Begründung von selbständigen und dauernden Baurechten

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1 Öffentliche Urkunde über die Begründung von selbständigen und dauernden Baurechten BETREFFEND SCHULANLAGEN IN ERLINSBACH SO I. PARTEIEN 1. Gemeinde Erlinsbach SO, Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach (SO), als Eigentümerin der Grundstücke GB Obererlinsbach/57 und 725 sowie GB Niedererlinsbach/1380 und 1407 und zugleich Baurechtsgeberin (nachfolgend Gemeinde Erlinsbach SO oder Baurechtsgeberin genannt). 2. Gemeindeverband Schule Erzbachtal, Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach (SO), als Baurechtsnehmer (nachfolgend Gemeindeverband oder Baurechtsnehmer genannt). 3. Einwohnergemeinde Erlinsbach AG, Zentrum Rössli, 5018 Erlinsbach (AG) als zustimmende Partei (nachfolgend Einwohnergemeinde Erlinsbach AG genannt).

2 II. EINLEITUNG Die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO sind unter dem Namen "Schule Erzbachtal" zu einem Gemeindeverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss aargauischem Recht zusammengeschlossen ( 1 Abs. 1 Satzungen des Gemeindeverbands Schule Erzbachtal). Der Gemeindeverband errichtet und betreibt für die ihm angeschlossenen Gemeinden im Einvernehmen mit den beiden zuständigen Departementen der Kantone Aargau und Solothurn die Schule Erzbachtal. Anzustreben ist ein möglichst umfassendes Angebot im Bereich des Kindergartens und der Volksschule und der Musikschule. Dieses richtet sich im Einzelnen nach der Schulorganisation des Kantons Aargau ( 2 Abs. 1 Satzungen des Gemeindeverbands Schule Erzbachtal). Bisher ist der Gemeindeverband gestützt auf die Vereinbarung betreffend Übertragung des Eigentums an den Einrichtungsgegenständen und Unterrichtsmaterialien von Schulhäusern und Sportanlagen vom 26. Juni 2008/13. August 2008 zwischen den Parteien Eigentümer der Einrichtungsgegenstände und Unterrichtsmaterialien der Schulhäuser und Sportanlagen der Schulanlagen 1906 und Mühlematt. Die vom Gemeindeverband betriebenen Schulanlagen stehen bislang nicht im Eigentum des Gemeindeverbands. Dem Gemeindeverband stand bisher lediglich ein Nutzungsrecht gestützt auf die Vereinbarung betreffend Nutzung von Schulhäusern und Sportanlagen zwischen den Parteien vom 26. Juni 2008/13. August 2008 zu. Die Eigentumsverhältnisse an den Schulanlagen, welche vom Gemeindeverband genutzt werden, sehen im heutigen Zeitpunkt wie folgt aus: Alleineigentum der Einwohnergemeinde Erlinsbach AG: - Liegenschaft Erlinsbach (AG)/ Liegenschaft Erlinsbach (AG)/ Liegenschaft Erlinsbach (AG)/ Liegenschaft Erlinsbach (AG)/4336 Alleineigentum der Gemeinde Erlinsbach SO: - Liegenschaft Obererlinsbach/57 - Liegenschaft Obererlinsbach/725 - Liegenschaft Niedererlinsbach/ Liegenschaft Niedererlinsbach/1407 2

3 Gesamteigentum (infolge einfacher Gesellschaft) der Einwohnergemeinde Erlinsbach (AG) und der Gemeinde Erlinsbach SO: - Liegenschaft Erlinsbach (AG)/176 - Liegenschaft Erlinsbach (AG)/4125 Der vorliegende Dienstbarkeitsvertrag zur Begründung von Baurechten steht im Zusammenhang mit weiteren gleichzeitig abzuschliessenden Baurechtsverträgen bezüglich der Schulanlagen, die bisher vom Gemeindeverband genutzt werden. Diese Baurechtsverträge bezwecken, die Eigentumssituation bezüglich der Schulanlagen, welche der Gemeindeverband zurzeit nutzt, zu vereinheitlichen. Die Begründung der Baurechte bezweckt weiter, die Zuständigkeiten klar zu regeln, insbesondere auch im Hinblick auf Renovations- und Umbauarbeiten an bestehenden Schulanlagen und im Hinblick auf zukünftige Bauprojekte (z.b. Schulanlagen 1906 und Mühlematt). Der vorliegende Baurechtsvertrag bezieht sich auf die Grundstücke, auf welchen die Schulanlagen 1906 und Mühlematt in Erlinsbach SO errichtet wurde. Bezüglich der Schulanlage Kretz werden separate Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen. Die Schulanlagen werden ausserhalb der Schulzeiten auch von Dritten genützt (z.b. Vereine), soweit dadurch der Schulbetrieb nicht übermässig beeinträchtigt wird. Über die Nutzung der Schulhäuser und Sportanlagen ausserhalb des Schulbetriebs hat bisher eine von den Gemeinderäten Erlinsbach AG und Erlinsbach SO eingesetzte gemeinsame Betriebskommission entschieden. Die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO haben für die Benutzung der Schulhäuser und Sportanlagen ausserhalb des Schulbetriebes ein Benützungsreglement mit Tarifordnung erlassen. Die Nutzungsrechte Dritter an den Schulanlagen sollen auch nach dem Abschluss dieses Dienstbarkeitsvertrages in bisherigem Umfang gewahrt werden. Wie bisher soll die Nutzung durch Dritte ausserhalb der Schulzeiten möglich sein, soweit dadurch der Schulbetrieb nicht übermässig beeinträchtigt wird. 3

4 III. GRUNDSTÜCKBESCHRIEBE 4. Liegenschaft Grundbuch Obererlinsbach/57 Grundstückbeschreibung Grundstücksart: Liegenschaft Form der Führung: Eidgenössisch Lagebezeichnung Obererlinsbach Plan-Nr Fläche: 2'502 m2 Katasterwert: CHF 93' Anmerkungen Datum/Beleg keine Bezeichnung Vormerkungen Datum/Beleg keine Bezeichnung Dienstbarkeiten Datum/Beleg K 2011/ K 2011/00221 (L) (L) Bezeichnung Näherbaurecht, ID / z.g. LIG Obererlinsbach/1073 Wegrecht, ID / z.g. LIG Obererlinsbach/1073 Grundlasten Datum/Beleg keine Bezeichnung 4

5 Grundpfandrechte Datum/Beleg keine Grundpfandrecht Erwerbsgründe B 1978/00193 Enteignung K 2004/00424 Tausch B 2007/00933 Gemeindeverschmelzung K 2011/00413 Namens-/Firmaänderung 5. Liegenschaft Grundbuch Obererlinsbach/725 Grundstückbeschreibung Grundstücksart: Form der Führung: Lagebezeichnung Plan-Nr. 2 Fläche: Gebäude, Vers.-Wert (100%): Katasterwert: Liegenschaft Eidgenössisch Obererlinsbach 989 m2 Oeffentliches Gebäude, CHF 1'937' Hauptstrasse 129 Oeffentliches Gebäude, CHF 20' Hauptstrasse 129a CHF 374' Anmerkungen Datum/Beleg keine Bezeichnung Vormerkungen Datum/Beleg keine Bezeichnung 5

6 Dienstbarkeiten Datum/Beleg Bezeichnung B 734 (L) Grenzbaurecht, ID / z.g. LIG Obererlinsbach/61 z.g. LIG Obererlinsbach/ B 734 (R) Grenzbaurecht, ID / z.l. LIG Obererlinsbach/61 z.l. LIG Obererlinsbach/871 Grundlasten Datum/Beleg keine Bezeichnung Grundpfandrechte Datum/Beleg keine Grundpfandrecht Erwerbsgründe ua. Kauf Diverse Käufe B 2007/00933 Gemeindeverschmelzung K 2011/00413 Namens-/Firmaänderung 6. Liegenschaft Grundbuch Niedererlinsbach/1380 Grundstückbeschreibung Grundstücksart: Form der Führung: Lagebezeichnung Plan-Nr. 5 Fläche: Gebäude, Vers.-Wert (100%): Liegenschaft Eidgenössisch Mülimatt 21'401 m2 Oeffentliches Gebäude, CHF 60' Cäsar von Arxstrasse 25b Oeffentliches Gebäude, CHF 4'483' Cäsar von Arxstrasse 27 Oeffentliches Gebäude, CHF 1'639'

7 Katasterwert: Cäsar von Arxstrasse 25 CHF 1'606' Anmerkungen Datum/Beleg keine Bezeichnung Vormerkungen Datum/Beleg keine Bezeichnung Dienstbarkeiten Datum/Beleg ANM 497;B 694/1969;ANM ANM 153;B 598/1990 (2808);B 694/1969 (1380);K 603/1995 (2941;2940) ANM 153;B 694/1969 (1380) (L) (L) (L) Bezeichnung Fusswegrecht, ID / z.g. Einwohnergemeinde Niedererlinsbach Spezielles Recht: Wasserrecht, ID / z.g. LIG Niedererlinsbach/2808 Spezielles Recht: Wasserrecht, ID / z.g. LIG Niedererlinsbach/ ANM 153;B 694/1969 (1380) ANM 153;B 694/1969 (1380) ANM 153;B 694/1969 (1380);K 603/1995 (L) (L) (L) Spezielles Recht: Wasserrecht, ID / z.g. LIG Niedererlinsbach/2245 Spezielles Recht: Wasserrecht, ID / z.g. LIG Niedererlinsbach/1410 Spezielles Recht: Wasserrecht, ID / z.g. LIG Niedererlinsbach/ ANM 169 (L) Wegrecht, ID / z.g. LIG Niedererlinsbach/ ANM 166 (R) Wegrecht, ID / z.l. LIG Niedererlinsbach/ ANM 166;ANM ANM 166;ANM 169 (R) (R) Wegrecht, ID / z.l. LIG Niedererlinsbach/1409 Wegrecht, ID / z.l. LIG Niedererlinsbach/ B 53 (L) Wegrecht, ID /

8 z.g. LIG Niedererlinsbach/2382 Grundlasten Datum/Beleg keine Bezeichnung Grundpfandrechte Datum/Beleg keine Grundpfandrecht Erwerbsgründe K 1955/00548 Kauf K 1999/00166 Tausch B 2007/00933 Gemeindeverschmelzung K 2007/00420 Tausch K 2011/00413 Namens-/Firmaänderung 7. Liegenschaft Grundbuch Niedererlinsbach/1407 Grundstückbeschreibung Grundstücksart: Form der Führung: Lagebezeichnung Plan-Nr. 6 Fläche: Gebäude, Vers.-Wert (100%): Katasterwert: Liegenschaft Eidgenössisch Mülimatt 1'316 m2 Oeffentliches Gebäude, CHF 1'581' Cäsar von Arxstrasse 19 CHF 388' Anmerkungen Datum/Beleg Bezeichnung B 468 Revers Revers betr. Fenstereinbau auf Nr gegen Nr. 1407, ID /

9 Vormerkungen Datum/Beleg keine Bezeichnung Dienstbarkeiten Datum/Beleg Bezeichnung ANM 169 (R) Wegrecht, ID / z.l. LIG Niedererlinsbach/ ANM 169 (R) Wegrecht, ID / z.l. LIG Niedererlinsbach/ ANM 169 (R) Wegrecht, ID / z.l. LIG Niedererlinsbach/ ANM 166 (L) Wegrecht, ID / z.g. LIG Niedererlinsbach/ B 53 (L) Näherbaurecht, ID / z.g. LIG Niedererlinsbach/ B 468 (L) Grenzbaurecht, ID / z.g. LIG Niedererlinsbach/ B 468 (R) Grenzbaurecht, ID / z.l. LIG Niedererlinsbach/2382 Grundlasten Datum/Beleg keine Bezeichnung Grundpfandrechte Datum/Beleg keine Grundpfandrecht Erwerbsgründe K 1971/00286 Kauf B 2007/00933 Gemeindeverschmelzung K 2011/00413 Namens-/Firmaänderung 9

10 IV. BESTELLUNG DES BAURECHTS ZU LASTEN LIG ERLINSBACH (SO)/57 A. Begründung eines Baurechts a) Einräumung des Baurechts 8. Die Baurechtsgeberin räumt hiermit dem Baurechtsnehmer und dessen Rechtsnachfolgern auf ihrer in Ziffer 4 beschriebenen Parzelle LIG Obererlinsbach (SO)/57 ein selbständiges und dauerndes Baurecht nach Massgabe der Art. 675 und 779 ff. ZGB für die Errichtung, Beibehaltung und Erneuerung der "Schulanlage Schulhaus 1906" ein. Das Baurecht wird weder zu Gunsten eines herrschenden Grundstücks noch ausschliesslich zu Gunsten einer bestimmten Person begründet, sondern ist übertragbar und vererblich. b) Umfang 9. Das Baurecht umfasst eine Fläche von ca m 2. Lage und Umfang des Baurechts ergeben sich aus dem Mutationsplan Nr. XY der Gemeinde Obererlinsbach (SO) vom DATUM und werden hiermit von den Parteien als richtig anerkannt. Der Mutationsplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde. 10. Auf der vom Baurecht umfassten Fläche LIG Obererlinsbach (SO)/57 bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschluss keine Gebäude. c) Benutzung der Baurechtsfläche 11. Das Baurecht bezweckt, sämtliche für den Betrieb der "Schulanlage 1906" (namentlich Kindergarten bzw. Vorschule, Volksschule und Musikschule) benötigten Bauten auf oder unter 10

11 dem Boden zu errichten, beizubehalten und zu erneuern (inkl. Benützung der nicht überbauten Flächen, die für die Ausübung des Baurechts benötigt werden). Der Baurechtsnehmer ist befugt, im Rahmen des vorgängig genannten Zwecks sowie der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über das Baurecht und den belasteten Boden zu verfügen. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen Bewilligungen sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. d) Unterhaltspflichten 12. Der Baurechtsnehmer ist verpflichtet, die in seinem Eigentum stehenden Bauwerke und Anlagen sowie das mit dem Baurecht belastete, nicht überbaute Terrain während der ganzen Baurechtsdauer gut zu unterhalten, das heisst insbesondere auch Erdverunreinigungen zu vermeiden. Alle mit der Gestaltung und dem Unterhalt der Grünflächen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Baurechtsnehmers. Die Bestimmungen unter dieser Ziffer 12 betreffend Unterhaltspflichten sind gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Obererlinsbach (SO)/57 und SDR Obererlinsbach (SO)/1091 vorzumerken. e) Dauer 13. Das Baurecht ist als Dienstbarkeit zu Lasten LIG Obererlinsbach (SO)/57 und zugunsten des Gemeindeverbands Schule Erzbachtal mit einer Befristung auf 100 Jahre ab Eintragung im Grundbuch (Tagebuch) im Grundbuch einzutragen. Das Baurecht kann vor Ablauf der 100 Jahre verlängert werden. 11

12 14. Sollte der Gemeindeverband aufgelöst werden, so verpflichtet er sich als Baurechtsnehmer, anlässlich der Liquidation des Gemeindesverbands die notwendigen Schritte zur Löschung des Baurechts im Grundbuch auf eigene Kosten vorzunehmen. f) Übertragung des Baurechts 15. Das Baurecht ist vererblich und übertragbar. Bei der Übertragung des Baurechts gehen alle dinglichen und realobligatorischen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie sämtliche späteren Änderungen und Ergänzungen auf den Erwerber über. Die Übertragung des Baurechts oder Teile desselben an Dritte, einschliesslich der Bestellung von Unterbaurechten oder Stockwerkeigentum, bedarf der Zustimmung der Baurechtsgeberin. Die Baurechtsgeberin darf ihre Zustimmung nur verweigern, wenn durch diese Massnahmen die Nutzung des Baurechtsgrundstücks als Schulanlage ernsthaft gefährdet wird oder wenn sich die Baurechtsgeberin mit dem Erwerber des Baurechts über die Höhe des zu bezahlenden Baurechtszinses vertraglich nicht einigen kann. Die Bestimmung, wonach die Übertragung des Baurechts und die Bestellung von Unterbaurechten oder Stockwerkeigentum der Zustimmung durch die Grundeigentümerin bedarf, ist gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Obererlinsbach (SO)/57 und SDR Obererlinsbach (SO)/1091 vorzumerken. g) Vorkaufsrechte 16. Gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber zugunsten der Grundeigentümerin bezüglich des Baurechts und zugunsten des Baurechtsnehmers bezüglich des belasteten Grundstücks, soweit dieses durch die Ausübung des Rechtes in Anspruch genommen wird. Diese Vorkaufsrechte gelten unverändert. 12

13 h) Heimfall 17. Mit dem Erlöschen des Baurechts gehen sämtliche auf dem Baurechtsgrundstück stehenden Gebäude und fest verbundenen Einrichtungen in das Eigentum der Baurechtsgeberin über. 18. Eine Heimfallentschädigung ist weder im Falle des ordentlichen Heimfalls (vgl. Ziff. 13 hiervor) noch im Falle des ausserordentlichen Heimfalls (vgl. Ziff. 14 hiervor) geschuldet. Die Bestimmungen betreffend Heimfall gemäss Ziffer 17 und 18 hiervor sind gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Obererlinsbach (SO)/57 und SDR Obererlinsbach (SO)/1091 vorzumerken. i) Grundbucheinschreibungen 19. Dieses Baurecht ist im Grundbuch als Dienstbarkeitslast auf dem Grundstück LIG Obererlinsbach (SO)/57 wie folgt einzutragen: L: SDR selbständiges und dauerndes Baurecht zum Betrieb der "Schulanlage 1906", bis. [100 Jahre nach Grundbucheintrag], z.g. SDR Obererlinsbach (SO)/1091 Das Baurecht wird als selbständiges und dauerndes Baurecht begründet. Es ist als eigenes Grundstück im Grundbuch aufzunehmen (SDR Obererlinsbach (SO)/1091) und der Gemeindeverband Schule Erzbachtal ist als Eigentümer einzutragen. Der Grundbucheintrag lautet: SDR selbständiges und dauerndes Baurecht zum Betrieb der "Schulanlage 1906", bis. [100 Jahre nach Grundbucheintrag], z.l. LIG Obererlinsbach (SO)/57 B. Finanzielle Bestimmungen des Baurechts 20. Die Einräumung des Baurechts erfolgt unentgeltlich. 13

14 21. Der Baurechtsnehmer schuldet der Baurechtsgeberin keinen Baurechtszins. Sollte der Baurechtsnehmer das Baurecht an einen Dritten übertragen, hat dieser Dritte einen marktüblichen Baurechtszins zu entrichten. C. Weitere Vertragsbestimmungen des Baurechts mit obligatorischer Wirkung und ohne Grundbucheintrag a) Besitzesantritt 22. Der Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt mit Tagebucheintrag dieses Vertrages beim Grundbuchamt. b) Gewährleistung 23. Jegliche Sach- und Rechtsgewährleistung der Baurechtsgeberin in Bezug auf die Baurechtsfläche wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. c) Miete und Pacht 24. Das Baurechtsgrundstück wird miet- und pachtfrei übertragen. d) Steuern und Abgaben 25. Die Baurechtsgeberin entrichtet für das baurechtsbelastete Grundstück die Steuern und andere öffentliche Abgaben. Der Baurechtsnehmer übernimmt die Bezahlung der Steuern, 14

15 Brandversicherungsbeiträge, Gebäudevermessung und alle übrigen öffentlichen Abgaben für die Gebäude und das Baurecht, ebenso die Kanalisationsanschlussgebühren. Reglementarische Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Erstellung und Korrektion von öffentlichen Strassen und Trottoirs gehen zu Lasten der Baurechtsgeberin. e) Versicherungen 26. Den Vertragsparteien ist Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes bekannt, wonach allfällige Sachversicherungen von Gesetzes wegen auf sie übergehen, wenn sie diese nicht innert 30 Tagen nach der Handänderung durch eine schriftliche Erklärung ablehnt. Die Baurechtsgeberin händigt allfällige Policen aus oder macht die entsprechenden Angaben. Die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Aargau für Feuer- und Elementarschäden geht von Gesetzes wegen auf den Baurechtsnehmer über. f) Dienstbarkeiten 27. Der Baurechtsnehmer kennt die diesem Baurecht vorgehenden Dienstbarkeiten des Stammgrundstückes LIG Obererlinsbach (SO)/57 und verpflichtet sich, dieselben nicht zu beeinträchtigen bzw. einzuhalten. g) Nutzungsrecht ausserhalb der Schulzeiten 28. Mit obligatorischer Wirkung vereinbaren die Parteien Folgendes: Die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO sind berechtigt, die Schulanlage Schulhaus 1906 ausserhalb der üblichen Schulzeiten unentgeltlich zu nutzen. Bezüglich der Nutzung der Schulhäuser und Sportanlagen ausserhalb des Schulbetriebes entscheidet weiterhin eine von den Gemeinderäten Erlinsbach SO und Erlinsbach AG einge- 15

16 setzte Betriebskommission. Die Nutzung durch die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO darf den Schulbetrieb jedoch nicht übermässig beeinträchtigen. Die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO können ihr Nutzungsrecht an der Schulanlage bzw. der Baurechtsfläche auch durch Dritte ausüben lassen (z.b. Vereine) bzw. an Dritte übertragen. Die Nutzung durch Dritte darf den Schulbetrieb jedoch nicht übermässig beeinträchtigen. Allfällige Einnahmen aus der Erhebung von Nutzungsgebühren bezüglich der Baurechtsfläche bei Dritten fallen an den Gemeindeverband. h) Einräumung weiterer Dienstbarkeiten 29. Sollte im Verlauf der Baurechtsdauer ein Teil des baurechtsbelasteten Grundstückes durch die Gemeinde Erlinsbach SO für die Erstellung öffentlicher Strassen, die Durchführung von Kanalisationen oder zur Erstellung öffentlicher Bauten oder dergleichen beansprucht werden, so hat der Baurechtsnehmer das Baurecht auf dem betreffenden Terrainabschnitt löschen zu lassen bzw. die erforderlichen Durchleitungsrechte zu gewähren. Vorbehalten bleibt der Anspruch des Baurechtsnehmers auf Vergütung allfälliger Schäden an Anlagen und Einrichtungen. V. BESTELLUNG DES BAURECHTS ZU LASTEN LIG OBERERLINSBACH (SO)/725 A. Begründung eines Baurechts a) Einräumung des Baurechts 30. Die Baurechtsgeberin räumt hiermit dem Baurechtsnehmer und dessen Rechtsnachfolgern auf ihrer in Ziffer 5 beschriebenen Parzelle LIG Obererlinsbach (SO)/725 ein selbständiges und dauerndes Baurecht nach Massgabe der Art. 675 und 779 ff. ZGB für die Errichtung, Beibehaltung und Erneuerung der "Schulanlage 1906" ein. 16

17 Das Baurecht wird weder zu Gunsten eines herrschenden Grundstücks noch ausschliesslich zu Gunsten einer bestimmten Person begründet, sondern ist übertragbar und vererblich. b) Umfang 31. Das Baurecht umfasst eine Fläche von 989 m 2. Lage und Umfang des Baurechts ergeben sich aus dem Mutationsplan Nr. XY der Gemeinde Obererlinsbach (SO) vom DATUM und werden hiermit von den Parteien als richtig anerkannt. Der Mutationsplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde. 32. Auf der vom Baurecht umfassten Fläche LIG Obererlinsbach (SO)/725 stehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das öffentliche Gebäude Nr. 129 und das öffentliche Gebäude Nr. 129a. Die Gebäude/Bauten gehen im Zuge der Baurechtseinräumung ins Eigentum des Baurechtsnehmers über und sind im Grundbuch auf das Baurechtsgrundstück zu übertragen. c) Benützung der Baurechtsfläche 33. Das Baurecht bezweckt, sämtliche für den Betrieb der "Schulanlage 1906" (namentlich Kindergarten bzw. Vorschule, Volksschule und Musikschule) benötigten Bauten auf oder unter dem Boden zu errichten, beizubehalten und zu erneuern (inkl. Benützung der nicht überbauten Flächen, die für die Ausübung des Baurechts benötigt werden). Der Baurechtsnehmer ist befugt, im Rahmen des vorgängig genannten Zwecks sowie der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über das Baurecht und den belasteten Boden zu verfügen. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen Bewilligungen sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. 17

18 d) Unterhaltspflichten 34. Der Baurechtsnehmer ist verpflichtet, die in seinem Eigentum stehenden Bauwerke und Anlagen sowie das mit dem Baurecht belastete, nicht überbaute Terrain während der ganzen Baurechtsdauer gut zu unterhalten, das heisst insbesondere auch Erdverunreinigungen zu vermeiden. Alle mit der Gestaltung und dem Unterhalt der Grünflächen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Baurechtsnehmers. Die Bestimmungen unter dieser Ziffer 34 betreffend Unterhaltspflichten sind gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Obererlinsbach (SO)/725 und SDR Obererlinsbach (SO)/1092 vorzumerken. e) Dauer 35. Das Baurecht ist als Dienstbarkeit zu Lasten LIG Obererlinsbach (SO)/725 und zugunsten des Gemeindeverbands Schule Erzbachtal mit einer Befristung auf 100 Jahre ab Eintragung im Grundbuch (Tagebuch) im Grundbuch einzutragen. Das Baurecht kann vor Ablauf der 100 Jahre verlängert werden. 36. Sollte der Gemeindeverband aufgelöst werden, so verpflichtet er sich als Baurechtsnehmer, anlässlich der Liquidation des Gemeindesverbands die notwendigen Schritte zur Löschung des Baurechts im Grundbuch auf eigene Kosten vorzunehmen. 18

19 f) Übertragung des Baurechts 37. Das Baurecht ist vererblich und übertragbar. Bei der Übertragung des Baurechts gehen alle dinglichen und realobligatorischen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie sämtliche späteren Änderungen und Ergänzungen auf den Erwerber über. Die Übertragung des Baurechts oder Teile desselben an Dritte, einschliesslich die Bestellung von Unterbaurechten oder Stockwerkeigentum, bedarf der Zustimmung der Baurechtsgeberin. Die Baurechtsgeberin darf ihre Zustimmung nur verweigern, wenn durch diese Massnahmen die Nutzung des Baurechtsgrundstücks als Schulanlage ernsthaft gefährdet wird oder wenn sich die Baurechtsgeberin mit dem Erwerber des Baurechts über die Höhe des zu bezahlenden Baurechtszinses vertraglich nicht einigen kann. Die Bestimmung, wonach die Übertragung des Baurechts und die Bestellung von Unterbaurechten oder Stockwerkeigentum der Zustimmung durch die Grundeigentümerin bedarf, ist gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Obererlinsbach (SO)/725 und SDR Obererlinsbach (SO)/1092 vorzumerken. g) Vorkaufsrechte 38. Gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber zugunsten der Grundeigentümerin bezüglich des Baurechts und zugunsten des Baurechtsnehmers bezüglich des belasteten Grundstücks, soweit dieses durch die Ausübung des Rechtes in Anspruch genommen wird. Diese Vorkaufsrechte gelten unverändert. h) Heimfall 39. Mit dem Erlöschen des Baurechts gehen sämtliche auf dem Baurechtsgrundstück stehenden Gebäude und fest verbundenen Einrichtungen in das Eigentum der Baurechtsgeberin über. 19

20 40. Eine Heimfallentschädigung ist weder im Falle des ordentlichen Heimfalls (vgl. Ziff. 35 hiervor) noch im Falle des ausserordentlichen Heimfalls (vgl. Ziff. 36 hiervor) geschuldet. Die Bestimmungen betreffend Heimfall gemäss Ziffer 39 und 40 hiervor sind gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Obererlinsbach (SO)/725 und SDR Obererlinsbach (SO)/1092 vorzumerken. i) Grundbucheinschreibungen 41. Dieses Baurecht ist im Grundbuch als Dienstbarkeitslast auf dem Grundstück LIG Obererlinsbach (SO)/725 wie folgt einzutragen: L: SDR selbständiges und dauerndes Baurecht zum Betrieb der "Schulanlage 1906", bis. [100 Jahre nach Grundbucheintrag], z.g. SDR Obererlinsbach (SO)/1092 Das Baurecht wird als selbständiges und dauerndes Baurecht begründet. Es ist als eigenes Grundstück im Grundbuch aufzunehmen (SDR Obererlinsbach (SO)/1092) und der Gemeindeverband Schule Erzbachtal ist als Eigentümer einzutragen. Der Grundbucheintrag lautet: SDR selbständiges und dauerndes Baurecht zum Betrieb der "Schulanlage 1906", bis. [100 Jahre nach Grundbucheintrag], z.l. LIG Obererlinsbach (SO)/725 B. Finanzielle Bestimmungen des Baurecht 42. Die Einräumung des Baurechts erfolgt unentgeltlich, insbesondere erfolgt die Übertragung der auf der mit dem Baurecht belasteten Fläche bestehenden Gebäude/Bauten ins Eigentum des Baurechtsnehmers entschädigungslos. 43. Der Baurechtsnehmer schuldet der Baurechtsgeberin keinen Baurechtszins. 20

21 Sollte der Baurechtsnehmer das Baurecht an einen Dritten übertragen, hat dieser Dritte einen marktüblichen Baurechtszins zu entrichten. C. Weitere Vertragsbestimmungen des Baurechts mit obligatorischer Wirkung und ohne Grundbucheintrag a) Besitzesantritt 44. Besitzesantritt an den Gebäuden/Bauten mit Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt mit Tagebucheintragung dieses Vertrages beim Grundbuchamt. b) Gewährleistung 45. Jegliche Sach- und Rechtsgewährleistungspflicht der Baurechtsgeberin in Bezug auf die Baurechtsfläche sowie auf die Gebäude/Bauten wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. c) Miete und Pacht 46. Die Gebäude werden miet- und pachtfrei übertragen. d) Steuern und Abgaben 47. Die Baurechtsgeberin entrichtet für das baurechtsbelastete Grundstück die Steuern und andere öffentliche Abgaben. Der Baurechtsnehmer übernimmt die Bezahlung der Steuern, Brandversicherungsbeiträge, Gebäudevermessung und alle übrigen öffentlichen Abgaben für die Gebäude und das Baurecht, ebenso die Kanalisationsanschlussgebühren. 21

22 Reglementarische Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Erstellung und Korrektion von öffentlichen Strassen und Trottoirs gehen zu Lasten der Baurechtsgeberin. e) Versicherungen 48. Den Vertragsparteien ist Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes bekannt, wonach allfällige Sachversicherungen von Gesetzes wegen auf sie übergehen, wenn sie diese nicht innert 30 Tagen nach der Handänderung durch eine schriftliche Erklärung ablehnt. Die Baurechtsgeberin händigt allfällige Policen aus oder macht die entsprechenden Angaben. Die obligatorische Versicherung bei der SGV Solothurnische Gebäudeversicherung für Feuer- und Elementarschäden geht von Gesetzes wegen auf den Baurechtsnehmer über. f) Niederspannungsinstallationsverordnung 49. Die Vertragsparteien sind darüber orientiert, dass gemäss der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Niederspannungs-Installationsverordnung der Eigentümer einer Liegenschaft für den Unterhalt, die Sicherheit und die Kontrolle der elektrischen Hausinstallationen verantwortlich ist. In gewerblich genutzten Liegenschaften oder in Wohnliegenschaften muss bei jeder Handänderung eine Kontrolle der elektrischen Hausinstallationen durchgeführt werden, falls nicht ein höchstens 5 Jahre alter Sicherheitsnachweis vorliegt. Die Kontrolle kann nur durch unabhängige, zugelassene Firmen vorgenommen werden. Die Vertragsparteien stellen fest, dass eine allfällige Installationskontrolle Sache des Baurechtsnehmers ist und die Kosten von ihm alleine bezahlt werden. Dasselbe gilt für Sanierungsarbeiten, welche aufgrund der Installationskontrolle allenfalls an den elektrischen Anlagen und Einrichtungen ausgeführt werden müssen. Solche begründen keinerlei Mängelrechte. 22

23 g) Dienstbarkeiten 50. Der Baurechtsnehmer kennt die diesem Baurecht vorgehenden Dienstbarkeiten des Stammgrundstückes LIG Obererlinsbach (SO)/725 und verpflichtet sich, dieselben nicht zu beeinträchtigen bzw. einzuhalten. h) Nutzungsrecht ausserhalb der Schulzeiten 51. Mit obligatorischer Wirkung vereinbaren die Parteien Folgendes: Die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO sind berechtigt, die Schulanlage Schulhaus 1906 ausserhalb der üblichen Schulzeiten unentgeltlich zu nutzen. Bezüglich der Nutzung der Schulhäuser und Sportanlagen ausserhalb des Schulbetriebes entscheidet weiterhin eine von den Gemeinderäten Erlinsbach SO und Erlinsbach AG eingesetzte Betriebskommission. Die Nutzung durch die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO darf den Schulbetrieb jedoch nicht übermässig beeinträchtigen. Die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO können ihr Nutzungsrecht an der Schulanlage bzw. der Baurechtsfläche auch durch Dritte ausüben lassen (z.b. Vereine) bzw. an Dritte übertragen. Die Nutzung durch Dritte darf den Schulbetrieb jedoch nicht übermässig beeinträchtigen. Allfällige Einnahmen aus der Erhebung von Nutzungsgebühren bezüglich der Baurechtsfläche bei Dritten fallen an den Gemeindeverband. i) Einräumung weiterer Dienstbarkeiten 52. Sollte im Verlauf der Baurechtsdauer ein Teil des baurechtsbelasteten Grundstückes durch die Gemeinde Erlinsbach SO für die Erstellung öffentlicher Strassen, die Durchführung von Kanalisationen oder zur Erstellung öffentlicher Bauten oder dergleichen beansprucht werden, so hat der Baurechtsnehmer das Baurecht auf dem betreffenden Terrainabschnitt löschen zu lassen bzw. die erforderlichen Durchleitungsrechte zu gewähren. Vorbehalten 23

24 bleibt der Anspruch des Baurechtsnehmers auf Vergütung allfälliger Schäden an Anlagen und Einrichtungen. VI. BESTELLUNG DES BAURECHTS ZU LASTEN LIG NIEDERERLINSBACH (SO)/1380 A. Begründung eines Baurechts a) Einräumung des Baurechts 53. Die Baurechtsgeberin räumt hiermit dem Baurechtsnehmer und dessen Rechtsnachfolgern auf ihrer in Ziffer 6 beschriebenen Parzelle LIG Niedererlinsbach (SO)/1380 ein selbständiges und dauerndes Baurecht nach Massgabe der Art. 675 und 779 ff. ZGB für die Errichtung, Beibehaltung und Erneuerung der "Schulanlage Mühlematt" ein. Das Baurecht wird weder zu Gunsten eines herrschenden Grundstücks noch ausschliesslich zu Gunsten einer bestimmten Person begründet, sondern ist übertragbar und vererblich. b) Umfang 54. Das Baurecht umfasst eine Fläche von ca m 2. Lage und Umfang des Baurechts ergeben sich aus dem Mutationsplan Nr. XY der Gemeinde Niedererlinsbach (SO) vom DATUM und werden hiermit von den Parteien als richtig anerkannt. Der Mutationsplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde. 55. Auf der vom Baurecht umfassten Fläche LIG Niedererlinsbach (SO)/1380 stehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das öffentliche Gebäude Nr. 25, das öffentliche Gebäude Nr. 25b und das öffentliche Gebäude Nr. 27. Zudem besteht im Aussenbereich eine Sportanlage. Die Gebäude/Bauten gehen im Zuge der Baurechtseinräumung ins Eigentum des Baurechtsnehmers über und sind im Grundbuch auf das Baurechtsgrundstück zu übertragen. 24

25 c) Benutzung der Baurechtsfläche 56. Das Baurecht bezweckt, sämtliche für den Betrieb der "Schulanlage Mühlematt" (namentlich Kindergarten bzw. Vorschule, Volksschule und Musikschule) benötigten Bauten auf oder unter dem Boden zu errichten, beizubehalten und zu erneuern (inkl. Benützung der nicht überbauten Flächen, die für die Ausübung des Baurechts benötigt werden). Der Baurechtsnehmer ist befugt, im Rahmen des vorgängig genannten Zwecks sowie der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über das Baurecht und den belasteten Boden zu verfügen. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen Bewilligungen sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. d) Unterhaltspflichten 57. Der Baurechtsnehmer ist verpflichtet, die in seinem Eigentum stehenden Bauwerke und Anlagen sowie das mit dem Baurecht belastete, nicht überbaute Terrain während der ganzen Baurechtsdauer gut zu unterhalten, das heisst insbesondere auch Erdverunreinigungen zu vermeiden. Alle mit der Gestaltung und dem Unterhalt der Grünflächen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Baurechtsnehmers. Die Bestimmungen unter dieser Ziffer 57 betreffend Unterhaltspflichten sind gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Niedererlinsbach (SO)/1380 und SDR Niedererlinsbach (SO)/3276 vorzumerken. e) Dauer 58. Das Baurecht ist als Dienstbarkeit zu Lasten LIG Niedererlinsbach (SO)/1380 und zugunsten des Gemeindeverbands Schule Erzbachtal mit einer Befristung auf 100 Jahre ab Eintragung 25

26 im Grundbuch (Tagebuch) im Grundbuch einzutragen. Das Baurecht kann vor Ablauf der 100 Jahre verlängert werden. 59. Sollte der Gemeindeverband aufgelöst werden, so verpflichtet er sich als Baurechtsnehmer, anlässlich der Liquidation des Gemeindesverbands die notwendigen Schritte zur Löschung des Baurechts im Grundbuch auf eigene Kosten vorzunehmen. f) Übertragung des Baurechts 60. Das Baurecht ist vererblich und übertragbar. Bei der Übertragung des Baurechts gehen alle dinglichen und realobligatorischen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie sämtliche späteren Änderungen und Ergänzungen auf den Erwerber über. Die Übertragung des Baurechts oder Teile desselben an Dritte, einschliesslich die Bestellung von Unterbaurechten oder Stockwerkeigentum, bedarf der Zustimmung der Baurechtsgeberin. Die Baurechtsgeberin darf ihre Zustimmung nur verweigern, wenn durch diese Massnahmen die Nutzung des Baurechtsgrundstücks als Schulanlage ernsthaft gefährdet wird oder wenn sich die Baurechtsgeberin mit dem Erwerber des Baurechts über die Höhe des zu bezahlenden Baurechtszinses vertraglich nicht einigen kann. Die Bestimmung, wonach die Übertragung des Baurechts und die Bestellung von Unterbaurechten oder Stockwerkeigentum der Zustimmung durch die Grundeigentümerin bedarf, ist gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Niedererlinsbach (SO)/1380 und SDR Niedererlinsbach (SO)/3276 vorzumerken. g) Vorkaufsrechte 61. Gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber zugunsten der Grundeigentümerin bezüglich des Baurechts und zugunsten des Bau- 26

27 rechtsnehmers bezüglich des belasteten Grundstücks, soweit dieses durch die Ausübung des Rechtes in Anspruch genommen wird. Diese Vorkaufsrechte gelten unverändert. h) Heimfall 62. Mit dem Erlöschen des Baurechts gehen sämtliche auf dem Baurechtsgrundstück stehenden Gebäude und fest verbundenen Einrichtungen in das Eigentum der Baurechtsgeberin über. 63. Eine Heimfallentschädigung ist weder im Falle des ordentlichen Heimfalls (vgl. Ziff. 58 hiervor) noch im Falle des ausserordentlichen Heimfalls (vgl. Ziff. 59 hiervor) geschuldet. Die Bestimmungen betreffend Heimfall gemäss Ziffer 62 und 63 hiervor sind gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Niedererlinsbach (SO)/1380 und SDR Niedererlinsbach (SO)/3276 vorzumerken. i) Grundbucheinschreibungen 64. Dieses Baurecht ist im Grundbuch als Dienstbarkeitslast auf dem Grundstück LIG Niedererlinsbach (SO)/1380 wie folgt einzutragen: L: SDR selbständiges und dauerndes Baurecht zum Betrieb der "Schulanlage Mühlematt", bis. [100 Jahre nach Grundbucheintrag], z.g. SDR Niedererlinsbach (SO)/3276 Das Baurecht wird als selbständiges und dauerndes Baurecht begründet. Es ist als eigenes Grundstück im Grundbuch aufzunehmen (SDR Niedererlinsbach (SO)/3276) und der Gemeindeverband Schule Erzbachtal ist als Eigentümer einzutragen. Der Grundbucheintrag lautet: 27

28 SDR selbständiges und dauerndes Baurecht zum Betrieb der "Schulanlage Mühlematt", bis. [100 Jahre nach Grundbucheintrag], z.l. LIG Niedererlinsbach (SO)/1380 B. Finanzielle Bestimmungen des Baurechts 65. Die Einräumung des Baurechts erfolgt unentgeltlich, insbesondere erfolgt die Übertragung der auf der mit dem Baurecht belasteten Fläche bestehenden Gebäude/Bauten ins Eigentum des Baurechtsnehmers entschädigungslos. 66. Der Baurechtsnehmer schuldet der Baurechtsgeberin keinen Baurechtszins. Sollte der Baurechtsnehmer das Baurecht an einen Dritten übertragen, hat dieser Dritte einen marktüblichen Baurechtszins zu entrichten. C. Weitere Vertragsbestimmungen des Baurechts mit obligatorischer Wirkung und ohne Grundbucheintrag a) Besitzesantritt 67. Besitzesantritt an den Gebäuden/Bauten mit Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt mit Tagebucheintragung dieses Vertrages beim Grundbuchamt. b) Gewährleistung 68. Jegliche Sach- und Rechtsgewährleistungspflicht der Baurechtsgeberin in Bezug auf die Baurechtsfläche sowie auf die Gebäude/Bauten wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. 28

29 c) Miete und Pacht 69. Die Gebäude werden miet- und pachtfrei übertragen. d) Steuern und Abgaben 70. Die Baurechtsgeberin entrichtet für das baurechtsbelastete Grundstück die Steuern und andere öffentliche Abgaben. Der Baurechtsnehmer übernimmt die Bezahlung der Steuern, Brandversicherungsbeiträge, Gebäudevermessung und alle übrigen öffentlichen Abgaben für die Gebäude und das Baurecht, ebenso die Kanalisationsanschlussgebühren. Reglementarische Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Erstellung und Korrektion von öffentlichen Strassen und Trottoirs gehen zu Lasten der Baurechtsgeberin. e) Versicherungen 71. Den Vertragsparteien ist Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes bekannt, wonach allfällige Sachversicherungen von Gesetzes wegen auf sie übergehen, wenn sie diese nicht innert 30 Tagen nach der Handänderung durch eine schriftliche Erklärung ablehnt. Die Baurechtsgeberin händigt allfällige Policen aus oder macht die entsprechenden Angaben. Die obligatorische Versicherung bei der SGV Solothurnische Gebäudeversicherung für Feuer- und Elementarschäden geht von Gesetzes wegen auf den Baurechtsnehmer über. f) Niederspannungsinstallationsverordnung 72. Die Vertragsparteien sind darüber orientiert, dass gemäss der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Niederspannungs-Installationsverordnung der Eigentümer einer Liegenschaft für den Unterhalt, die Sicherheit und die Kontrolle der elektrischen Hausinstallationen verant- 29

30 wortlich ist. In gewerblich genutzten Liegenschaften oder in Wohnliegenschaften muss bei jeder Handänderung eine Kontrolle der elektrischen Hausinstallationen durchgeführt werden, falls nicht ein höchstens 5 Jahre alter Sicherheitsnachweis vorliegt. Die Kontrolle kann nur durch unabhängige, zugelassene Firmen vorgenommen werden. Die Vertragsparteien stellen fest, dass eine allfällige Installationskontrolle Sache des Baurechtsnehmers ist und die Kosten von ihm alleine bezahlt werden. Dasselbe gilt für Sanierungsarbeiten, welche aufgrund der Installationskontrolle allenfalls an den elektrischen Anlagen und Einrichtungen ausgeführt werden müssen. Solche begründen keinerlei Mängelrechte. g) Dienstbarkeiten 73. Der Baurechtsnehmer kennt die diesem Baurecht vorgehenden Dienstbarkeiten des Stammgrundstückes LIG Niedererlinsbach (SO)/1380 und verpflichtet sich, dieselben nicht zu beeinträchtigen bzw. einzuhalten. h) Zivilschutzanlage 74. Im Untergeschoss des öffentlichen Gebäudes Nr. 27 befindet sich eine Zivilschutzanlage. Diese ist von der Baurechtsfläche an LIG Niedererlinsbach (SO)/1380 ebenfalls umfasst. Mit rein obligatorischer Wirkung vereinbaren die Parteien, dass die Nutzung an dieser Zivilschutzanlage ausschliesslich der Gemeinde Erlinsbach SO zukommt. Dem Gemeindeverband ist die Nutzung der Zivilschutzanlage untersagt. Die Gemeinde Erlinsbach SO trägt die Kosten des Unterhalts und der Erneuerung der Zivilschutzanlage alleine. Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Zivilschutzanlage erzielt werden, kommen vollumfänglich der Gemeinde Erlinsbach SO zu. Mit diesen Einnahmen soll der Unterhalt und die Erneuerung der Zivilschutzanlage sichergestellt und die damit zusammenhängenden Betriebskosten gedeckt werden. 30

31 i) Nutzungsrecht ausserhalb der Schulzeiten 75. Mit obligatorischer Wirkung vereinbaren die Parteien Folgendes: Die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO sind berechtigt, die Schulanlage Mühlematt ausserhalb der üblichen Schulzeiten unentgeltlich zu nutzen. Bezüglich der Nutzung der Schulhäuser und Sportanlagen ausserhalb des Schulbetriebes entscheidet weiterhin eine von den Gemeinderäten Erlinsbach SO und Erlinsbach AG eingesetzte Betriebskommission. Die Nutzung durch die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO darf den Schulbetrieb jedoch nicht übermässig beeinträchtigen. Die Einwohnergemeinde Erlinsbach AG und die Gemeinde Erlinsbach SO können ihr Nutzungsrecht an der Schulanlage bzw. der Baurechtsfläche auch durch Dritte ausüben lassen (z.b. Vereine) bzw. an Dritte übertragen. Die Nutzung durch Dritte darf den Schulbetrieb jedoch nicht übermässig beeinträchtigen. Allfällige Einnahmen aus der Erhebung von Nutzungsgebühren bezüglich der Baurechtsfläche bei Dritten fallen grundsätzlich an den Gemeindeverband. j) Einräumung weiterer Dienstbarkeiten 76. Sollte im Verlauf der Baurechtsdauer ein Teil des baurechtsbelasteten Grundstückes durch die Gemeinde Erlinsbach SO für die Erstellung öffentlicher Strassen, die Durchführung von Kanalisationen oder zur Erstellung öffentlicher Bauten oder dergleichen beansprucht werden, so hat der Baurechtsnehmer das Baurecht auf dem betreffenden Terrainabschnitt löschen zu lassen bzw. die erforderlichen Durchleitungsrechte zu gewähren. Vorbehalten bleibt der Anspruch des Baurechtsnehmers auf Vergütung allfälliger Schäden an Anlagen und Einrichtungen. 31

32 VII. BESTELLUNG DES BAURECHTS ZU LASTEN LIG NIEDERERLINSBACH (SO)/1407 A. Begründung eines Baurechts a) Einräumung des Baurechts 77. Die Baurechtsgeberin räumt hiermit dem Baurechtsnehmer und dessen Rechtsnachfolgern auf ihrer in Ziffer 7 beschriebenen Parzelle LIG Niedererlinsbach (SO)/1407 ein selbständiges und dauerndes Baurecht nach Massgabe der Art. 675 und 779 ff. ZGB für die Errichtung, Beibehaltung und Erneuerung der "Schulanlage Mühlematt" ein. Das Baurecht wird weder zu Gunsten eines herrschenden Grundstücks noch ausschliesslich zu Gunsten einer bestimmten Person begründet, sondern ist übertragbar und vererblich. b) Umfang 78. Das Baurecht umfasst eine Fläche von m 2. Lage und Umfang des Baurechts ergeben sich aus dem Mutationsplan Nr. XY der Gemeinde Niedererlinsbach (SO) vom DATUM und werden hiermit von den Parteien als richtig anerkannt. Der Mutationsplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde. 79. Auf der vom Baurecht umfassten Fläche LIG Niedererlinsbach (SO)/1407 steht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das öffentliche Gebäude Nr. 19. Die Gebäude/Bauten gehen im Zuge der Baurechtseinräumung ins Eigentum des Baurechtsnehmers über und sind im Grundbuch auf das Baurechtsgrundstück zu übertragen. 32

33 c) Benutzung der Baurechtsfläche 80. Das Baurecht bezweckt, sämtliche für den Betrieb der "Schulanlage Mühlematt" (namentlich Kindergarten bzw. Vorschule, Volksschule und Musikschule) benötigten Bauten auf oder unter dem Boden zu errichten, beizubehalten und zu erneuern (inkl. Benützung der nicht überbauten Flächen, die für die Ausübung des Baurechts benötigt werden). Der Baurechtsnehmer ist befugt, im Rahmen des vorgängig genannten Zwecks sowie der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über das Baurecht und den belasteten Boden zu verfügen. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen Bewilligungen sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. d) Unterhaltspflichten 81. Der Baurechtsnehmer ist verpflichtet, die in seinem Eigentum stehenden Bauwerke und Anlagen sowie das mit dem Baurecht belastete, nicht überbaute Terrain während der ganzen Baurechtsdauer gut zu unterhalten, das heisst insbesondere auch Erdverunreinigungen zu vermeiden. Alle mit der Gestaltung und dem Unterhalt der Grünflächen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Baurechtsnehmers. Die Bestimmungen unter dieser Ziffer 81 betreffend Unterhaltspflichten sind gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Niedererlinsbach (SO)/1407 und SDR Niedererlinsbach (SO)/3277 vorzumerken. e) Dauer 82. Das Baurecht ist als Dienstbarkeit zu Lasten LIG Niedererlinsbach (SO)/1407 und zugunsten des Gemeindeverbands Schule Erzbachtal mit einer Befristung auf 100 Jahre ab Eintragung 33

34 im Grundbuch (Tagebuch) im Grundbuch einzutragen. Das Baurecht kann vor Ablauf der 100 Jahre verlängert werden. 83. Sollte der Gemeindeverband aufgelöst werden, so verpflichtet er sich als Baurechtsnehmer, anlässlich der Liquidation des Gemeindesverbands die notwendigen Schritte zur Löschung des Baurechts im Grundbuch auf eigene Kosten vorzunehmen. f) Übertragung des Baurechts 84. Das Baurecht ist vererblich und übertragbar. Bei der Übertragung des Baurechts gehen alle dinglichen und realobligatorischen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie sämtliche späteren Änderungen und Ergänzungen auf den Erwerber über. Die Übertragung des Baurechts oder Teile desselben an Dritte, einschliesslich die Bestellung von Unterbaurechten oder Stockwerkeigentum, bedarf der Zustimmung der Baurechtsgeberin. Die Baurechtsgeberin darf ihre Zustimmung nur verweigern, wenn durch diese Massnahmen die Nutzung des Baurechtsgrundstücks als Schulanlage ernsthaft gefährdet wird oder wenn sich die Baurechtsgeberin mit dem Erwerber des Baurechts über die Höhe des zu bezahlenden Baurechtszinses vertraglich nicht einigen kann. Die Bestimmung, wonach die Übertragung des Baurechts und die Bestellung von Unterbaurechten oder Stockwerkeigentum der Zustimmung durch die Grundeigentümerin bedarf, ist gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Niedererlinsbach (SO)/1407 und SDR Niedererlinsbach (SO)/3277 vorzumerken. g) Vorkaufsrechte 85. Gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber zugunsten der Grundeigentümerin bezüglich des Baurechts und zugunsten des Bau- 34

35 rechtsnehmers bezüglich des belasteten Grundstücks, soweit dieses durch die Ausübung des Rechtes in Anspruch genommen wird. Diese Vorkaufsrechte gelten unverändert. h) Heimfall 86. Mit dem Erlöschen des Baurechts gehen sämtliche auf dem Baurechtsgrundstück stehenden Gebäude und fest verbundenen Einrichtungen in das Eigentum der Baurechtsgeberin über. 87. Eine Heimfallentschädigung ist weder im Falle des ordentlichen Heimfalls (vgl. Ziff. 82 hiervor) noch im Falle des ausserordentlichen Heimfalls (vgl. Ziff. 83 hiervor) geschuldet. Die Bestimmungen betreffend Heimfall gemäss Ziffer 86 und 87 hiervor sind gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB im Grundbuch auf LIG Niedererlinsbach (SO)/1407 und SDR Niedererlinsbach (SO)/3277 vorzumerken. i) Grundbucheinschreibungen 88. Dieses Baurecht ist im Grundbuch als Dienstbarkeitslast auf dem Grundstück LIG Niedererlinsbach (SO)/1407 wie folgt einzutragen: L: SDR selbständiges und dauerndes Baurecht zum Betrieb der "Schulanlage Mühlematt", bis. [100 Jahre nach Grundbucheintrag], z.g. SDR Niedererlinsbach (SO)/3277 Das Baurecht wird als selbständiges und dauerndes Baurecht begründet. Es ist als eigenes Grundstück im Grundbuch aufzunehmen (SDR Niedererlinsbach (SO)/3277) und der Gemeindeverband Schule Erzbachtal ist als Eigentümer einzutragen. Der Grundbucheintrag lautet: 35

36 SDR selbständiges und dauerndes Baurecht zum Betrieb der "Schulanlage Mühlematt", bis. [100 Jahre nach Grundbucheintrag], z.l. LIG Niedererlinsbach (SO)/1407 B. Finanzielle Bestimmungen des Baurechts 89. Die Einräumung des Baurechts erfolgt unentgeltlich, insbesondere erfolgt die Übertragung der auf der mit dem Baurecht belasteten Fläche bestehenden Gebäude/Bauten ins Eigentum des Baurechtsnehmers entschädigungslos. 90. Der Baurechtsnehmer schuldet der Baurechtsgeberin keinen Baurechtszins. Sollte der Baurechtsnehmer das Baurecht an einen Dritten übertragen, hat dieser Dritte einen marktüblichen Baurechtszins zu entrichten. C. Weitere Vertragsbestimmungen des Baurechts mit obligatorischer Wirkung und ohne Grundbucheintrag a) Besitzesantritt 91. Besitzesantritt an den Gebäuden/Bauten mit Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt mit Tagebucheintragung dieses Vertrages beim Grundbuchamt. b) Gewährleistung 92. Jegliche Sach- und Rechtsgewährleistungspflicht der Baurechtsgeberin in Bezug auf die Baurechtsfläche sowie auf die Gebäude/Bauten wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. 36

37 c) Miete und Pacht 93. Die Gebäude werden miet- und pachtfrei übertragen. d) Steuern und Abgaben 94. Die Baurechtsgeberin entrichtet für das baurechtsbelastete Grundstück die Steuern und andere öffentliche Abgaben. Der Baurechtsnehmer übernimmt die Bezahlung der Steuern, Brandversicherungsbeiträge, Gebäudevermessung und alle übrigen öffentlichen Abgaben für die Gebäude und das Baurecht, ebenso die Kanalisationsanschlussgebühren. Reglementarische Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Erstellung und Korrektion von öffentlichen Strassen und Trottoirs gehen zu Lasten der Baurechtsgeberin. e) Versicherungen 95. Den Vertragsparteien ist Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes bekannt, wonach allfällige Sachversicherungen von Gesetzes wegen auf sie übergehen, wenn sie diese nicht innert 30 Tagen nach der Handänderung durch eine schriftliche Erklärung ablehnt. Die Baurechtsgeberin händigt allfällige Policen aus oder macht die entsprechenden Angaben. Die obligatorische Versicherung bei der SGV Solothurnische Gebäudeversicherung für Feuer- und Elementarschäden geht von Gesetzes wegen auf den Baurechtsnehmer über. f) Niederspannungsinstallationsverordnung 96. Die Vertragsparteien sind darüber orientiert, dass gemäss der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Niederspannungs-Installationsverordnung der Eigentümer einer Liegenschaft für den Unterhalt, die Sicherheit und die Kontrolle der elektrischen Hausinstallationen verant- 37

38 wortlich ist. In gewerblich genutzten Liegenschaften oder in Wohnliegenschaften muss bei jeder Handänderung eine Kontrolle der elektrischen Hausinstallationen durchgeführt werden, falls nicht ein höchstens 5 Jahre alter Sicherheitsnachweis vorliegt. Die Kontrolle kann nur durch unabhängige, zugelassene Firmen vorgenommen werden. Die Vertragsparteien stellen fest, dass eine allfällige Installationskontrolle Sache des Baurechtsnehmers ist und die Kosten von ihm alleine bezahlt werden. Dasselbe gilt für Sanierungsarbeiten, welche aufgrund der Installationskontrolle allenfalls an den elektrischen Anlagen und Einrichtungen ausgeführt werden müssen. Solche begründen keinerlei Mängelrechte. g) Dienstbarkeiten 97. Der Baurechtsnehmer kennt die diesem Baurecht vorgehenden Dienstbarkeiten des Stammgrundstückes LIG Niedererlinsbach (SO)/1407 und verpflichtet sich, dieselben nicht zu beeinträchtigen bzw. einzuhalten. h) Ehemalige Zivilschutzanlage 98. Im Untergeschoss des öffentlichen Gebäudes Nr. 19 befindet sich eine ehemalige Zivilschutzanlage. Diese ist von der Baurechtsfläche an LIG Niedererlinsbach (SO)/1407 ebenfalls umfasst. Mit rein obligatorischer Wirkung vereinbaren die Parteien, dass die Nutzung an dieser ehemaligen Zivilschutzanlage ausschliesslich der Gemeinde Erlinsbach SO zukommt. Dem Gemeindeverband ist die Nutzung der ehemaligen Zivilschutzanlage untersagt. Die Gemeinde Erlinsbach SO trägt die Kosten des Unterhalts und der Erneuerung der ehemaligen Zivilschutzanlage alleine. Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der ehemaligen Zivilschutzanlage erzielt werden, kommen vollumfänglich der Gemeinde Erlinsbach SO zu. Mit diesen Einnahmen soll der Unterhalt und die Erneuerung der ehemaligen Zivilschutzanlage sichergestellt und die damit zusammenhängenden Betriebskosten gedeckt werden. 38

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