Umsatzsteuer-Update Hamburg, Osnabrück, Bremen,
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- Dominic Sachs
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1 Umsatzsteuer-Update 2015 Hamburg, Osnabrück, Bremen,
2 Ihr Referent Andreas Hlawaty Partner Steuerberater Telefon: +49 (421) Fax: +49 (421) Tätigkeitsschwerpunkte: Umsatzsteuerrecht Zollrecht Strom- und Energiesteuerrecht Betreuung von Außenprüfungen (Zoll und Steuern) Steuerliche Beratung von Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen und gemeinnützige Einrichtungen/Stiftungen Seite 2
3 Präsentation unter Seite 3
4 Inhaltsübersicht 1. Geplante Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand 2. Vorsteuerabzug und Rechnungen 3. Risikomanagement die Umsatzsteuer-Revision Seite 4
5 1. Geplante Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
6 Bisherige Regelung nach 2 Abs. 3 UStG nur Betrieb gewerblicher Art ist ein Unternehmen Hoheitlicher Bereich inkl. Vermögensverwaltung Juristische Person des öffentlichen Rechts
7 Entwurf des Gesetzestextes 2 b - Juristische Personen des öffentlichen Rechts (1) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor, wenn der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich Euro jeweils nicht übersteigen wird oder vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabe der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden; Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Abl. EU Nr. L 347 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind. a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende im Wesentlichen für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig wird.
8 Neuregelung nach 2 b UStG-E nicht steuerbare Tätigkeit öffentlich-rechtliche Sonderregelung (z.b. öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlichrechtliche Vereinbarung, Verwaltungsakt) steuerbare Tätigkeit privatrechtlicher Vertrag (z.b. bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden) Praxisproblem: Abgrenzung der Tätigkeit
9 Fazit Versuch, die derzeit bestehende Besteuerungspraxis weitgehend nicht anzutasten Beistandsleistungen bleiben auch zukünftig von der Besteuerung ausgenommen, wenn langfristige Vereinbarungen vorliegen und die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur dienen (vgl. EU-Beihilferecht) Leistungen der jpdör müssen gesetzeskonform gestaltet werden, um eine Umsatzbesteuerung zu vermeiden! Bei Abschluss von langfristigen Verträgen Steuerklausel aufnehmen, wonach die USt nachgefordert werden kann!
10 2. Vorsteuerabzug und Rechnungen Seite 10
11 Vorsteuerabzug die drei Sphären Unternehmerischer Bereich Nichtunternehmerischer Bereich wirtschaftliche Tätigkeit Nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.s. (hoheitlich oder ideell) Unternehmensfremde Tätigkeit (private Zwecke) Zuordnung möglich Vorsteuerabzug möglich Keine Zuordnung Kein Vorsteuerabzug Zuordnung möglich Vorsteuerabzug möglich (aber: 15 Abs. 1b UStG) Seite 11
12 Zuordnungsentscheidung Zuordnungswahlrecht Zuordnungsgebot Entscheidung Dokumentation keine Entscheidung keine Dokumentation Seite 12
13 Zuordnungszeitpunkt und -dokumentation erster Leistungsbezug oder erste Anzahlung Dokumentation bis zur Jahreserklärung ( des Folgejahres) Seite 13
14 Zuordnung von PKW BMF-Schreiben vom Vollständig Gebot Gar nicht Verbot < 10%-Grenze Verbot Teilweise > 10%-Grenze Nicht wirtschaftliche Tätigkeit Private Zwecke Aufteilungsgebot Zuordnungswahlrecht Seite 14
15 Private Zwecke Wahlmöglichkeiten bei privater Nutzung 0% Keine Vorsteuer Volle Vorsteuer Zuordnungswahlrecht 100% 1%-Regelung X% Aufteilung nach tatsächlicher Nutzung Genaue Ermittlung nach km Seite 15
16 Überlassung an Arbeitnehmer Arbeitnehmer Nutzung zu beruflichen und privaten Zwecken Voller Vorsteuerabzug Versteuerung der privaten Nutzung (1%-Regel) Seite 16
17 Zuordnung laufender Aufwendungen von PKW Laufende Aufwendungen Gebrauch Nutzung Erhaltung Vereinfachung: Vollständige Zuordnung, wenn der Gegenstand vollständig zugeordnet ist
18 Verwendung im nichtwirtschaftlichen Bereich Ideeller Bereich Unternehmerischer Bereich Gemeinnütziger Verein ABC Vorsteueraufteilung nach 15 Abs. 4 UStG Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich im Billigkeitsweg (also kein Vorsteuerabzug!)
19 Vorsteueraufteilung bei Grundstücken Seite 19
20 Ausgangssachverhalt Steuerfrei Umsatz EUR Fläche 100 m² Steuerpflichtig Umsatz EUR Fläche 100 m² Aufteilung nach Fläche: 50% : 50% Aufteilung nach Umsätzen: 33% : 67% Seite 20
21 Gesetzliche Lösung seit 2004 Einführung 15 Abs 4 Satz 3 UStG Umsatzschlüssel = Ausnahme Grds. Aufteilung nach Fläche Lt. EuGH (Urteil v , C-511/10) zulässig, wenn dieser Aufteilungsgrundsatz präziser ist Seite 21
22 BFH, Urteil v , V R 19/09 Ausschluss des Flächenschlüssels zulässig Ein objektbezogener Flächenschlüssel ist präziser, als ein auf die Gesamtumsätze bezogener Umsatzsschlüssel Fazit (August 2013): Die Vorsteueraufteilung bei Immobilien erfolgt (für Zwecke des 15a UStG) nach dem Flächenschlüssel. Ob auch für andere Zwecke möglich, ist streitig. Gewählter Aufteillungsmaßstab ist bindend. Ein Umsatzschlüssel kann sachgerecht sein, wenn z. B. Dachflächen vermietet werden (BFH, Urteil v , XI R 26/11) Seite 22
23 BFH, Urteil v , V R 1/10 Änderung der Rechtsprechung nach ca. 9 Monaten! Streitig war die Aufteilung der Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung einer Immobilie nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze bei erheblichen Ausstattungsunterschieden. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem Flächenschlüssel Vorsteuerbeträge sind aber nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume die verschiedenen Zwecken dienen Seite 23
24 Folgen aus dem neuen BFH-Urteil Durch Urteil Übereinstimmung von 15 Abs. 4 UStG mit EU-Recht Umsatzschlüssel zulässig, wenn keine präzisere Zuordnung möglich ist Gesamtumsatzschlüssel ist eine wirtschaftliche Zuordnung nach 15 Abs. 4 Satz 1 UStG Kein Flächenschlüssel, wenn sich die Aufwendungen nicht annähernd gleichmäßig auf die Flächen verteilen Anrufung des EuGH durch den XI. Senat Seite 24
25 Rechnungsberichtigungen Seite 25
26 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs EuGH-Urteil vom , C-152/02 ( Terra Baubedarf ) Leistungserbringung Vorsteuerabzug Vorsteuerentstehung Seite 26
27 EuGH: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen Rückwirkung? Fehlerhafte Rechnung Seite 27
28 Vereinfachter Sachverhalt nach EuGH - Rs. C-368/09 ( Pannon Gep ) Leistender L in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung im Jahr 2007 Leistungsempfänger U in Deutschland L stellt im Jahr 2007 eine fehlerhafte Rechnung (mit falschem Leistungsdatum) aus. Im Jahr 2010 wird der Fehler bei einer Betriebsprüfung bei U festgestellt. U bekommt von L noch im Jahr 2010 (vor Abschluss der Betriebsprüfung) eine korrigierte Rechnung mit richtigem Leistungsdatum. Lösung nach Ansicht des EuGH: U steht ein Vorsteuerabzug zu, aber bereits im Jahr 2007 (Rückwirkung) Es entstehen keine Nachzahlungszinsen von 6% p.a. ( 233a AO). Beachte: Abgrenzung zum EuGH-Urteil vom , C-152/02 (Terra Baubedarf) fehlt. Aber: BMF und Finanzgerichte lehnen ab; BFH unschlüssig
29 Rechnungsberichtigung Folgen einer Rechnungsberichtigung Berichtigung wirkt zurück Berichtigung wirkt nicht zurück Vorsteuerabzug bleibt bestehen Vorsteuerabzug wird versagt Keine Zinsen nach 233a AO Zinsen nach 233a AO Seite 29
30 Fehlerhafte Rechnung Eine Rechnung ist fehlerhaft, wenn sie nicht alle Angaben gemäß 14, 14a UStG enthält bzw. wenn die Angaben nicht richtig sind (z.b. falsches Leistungsdatum). Die fehlerhafte Rechnung kann korrigiert werden ( 31 Abs. 5 UStDV), sofern der Rechnungsaussteller kooperiert. Problem: Zivilrechtlicher Anspruch verjährt nach 3 Jahren.
31 Bisherige Rechtsprechung des BFH, BFH V R 82/12, BStBl. II 2012, 809, BFH V R 33/12, BStBl. II 2013, 763 Erstdokument: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bedarf Mindestangaben im Rechnungsaussteller Leistungsempfänger Beschreibung der Leistung Angabe des Entgelts Umsatzsteuerausweis Seite 31
32 Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung Erstrechnung? Nein: Keine Rückwirkung BFH v XI R 41/10 Ja: Enthält die Erstrechnung Angaben über Ersteller, Empfänger, Leistung, Entgelt und USt- Ausweis? Nein: lt. BFH keine Erstrechnung Ja: Enthält die Erstrechnung eine USt-IDNr/StNR.? Nein: keine Rückwirkung Ja: Wann wurde die Rechnung berichtigt? Nein: Während Bp, dann EuGH Petrona Transport (C-271/12) Ja: Im Rahmen des Einspruchsverfahrens, dann FG Niedersachsen ( ) Während der (letzten) Verhandlung vor dem FG, dann noch offen Seite 32
33 Reaktion der Finanzverwaltung OFD Magdeburg, , S St 244 Trotz dieser teilweise entgegenstehenden Rechtsprechung ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung abzulehnen. Aber: Ruhen des Einspruchsverfahren sowie Aussetzung der Vollziehung Seite 33
34 Vorsteuerabzug bei Bösgläubigkeit Seite 34
35 BMF-Schreiben vom (IV D 2 - S 7100/12/10003) (1) Lieferung in Betrugsabsicht Verschaffung der Verfügungsmacht reicht aus Endgültig gewollter Übergang von Substanz Wert und Ertrag eines Gegenstandes Seite 35
36 BMF-Schreiben vom (IV D 2 - S 7100/12/10003) (2) Vorsteuerabzug Leistung erforderlich Beweislast durch den Leistungsempfänger! Vergewisserung und Dokumentation Wissen und Wissen können ist maßgeblich Argumente des FA müssen durch Leistungsempfänger entkräftet werden Seite 36
37 BMF-Schreiben vom (IV D 2 - S 7100/12/10003) (3) Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Dies gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissen können vom Tatplan eines Vorlieferanten. Umstände durch das Finanzamt rechtlich hinreichend nachgewiesen bzw. substantiiert vorgetragen, obliegt es im Rahmen der Feststellungslast dem Unternehmer, dies zu widerlegen. Hierzu muss er die Feststellungen des Finanzamts durch substantiierte Argumente und Beweise entkräften Zu den vom Leistungsempfänger zu ergreifenden Maßnahmen gehört neben anderen insbesondere z. B. die dokumentierte Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des Leistenden. Nichtaufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer kann ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung und dafür sein, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug oder einen sonstigen Betrug einbezogen. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers daher nur in Ausnahmefällen. Seite 37
38 Interne Rundverfügung Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs; hier: Bundeseinheitliche Einführung des Merkblattes Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots : Anlagen 1. Merkblatt zur Umsatzsteuer Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots 2. Arbeitsanleitung zum Einsatz des Merkblattes (AL) 3. Aktenvermerk 4. Fragebogen zur Evaluierung des Einsatzes des Merkblattes Seite 38
39 Aufbau des Merkblatts Ausgangslage Umsatzsteuern dürfen nicht verkürzt und Steuererstattungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Hierbei werden die Finanzbehörden auch präventiv im Interesse der Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Schutz steuerehrlicher Unternehmer tätig. Missbrauchsverbot Danach sei nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn auf Grund objektiver Umstände feststehe, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Habe das Finanzamt diese objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachgewiesen bzw. substantiiert vorgetragen, obliegt es im Rahmen der Feststellungslast dem Unternehmer, dies zu widerlegen. Hierzu müsse er die Feststellungen des FA durch substantiierte Argumente und Beweise entkräften. Dies soll in gleicher Weise für die Beanspruchung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen und die Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer gem. 25d UStG gelten. Betroffene Geschäfte s. Liste Folgen (laut Finanzverwaltung) die Versagung des Vorsteuerabzugs ( 15 UStG), die Versagung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG) oder eine Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer ( 25d UStG). Seite 39
40 Ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse Allgemein wenn der Unternehmer durch einen Dritten aufgefordert/gebeten werde sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte z.b. Lieferanten und/oder Abnehmer vermittelt. Einkaufs- und/oder Verkaufspreise vorgibt. Zahlungsmodalitäten vorgibt. Lieferwege vorgibt. Bei einem Kauf Der Lieferant bietet Ware an, deren Preis unter dem Marktpreis liegt. Der Lieferant ist ein neu gegründetes Unternehmen oder hat gerade seine Geschäftstätigkeit begonnen. Der Lieferant ist in der Branche unbekannt. Der Gesellschaftszweck des Lieferanten laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten oder ist sehr allgemein gehalten. Der Lieferant bietet eine Warenmenge an, die für die Größe des Unternehmens und/oder seine fehlenden Erfahrungen in der Branche unüblich sind (z.b. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung). Es bestehen Zweifel an der umsatzsteuerlichen Registrierung des Lieferanten. Die Geschäftsadresse des Lieferanten ist ungewöhnlich, z.b. eine Büroservice oder c/o- Adresse. Der Lieferant verfügt über keine oder keine angemessenen Lagerräume oder lässt Ware nur über eine Spedition lagern. Die verantwortlichen Personen des Lieferanten haben keinen Wohnsitz in der Nähe des Unternehmens oder in Deutschland und/oder sind der deutschen Sprache nicht mächtig. Die schriftlichen Anfragen des Lieferanten wirken laienhaft, z.b. bezüglich Briefpapier, Schrift, Logo. Der Lieferant hat keinen Internetauftritt. Der Lieferant ist ausschließlich über eine Mobilfunknummer und/oder ausländische Telefonnummern erreichbar. Die -Adresse ist in einem anderen Staat vergeben. Der Lieferant bietet Waren an, die der Unternehmer schon einmal eingekauft hat (z.b. identische Fahrzeug- Identifikationsnummer, IMEI-Nummer u.ä. Seriennummern). Es gibt keine oder unübliche Reklamationsbedingungen. Die Lieferbedingungen sind für die Branche ungewöhnlich. Die Waren werden von einem nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen geliefert. Zubehör oder Ausstattung der Ware sind für den Bestimmungsort ungewöhnlich (z.b. ausländische Bedienungsanleitungen, Software, Netzstecker). Die vom Lieferanten vorgegebene Zahlungsart ist Barzahlung oder eine ungewöhnliche Zahlungsart. Der vom Lieferanten vorgegebene Zahlungsweg ist ungewöhnlich z.b. Zahlung nicht an den Lieferanten sondern an einen Dritten. Das vom Lieferanten angegebene Bankkonto befindet sich nicht in dem Land, in dem das Unternehmen betrieben wird. Bei einem Verkauf Der Abnehmer ist ein neu gegründetes Unternehmen oder hat gerade seine Geschäftstätigkeit begonnen. tatsächlichdemnichtentsprichthandelsregisterlautabnehmersdesgesellschaftszweckder. unbekanntbranchederinistabnehmerder ausgeübten oder ist sehr allgemein gehalten. Es bestehen Zweifel an der umsatzsteuerlichen Registrierung des Abnehmers. Die Geschäftsadresse des Abnehmers ist ungewöhnlich, z.b. eine Büroservice- oder c/o-adresse. Der Abnehmer bestimmt, dass die Waren in ein anderes Land geliefert werden sollen, als das, in dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder steuerlich registriert ist. Die schriftlichen Anfragen des Abnehmers wirken laienhaft, z.b. bezüglich Briefpapier, Schrift, Logo. Der Abnehmer hat keinen Internetauftritt. Der Abnehmer ist ausschließlich über eine Mobilfunknummer erreichbar. Die -Adresse ist nicht in dem Staat vergeben, in dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Der Abnehmer besteht auf ungewöhnliche Lieferbedingungen. Der Abnehmer besteht auf Barzahlung oder einer ungewöhnlichen Zahlungsart. Die Zahlung erfolgt nicht durch den Abnehmer selbst, sondern einen Dritten, der nicht am Umsatz beteiligt ist. Die Zahlung erfolgt aus einem anderen Land, als dem, in dem der Abnehmer sein Unternehmer betreibt. Das vom Abnehmer genutzte Bankkonto befindet sich nicht in dem Land, in dem das Unternehmen betrieben wird. Seite 40
41 Ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse Beispiele (1) Allgemein Wenn der Unternehmer durch einen Dritten aufgefordert/gebeten werde sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte z.b. Lieferanten und/oder Abnehmer vermittelt Einkaufs- und/oder Verkaufspreise vorgibt Zahlungsmodalitäten vorgibt Lieferwege vorgibt Seite 41
42 Ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse Beispiele (2) Bei einem Kauf Der Lieferant bietet Ware an, deren Preis unter dem Marktpreis liegt. Der Lieferant ist ein neu gegründetes Unternehmen oder hat gerade seine Geschäftstätigkeit begonnen. Der Lieferant ist in der Branche unbekannt. Der Lieferant hat keinen Internetauftritt. Die Waren werden von einem nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen geliefert. Die verantwortlichen Personen des Lieferanten haben keinen Wohnsitz in der Nähe des Unternehmens oder in Deutschland und/oder sind der deutschen Sprache nicht mächtig. Seite 42
43 Ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse Beispiele (3) Bei einem Verkauf Die schriftlichen Anfragen des Abnehmers wirken laienhaft, z.b. bezüglich Briefpapier, Schrift, Logo. Der Abnehmer ist ausschließlich über eine Mobilfunknummer erreichbar. Der Abnehmer besteht auf Barzahlung oder einer ungewöhnlichen Zahlungsart. Die Zahlung erfolgt nicht durch den Abnehmer selbst, sondern einen Dritten, der nicht am Umsatz beteiligt ist. Seite 43
44 Aktenvermerk Seite 44
45 Mitwirkungspflichten Aufgetretene Anhaltspunkte untersucht (Compliance) Alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben über die beteiligten Unternehmer und Kontaktpersonen dokumentiert Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, -Adresse. Treten Bevollmächtigte auf, sollten Handlungsvollmachten für diese Personen vorgelegt werden. Seite 45
46 3. Risikomanagement die Umsatzsteuer-Revision 46
47 Aufbau der Finanzverwaltung Quelle: DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND ; Bundesministerium der Finanzen; Stand August 2014 Seite 47
48 Quelle: DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND ; Bundesministerium der Finanzen; Stand August 2014 Seite 48
49 Millionen Verhältnis: Fälle pro Beamte , ca. 395 Fälle p. a. pro Beamter 5 0 Steuerfälle Steuerbeamte 0,1 Seite 49
50 Umsatzsteuer-Sonderprüfung Sonderprüfungen pro Prüfer Umsatzsteuer-Sonderprüfer Umsatzsteuer-Sonderprüfungen ca Steuerpflichtige ca Euro pro Prüfer ca Euro gesamt Quelle: Mitteilung des Bundesministerium der Finanzen vom Seite 50
51 Seite 51
52 52
53 Standardisierung zur Effizienzsteigerung 53
54 Compliance ist aus Sicht der Unternehmen: Die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien aber auch freiwilligen Kodizes Seite 54
55 Compliance ist aus Sicht der Verwaltung: die freiwillige Erfüllung steuerlicher Pflichten über die bloße Erfüllung der gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten hinaus auf eine Art und Weise, die beiden Seiten das Zusammenwirken erleichtert Seite 55
56 Beispiele für bestehende Kooperationsregelungen Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUAmtshilfegesetz - EUAHiG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)) VERORDNUNG (EU) Nr. 904/2010 DES RATES vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer Änderungen ab ! EUROFISC (EB-) FAGO ( Geschäftsordnung für die Finanzämter ) Seite 56
57 Einzelmaßnahmen Beispiel Rheinland-Pfalz Seite 57
58 Bestrafung von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften tatsächliche Zwangsgeld Säumniszuschläge Verspätungszuschläge Bußgeld Freiheitsstrafe faktische Steuerschuldnerschaft ( Strafbesteuerung ) Haftung für Steuerschulden nachträgliche nicht korrigierbare Umsatzsteuerbelastung oder Aberkennung des Vorsteuerabzugs
59 Rechnungshof Bremen Jahresbericht Land Das Finanzamt Bremen-Nord setzt für die Einkommensteuerveranlagung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Risikomanagementsystem ein, das nicht alle Risiken erkennt. Das Risikomanagementsystem greift zur Durchführung der Besteuerung auf eine Datenbank zu. Darin sind sog. festsetzungsnahe Daten gespeichert. Dabei handelt es sich um Informationen, die über ein Jahr hinaus für die Besteuerung heranzuziehen sind. Zur Prüfung der dafür erforderlichen Maßnahmen sei bereits beschlossen worden, eine bereichsübergreifende länderoffene Arbeitsgruppe einzurichten. Seite 59
60 Bundesrechnungshof 2014 (1) Zentrales Informationssystem zur Umsatzsteuerkontrolle endlich erneuern (Kapitel 6001 Titel ) Der deutsche Teil des Informationssystems zur Umsatzsteuerkontrolle in der Europäischen Union ist veraltet. Ein gut funktionierender Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist jedoch ein Kernelement der Kontrolle. Er wirkt Steuerausfällen und Betrug entgegen. Das BMF muss deshalb für eine unverzügliche Modernisierung des Informationssystems sorgen, nachdem es diese bereits seit acht Jahren plant und frühere Zusagen zur Fertigstellung nicht eingehalten hat. Seite 60
61 Bundesrechnungshof 2014 (2) Erfolge bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs durch nachhaltige internationale Zusammenarbeit (Kapitel 6001 Titel ) Die Rechnungshöfe haben festgestellt, dass sich insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der gesamten Europäischen Union verbessert hat. Zudem haben die EU-Mitgliedstaaten das gemeinsame Netzwerk Eurofisc eingerichtet, um die Zusammenarbeit der Betrugsbekämpfungseinheiten beim organisierten Umsatzsteuerbetrug zu verbessern. Daten zur Betrugsbekämpfung sollen zielgerichtet und schnell zur Verfügung stehen. Diese können dann von den EU-Mitgliedstaaten genutzt werden, um betrügerische Praktiken wirksam zu bekämpfen. Seite 61
62 Bundesrechnungshof 2014 (3) Umsatzbesteuerung von Ausfuhren Bundesministerium der Finanzen will Betrugsrisiken verringern (Kapitel 6001 Titel ) Das BMF erkennt die Betrugsrisiken an und greift die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. Es ist auf dem Weg, den Datenaustausch zwischen Steuer- und Zollbehörden zu verbessern. Angesichts des deutschen Exportvolumens ist es eine wichtige Aufgabe, die Risiken bei Ausfuhrlieferungen zu verringern. Seite 62
63 Jahresbericht des Sächsischen Rechnungshof 2013 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - Risikomanagement in den Umsatzsteuer-Voranmeldungsstellen Der SRH empfiehlt, ein ganzheitliches Risikomanagementsystem zu implementieren. So können die geringen Personalressourcen zielgerichteter als bisher eingesetzt und Steuerausfälle wirksamer verhindert werden. Die Steuerverwaltung sollte daher ihre Bemühungen zur Schaffung eines funktionierenden Risikomanagementsystems im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen weiter intensivieren. Seite 63
64 Risikomanagement Handeln Erkennen Überwachen Bewerten Seite 64
65 Die vier Grundpfeiler für eine effektive Compliance-Organisation Identifikation von Risiken Internes Informationssystem Internes und externes Kommunikationssystem Externes Kontrollsystem
66 Festlegung von Risikoklasse Katastrophe 5 groß 4 mittel 3 klein 2 Bagatelle 1 unwahrschiedlich selten möglich häufig
67 Wir helfen Ihnen den Weg zu meistern Compliance Training Beratung Dokumentation Health-Check Workshop Seite 67
68 Ein kleiner Auszug aus unserer Tätigkeit Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Exporten in Drittländer Prüfung auf Vollständigkeit der Rechnungsangaben Vorsteuerabzugsmöglichkeiten Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen Überprüfung des Vorsteuerschlüssels bei vorhandenen Ausschlussumsätzen Prüfung von umsatzsteuerlichen Organkreisen Umsatzsteuerliche Analyse der Aufgaben und Leistungsbeziehungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Schnittstellen zum Zoll- und Verbrauchsteuerrecht Und vieles mehr Seite 68
69 Projektablauf im Detail Projektumfang und Zeitplan definieren ( Kick-off ) Risikofelder identifizieren Ergebnisbericht Überwachung ( Follow-Up ) Sensibilisierung der Mitarbeiter Identifizierte Risiken analysieren Bereinigung der Risiken
70 Risikobestimmung und Maßnahmen Seite 70
71 Vielen Dank. Den guten Steuermann lernt man im Sturm kennen. Lucius Annaeus Seneca, ca. 1 v. Chr.-65 n. Chr. Seite 71
72 Quellennachweis Bildernachweis: / / Seite 72
73 Disclaimer Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung.
74 Auf den Punkt FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Andreas Hlawaty StB Birkenstraße Bremen Tel. +49 (421) Fax +49 (421)
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