Betriebliches Steuerrecht I. Herausgeber: Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e. V. Europäische Prüfungszentrale Hannover KP-STR-1

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1 Betriebliches Steuerrecht I Herausgeber: Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e. V. Europäische Prüfungszentrale Hannover KP-STR-1 Alfred Wilkening 1. Ausgabe, August 2010

2 Matchcode: KP-STR-1 Autor: Alfred Wilkening Herausgeber: Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e. V. Redaktion: Karin Odry Europäische Prüfungszentrale Hannover Produziert im HERDT-Digitaldruck 1. Ausgabe, August 2010 HERDT-Verlag für Bildungsmedien GmbH Am Kümmerling Bodenheim Internet: HERDT-Verlag für Bildungsmedien GmbH, Bodenheim Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Dieses Buch wurde mit großer Sorgfalt erstellt und geprüft. Trotzdem können Fehler nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Verlag, Herausgeber und Autoren können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung übernehmen. Wenn nicht explizit an anderer Stelle des Werkes aufgeführt, liegen die Copyrights an allen Screenshots beim HERDT-Verlag. Sollte es trotz intensiver Recherche nicht gelungen sein, alle weiteren Rechteinhaber der verwendeten Quellen und Abbildungen zu finden, bitten wir um kurze Nachricht an die Redaktion. Die in diesem Buch und in den abgebildeten bzw. zum Download angebotenen Dateien genannten Personen und Organisationen, Adress- und Telekommunikationsangaben, Bankverbindungen etc. sind frei erfunden. Eventuelle Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten sind unbeabsichtigt und rein zufällig. Die Bildungsmedien des HERDT-Verlags enthalten Verweise auf Webseiten Dritter. Diese Webseiten unterliegen der Haftung der jeweiligen Betreiber, wir haben keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte dieser Webseiten. Bei der Bucherstellung haben wir die fremden Inhalte daraufhin überprüft, ob etwaige Rechtsverstöße bestehen. Zu diesem Zeitpunkt waren keine Rechtsverstöße ersichtlich. Wir werden bei Kenntnis von Rechtsverstößen jedoch umgehend die entsprechenden Internetadressen aus dem Buch entfernen. Die in den Bildungsmedien des HERDT-Verlags vorhandenen Internetadressen waren zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Produkte gültig. Sollten Sie die Inhalte nicht mehr unter den angegebenen Adressen finden, sind diese eventuell inzwischen komplett aus dem Internet genommen worden oder unter einer neuen Adresse zu finden.

3 Vorwort Vorwort Angesichts des vielfältigen Angebots an Fachliteratur steht jeder Interessierte, der sich in der Aus- oder Fortbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts befindet, vor dem Problem der Auswahl des geeigneten Lehr- und Übungsmaterials. Das vorliegende Buch ist in Anlehnung an den Lernzielkatalog "Finanzbuchhalter (VHS) - Betriebliches Steuerrecht I" gegliedert und wendet sich an: Teilnehmende im Kurssystem "Finanzbuchhalter (VHS)" Weiterbildungsinteressierte im Rahmen des Berufseinstiegs oder -umstiegs allgemein an kaufmännischen Fragestellungen Interessierte Mitarbeiter in Betrieben Lernende im Akademiebereich Existenzgründer Auszubildende Studierende für den Einstieg Schüler und Schülerinnen Auch für das Selbststudium ist das Buch aufgrund der Kontrollfragen und Übungsfälle samt Lösungshinweisen geeignet. Inhaltlich konzentriert sich die Darstellung auf folgende Schwerpunkte: Steuerrecht, soweit es für Betriebe (insbesondere Einzelunternehmen) von Bedeutung ist. Behandelt werden: Abgabenordnung, Bewertungsgesetz, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, jeweils aus betrieblicher Sicht. Ausgangspunkt sind die Steuerrechtsvorschriften nach dem Stand vom Juli Eine sinnvolle Arbeit mit dem Buch ist nur mit einer aktuellen Textausgabe der wichtigsten Steuergesetze möglich. Grafische Übersichten, Anwendungsbeispiele und Praxishinweise veranschaulichen den Lernstoff. Schließlich werden auch Tipps zur Prüfungsvorbereitung auf dem Gebiet des Steuerrechts gegeben. Besondere Hinweise Richtlinienzitate erfolgen mit dem Kürzel "R", Hinweiszitate mit dem Kürzel "H". Symbolerklärung Zusatzinformationen Merksätze/Definitionen Warnhinweis Praxistipp Hinweis auf Gesetzestexte HERDT-Verlag 3

4 1 Allgemeines Notwendigkeit von Steuern Steueraufkommen Steuerarten Steuerwissenschaften Steuergesetze Arbeiten mit Gesetzestexten Zitierweise von Steuergesetzen Verzeichnis üblicher Abkürzungen im Steuerrecht Klausurtechnik Reformbedürftigkeit des geltenden deutschen Steuerrechts Abgabenordnung Gliederung der Abgabenordnung Die AO als steuerliches Mantelgesetz Begriff der Steuern Steuerliche Nebenleistungen Sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter Begriff des Verwaltungsakts Bekanntgabe von Verwaltungsakten Fristen und Termine Steuerliche Pflichten und der Begriff des Steuerpflichtigen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Steuererklärungspflicht Steueranmeldungen Steuerfestsetzung Rechtsbehelfe Einspruch Bestandskraft von Verwaltungsakten Übungen und Kontrollfragen zur AO Bewertungsgesetz Begriff Bewerten Aufgabe des Bewertungsgesetzes Gliederung des Bewertungsgesetzes Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung (Überblick) Einheitsbewertung Übungen und Kontrollfragen zum BewG Einkommensteuer Einordnung der ESt in das System der Steuern Abgrenzung der ESt von der KSt Rechtsgrundlagen der ESt Gliederung des EStG Persönliche ESt-Pflicht Sachliche ESt-Pflicht bei unbeschränkter persönlicher ESt-Pflicht (Überblick) Gewinn und Gewinnermittlungsarten Gewinnermittlungszeitraum Überschussrechnung der BE über die BA (Überblick) Betriebseinnahmen Betriebsausgaben BA-Abzugsverbote Betriebsvermögensvergleich (Grundzüge) Begriff und Umfang des BV Entnahmen und Einlagen Bewertung der WG des BV in der StB (Überblick) Bewertungsmaßstäbe des 6 EStG Unterscheidung verschiedener BV-Arten Bewertung abnutzbarer Anlagegüter Absetzung für Abnutzung (AfA) Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des beweglichen abnutzbaren Anlagevermögens (GWG) Bewertung nicht abnutzbarer Anlagegüter Bewertung der Umlaufgüter Bewertung von Verbindlichkeiten Bewertung der Entnahmen Bewertung der Einlagen ESt-Tarif Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (Einblick) ESt-Ermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Übungen und Kontrollfragen zur ESt Lohnsteuer LSt als Erhebungsform der ESt Rechtsgrundlagen der LSt Arbeitgeber (AG), Arbeitnehmer (AN), Arbeitslohn (AL) Höhe der LSt Pauschalierung der LSt HERDT-Verlag

5 Inhalt 5.6 Überblick über das Zusammenwirken von AN, AG und FA Verfahrensmäßige Abwicklung des LSt-Abzugs Übungen und Kontrollfragen zur LSt Gewerbesteuer Einordnung der GewSt in das System der Steuerarten Rechtsgrundlagen der GewSt Gliederung des GewStG Verwaltung der GewSt Der Gewerbebetrieb als Gegenstand der GewSt (Überblick) Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit Schuldner der GewSt Besteuerungsgrundlage Gewerbeertrag Steuermesszahl, Steuermessbetrag, Steuermessbescheid Hebesatz der Gemeinde GewSt-Bescheid Vorauszahlungen und Abschlusszahlung Zusammenfassendes Schema zur Berechnung der GewSt bei natürlichen Personen Übungen und Kontrollfragen zur GewSt Umsatzsteuer Grundzüge der USt Rechtsquellen der USt Schrittweise Prüfung von Sachverhalten Überblick über steuerbare Umsätze Leistungsaustausch Unentgeltliche Wertabgaben Einfuhr Innergemeinschaftlicher Erwerb Steuerbefreiungen Bemessungsgrundlage Steuersätze Rechnungen Vorsteuerabzug Entstehung der Steuerschuld und Steuerschuldner Steuerberechnung Voranmeldungen und Vorauszahlungen Besteuerungszeitraum und Jahressteuer Kleinunternehmerbesteuerung Übungen und Kontrollfragen zur USt Stichwortverzeichnis HERDT-Verlag 5

6 1 Allgemeines In diesem Kapitel erfahren Sie etwas über Notwendigkeit und Aufkommen von Steuern, Steuerarten, Steuerwissenschaften, Steuergesetze, Arbeiten mit Gesetzestexten, Zitierweise von Steuergesetzen, Abkürzungen, Klausurtechnik im Steuerrecht, Reformbedürftigkeit des geltenden Steuerrechts. 1.1 Notwendigkeit von Steuern Steuererhebung ist kein Selbstzweck. Steuern sind öffentliche Einnahmen. Sie dienen der Deckung öffentlicher Ausgaben. Die öffentlichen Ausgaben fallen bei der Erfüllung öffentlicher (gesamtgesellschaftlicher) Aufgaben an. Will man die Höhe der Steuern begrenzen, so muss man die staatlichen Ausgaben und damit letztlich auch die staatlichen Aufgaben einschränken. Öffentliche Aufgaben Soziale Sicherung, Polizei, Verteidigung, Rechtspflege, Bildung, Wissenschaft, Forschung, Kultur, Verkehrswesen, Bau- und Wohnungswesen, Gesundheit, Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Wirtschaftsförderung Öffentliche Ausgaben Sachausgaben für Investitionen, Verbrauchsmaterial, Personalausgaben für Beamte, Richter, Soldaten, Angestellte, Arbeiter und freie Mitarbeiter Öffentliche Einnahmen Öffentliche Abgaben (Steuern, steuerliche Nebenleistungen, Gebühren, Beiträge), erwerbswirtschaftliche Einnahmen (aus Staatsforsten, Staatsbetrieben, Beteiligungen), sonstige Einnahmen (z. B. Geldstrafen und Bußgelder), Kreditaufnahmen (aus Bundes-, Landes- und Kommunalanleihen) Ausgleich von öffentlichen Ausgaben und öffentlichen Einnahmen in öffentlichen Haushalten Bundeshaushalt, Haushalt des Landes Niedersachsen, Haushalt der Stadt Hannover 1.2 Steueraufkommen Steueraufkommen 2009 Das Steueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden (ohne Kirchensteuer) betrug im Jahre 2009 in der Bundesrepublik Deutschland rund 524 Mrd. EUR und setzte sich wie folgt zusammen: 6 HERDT-Verlag

7 Allgemeines Steuerart Aufkommen in Mrd. EUR Umsatzsteuer 176,991 Lohnsteuer 135,165 Gewerbesteuer 32,421 Energiesteuer 39,822 Einkommensteuer 26,430 Abgeltungssteuer 24,916 Körperschaftsteuer 7,173 Tabaksteuer 13,366 Solidaritätszuschlag 11,927 Versicherungsteuer 10,548 Grundsteuer 10,936 Stromsteuer 6,278 Kfz-Steuer 8,201 Grunderwerbsteuer Erbschaftsteuer 4,550 Zölle 3,607 Sonstige Steuern 6, ,001 Insgesamt ergibt sich das Steueraufkommen 2009 aus mehr als 30 Steuerarten, wobei die Lohnsteuer und die Abgeltungssteuer streng genommen nur Erhebungsformen der Einkommensteuer sind. Steuerquote Das Steueraufkommen der Gebietskörperschaften (ohne Kirchensteuer) und die volkswirtschaftliche Steuerquote (Steueraufkommen in v. H. des Bruttoinlandsprodukts) haben sich in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: Jahr Steueraufkommen in Mrd. EUR Volkswirtschaftliche Steuerquote in v. H ,2 22, , voraussichtlich 510,3 voraussichtlich 20,8 1.3 Steuerarten Die Einteilung der Steuerarten ist insbesondere nach folgenden Kriterien üblich: 1. nach der wirtschaftlichen Auswirkung (direkte und indirekte Steuern) 2. nach der Ertragskompetenz (Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Gemeinschafts- und Kirchensteuern) 3. nach der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden (Zölle und Verbrauchsteuern, Besitz- und Verkehrsteuern) 4. Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern) 5. bei der Gewinnermittlung abzugsfähige und nicht abzugsfähige Steuern Einteilung nach der wirtschaftlichen Auswirkung Direkte Steuern (Steuerschuldner = Steuerträger) z. B. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer Indirekte Steuern (Steuerschuldner Steuerträger, Steuer wird überwälzt) Umsatzsteuer, alle Verbrauchsteuern (z. B. Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer), Versicherungsteuer HERDT-Verlag 7

8 Einteilung nach der Ertragskompetenz (Wem fließen die Steuern zu?) Bundessteuern Landessteuern Gemeindesteuern Gemeinschaftssteuern Kirchensteuern Zölle, Verbrauchsteuern (mit Ausnahme der Biersteuer), Versicherungssteuer, Solidaritätszuschlag, Kfz-Steuer Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Biersteuer Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer, Vergnügungsteuer, Zweitwohnungssteuer Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften Aufteilung der Gemeinschaftssteuern Steuerart Gemeindeanteil Länderanteil Bundesanteil Einkommensteuer (einschl. Lohnsteuer und 15 % 42,5 % 42,5 % Kapitalertragsteuer) Körperschaftsteuer 50 % 50 % Umsatzsteuer 2,2 % Bund und Länder zusammen 97,8 % davon Länder 49,75 % und Bund 50,25 % Einteilung nach der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden Besitzsteuern Verkehrsteuern Zölle Verbrauchsteuern Einkommensteuer (einschl. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer; Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer), Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer, Versicherungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe auf Einfuhr und Ausfuhr Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer Einteilung in Personen- und Sachsteuern Personen-(Subjekt-)steuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Sach-(Objekt-)steuern Grundsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer Personensteuern (Subjektsteuern) knüpfen an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person an, die sich in ihrem Einkommen niederschlägt. Bei der Einkommensteuer werden zusätzlich auch persönliche Lebensumstände des Steuersubjekts (z. B. Familienstand, Kinderzahl, Alter, Behinderung, Krankheit) berücksichtigt. Demgegenüber erfasst z. B. die Umsatzsteuer als Sachsteuer (Objektsteuer) den Steuergegenstand (Umsatz) ohne Rücksicht auf die Person des Steuerschuldners (= Unternehmer) oder des Steuerträgers (= Endverbraucher). Einteilung nach der Abzugsfähigkeit bei der steuerlichen Gewinnermittlung Als Betriebsausgabe abzugsfähige Steuer Grundsteuer auf Betriebsgrundstücke, Kfz-Steuer auf betrieblich genutzte Fahrzeuge Nicht abzugsfähige Steuer Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben Das bei der Gewinnermittlung geltende Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt sich für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben aus 12 Nr. 3 EStG, für die Körperschaftsteuer aus 10 Nr. 2 KStG und für die Gewerbesteuer aus 4 Abs. 5b EStG. 8 HERDT-Verlag

9 Allgemeines 1.4 Steuerwissenschaften Steuern haben vielfältige Aspekte. Sie sind nicht nur rechtlich verankert und werfen rechtliche Probleme auf, sondern sie greifen auch in Wirtschaftsabläufe ein. Dementsprechend beschäftigen sich mit den Steuern sowohl die Rechtswissenschaft (Steuerrecht) als auch die Volkswirtschaftslehre (Finanzwissenschaft) und die Betriebswirtschaftslehre (betriebswirtschaftliche Steuerlehre), daneben auch noch weitere Wissenschaftszweige, z. B. die Psychologie (Steuerpsychologie). Steuerrecht (Teilgebiet der Rechtswissenschaft) Untersuchungsgebiete: Rechtliche Ordnung der Steuern, Systematisierung des Steuerrechts, Entwicklung einer Steuergerechtigkeitslehre Steuerwissenschaften Finanzwissenschaft (Teilgebiet der Volkswirtschaftslehre) Untersuchungsgebiete: Volkswirtschaftliche Wirkungen der Steuern, Entwicklung eines rationalen Steuersystems, Finanztechnik Betriebswirtschaftliche Steuerlehre (Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre) Untersuchungsgebiete: Wirkung der Besteuerung als betrieblicher Einflussfaktor, betriebliche Steuerplanung, Steuergestaltung (Steuervermeidung) Das vorliegende Buch will Grundlagen vermitteln. Dabei werden die Steuern im Wesentlichen aus rechtlichem Blickwinkel behandelt, denn nur die Kenntnis des jeweils geltenden Steuerrechts ermöglicht weiter gehende Überlegungen (z. B. über volkswirtschaftliche Wirkungen oder betriebliche Gestaltungsspielräume). Das schließt nicht aus, dass beispielsweise bei den für die betriebliche Praxis bestimmten Praxishinweisen auch auf betriebliche Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen wird (betriebswirtschaftlicher Aspekt). 1.5 Steuergesetze Textausgaben der Steuergesetze Wer sich mit betrieblichem Steuerrecht befassen will, braucht eine aktuelle Textausgabe der Steuergesetze. Preiswerte und stets auf aktuellem Stand gehaltene Textausgaben sind zum Beispiel: NWB-Textausgabe Wichtige Steuergesetze, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin Becksche Textausgabe Aktuelle Steuertexte, Verlag C. H. Beck, München Becksche Loseblatt-Textsammlung Steuergesetze, Verlag C. H. Beck, München Rechtliche Qualität von Gesetzen Förmliche Gesetze (= Gesetze im formellen Sinn) Förmliche Gesetze kommen auf dem verfassungsmäßig vorgeschriebenen parlamentarischen Weg zustande (bei Bundesgesetzen auf Beschluss des Bundestages, ggf. nach Zustimmung des Bundesrats, Art. 77, 78 GG). Gesetze Rechtsverordnungen (= Gesetze im materiellen Sinn) Rechtsverordnungen bedürfen der Ermächtigung in einem förmlichen Gesetz und können auf vereinfachtem Wege durch die Bundesregierung, einen Bundesminister oder einen Landesminister erlassen werden (Art. 80 GG). Sowohl förmliche Gesetze als auch Rechtsverordnungen sind für Bürger, Verwaltung und Gerichte bindend. HERDT-Verlag 9

10 Verwaltungsanweisungen Keine Gesetzeskraft haben Verwaltungsanweisungen. Das sind insbesondere: Richtlinien (z. B. EStR, LStR, GewStR. UStR) und Hinweise (z. B. EStH, LStH), andere allgemeine Anweisungen wie der Anwendungserlass zur AO (AEAO). Richtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Rechtsanwendung, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Hinweise machen den Rechtsanwender vor allem aufmerksam auf höchstrichterliche Rechtsprechung und BMF- Schreiben. Allgemeine Steuergesetze und Einzelsteuergesetze Steuergesetze Allgemeine Steuergesetze (für mehrere oder alle Steuerarten gültig) z. B.: AO, FGO, BewG Dazu: Rechtsverordnungen (= Gesetze im materiellen Sinn) z. B.: BewDV Einzelsteuergesetze (nur jeweils für eine Steuerart gültig) z. B. EStG, UStG, GewStG, GrStG, GrEStG Dazu Rechtsverordnungen (= Gesetze im materiellen Sinn) z. B.: EStDV, LStDV, UStDV, GewStDV 1.6 Arbeiten mit Gesetzestexten Grundsätzliche Struktur gesetzlicher Regelungen Gesetzliche Regelungen haben im Grundsatz eine einheitliche Struktur. Sie enthalten stark vereinfacht ausgedrückt jeweils 1. einen gesetzlichen Tatbestand und 2. eine Rechtsfolge. Diese Grundstruktur gilt auch für steuergesetzliche Regelungen. Beispiele für die Struktur steuergesetzlicher Regelungen mit zwingender Rechtsfolge Beispiel für die Struktur einer Regelung mit zwingender Rechtsfolge: 140 AO: Wer nach anderen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Tatbestandsmerkmale des 140 AO: Bücher und Aufzeichnungen zu führen nach anderen Gesetzen als Steuergesetzen für die Besteuerung von Bedeutung Rechtsfolge des 140 AO: Die nach den anderen Gesetzen bestehenden Verpflichtungen sind auch für die Besteuerung zu erfüllen. Die Schwierigkeit der Rechtsanwendung besteht nun darin, einen bestimmten Lebenssachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand einer Rechtsvorschrift unterzuordnen (zu subsumieren, Subsumtion = Unterordnung). Nur wenn der Lebenssachverhalt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, tritt die Rechtsfolge ein. 10 HERDT-Verlag

11 Allgemeines Beispiel zur Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter 140 AO: B betreibt in Braunschweig ein Kaufhaus für Herrenbekleidung. Er ist im Handelsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen. B ist Kaufmann im Sinn des 1 Abs. 2 HGB und als solcher nach 238 Abs. 1 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Tatbestandsmerkmale des 140 AO: B ist also buchführungspflichtig. Die Buchführungspflicht beruht auf dem HGB, also auf einem anderen Gesetz als einem Steuergesetz. Inhalt und Ergebnisse der Buchführung (z. B. Vermögensgegenstände und Schulden, Aufwendungen und Erträge, Umsätze und Vorsteuern) sind für die Besteuerung von Bedeutung (z. B. für steuerliche Gewinnermittlung, Umsatzsteuer u. a.). Rechtsfolge des 140 AO: B erfüllt den Tatbestand des 140 AO. Daraus folgt, dass B seine handelsrechtliche Buchführungspflicht auch für die Besteuerung zu erfüllen hat. Nicht immer sind gesetzliche Regelungen so einfach aufgebaut wie 140 AO. Manchmal ist ein gesetzlicher Tatbestand oder eine Rechtsfolge über mehrere Paragraphen verteilt. Die grundsätzliche Struktur bleibt aber erhalten. Nur ist es manchmal etwas mühsamer, sie aufzudecken. Beispiel für die Struktur einer Ermessensvorschrift Mitunter ist in gesetzlichen Vorschriften die Rechtsfolge nicht zwingend (als Muss-Vorschrift) formuliert, sondern es wird der Verwaltung ein Spielraum zur Ausübung eines Ermessens eingeräumt (z. B. durch die Worte soll, kann, darf; vgl. 5 AO). Beispiel für die Struktur des 152 Abs. 1 Satz 1 AO: 152 Abs. 1 Satz 1 AO: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Tatbestandsmerkmale des 152 Abs. 1 Satz 1 AO: Es besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Der Stpfl. erfüllt diese Verpflichtung nicht oder nicht fristgemäß. Rechtsfolge: Gegen den Stpfl. kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Rechtsfolge ist nicht zwingend formuliert. Es kann, muss aber nicht ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Das FA hat einen Ermessensspielraum. Ermessen heißt allerdings nicht Willkür (vgl. 5 AO). Das FA wird z. B. bei erstmaliger und geringfügiger Fristüberschreitung von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen. HERDT-Verlag 11

12 1.7 Zitierweise von Steuergesetzen Grundsätzliches zu Gesetzeszitaten Gesetze sind im Regelfall in Paragraphen gegliedert, die Paragraphen ggf. in Absätze und eventuell weiter in Nummern, Sätze, Buchstaben, Doppelbuchstaben. In Textausgaben von Gesetzen werden üblicherweise folgende abgekürzte Schreibweisen verwendet: Paragraphen werden durch ein Paragraphenzeichen dargestellt, z. B. 1. Absätze werden durch in Klammern gesetzte arabische Zahlen gekennzeichnet, z. B. (1) für Abs. 1. Nummern werden durch eine arabische Zahl mit einem Punkt dahinter bezeichnet, z. B. 1. für Nummer 1. Einem Satz wird in Textausgaben eine hochgestellte arabische Zahl vorangestellt, z. B. 1 für Satz 1. Buchstaben werden durch einen kleinen Buchstaben mit einem Punkt dahinter dargestellt, z. B. a. für Buchstabe a. Beispiele für abgekürzte Schreibweisen beim Zitieren gesetzlicher Vorschriften Sowohl in der betrieblichen Praxis als auch in Klausuren sind beispielsweise folgende abgekürzte Schreibweisen zulässig: Langschreibweise Abgekürzte Schreibweisen Paragraph 3 Absatz 1 der Abgabenordnung 3 Abs. 1 AO 3 (1) AO 3 I AO Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG 6 (1) 4 EStG 6 I 4 EStG Paragraph 150 Absatz 1 Satz 2 AO 150 Abs. 1 S. 2 AO 150 (1) 2 AO 150 I 2 AO Paragraph 3 Absatz 1b Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes Paragraph 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG 3 (1b) 1 UStG 3 Ib 1 UStG 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 7 (4) S. 1 Nr. 2 a EStG 7 IV S. 1 Nr. 2 a EStG Wenn die Gefahr besteht, dass Sätze und Nummern verwechselt werden (wie im letzten Beispiel), dann ist eine weitere Verkürzung der Schreibweise ausgeschlossen. 1.8 Verzeichnis üblicher Abkürzungen im Steuerrecht Im Steuerrecht hat sich eine Reihe von Abkürzungen eingebürgert. Diese Abkürzungen vereinfachen die Darstellung von Sachverhalten und Problemen im steuerlichen Fachschrifttum, insbesondere das Zitieren von Vorschriften und Gerichtsentscheidungen. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl üblicher Abkürzungen, deren Verwendung auch in Klausuren zugelassen ist. 12 HERDT-Verlag

13 Allgemeines Abs. Absatz HGB Handelsgesetzbuch AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung HK Herstellungskosten AfA Absetzung für Abnutzung HZA Hauptzollamt AG Arbeitgeber/ Aktiengesellschaft Kap. Kapitel AK Anschaffungskosten KapESt Kapitalertragsteuer AL Arbeitslohn KfzSt Kfz-Steuer AN Arbeitnehmer KfzStG Kfz-Steuergesetz ANK Anschaffungsnebenkosten KG Kommanditgesellschaft AO Abgabenordnung KiSt Kirchensteuer Ap Außenprüfung Kj Kalenderjahr Art. Artikel KSt Körperschaftsteuer BA Betriebsausgabe KStG Körperschaftsteuergesetz BE Betriebseinnahme LKiSt Lohnkirchensteuer BewDV Durchführungsverordnung zum BewG LJA Lohnsteuerjahresausgleich BewG Bewertungsgesetz LSt Lohnsteuer Bf Buchführung LStDV LSt-Durchführungsverordnung BFH Bundesfinanzhof LStH Hinweise zu den LStR BGB Bürgerliches Gesetzbuch LStR LSt-Richtlinien BMF Bundesminister der Finanzen MF Minister der Finanzen BMG Bemessungsgrundlage MwSt Mehrwertsteuer BND Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer NE Neueinlage Bp Betriebsprüfung Nr. Nummer BStBl Bundessteuerblatt OFD Oberfinanzdirektion Buchst. Buchstabe OHG Offene Handelsgesellschaft BV Betriebsvermögen PE Privatentnahme BZSt Bundeszentralamt für Steuern R Richtlinie DBA Doppelbesteuerungsabkommen RAP Rechnungsabgrenzungsposten ESt Einkommensteuer Rbh Rechtsbehelf EStDV ESt-Durchführungsverordnung RND Restnutzungsdauer EStG Einkommensteuergesetz S. Satz EStH Hinweis zu den EStR StB Steuerbilanz EStR ESt-Richtlinien Stpfl. Steuerpflichtiger EuGH Europäischer Gerichtshof stpfl steuerpflichtig EUSt Einfuhrumsatzsteuer Sz Säumniszuschlag EW Einheitswert TW Teilwert FA Finanzamt USt Umsatzsteuer FG Finanzgericht UStDV USt-Durchführungsverordnung FGO Finanzgerichtsordnung UStG USt-Gesetz FVG Gesetz über die Finanzverwaltung USt-Id-Nr USt-Identifikationsnummer GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts UStR USt-Richtlinien GenG Genossenschaftsgesetz Va Voranmeldung GewStG Gewerbesteuergesetz VA Verwaltungsakt GewStR GewSt-Richtlinien VorSt Vorsteuer GG Grundgesetz VwGO Verwaltungsgerichtsordnung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vz Vorauszahlung GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchf. VZ Veranlagungszeitraum GrESt Grunderwerbsteuer WG Wirtschaftsgut GrEStG Grunderwerbsteuergesetz Wj Wirtschaftsjahr GWG Geringwertige Anlagegüter WK Werbungskosten H Hinweis HB Handelsbilanz HERDT-Verlag 13

14 1.9 Klausurtechnik Hinweise zur Klausurtechnik im Fach Betriebliches Steuerrecht 1. Überblick verschaffen über die gesamte Arbeit Zu Beginn einer Klausur sollten Sie sich die gesamte Arbeit aufmerksam durchlesen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dabei können Sie wichtig erscheinende Teile markieren oder mit Anmerkungen versehen. 2. Aufgabenstellung beachten Ausgangspunkt für die Lösung jeder Klausur ist die Fragestellung zu den einzelnen Aufgaben. Deshalb sollten Sie die Aufgabenstellung besonders genau lesen und erforderlichenfalls durch Markierung hervorheben. 3. Zeiteinteilung Bei Klausuren besteht immer Zeitdruck. Nehmen Sie sich fest vor, unter allen Umständen in der vorgegebenen Zeit fertig zu werden. Anhaltspunkte für die Zeiteinteilung lassen sich aus den Angaben über die jeweils erreichbaren Punkte gewinnen. Planen Sie 10 Minuten für die Schlussdurchsicht Ihrer Arbeit. 4. Reihenfolge der Bearbeitung Es empfiehlt sich, die Aufgaben in der vorgegebenen Reihenfolge zu lösen. Denn es kommt vor, dass die Aufgaben thematisch aufeinander aufbauen. Weichen Sie deshalb von der vorgegebenen Reihenfolge nur in begründeten Ausnahmefällen ab. 5. Bestandteile der Lösung Zwingende Bestandteile der Lösung einer Steuerrechtsklausur sind: die Antwort auf die jeweils gestellte Frage die Begründung der Antwort die Angabe der maßgebenden Gesetzesbestimmung Soweit in der Klausur Sachverhalte gegeben sind, müssen sich Ihre Lösungen konkret auf diese Sachverhalte beziehen. Allgemeine Ausführungen sind in einer Klausur fehl am Platze und kosten unnötig Zeit. 6. Systematische Vorgehensweise Gehen Sie schrittweise und systematisch vor, z. B. bei der umsatzsteuerlichen Prüfung von Ausgangsumsätzen in der Reihenfolge: Steuerbarkeit, Steuerfreiheit/Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Steuerbetrag. 7. Übersichtliche Darstellung Benutzen Sie etwaige Lösungsschemata oder Formulare, die der Aufgabe beigefügt sind. Gliedern Sie Ihre Lösung übersichtlich. Bemühen Sie sich um eine lesbare Handschrift, denn auch die äußere Form beeinflusst das Urteil des Korrektors. 8. Schlussdurchsicht Haben Sie alle Aufgaben bearbeitet, so sehen Sie bitte Ihre Tätigkeit noch nicht als beendet an. Gehen Sie Ihre Arbeit noch einmal durch. Beseitigen Sie Fehler und Lücken. 9. Technische Hinweise Benutzen Sie einen blauen oder schwarzen Kugelschreiber oder Füllfederhalter (keinen Bleistift, keine rote oder grüne Farbe). Beachten Sie die in der Klausur gegebenen Hinweise zum Korrekturrand, zur Kennzeichnung und Nummerierung der Blätter u. Ä. Klausurenschreiben lernt man nur durch Übung. Je mehr Übungsklausuren, desto besser! 14 HERDT-Verlag

15 Allgemeines 1.10 Reformbedürftigkeit des geltenden deutschen Steuerrechts Mängel des geltenden deutschen Steuerrechts Die bekanntesten Mängel des heute geltenden deutschen Steuerrechts sind: die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit der Regelungen hohe nominale Steuersätze (insbesondere bei der Einkommensteuer) zahlreiche Ausnahmebestimmungen und Steuervergünstigungen ungerechte Steuerlastverteilung ständige Änderungen. Finanzierungsfunktion und Lenkungsfunktion der Steuern Einige der aufgezeigten Mängel haben ihre Ursache darin, dass die Besteuerung nicht nur zur Finanzierung der Staatsausgaben herangezogen wird (Finanzierungsfunktion der Steuern), sondern dass mit der Besteuerung noch eine Vielzahl anderer Ziele verfolgt wird (Lenkungsfunktion der Steuern). Nach 3 Abs. 1 AO werden Steuern zur Erzielung von Einnahmen auferlegt, wobei aber die Einnahmeerzielung auch Nebenzweck sein darf. Zu Lenkungszwecken werden vor allem wirtschaftslenkende Steuervergünstigungen eingesetzt (z. B. Sonderabschreibungen oder steuerfreie Rücklagen in der Steuerbilanz, befristete Kfz-Steuer-Befreiung für PKW mit niedrigen Kohlendioxydemissionen). Steuerzwecke Finanzierung der Staatsausgaben Finanzierungsfunktion der Steuern Durch Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit soll dabei eine gerechte Steuerlastverteilung erreicht werden. Lenkung des Wirtschaftsablaufs ( mit Steuern steuern ) Lenkungsfunktion der Steuern Lenkung z. B. in den Bereichen: Außenhandelspolitik, Konjunktursteuerung, Wachstumspolitik, Einkommensumverteilung, Branchenpolitik (Kohlenbergbau, Werften), Regionalpolitik, Verkehrspolitik, Wohnungsbauförderung, Umweltpolitik Hier treten Zielkonflikte auf: Der Versuch, die Finanzierung der Staatsausgaben (bei Beachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips) zu erreichen, kollidiert mit der gleichzeitig mit steuerlichen Mitteln versuchten Lenkung von Wirtschaftsabläufen. Beispiele zur Verfolgung nichtfiskalisch motivierter Lenkungsziele der Besteuerung: Förderung von Investitionen durch erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ( 7h EStG), Baudenkmälern ( 7i EStG), privaten Krankenhäusern ( 7f EStG) Förderung kleiner und mittlerer Betriebe durch Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen ( 7g EStG) Steuerfreie, später gewinnerhöhend aufzulösende Rücklagen bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter ( 6b und 6c EStG) und bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist ( 6d EStG) Förderung der Land- und Forstwirtschaft durch Gewährung eines Freibetrags ( 13 Abs. 3 EStG) oder durch Ermittlung des Gewinns nach (sehr niedrigen) Durchschnittssätzen ( 13a EStG) Förderung des Betriebs von Handelsschiffen im internationalen Verkehr durch eine subventionierende pauschale Tonnagebesteuerung ( 5a EStG) sowie durch Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer ( 41a Abs. 4 EStG) Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke durch Gewährung eines Sonderausgabenabzugs ( 10b EStG) und eine Kürzung des Gewerbeertrags ( 9 Nr. 5 GewStG) Ermäßigte Steuersätze für bestimmte außerordentliche Einkünfte ( 34 und 34b EStG) Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen ( 34g EStG) HERDT-Verlag 15

16 Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ( 35 EStG) sowie bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ( 35a EStG) Gewährung von Investitionszulagen nach dem InvZulG Kfz-Steuer-Befreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW ( 3b KfzStG) Konzept einer grundlegenden Reform der Besteuerung Über das Konzept einer grundlegenden Reform der Besteuerung besteht im Grundsatz Übereinstimmung in der öffentlichen Diskussion. Bestandteile einer solchen Reformkonzeption wären: Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlagen durch radikale Abschaffung aller durch nichtfiskalische Erwägungen begründeten Subventionen, Vergünstigungen und Ausnahmetatbestände in Steuergesetzen Radikale Senkung der nominalen Steuersätze (insbesondere bei der Einkommensteuer) Eine solche Reform würde die Besteuerung auf die Finanzierungsfunktion konzentrieren die Steuergerechtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) erhöhen der Praktikabilität (Bestimmtheit, Transparenz, Einfachheit) der Besteuerung dienen die Widerspruchsfreiheit und Systemhaftigkeit des Steuerrechts verbessern Steuerwiderstände durch niedrige Steuersätze eindämmen zur Stetigkeit des Steuerrechts beitragen (Änderungsnotwendigkeiten verringern) dazu beitragen, dass wirtschaftliche Entscheidungen von Bürgern und Unternehmen ausschließlich nach Kriterien der wirtschaftlichen Vernunft getroffen werden und Fehlentscheidungen durch Schielen auf Steuervorteile vermieden werden Die Steuerreformgesetze der vergangenen Jahre werden den an eine grundlegende Steuerreform zu stellenden Ansprüchen nur punktuell gerecht (z. B. hinsichtlich der Senkung der Körperschaftsteuersätze durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008). Die konsequente Abschaffung aller steuerlichen Subventionen, Vergünstigungen und Ausnahmeregelungen ist demgegenüber bisher nicht in Sicht. Sie dürfte auch bei den zahllosen Betroffenen und ihren Interessentenvertretungen auf massive Widerstände stoßen. Außerdem würde die Politik Einflussmöglichkeiten verlieren, wenn sie nicht mehr mit Steuern steuern könnte. 16 HERDT-Verlag

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