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1 Jahrgang 13, Ausgabe 141 Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Drognitz mit den Ortsteilen Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda und der Gemeinde Altenbeuthen In dieser Ausgabe 1 Haushaltssatzung 2010 der Gemeinde Drognitz Allen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Drognitz mit den Ortsteilen Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda und der Gemeinde Altenbeuthen 2 3 Friedhofssatzung der Gemeinde Drognitz Informationen aus den Gemeindeämtern ein Frohes Osterfest und erholsame Feiertage! Sitz: Gemeinde Drognitz Ortsstraße Drognitz Telefon / Telefax / Drognitz Lothra Neidenberga Neuenbeuthen Reitzengeschwenda Altenbeuthen

2 Seite 2 AMTLICHER TEIL HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Drognitz für das Jahr 2010 Auf Grund 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 erlässt die Gemeinde Drognitz folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro ab. 2 Kreditaufnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt sind nicht vorgesehen. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt. 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 250 v.h. b) für die Grundstücke (B) 310 v.h. 2. Gewerbesteuer 350 v.h. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben wird auf ,00 Euro festgesetzt. 6 Es gilt der heute beschlossene Stellenplan. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Drognitz, den 2. März 2010 Gemeinde Drognitz Zimmermann Bürgermeister Der Gemeinderat der Gemeinde Drognitz hat mit Beschluss Nr. 23-7/09 diese Satzung in der Sitzung am 3. Februar 2010 beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Saalfeld- Rudolstadt hat mit Schreiben vom 17. Februar 2010 die Eingangsbestätigung für diese Haushaltssatzung erteilt. Beschlüsse der Gemeinde Altenbeuthen 21-04/05 Protokollbestätigung aus der Sitzung vom 26. Oktober /05 Begrüßungsgeld für Neugeborene in der Gemeinde Altenbeuthen 23-04/05 Haushaltssatzung der Gemeinde Altenbeuthen 24-04/05 Finanzplan 2011 bis 2013 der Gemeinde Altenbeuthen 25-04/05 Umschuldung Kredit 26-05/05 Bestätigung der Tagesordnung 27-05/05 Protokollbestätigung vom 7. Dezember /05 Aufhebung Marktsatzung der Gemeinde Altenbeuthen 29-05/05 Vergabe Baumpflege auf dem Anger in Altenbeuthen Verbrennung von Strauch- und Baumschnitt Im Frühjahr werktags zwischen dem 6. und 17. April 2010 erlaubt Auf der Grundlage des 4 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung ThürPflanzAbfV) vom 2. März 1993 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Art. 1 Zweite ÄndVO vom 28. Oktober 2009 (GVBl. S. 767) wird für das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt festgelegt, dass

3 Seite 3 im Zeitraum vom 6. bis 17. April 2010 jeweils montags bis samstags zwischen Uhr und Uhr trockener und unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf einem nicht gewerblich genutzten Grundstück anfällt, verbrannt werden darf. Andere Abfälle, sowohl pflanzliche (z.b. Laub oder Grasschnitt) als auch nichtpflanzliche, dürfen ausdrücklich nicht verbrannt werden. Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (im sog. Außenbereich) zulässig. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: a) 1,5 km zu Flugplätzen b) 50 m zu öffentlichen Straßen c) 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druck-gasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden d) 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs e) 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind f) 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und g) 5 m zur Grundstücksgrenze Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten. Zusätzlich ist das Brennmaterial zum Schutze von Kleinlebewesen erst kurz vor dem Verbrennen aufzurichten. Bereits länger liegende Haufen sind umzuschichten. Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtbeachtung dieser Bestimmung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (z.b. Verbrennung von anderen Abfällen) und mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bodo Kempe Fachdienstleiter Umwelt- und Naturschutz IMPRESSUM Herausgeber: Einheitsgemeinde Drognitz und Gemeinde Altenbeuthen Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister der Einheitsgemeinde Drognitz Herr Zimmermann Telefon / Bürgermeister der Gemeinde Altenbeuthen Frau Konstanze Marten Für die sachliche Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände oder der Gemeinden zeichnen diese selbst verantwortlich. Das Lindenblatt erscheint ab Oktober 1998 am 15. jeden Monats. Redaktions- und Anzeigenschluss ist jeweils der 8. des Monats. Es wird an alle erreichbaren Haushalte der Einheitsgemeinde Drognitz und der Gemeinde Altenbeuthen kostenlos verteilt. Im Bedarfsfalle können Einzelexemplare bei der Firma Satz & Media Service, Straße des Friedens 1a, Kaulsdorf zum Einzelpreis von 2,23 Euro (incl. Porto und Mehrwertsteuer) bezogen werden. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt der Verlag keine Verantwortung. Rücksendung nur bei Rückporto. Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Bürgermeister der Einheitsgemeinde Drognitz Herr Zimmermann Telefon / Bürgermeister der Gemeinde Altenbeuthen Frau Konstanze Marten Gesamtherstellung, verantwortlich für Anzeigenannahme und kostenlose Verteilung: Satz & Media Service Inh. Uwe Nasilowski Straße des Friedens 1a Kaulsdorf Telefon / Telefax / satz.mediaservice@t-online.de Für Verträge mit der Fa. Satz & Media Service, Inhaber Uwe Nasilowski gelten deren allgemeine Geschäftsbedingungen. Gesamtauflage: 500 Exemplare

4 Seite 4 Friedhofssatzung der Gemeinde Drognitz vom 5. März 2010 Der Gemeinderat der Gemeinde Drognitz hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2010 aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345), sowie des 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Drognitz erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Drognitz in den Ortsteilen Lothra und Reitzengeschwenda. 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Drognitz oder b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden (3) Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde Drognitz verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzulassen, wenn 1. diese keinen festen Wohnsitz hatte 2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist 3. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde Drognitz erfordern (4) Die Bestattung anderer nicht im Punkt (3) genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. 3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungsoder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelerdgrabstätten/Doppelurnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzelerdgrabstätten/Einzelurnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Doppelerdgrabstätte/Doppelurnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Einzelerdgrabstätten/Einzelurnengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Doppelerdgrabstätten/Doppelurnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten Der Besuch der Friedhöfe ist nicht an festgesetzte Öffnungszeiten gebunden, jedoch während der Dunkelheit untersagt. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige gewerbsmäßig zu fotografieren d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

5 Seite 5 (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( 71a bis 71e ThürVwVfG). 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeindeverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Gemeindeverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeindeverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( 71a bis 71e ThürVwVfG). III. Bestattungsvorschriften 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer bereits vorhandenen Erdgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen zehn Tagen und Aschen, die nicht binnen sechs Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/ einer Urnenreihengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt. Die Untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegen stehen, oder sie aus wichtigen Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in 6 Abs. 4 des ThürBestG genannten Todesfälle. (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. Für die Ausnahme im Einzelfall ist das Einvernehmen der Ordnungsbehörde mit der Unteren Gesundheitsbehörde zu beachten (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 8 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden über die zuständige Gemeinde durch einen Dritten im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder verfüllt. Für die ordnungsgemäße Erledigung ist die Gemeinde zuständig. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.

6 Seite 6 (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. 9 Särge (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 10 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, Urnenbeisetzungen in Urnengräber, Urnengemeinschaftsanlage oder Erdgräber beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit kann auf Antrag verlängert werden. 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen, von und auf Friedhöfe außerhalb der Gemeinde, bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Doppelerdgrabstätten/ Doppelurnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach 13, Abs.1 - Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen. In den Fällen des 25 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten 12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelerdgrabstätten bis zum 5. Lebensjahr (Kindergrab) b) Einzelerdgrabstätten ab dem 5. Lebensjahr c) Doppelerdgrabstätten d) Einzelurnengrabstätten e) Doppelurnengrabstätten f) Kinderurnengrabstätten g) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese) (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Der Wiedererwerb des Nutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstätte/Doppelurnenreihengrabstätte ist einmalig für die Dauer von zwanzig Jahren möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb von kürzerer Zeitdauer ist auf maximal 20 Jahre begrenzt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrecht an einer Reihenerdgrabstätte/Reihendoppelerdgrabstätte ist einmalig für die Dauer von 25 Jahren möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb von kürzerer Zeitdauer ist auf maximal 25 Jahre begrenzt. 13 Reihenerdgrabstätten (1) Reihenerdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. (2) In Reihengräber für Erdbestattung darf nur eine Leiche und zusätzlich bis max. zwei Urnen beigesetzt werden. (3) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. (4) Erfolgt die Urnenbeisetzung in Reihengräbern für Erdbestattungen, so darf durch diese Beisetzung die Nutzungsdauer des Reihengrabes um höchstens zehn Jahre überschritten werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes muss bei der Gemeinde beantragt werden. 14 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urneneinzelgrabstätten b) Urnendoppelgrabstätten c) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese) d) Grabstätten für Erdbestattungen

7 Seite 7 (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. (3) In Einzelurnengrabstätten dürfen bis zu zwei Urnen, in Doppelurnengrabstätten bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (4) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Grüne Wiese) sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, auf denen das Einbringen der Urnen unter einer Rasendecke erfolgt. Sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen. Ein Nutzungsrecht für die Hinterbliebenen des Verstorbenen kann nicht erworben werden. Für die Beisetzung der Urnen auf der Grünen Wiese ist eine Benutzungsgebühr für die Dauer der Ruhefrist zu entrichten. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. Die Größe und Belegung der Grünen Wiese obliegt der Gemeinde Drognitz. V. Gestaltung der Grabstätten 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. 16 Größe der Gräber (1) Die einzelnen Gräber für Erdbestattungen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: a) Reihenerdgräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m b) Reihenerdgräber für Personen ab dem 6. Lebensjahr Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m c) Doppelerdgräber Länge: 1,80 m Breite: 2,00 m (2) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle: - für Erwachsene mindestens 1,80 m - für Kinder bis zu 12 Jahren mindestens 1,30 m - für Kinder bis zu 6 Jahren mindestens 1,10 m - für Kinder unter 2 Jahren mindestens 0,80 m (3) Die Urnengräber dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: - Urnengrabstelle für Kinder Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m - Urnenstellen als Einzelgrabstätte Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m - Urnenstellen als Doppelgrabstätte Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m (4) Die Urne muss mindestens in der Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberfläche der Urne gerechnet, beigesetzt werden. (5) Der Abstand zwischen den Grabstellen muss 0,30 m betragen. (6) Es besteht die Möglichkeit, vor und an beiden Seiten des Grabes eine bis 20 cm breite Fußplatte zu verlegen. VI. Grabmale und bauliche Anlagen 17 Errichtung von Grabmälern (1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen. (3) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. (4) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht das erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Die Nutzungsberechtigten haften für jeden schuldhaft verursachten Schaden durch Umstürzen der Grabmale. (5) Nicht gestattet ist: a) das Aufstellen von Findlingen b) Farbanstrich (außer Holzschutzlasuren) an Holz- und Steingrabmalen c) die Umzäunung und das Anbringen von Grabgittern 18 Größe der Grabmäler (1) Grabmale sollten folgende Ausmaße nicht überschreiten (einschl. Sockel) : a) Kindergräber Höhe: 0,80 m Breite: 0,80 m b) Erdgräber Höhe: 1,10 m Breite: 0,80 m c) Doppelerdgrab Höhe: 1,10 m Breite: 1,40 m d) Urneneinzelgrab Höhe: 0,90 m Breite: 0,60 m e) Urnendoppelgrab Höhe: 1,10 m Breite: 0,80 m (2) Die Grabeinfassungen dürfen die in 16 festgesetzten Abmessungen (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten. (3) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des 15 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. 19 Zustimmung (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

8 Seite 8 (2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. 20 Ersatzvornahme Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeindeverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. 21 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. 22 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Gemeindeverwaltung durch eine Druckprobe überprüft. (6) Die Bewirtschaftung der Friedhöfe erfolgt durch die Gemeinde Drognitz. Dafür wird eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. 23 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des 22 Abs. 4 kann die Gemeindeverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Die Entfernung der Grabstätte wird durch die Gemeindeverwaltung veranlasst. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

9 Seite 9 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 24 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 15 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Gesamtgrababdeckungen, die dem Gesamtcharakter des Friedhofs nicht widersprechen, können nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung errichtet werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. 25 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche ( 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. 26 Urnengemeinschaftsanlage (1) Die Urnengemeinschaftsanlage dient zur namenlosen Beisetzung von Urnen. (2) Das Ablegen von Kränzen und Gestecken ist nur zur Beisetzung der Totenasche erlaubt und wird von der Gemeinde, zur auf die Beisetzung folgenden Reinigung des Friedhofs, entfernt. VIII. Durchführung von Trauerfeiern 27 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. IX. Schlussvorschriften 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf zwei Nutzungszeiten nach 10 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. 29 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

10 Seite 10 Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des 4 betritt b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt ( 5 Abs. 1) c) entgegen der Bestimmung des 5 Abs Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten gewerbsmäßig fotografiert 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt 7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde 8. entgegen 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ( 11) e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabstätten ( 16) und Grabmale nicht einhält ( 18) f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 19) g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( 23 Abs. 1) h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 21, 22 und 24) i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( 24 Abs. 8) j) Grabstätten entgegen 24 nicht oder entgegen den 24 bepflanzt k) Grabstätten vernachlässigt ( 25) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung in der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) findet Anwendung. 31 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 32 Gleichstellungsklausel Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form. 33 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18. März 1998 außer Kraft. Gemeinde Drognitz Drognitz, den 5. März 2010 Zimmermann Bürgermeister Der Gemeinderat der Gemeinde Drognitz hat mit Beschluss-Nr. 25-7/09 diese Satzung in der Sitzung am 3. Februar 2010 beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt hat mit Schreiben vom 23. Februar 2010 diese Satzung gewürdigt und genehmigt. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drognitz Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345), der 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646), und des 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Drognitz vom 5. März 2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Drognitz in der Sitzung am 3. Februar 2010 die folgende Gebührensatzung beschlossen: I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Drognitz vom 5. März 2010 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind neben dem Verstorbenen zu Lebzeiten beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge: a) Bei Erstbestattungen 1. der Ehegatte 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft 4. die Kinder

11 Seite die Eltern 6. die Geschwister 7. die Enkelkinder 8. die Großeltern 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben Kommen mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor. b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt (2) Für die Gebührenschuld ist in jedem Falle auch vom a) Antragsteller oder b) derjenigen Person, die sich der Gemeinde Drognitz gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, zu tragen (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), geändert durch Gesetz vom 21. August 2009 (BGBl I S. 2870) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (GVBl. S 24) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren 5 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren für einen Zeitraum von 25 Jahren 120,00 Euro b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre für einen Zeitraum von 25 Jahren 250,00 Euro c) Reihengrab zur Beisetzung von zwei Verstorbenen für einen Zeitraum von 25 Jahren 490,00 Euro d) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabs werden erhoben für eine Zeitdauer von 20 Jahren 100,00 Euro e) für die Überlassung eines Reihendoppelurnengrabes für eine Zeitdauer von 20 Jahren 140,00 Euro f) für die Überlassung eines Urnenreihengrabes für Kinder für die Zeitdauer von 20 Jahren 80,00 Euro (2) Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht. (3) Für die Beisetzung einer Urnen in die Urnengemeinschaftsanlage 860,00 Euro 6 Verlängerung eines Nutzungsrechts (1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts ( 12 Abs. 4 und 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren pro Jahr erhoben: a) Reihenerdgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 5,00 Euro b) Reihenerdgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 10,00 Euro c) Reihengrab zur Beisetzung von zwei Verstorbenen 20,00 Euro d) Urnenreihengrab 5,00 Euro e) Reihendoppelurnengrab 7,00 Euro f) Kinderurnengrab 4,00 Euro 7 Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr (1) Für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Friedhöfe wird gemäß 26 Punkt (7) der Friedhofssatzung der Gemeinde Drognitz eine jährliche Gebühr zur Deckung der Kosten für Unterhaltung und Pflege der Außenanlagen und Wege sowie für Abfallentsorgung, Wasser, Versicherung und Berufsgenossenschaft in nachfolgender Höhe erhoben und auf die Grabstellen umgelegt: - für ein Kindererdgrab 4,00 Euro - für ein Einzelerdgrab ab 5 Jahre 6,00 Euro - für ein Doppelerdgrab 8,00 Euro - für ein Urneneinzelgrab 4,00 Euro - für ein Doppelurnengrab 4,00 Euro - für ein Urnenkindergrab 4,00 Euro 8 Gebühren für Grabräumung Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer ( 26 und 30 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

12 Seite 12 a) Für die Beseitigung von Grabstätten bis unter 1,50 m 2 100,00 Euro b) Für die Beseitigung von Grabstätten von 1,50 m 2 bis unter 3,00 m 2 125,00 Euro c) für die Beseitigung von Grabstätten ab 3,00 m 2 180,00 Euro 9 Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren - Gebühren für die Beibettung einer Urne 20,00 Euro - Gebühren für die Umbettung einer Urne 20,00 Euro und Umbettung (Erdbestattung) - Genehmigung Grabmal 30,00 Euro Erstellen Grabstellnachweis und Graburkunde Zuweisung Grabstelle vor Ort, Aufnahme in Belegungsplan - Umschreiben des Nutzungsrechtes/Nachkauf 5,00 Euro Erteilung Änderungsbescheid - Zweitschrift des Grabstellennachweises 5,00 Euro der Graburkunde Weitere Verwaltungsgebühren werden erhoben für: a) die Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 10,00 Euro b) die Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 10,00 Euro c) die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit Kfz 10,00 Euro 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Drognitz vom 18. März 1998 außer Kraft. Gemeinde Drognitz Drognitz, den 5. März 2010 Zimmermann Bürgermeister Der Gemeinderat der Gemeinde Drognitz hat mit Beschluss-Nr. 26-7/09 diese Satzung in der Sitzung am 3. Februar 2010 beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt hat mit Schreiben vom 23. Februar 2010 diese Satzung gewürdigt und genehmigt. ALLGEMEINER TEIL Grundstücksverkauf Die Gemeinde Drognitz beabsichtigt den Verkauf der Gebäudefläche in Reitzengeschwenda, Flur 8, Flurstücks-Nr. 8/3. Das Grundstück ist bebaut mit dem Sportlerheim. Ein Wertgutachten ist in Erstellung. Angebote können bis zum 31. März 2010 in der Gemeinde Drognitz, Ortsstraße 4, Drognitz abgegeben werden. Zimmmermann Bürgermeister Geburtstage Wir gratulieren recht herzlich unseren Jubilaren und wünschen Gesundheit und alles Gute! Geburtstage Monat April Drognitz Günter Müller zum 70. Geburtstag Günter Schalle zum 81. Geburtstag Karl Schart zum 81. Geburtstag Lothra Helmut Werber zum 75. Geburtstag Ruth Schart zum 77. Geburtstag Waltraud Reinhard zum 73. Geburtstag Helmut Neumeister zum 70. Geburtstag Neuenbeuthen Sigrid Albert zum 76. Geburtstag Reitzengeschwenda Waldtraut Oswald zum 72. Geburtstag Gerhard Förtsch zum 76. Geburtstag Walter Leipold zum 68. Geburtstag Heinz Schneider zum 73. Geburtstag Neidenberga Volkmar Wolf zum 69. Geburtstag ENDE AMTLICHER TEIL Altenbeuthen Helga Melle zum 70. Geburtstag

13 Seite 13 Gedenkveranstaltung Die Initiative Thüringer Meer (bisher Stauseeinitiative) veranstaltet am 10. April 2010 in Altenroth ein Fest zur Erinnerung an die Sprengung der Linkenmühler Brücke vor 65 Jahren. Hauptattraktion dabei wird das Einschwenken eines schwimmenden Steges, auf dem man dann erstmals seit 65 Jahren zu Fuß das andere Ufer erreichen kann (ca. fünf Stunden lang). Neben gastronomischen Angeboten bis zum Wildschwein am Spieß, Musik mit der Brass Band aus der Bergbahnregion wird es eine neue Ansichtskarte mit der Originalaufnahme der fertigen Brücke von 1944 geben. Alle Einwohner, Bungalowbesitzer und Gäste unserer Region sind dazu herzlich eingeladen und würden mit ihrer Teilnahme die Forderung nach Wiederaufbau der Brücke unterstützen! Beginn der Veranstaltung ist am Samstag, dem 10. April 2010 um Uhr. Hermann Hirschfeld (Initiative Thüringer Meer) Die Sprechstunden der Gemeindeschwester Frau Kunze finden wie folgt statt: mittwochs Termine März Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Termine April Uhr Uhr Uhr Uhr (und nach Vereinbarung) Die Gemeindeschwester ist wie folgt erreichbar: dienstlich / privat / Für unseren Kindergarten in Kaulsdorf suchen wir ab 1. April 2010 eine/n Staatlich anerkannte Erzieher/in oder Staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger/in Zu Ihren Aufgaben gehören: - Pädagogische Betreuung von Kindern, - Flexibilität, Umsicht und Einfühlungsvermögen bei der Unterstützung der Kinder im Hinblick auf ihre Entwicklung, - Umsetzung des pädagogischen Konzeptes der Einrichtung, - Gestaltung einer flexiblen Gruppenarbeit zur Sicherstellung eines kindgerechten Tagesablaufes unter Beachtung von Rhythmus und Bedürfnissen der Kinder sowie dienstlicher Vorgaben, - Einbindung der Eltern in die pädagogische Arbeit, - Erstellung von Erziehungs- und Entwicklungsberichten der einzelnen Kinder als Grundlage für Fallbesprechung und Reflexionsgespräche. Es handelt sich um eine Teilzeitstelle mit mindestens 25 Wochenstunden. Die Stelle ist zunächst befristet für zwei Jahre. Eine spätere Übernahme wird angestrebt. Wir bieten Ihnen eine herausfordernde und verantwortungsvolle Tätigkeit in einem erfahrenen Team mit zukunftsorientierter Pädagogik. Interessiert? Dann freuen wir uns auf Ihre schriftliche Bewerbung oder per an: JugendSozialwerk Nordhausen e.v. Personalabteilung Arnoldstraße Nordhausen bewerbung@jugendsozialwerk.de Der JugendSozialwerk Nordhausen e.v. ist ein in Thringen und Sachsen arbeitender gemeinntziger Verein und untersttzt Ma nahmen der Jugendhilfe, Sozialarbeit, Pflege und Bildung.

14 Seite 14 Jagdgenossenschaft Lothra Einladung zur Jagdversammlung Die Versammlung der Jagdgenossenschaft Lothra findet statt: am Freitag, dem 9. April 2010 um im Uhr Gasthof Zur Alten Brauerei Alle Jagdgenossen sind herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht des Vorstandes 3. Kassenbericht 4. Beschlussfassung 5. Diskussion Im Anschluss findet für alle Jagdgenossen ein Essen statt. Silge Jagdvorsteher Jagdgenossenschaft Reitzengeschwenda Einladung zur Jagdversammlung Jagdgenossenschaft Neidenberga Einladung zur Jagdversammlung Die Versammlung der Jagdgenossenschaft Neidenberga findet statt: am Samstag, dem 27. März 2010 um in der Uhr Gaststätte Zum Stausee in Neidenberga Hierzu und zum anschließenden Jagdessen sind alle Besitzer der bejagdbaren Flächen mit ihren Partner recht herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Kassenbericht 3. Abschussplan 4. Auszahlung Jagdpacht 5. Beschlussfassung Zur besseren Organisation des Essens bitte ich um eine kurze telefonische Rückmeldung bis zum 20. März 2010 (Telefon / ). Hartmut Seifert Jagdvorsteher Die Versammlung der Jagdgenossenschaft Reitzengeschwenda findet statt: am Freitag, dem 23. April 2010 um auf dem Tagesordnung: Uhr Gemeindesaal in Reitzengeschwenda 1. Begrüßung 2. Bericht des Vorstandes 3. Kassenbericht 4. Beschlussfassung 5. Verschiedenes Im Anschluss findet für alle Jagdgenossen ein Essen statt. Bischoff Jagdvorsteher

15 Seite 15 Grundschule Ruppersdorf Im Winter auf Wanderschaft Jedes Jahr, wenn es schneit, freuen sich alle Kinder. Denn zum Skilaufen, Schlittenfahren und zum Eislaufen braucht man Schnee. In unserer Schule geht es dann im Sportunterricht und im Hort auf die Schlitten und auf dem Schulgelände werden Eisburgen und Schneemänner gebaut. Bei uns ist es zur Tradition geworden, dass wir jedes Jahr mit allen Kindern losziehen zu einer Wanderung im Schnee. So war es auch in diesem Jahr. Warm eingepackt mit Mützen, Schals, Handschuhen und Schneeanzügen zogen wir an einem Donnerstagmorgen los. Als Ruppersdorf dann hinter uns lag, kamen wir in einen herrlich verschneiten Winterwald. Das Schlittern auf dem Weg bereitete allen viel Freude. Nach ungefähr einer Stunde erreichten wir unser Ziel. An einem Waldrand gelegen, hatten Georg Bendig und David Sosna einige kleine Feuer angezündet, über denen nun eifrig Würstchen gebraten wurden, denn das Wandern hatte alle hungrig gemacht. Der heiße Tee, den sich jeder mitgebracht hatte, schmeckte köstlich. Manche Kinder spielten dann im Wald, andere hatten immer wieder Hunger. Auf dem Heimweg trennten sich die großen und die kleinen Schüler. Die Schüler der dritten und vierten Klasse wanderten auf einem längeren Weg zurück zur Schule. Unterwegs entdeckten wir viele Tierspuren und wer Glück hatte, konnte sogar eine Gruppe mit Rehen entdecken. Die Kinder der ersten und zweiten Klasse spielten auf dem Rückweg noch in einem selbst gebauten Schneelabyrinth Fangen. Als dann alle wieder in der Schule ankamen, waren sie erst einmal ganz schön geschafft. Das hielt aber nicht lange an, denn spätestens nach dem Mittagessen fühlten sich alle wieder fit und stellten fest, dass es solche Tage viel öfter geben müsste. Ein ganz herzliches Dankeschön geht an alle Helfer, die uns diesen Tag ermöglichten.

16 Seite 16 FÖRDERVEREIN GRUNDSCHULE RUPPERSDORF Fleißige Altpapiersammler An unserem Aufruf im September 2009, eine Altpapiersammlung durchzuführen, haben sich viele Kinder fleißig beteiligt. Vielen Dank dafür. So konnte bis jetzt schon eine große Menge Altpapier abgegeben werden. Wie viel, zeigt euch Fridolin, unser Altpapiermaskottchen. Ich hoffe, ihr sammelt weiter so fleißig und die Altpapiermenge auf Fridolins Wagen wird immer größer. Der Erlös kommt den Kindern bei Festen und Feiern sowie durch Anschaffungen neuer Spiele und Materialien zu Gute. Silke Drechsel 1. Vorsitzende des Schulfördervereins STEINMETZ - Ulrich Zeißig - Gedenksteine Kriegerdenkmale Schrifttafeln Pfarramt Drognitz gibt bekannt: GOTTESDIENSTE und VERANSTALTUNGEN Sonntag, 21. März Uhr Altenbeuthen Uhr Drognitz Pfarrhaus Uhr Reitzengeschwenda Museum Mittwoch, 24. März Uhr Drognitz Seniorennachmittag Pfarrhaus Sonntag, 28. März Uhr Kleingeschwenda Uhr Lothra Freitag, 2. April 2010 Karfreitag Uhr Neuenbeuthen mit Abendmahl Uhr Reitzengeschwenda mit Abendmahl Uhr Dorfilm mit Abendmahl Sonntag, 4. April Uhr Altenbeuthen Uhr Drognitz Uhr Neidenberga Montag, 5. April Uhr Landsendorf Uhr Kleingeschwenda Uhr Lothra Ostersonntag Ostersonntag Sonntag, 11. April Uhr Dorfilm mit Vorstellung der Konfirmanden Sonntag, 18. April Uhr Drognitz Konfirmations-GD Fürs Leben ist Hosianna allein zu wenig. Dieses Hosianna muss vorher unbedingt durch den Schmelzofen der Zweifel gegangen sein, F. M. Dostojewskij Ihr Pfarrer Thomas Seeber Grabmale und Naturgrabfelsen sowie Aufarbeitung vorhandener Grabsteine und Anfertigung von Zweitschriften WERNSDORF Tel / Beratung und Verkauf Mo - Fr durchgehend! Gerne auch persönliche Terminvereinbarungen!

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