltung: die freiwillige Erfüllung steuerlicher Pflichten über die bloße Erfüllung der gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten hinaus auf eine Art und Weise, die beiden Seiten das Zusammenwirken erleichtert Seite 55

56 Beispiele für bestehende Kooperationsregelungen Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUAmtshilfegesetz - EUAHiG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)) VERORDNUNG (EU) Nr. 904/2010 DES RATES vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer Änderungen ab ! EUROFISC (EB-) FAGO ( Geschäftsordnung für die Finanzämter ) Seite 56

57 Einzelmaßnahmen Beispiel Rheinland-Pfalz Seite 57

58 Bestrafung von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften tatsächliche Zwangsgeld Säumniszuschläge Verspätungszuschläge Bußgeld Freiheitsstrafe faktische Steuerschuldnerschaft ( Strafbesteuerung ) Haftung für Steuerschulden nachträgliche nicht korrigierbare Umsatzsteuerbelastung oder Aberkennung des Vorsteuerabzugs

59 Rechnungshof Bremen Jahresbericht Land Das Finanzamt Bremen-Nord setzt für die Einkommensteuerveranlagung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Risikomanagementsystem ein, das nicht alle Risiken erkennt. Das Risikomanagementsystem greift zur Durchführung der Besteuerung auf eine Datenbank zu. Darin sind sog. festsetzungsnahe Daten gespeichert. Dabei handelt es sich um Informationen, die über ein Jahr hinaus für die Besteuerung heranzuziehen sind. Zur Prüfung der dafür erforderlichen Maßnahmen sei bereits beschlossen worden, eine bereichsübergreifende länderoffene Arbeitsgruppe einzurichten. Seite 59

60 Bundesrechnungshof 2014 (1) Zentrales Informationssystem zur Umsatzsteuerkontrolle endlich erneuern (Kapitel 6001 Titel ) Der deutsche Teil des Informationssystems zur Umsatzsteuerkontrolle in der Europäischen Union ist veraltet. Ein gut funktionierender Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist jedoch ein Kernelement der Kontrolle. Er wirkt Steuerausfällen und Betrug entgegen. Das BMF muss deshalb für eine unverzügliche Modernisierung des Informationssystems sorgen, nachdem es diese bereits seit acht Jahren plant und frühere Zusagen zur Fertigstellung nicht eingehalten hat. Seite 60

61 Bundesrechnungshof 2014 (2) Erfolge bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs durch nachhaltige internationale Zusammenarbeit (Kapitel 6001 Titel ) Die Rechnungshöfe haben festgestellt, dass sich insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der gesamten Europäischen Union verbessert hat. Zudem haben die EU-Mitgliedstaaten das gemeinsame Netzwerk Eurofisc eingerichtet, um die Zusammenarbeit der Betrugsbekämpfungseinheiten beim organisierten Umsatzsteuerbetrug zu verbessern. Daten zur Betrugsbekämpfung sollen zielgerichtet und schnell zur Verfügung stehen. Diese können dann von den EU-Mitgliedstaaten genutzt werden, um betrügerische Praktiken wirksam zu bekämpfen. Seite 61

62 Bundesrechnungshof 2014 (3) Umsatzbesteuerung von Ausfuhren Bundesministerium der Finanzen will Betrugsrisiken verringern (Kapitel 6001 Titel ) Das BMF erkennt die Betrugsrisiken an und greift die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. Es ist auf dem Weg, den Datenaustausch zwischen Steuer- und Zollbehörden zu verbessern. Angesichts des deutschen Exportvolumens ist es eine wichtige Aufgabe, die Risiken bei Ausfuhrlieferungen zu verringern. Seite 62

63 Jahresbericht des Sächsischen Rechnungshof 2013 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - Risikomanagement in den Umsatzsteuer-Voranmeldungsstellen Der SRH empfiehlt, ein ganzheitliches Risikomanagementsystem zu implementieren. So können die geringen Personalressourcen zielgerichteter als bisher eingesetzt und Steuerausfälle wirksamer verhindert werden. Die Steuerverwaltung sollte daher ihre Bemühungen zur Schaffung eines funktionierenden Risikomanagementsystems im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen weiter intensivieren. Seite 63

64 Risikomanagement Handeln Erkennen Überwachen Bewerten Seite 64

65 Die vier Grundpfeiler für eine effektive Compliance-Organisation Identifikation von Risiken Internes Informationssystem Internes und externes Kommunikationssystem Externes Kontrollsystem

66 Festlegung von Risikoklasse Katastrophe 5 groß 4 mittel 3 klein 2 Bagatelle 1 unwahrschiedlich selten möglich häufig

67 Wir helfen Ihnen den Weg zu meistern Compliance Training Beratung Dokumentation Health-Check Workshop Seite 67

68 Ein kleiner Auszug aus unserer Tätigkeit Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Exporten in Drittländer Prüfung auf Vollständigkeit der Rechnungsangaben Vorsteuerabzugsmöglichkeiten Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen Überprüfung des Vorsteuerschlüssels bei vorhandenen Ausschlussumsätzen Prüfung von umsatzsteuerlichen Organkreisen Umsatzsteuerliche Analyse der Aufgaben und Leistungsbeziehungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Schnittstellen zum Zoll- und Verbrauchsteuerrecht Und vieles mehr Seite 68

69 Projektablauf im Detail Projektumfang und Zeitplan definieren ( Kick-off ) Risikofelder identifizieren Ergebnisbericht Überwachung ( Follow-Up ) Sensibilisierung der Mitarbeiter Identifizierte Risiken analysieren Bereinigung der Risiken

70 Risikobestimmung und Maßnahmen Seite 70

71 Vielen Dank. Den guten Steuermann lernt man im Sturm kennen. Lucius Annaeus Seneca, ca. 1 v. Chr.-65 n. Chr. Seite 71

72 Quellennachweis Bildernachweis: / / Seite 72

73 Disclaimer Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung.

74 Auf den Punkt FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Andreas Hlawaty StB Birkenstraße Bremen Tel. +49 (421) Fax +49 (421)

Einbeziehung in Umsatzsteuermissbrauch

Einbeziehung in Umsatzsteuermissbrauch Einbeziehung in Umsatzsteuermissbrauch Der Fiskus finanziert sich im Wesentlichen durch Steuereinnahmen. Durch Steuerhinterziehung, insbesondere organisierte Umsatzsteuerhinterziehung wie beispielsweise

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Vereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer

Vereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer Vereine im Steuerrecht Umsatzsteuer Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: März 2009 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR) Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)

Mehr

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar

Mehr

Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins

Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den

Mehr

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers } Schwerpunkt: Bauleistungen } Neue Herausforderungen und Regeln für Unternehmer und den Berufsstand } Quo Vadis Klare Regeln ade? 5. Mai 2014 Mehrere

Mehr

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1 15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

Umsatzsteuer; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und damit zusammenhängende

Umsatzsteuer; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und damit zusammenhängende Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, liebe Kollegin! Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Kollege!

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, liebe Kollegin! Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Kollege! 07/2013 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, liebe Kollegin! Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Kollege! Aus aktuellem Anlass werden die seinerzeitigen Informationen in der Tiroler Gemeindezeitung,

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Steuerliche Rahmenbedingungen

Steuerliche Rahmenbedingungen Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche

Mehr

Umsatzsteuer in der Praxis

Umsatzsteuer in der Praxis Rüdiger Weimann Umsatzsteuer in der Praxis Die wichtigsten Fragen und Fälle 10. Auflage München 2012 Aktualisierung zu Kapitel 65 (Stand: 4. Juli 2012) zu Kapitel 65.2 (Vorsicht bei Drittlandsfragen) g

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Rechnungseingang: Checkliste

Rechnungseingang: Checkliste Rechnungseingang: Checkliste Seite 1 Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige

Mehr

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

SONDER- KLIENTEN-INFO

SONDER- KLIENTEN-INFO 20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Finanzamt Brilon Besteuerung der Vereine allgemeine Informationen

Finanzamt Brilon Besteuerung der Vereine allgemeine Informationen 1 Überblick: Tätigkeitsbereiche Steuerpflicht Umsatzsteuerliche Beurteilung Vorsteueraufteilung bei Schützenhallen 2 Tätigkeitsbereiche 3 Tätigkeitsbereiche: Verein ideelle Tätigkeit Vermögensverwaltung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe Umsatzsteuerrecht Universität Trier 2. Stunde Umsatzsteuerrecht 1 C 3 Leitprinzipien und SystemaKk 25» Die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer Umsatzsteuer ist frakkonierte Allphasen- NeOo- Steuer Umsatzsteuer

Mehr

Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer

Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer Ausgabe 02 2016 Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer Grundstückspachtvertrag: Entschädigung für vorzeitige Beendigung wird ermäßigt besteuert Gemischte Vermietung: Deutsche Maßstäbe

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:

Mehr

Dr. Klaus Junkes-Kirchen 13.09.2013

Dr. Klaus Junkes-Kirchen 13.09.2013 19 % 1 UStG Steuerbare Umsätze: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Der Vertrag und die Rechnung

Der Vertrag und die Rechnung Der Vertrag und die Rechnung Butter bei die Fische Hamburg Kreativgesellschaft HAW 26.05.2014 Dr. Gero Brugmann, LL.M. (UNSW) Der Vertrag und die Rechnung Verträge schließen und Rechnungen schreiben sind

Mehr

Umsatzsteuer. November 2014

Umsatzsteuer. November 2014 Umsatzsteuer November 2014 Die Umsatzsteuer, häufig auch Mehrwertsteuer genannt, ist die zweitgrößte Einnahmequelle des Bundes und der Länder. Ziel der Umsatzsteuergesetzgebung ist die Besteuerung des

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten. Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die

Mehr

I. Einleitung und Kontakt zum Unternehmen

I. Einleitung und Kontakt zum Unternehmen I. Einleitung und Kontakt zum Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, wir führen zurzeit für die/den Name der Kommune / des Kreises eine Kundenzufriedenheitsbefragung durch. Sie hatten in den vergangenen

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,

Mehr

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Erwirbt der Unternehmer einen Pkw, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzen wird, stellt sich oftmals die Frage nach

Mehr

Tax Compliance. Münchner Bilanzgespräche. WP StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Reinhard Hartl. München, 17. Oktober 2013

Tax Compliance. Münchner Bilanzgespräche. WP StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Reinhard Hartl. München, 17. Oktober 2013 Tax Compliance Münchner Bilanzgespräche WP StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Reinhard Hartl München, 17. Oktober 2013 Agenda 1. Einführung 2. Betroffene Einheiten 3. Organisation 4. Rechtsgebiete 5. Kooperation

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz

Mehr

InformationsZentrum für die Wirtschaft

InformationsZentrum für die Wirtschaft InformationsZentrum für die Wirtschaft Service für Leser des IZW-Beratungsbriefs Steuerärger, wenn Rechnungen des Kommanditisten fehlen I. Geschäftsführung und Haftungsvergütung in der GmbH & Co KG wann

Mehr

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen

Mehr

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht. Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,

Mehr

StarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und

StarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und StarDSL AG, Hamburg Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS An die StarDSL AG, Hamburg: Wir haben den Jahresabschluss

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen?

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Unionsrechtliche und nationale Grundlagen zum Buchnachweis Analyse an Hand von Fallbeispielen aus der Betriebsprüfungspraxis.

Unionsrechtliche und nationale Grundlagen zum Buchnachweis Analyse an Hand von Fallbeispielen aus der Betriebsprüfungspraxis. Unionsrechtliche und nationale Grundlagen zum Buchnachweis Analyse an Hand von Fallbeispielen aus der Betriebsprüfungspraxis Mag. Hubert Woischitzschläger, Vorstand Großbetriebsprüfung Ausgangssituation

Mehr