Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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1 Nr. 76/77 GMBl 2014 Seite 1569 Mainz, den 11. Dezember 2013 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, Vermessungs- und Katasterwesen Hans Gerd Stoffel Saarbrücken, den 6. Dezember 2014 Das Saarland, vertreten durch das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) Herbert Simon Dresden, den 24. Oktober 2013 Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Gerold Werner Magdeburg, den 30. Oktober 2013 Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) Peter Porstendörfer Kiel, den 17. Dezember 2013 Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Bauaufsicht, Landesbauordnung, Vermessung und Geoinformation Robert Reußow Erfurt, den 5. November 2013 Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (TLVermGeo) Uwe Köhler Anhang 1 AdV-Standards zu Inhalt, Qualität und Aktualität der unter 1 Absatz 2 aufgeführten Geobasisdaten ATKIS Produktkatalog ATKIS Objektartenkataloge ATKIS Signaturenkataloge ATKIS Technische Regelwerke für den Datenaustausch ATKIS Basis-DLM: Katalog der Objektarten, Attribute und Attributwerte mit Spitzenaktualität ATKIS DOP: Produktstandard Hauskoordinaten: Datenformatbeschreibung GMBl 2014, S Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hier: Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln AMR 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge Bek. d. BMAS v IIIb /13 Gemäß 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachfolgende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Änderung einer Arbeitsmedizinischen Regel bekannt. Die Änderung des Schriftformerfordernisses führt zu Erleichterungen in der Organisation. Auch eine ohne elektronische Signatur ist jetzt ausreichend. Über die Ausführungen zur nachgehenden Vorsorge wird dieser Sonderfall der Angebotsvorsorge nunmehr ausdrücklich erwähnt. Die AMR 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge vom 2. Dezember 2013 (GMBl 2014, S. 88 f.) wird wie folgt geändert: 1. In der Präambel werden nach der Angabe Absatz 1 die Wörter und Absatz 3 eingefügt. 2. Nummer 2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: (2) Nachgehende Vorsorge ist Angebotsvorsorge, die der Arbeitgeber Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, anzubieten hat ( 5 Absatz 3 Satz 1 ArbMedVV).. b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 3 Nummer 3 Form des Angebots wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern in schriftlicher Form die Wörter oder in Textform (zum Beispiel per ) eingefügt. b) Absatz 2 Buchstabe d und e werden wie folgt gefasst: d) die Bestätigung, dass dem oder der Beschäftigten durch die Vorsorge keine Kosten entstehen und dass die Vorsorge in der Regel in der Arbeitszeit stattfinden soll und e) einen Hinweis, dass der Arbeitgeber und der oder die Beschäftigte vom Arzt eine Vorsorge-

2 Seite 1570 GMBl 2014 Nr. 76/77 bescheinigung erhalten, in der lediglich die Teilnahme an der Vorsorge bescheinigt wird.. c) Absatz 2 Buchstabe f wird gestrichen. d) Folgender Absatz wird angefügt: (4) Für das Angebot nachgehender Vorsorge gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, es sei denn, der zuständige Unfallversicherungsträger, auf den die Pflicht nach 5 Absatz 3 Satz 2 ArbMedVV übertragen wurde, trifft eine abweichende Regelung.. 4. Nummer 4 Musteranschreiben wird wie folgt gefasst: 4. Musteranschreiben a) Regelfall Anrede Firmenname Firmenanschrift Tel./ des Verantwortlichen Datum Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für Ihren Arbeitsplatz bin ich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Anhang zu dieser Verordnung anzubieten ( 5 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)). Zur Beschreibung der gefährdenden Tätigkeiten, den Text aus Anhang übernehmen. Beispiele: /An Ihrem Arbeitsplatz werden nicht gezielte Tätigkeiten mit dem Immundefizienzvirus des Menschen (HIV-1/HIV-2) ausgeführt, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind (Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Arb- MedVV). /Sie üben Tätigkeiten an Bildschirmgeräten aus (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV). Ich sichere Ihnen ausdrücklich zu, dass für Sie weder durch die Annahme noch durch die Ablehnung der Angebotsvorsorge Nachteile entstehen. Die Vorsorge ist für Sie kostenfrei und erfolgt in der Regel innerhalb Ihrer Arbeitszeit. Es gilt die ärztliche Schweigepflicht. Ich erhalte vom Arzt lediglich eine Bescheinigung, dass Sie teilgenommen haben (Vorsorgebescheinigung). Sie erhalten vom Arzt ebenfalls eine Vorsorgebescheinigung. Nennung des zuständigen Betriebsarztes oder des überbetrieblichen Dienstes. Hinweis für die betriebsspezifischen Möglichkeiten, einen Vorsorgetermin zu erhalten. Unterschrift des Arbeitgebers bzw. Nachbildung der Namensunterschrift

3 Nr. 76/77 GMBl 2014 Seite 1571 b) Sonderfall: nachgehende Vorsorge Firmenname Firmenanschrift Tel./ des Verantwortlichen Datum Anrede Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für Ihren Arbeitsplatz bin ich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Anhang zu dieser Verordnung anzubieten ( 5 Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)). Zur Beschreibung der gefährdenden Tätigkeiten, den Text aus Anhang übernehmen. Beispiel: /Sie haben an Ihrem Arbeitsplatz zu einem früheren Zeitpunkt Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Asbest (krebserzeugend) ausgeübt und diese beendet (Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV). Ich sichere Ihnen ausdrücklich zu, dass für Sie weder durch die Annahme noch durch die Ablehnung der Angebotsvorsorge Nachteile entstehen. Die Vorsorge ist für Sie kostenfrei und erfolgt in der Regel innerhalb Ihrer Arbeitszeit. Es gilt die ärztliche Schweigepflicht. Ich erhalte vom Arzt lediglich eine Bescheinigung, dass Sie teilgenommen haben (Vorsorgebescheinigung). Sie erhalten vom Arzt ebenfalls eine Vorsorgebescheinigung. Nennung des zuständigen Betriebsarztes oder des überbetrieblichen Dienstes. Hinweis für die betriebsspezifischen Möglichkeiten, einen Vorsorgetermin zu erhalten. Unterschrift des Arbeitgebers bzw. Nachbildung der Namensunterschrift. GMBl 2014, S hier: Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln AMR 13.2 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System Bek. d. BMAS v IIIb /9 Gemäß 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt: Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel- Skelett-System AMR Nummer 13.2 Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen des 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder

4 Seite 1572 GMBl 2014 Nr. 76/77 die Ärztin im Sinne des 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen ( 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV). Inhalt 1. Vorbemerkungen und Zielsetzung 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen 2.2 Lastenhandhabung 2.3 Repetitive manuelle Tätigkeiten 2.4 Erzwungene Körperhaltungen 3. Arbeitsmedizinische Grundlagen 4. Kriterien für wesentlich erhöhte körperliche Belastungen mit einer Gesundheitsgefährdung für das Muskel- Skelett-System 4.1 Allgemeines 4.2 Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten 4.3 Repetitive manuelle Tätigkeiten 4.4 Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen 5. Hinweise und Literaturangaben Anhang: Risikobereiche der körperlichen Belastungen Maßnahmen gemäß ArbMedVV 1. Vorbemerkungen und Zielsetzung (1) Arbeitgeber haben Beschäftigten nach 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 ArbMedVV vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch a) Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten, b) repetitive manuelle Tätigkeiten oder c) Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen. (2) Liegt nach fachkundiger Beratung offenkundig keine erhöhte körperliche Belastung vor, ist eine weitere Prüfung nach dieser AMR nicht notwendig. (3) Diese AMR konkretisiert, wann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a bis c wesentlich erhöhte körperliche Belastungen anzunehmen sind, die zu einer gesundheitlichen Gefährdung für das Muskel-Skelett-System führen können. (4) Die Fristen für die Angebotsvorsorge sind in der AMR 2.1 konkretisiert. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen im Sinne dieser AMR sind regelmäßig oder dauerhaft am Arbeitsplatz wiederkehrende Belastungen, die zu einer Überbeanspruchung mit der Folge von Beschwerden, Funktionsstörungen oder Schädigungen insbesondere am Muskel-Skelett-System führen können. Kriterien für wesentlich erhöhte Belastungen bei den zutreffenden Belastungsarten sind in Abschnitt 4 dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Belastungen bei den meisten Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsschicht und zwischen den Schichten wechseln kann. 2.2 Lastenhandhabung (1) Lastenhandhabung im Sinne von Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 ArbMedVV ist manuelle Lastenhandhabung. (2) Manuelle Lastenhandhabung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft. Dazu gehören das Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben einer Last. Bei der Verwendung von Hebehilfen sind die verbleibenden Lasten die Grundlage für die Beurteilung der Belastung des Muskel-Skelett-Systems. (3) Heben ist das Bewegen einer Last von einer Position auf eine niedrigere, gleich hohe oder höhere Position durch menschliche Kraft. Die Höhe der körperlichen Belastung wird dabei durch verschiedene Faktoren bestimmt. Das sind insbesondere das Gewicht der Last, die Ausgangs- und die Endhöhe beim Greifen der Last, die horizontale Entfernung der Last vom Körperschwerpunkt sowie die Symmetrie der Lastverteilung am Körper und die Dynamik der Bewegung. (4) Halten ist das Fixieren einer Last auf einer bestimmen Position durch menschliche Kraft als überwiegend statischer Vorgang. Je nach Zeitdauer des Haltevorgangs kann neben der eigentlichen Lastenhandhabung auch die dabei eingenommene Körperhaltung zur Belastung beitragen. (5) Tragen ist der horizontale Transport einer Last, die nicht den Untergrund berührt, mit menschlicher Kraft und durch Mitführen am Körper. Die Last kann sich zum Beispiel vor oder neben dem Körper, seitlich oder auf Schultern oder Rücken befinden. (6) Ziehen oder Schieben von Lasten ist das Fortbewegen einer Last durch menschliche Kraft mit oder ohne Körperfortbewegung auf rollendem oder gleitendem Untergrund mit Druck des Körpers über die Arme und Hände gegen die Last (Schieben) oder Zug an der Last durch Hände und Arme (Ziehen). 2.3 Repetitive manuelle Tätigkeiten Repetitive manuelle Tätigkeiten sind Arbeiten mit den Händen oder Armen, bei denen sich gleichförmige oder ähnliche Arbeitsabläufe ständig wiederholen. Die Belastung wird insbesondere bestimmt durch die Dauer und Häufigkeit von Handhabungen mit geringem bis großem Kraftaufwand der lokalen Muskulatur, dem Grad der Auslenkung oder Drehung in den Hand- oder Ellenbogengelenken.

5 Nr. 76/77 GMBl 2014 Seite Erzwungene Körperhaltungen (1) Erzwungene Körperhaltungen oder körperliche Zwangshaltungen liegen vor, wenn von der Ruheposition im aufrechten Stehen oder Sitzen deutlich abweichende Körperhaltungen mit geringen Bewegungsmöglichkeiten über eine längere Zeit ohne wirksame Unterbrechung oder Belastungswechsel einzunehmen sind. Die erhöhten körperlichen Belastungen ergeben sich durch ermüdende statische Muskelanspannungen. (2) Zu den erzwungenen Körperhaltungen zählen vor allem das Knien und vergleichbare Haltungen wie Fersensitz, Hocken oder Kriechen sowie langandauerndes Rumpfbeugen oder -drehen und Arbeiten mit den Händen über Schulterniveau oder über dem Kopf. In besonderen Fällen können auch Tätigkeiten im Sitzen oder Stehen erzwungene Körperhaltungen sein, wenn das Sitzen in einer vorgegebenen dauerhaft fixierten Körperhaltung erfolgt (zum Beispiel bestimmte Mikroskopierarbeitsplätze, enge Kranführerkabinen) oder die Arbeit im dauerhaften Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeiten erfolgt. 3. Arbeitsmedizinische Grundlagen (1) Körperliche Anforderungen an das Muskel-Skelett-System sind notwendige Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und deshalb auch bei beruflicher Arbeit nicht grundsätzlich als schädigend anzusehen. Ergonomisch gut gestaltete Arbeit begrenzt körperliche Anforderungen auf eine Intensität, die den Bewegungsapparat aktiviert und gesund erhält und nicht überfordert. (2) Unter bestimmten Bedingungen können jedoch aus beruflichen Tätigkeitsanforderungen wesentlich erhöhte körperliche Belastungen resultieren und zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System führen. Körperliche Arbeitsbelastungen erfordern das Aufbringen von Muskelkräften zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe. Bei erhöhten Belastungen kann es zur Überforderung der Muskulatur mit kurzoder langfristigen Beschwerden kommen. Auch an den passiven Strukturen des Körpers (Knochen, Gelenkknorpel und andere Gelenkstrukturen, Bandscheiben, Sehnen und Sehnenansätze, Bänder) können hohe mechanische Belastungen Überbeanspruchungen bewirken. (3) Erhöhte körperliche Belastungen sind oft verbunden mit Schmerzen, Beschwerden und funktionellen Einschränkungen am Bewegungsapparat als unspezifische und individuell unterschiedlich ausgeprägte Merkmale von Über- und Fehlbelastungen. (4) Kurzzeitig einwirkende wesentlich erhöhte körperliche Belastungen können vorrangig zur Muskelermüdung führen. Als langfristige Folgen für das Muskel-Skelett- System können in Abhängigkeit von den aufzuwendenden Kräften, der Dauer und den Wiederholungen der Belastungen u.a. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, der Gelenke (zum Beispiel Gelenk- und Meniskusschäden) sowie der Muskeln, Sehnen, Sehnenansätze und Bänder (beispielsweise Sehnenscheidenentzündungen) verursacht oder verstärkt werden. Bei Ganzkörperarbeit und Belastungen großer Muskelgruppen können zusätzlich das Herz-Kreislauf-System sowie das Atmungssystem in hohem Maße beansprucht sein. (5) Einzelne Belastungsarten können unterschiedliche Beanspruchungen bewirken: a) Manuelle Lastenhandhabungen können bei hoher Belastung zur Ermüdung der direkt betroffenen Muskulatur, zur allgemeinen körperlichen Ermüdung sowie zu Beschwerden und Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems führen. Wesentlich erhöhte Belastungen durch Lastenhandhabung betreffen besonders die Lendenregion des Rückens, aber auch den oberen Rücken, die Arme und Schultern sowie die Hüft- und Kniegelenke. b) Repetitive manuelle Tätigkeiten belasten durch gleichförmige oder weitgehend ähnliche und häufig wiederholte Arbeitszyklen das Hand-Arm-System, teilweise bis in den Schulter-Nacken-Bereich. Wesentlich erhöhte repetitive Belastungen können zu Überlastungen der Gelenke, Muskeln, Sehnenansätze und Sehnen in diesen Bereichen führen, wenn die Belastungshöhe und die Kraftentwicklung zwischen den aufeinanderfolgenden Handlungszyklen nicht genügend Zeit zur ausreichenden Regeneration lassen. Dauert die Belastung an, können überlastungsbedingte und degenerative Erkrankungen der oberen Extremitäten ausgelöst oder verstärkt werden. c) Erzwungene Körperhaltungen können zu hohen statischen Muskelbeanspruchungen führen. Mögliche Folgen sind Muskelermüdung und schmerzhafte Muskelverspannungen in Rücken, Armen oder Beinen mit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Extreme Winkelstellungen der Gelenke können zu hohen biomechanischen Belastungen der Gelenkstrukturen führen. Das Arbeiten in langdauernder Rumpfbeugehaltung ist mit hohen Belastungen des Rückens verbunden. (6) Unter bestimmten Voraussetzungen können die genannten Belastungsarten Berufskrankheiten verursachen (siehe Berufskrankheiten-Verordnung [4]). 4. Kriterien für wesentlich erhöhte körperliche Belastungen mit einer Gesundheitsgefährdung für das Muskel-Skelett-System 4.1 Allgemeines (1) Die Vielfalt der Beziehungen zwischen der Schwere von Lasten, den bei der Arbeit eingenommenen Körperhaltungen, der Zeitdauer bzw. der Häufigkeiten von Belastungen sowie der Ausführungsbedingungen führt zu unterschiedlichen körperlichen Belastungen, die durch geeignete Methoden auf ihre möglichen Gesundheitsgefährdungen beurteilt werden können. (2) Die Beurteilungskriterien beziehen sich auf eine Arbeitsschicht unter Berücksichtigung von möglichen Spitzenwerten für jede der genannten Belastungsformen.

6 Seite 1574 GMBl 2014 Nr. 76/77 (3) Werden die Beurteilungskriterien erreicht oder überschritten, sind Gestaltungsmaßnahmen der Arbeit erforderlich und den Beschäftigten ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. (4) Auch wenn die Beurteilungskriterien nicht erreicht werden, können im Einzelfall körperliche Überbeanspruchungen nicht ausgeschlossen werden, sodass Beschäftigten Wunschvorsorge gemäß 5a der ArbMedVV zu ermöglichen ist. (5) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen kann, hat der Arbeitgeber unabhängig von den Beurteilungskriterien nach 5 Absatz 2 ArbMedVV arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. 4.2 Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten (1) Lastenhandhabung beim Heben, Halten und Tragen von Lasten ist dann eine Tätigkeit mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen im Sinne dieser AMR, wenn bei der Beurteilung mit der Leitmerkmalmethode Heben, Halten und Tragen von Lasten [6] ein Punktwert des Risikobereichs 3 erreicht oder überschritten wird. (2) Lastenhandhabung beim Ziehen oder Schieben von Lasten ist dann eine Tätigkeit mit wesentlich erhöhter körperlicher Belastung im Sinne dieser AMR, wenn bei der Beurteilung mit der Leitmerkmalmethode Ziehen und Schieben [7] ein Punktwert des Risikobereichs 3 erreicht oder überschritten wird. 4.3 Repetitive manuelle Tätigkeiten Repetitive manuelle Tätigkeiten sind dann Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen im Sinne dieser AMR, wenn bei der Beurteilung mit der Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse [8] ein Punktwert des Risikobereichs 3 erreicht oder überschritten wird. 4.4 Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen sind Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen im Sinne dieser AMR, wenn Arbeiten a) im ein- oder beidseitigen Knien ohne oder mit Abstützung des Körpers durch die Arme, im ein- oder beidseitigen Fersensitz, im ein- oder beidseitigen Hocken oder im Kriechen insgesamt mindestens eine Stunde pro Arbeitsschicht ausgeführt werden; b) mit vorgeneigtem Oberkörper (Rumpfvorbeuge) insgesamt mindestens eine Stunde pro Arbeitsschicht ohne wirksame Unterbrechung oder Belastungswechsel ausgeführt werden; c) in vergleichbaren Zwangshaltungen ausgeführt werden wie Arbeiten mit den Händen über Schulterniveau oder über dem Kopf insgesamt mindestens eine Stunde pro Arbeitsschicht, Arbeiten in erzwungener Sitzhaltung ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit insgesamt mindestens zwei Stunden pro Arbeitsschicht, Arbeiten mit dauerhaftem Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit insgesamt mindestens vier Stunden pro Arbeitsschicht. 5. Hinweise und Literaturangaben Die Hinweise und Literaturangaben dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen. [A] Für den Bereich der manuellen Lastenhandhabung gilt neben dem Arbeitsschutzgesetz die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten (Lastenhandhabungsverordnung LasthandhabV [5]). Die Verordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass manuelle Lastenhandhabungen, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden, vermieden werden. Weil das nicht immer möglich ist, gilt ein Minimierungsgebot, das heißt, die Belastung soll so gering wie möglich sein und eine Gesundheitsgefährdung soll möglichst vermieden werden. [B] Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Übertragung von Aufgaben die körperliche Eignung zu berücksichtigen ( 3 LasthandhabV), verpflichtet nicht zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch eine ärztliche Untersuchung. [C] Zur Beurteilung der Höhe der Gefährdung und zur Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen enthält der Anhang der LasthandhabV verschiedene Maßnahmen. Danach müssen diverse Kriterien berücksichtigt werden, die die Last als solche, die Arbeitsaufgabe und die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes betreffen. Für die betriebliche Praxis wurden die unter 4.2 und 4.3 genannten Leitmerkmalmethoden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entwickelt (siehe [6], [7] und [8]). [D] Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wesentlich erhöhte körperliche Belastungen festgestellt, sind vorrangig arbeitsplatzbezogene und allgemeine Präventionsmaßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation zu prüfen und einzuleiten. Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber in diesen Fragen und unterstützt ihn bei der Gefährdungsbeurteilung. Die Beschäftigten sind über die Feststellungen zu informieren, zu gefährdungsgerechten Verhalten zu unterweisen. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf diese Maßnahmen nicht ersetzen, kann sie aber wirksam ergänzen. [E] Gruppenbezogene Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Häufigkeit von arbeitsbedingten Gesundheitsstörungen werden dem Arbeitgeber mitgeteilt und sind von diesem bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. [1] Körperliche Belastungen des Rückens durch Lastenhandhabung und Zwangshaltungen im Arbeitsprozess, AWMF-Leitlinie 002/029 der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und der Gesellschaft für Arbeitswissenschaft (GfA)

7 Nr. 76/77 GMBl 2014 Seite [2] Bernard BP (Eds.) (1997): Musculoskeletal Disorders and Workplace Factors. U.S Department of Health and Human Services. Public Health Services. Centers for Disease Control and Prevention. National Institute for Occupational Safety and Health. Cincinnati. DHHS (NIOSH) Publication No niosh/docs/97-141/pdfs/ pdf [3] da Costa BR, Vieira ER (2010): Risk factors for workrelated musculoskeletal disorders: A systematic review of recent longitudinal studies. Am J Ind Med 53: [4] Berufskrankheiten-Verordnung [5] Lastenhandhabungsverordnung [6] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.), Leitmerkmalmethode zu Beurteilung von Heben, Halten, Tragen, Belastung/pdf/LMM-Heben-Halten-Tragen.pdf [7] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.), Leitmerkmalmethode zu Beurteilung von Ziehen, Schieben, Belastung/pdf/LMM-Ziehen-Schieben.pdf [8] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.), Leitmerkmalmethode zur Erfassung von Belastungen bei manuellen Arbeitsprozessen, Belastung/pdf/LMM-Manuelle-Arbeit.pdf [9] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (Hrsg.), DGUV-Information (bisher BGI / GUV ): Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz G 46 Belastungen des Muskel-Skelettsystems einschließlich Vibrationen Anhang 1: Orientierende Beurteilung der Gefährdung zur Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises bei Belastungen des Muskel- und Skelett-Systems, 2009.

8 Seite 1576 GMBl 2014 Nr. 76/77 Risiko- bereich Belastungs- höhe 1 gering 2 mäßig erhöht 3 wesentlich erhöht 4 hoch a) Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Überbeanspruchung b) Mögliche gesundheitliche Folgen a) Körperliche Überbeanspruchung unwahrscheinlich. b) Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten. a) Körperliche Überbeanspruchung möglich. b) Ermüdung, geringgradige Beschwerden, die kompensiert werden können. a) Körperliche Überbeanspruchung möglich. b) Beschwerden (Schmerzen) ggf. mit Funktionsstörungen, reversibel ohne Strukturschäden. a) Körperliche Überbeanspruchung wahrscheinlich. b) Stärker ausgeprägte Beschwerden und / oder Funktionsstörungen, Strukturschäden mit Krankheitswert möglich. Anhang: Risikobereiche der körperlichen Belastungen Maßnahmen gemäß ArbMedVV Richtwerte bezogen auf die Art der physischen Belastung Arbeits- medizinische Vorsorge Heben u. Tragen [6] Ziehen u. Schieben [7] Repetitive manuelle Arbeit [8] Knien Rumpfvorbeuge Arbeiten über Schulterniveau Erzwungene Sitzhaltung Dauerhaftes Stehen (jeweils ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit) 0 bis unter 10 Punkte Wunschvor- sorge nach 11 ArbSchG und 5a ArbMedVV 10 bis unter 25 Punkte < 1 h pro Arbeitsschicht erzwungene Sitzhaltung < 2 h pro Arbeitsschicht dauerhaftes Stehen < 4 h pro Arbeitsschicht 25 bis unter 50 Punkte Angebotsvor- sorge nach 5 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 ArbMedVV ab 50 Punkte ab 1 h pro Arbeitsschicht erzwungene Sitzhaltung ab 2 h pro Arbeitsschicht dauerhaftes Stehen ab 4 h pro Arbeitsschicht GMBl 2014, S. 1571

9 Nr. 76/77 GMBl 2014 Seite 1577 hier: Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln AMR 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Bek. d. BMAS v IIIb /11 Gemäß 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt: Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen AMR 6.5 Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind ( 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen ( 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV). Inhalt 1. Vorbemerkungen und Zielsetzung 2. Begriffsbestimmungen 3. Feststellung eines tätigkeitsbedingten und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Infektionsrisikos 4. Vorgehen im Vorsorgetermin 4.1 Ärztliche Beurteilung 4.2 Angebot der Impfung 4.3 Durchführung der Impfung 5. Kostenübernahme 6. Hinweise und Literaturangaben Anhang: Liste Infektionserreger und Krankheiten (Auswahl) 1. Vorbemerkungen und Zielsetzung (1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten ( 5 Arbeitsschutzgesetz Arb- SchG). Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gilt die Biostoffverordnung (BioStoffV). Nach 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Der Anlass einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt sich aus 4 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV (Pflichtvorsorge), aus 5 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV und aus 5 Absatz 2 ArbMedVV (Angebotsvorsorge) bzw. aus 5a ArbMedVV (Wunschvorsorge). (2) Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt ( 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV). (3) Diese AMR konkretisiert, wie der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus 3 Absatz 1 ArbMedVV und der Arzt oder die Ärztin seine oder ihre Verpflichtung aus 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV zu Impfungen erfüllen können, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit einem impfpräventablen Erreger handelt. (4) Durch das Impfangebot wird der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zu Arbeitsschutzmaßnahmen nach BioStoffV befreit. 2. Begriffsbestimmungen (1) Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind Tätigkeiten nach 2 Absatz 7 BioStoffV. (2) Impfung im Sinne der ArbMedVV ist die aktive Immunisierung (Schutzimpfung) zur individuellen Vorbeugung einer Infektionskrankheit. Nicht als Impfung im Sinne der ArbMedVV gelten die passive Immunisierung durch Gabe von Immunglobulinen oder die postexpositionelle Chemoprophylaxe. Sie sind daher nicht Gegenstand dieser AMR. (3) Schutzimpfung ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen. (4) Impfstoffe sind Arzneimittel, die Antigene enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet werden ( 4 Absatz 4 Arzneimittelgesetz AMG). (5) Impfpräventabel im Sinne dieser AMR sind Infektionskrankheiten für deren Prävention ein Impfstoff verfügbar ist, a) der in Deutschland zugelassen wurde oder b) für den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat (vgl. 21 Absatz 1 AMG). (6) Als impfpräventable Erreger werden in dieser AMR Erreger impfpräventabler Infektionskrankheiten bezeichnet.

10 Seite 1578 GMBl 2014 Nr. 76/77 (7) Immunschutz ist die spezifische Immunität, die durch Infektion oder Impfung erworben wurde. Ausreichender Immunschutz verhindert in der Regel eine (schwere) Infektionskrankheit und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art und dem Auftreten des Erregers, den Eigenschaften des Impfstoffs und dem individuellen Gesundheitszustand der gefährdeten Person. 3. Feststellung eines tätigkeitsbedingten und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Infektionsrisikos (1) Die Feststellung eines tätigkeitsbedingten und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Infektionsrisikos ist Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann sich hierbei durch den Arzt oder die Ärztin im Sinne des 7 ArbMedVV beraten lassen. Die Gefährdungsbeurteilung muss erkennen lassen, dass für die Tätigkeit grundsätzlich, das heißt unabhängig vom einzelnen Beschäftigten, eine Impfung anzubieten ist. (2) Ein tätigkeitsbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko setzt eine Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen voraus (neben dem Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen auch die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten biologische Arbeitsstoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können, vgl. 2 Absatz 7 BioStoffV). (3) Bei den in Anhang Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV genannten Vorsorgeanlässen (Pflichtvorsorge) besteht hinsichtlich der dort genannten Erreger ein tätigkeitbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko. (4) Ein tätigkeitbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko im Sinne der ArbMedVV gilt als gegeben, wenn eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen erfolgt ist, mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss und eine aktive Immunisierung im Rahmen einer postexpositionellen Prophylaxe möglich ist (Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV). Erreger, bei denen die Möglichkeit einer aktiven Immunisierung nach Exposition besteht, werden im Anhang zu dieser AMR ausgewiesen. (5) Bei den in 5 Absatz 2 sowie in Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ArbMedVV genannten Vorsorgeanlässen (Angebotsvorsorge) oder bei einer Wunschvorsorge nach 5a ArbMedVV bedarf es der Beurteilung der konkreten Tätigkeit. Das Infektionsrisiko ist tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht, wenn Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Beschäftigte aufgrund der Arbeitsplatzverhältnisse, der Tätigkeit sowie der Art und des Auftretens des Erregers in einem deutlich gefährdenden Bereich tätig sind. Anhaltspunkte können sich zum Beispiel aus Unfallberichten, der arbeitsmedizinischen Vorsorge, dem Berufskrankheitengeschehen und aus der Literatur ergeben. Im Allgemeinen ist das Infektionsrisiko bei Tätigkeiten der Schutzstufe 1 nach BioStoffV nicht im Sinne der ArbMedVV gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht. 4. Vorgehen im Vorsorgetermin 4.1 Ärztliche Beurteilung (1) Der Arzt oder die Ärztin muss im Einzelfall feststellen, ob medizinische Gründe gegen die Durchführung einer Impfung sprechen. Dazu gehören das Erheben der allgemeinen Krankheitsvorgeschichte einschließlich der Befragung über das Vorliegen möglicher Gegenanzeigen und die Prüfung des Immunschutzes. Ob der Immunschutz ausreicht, wird durch die Bewertung der vorhandenen Impfnachweise und gegebenenfalls die Bestimmung von geeigneten spezifischen Antikörpern im Blut festgestellt. (2) Sofern nach Ansicht des Arztes oder der Ärztin im Sinne des 7 ArbMedVV zusätzliche Impfangebote notwendig sind, hat er oder sie dies dem Arbeitgeber mitzuteilen ( 6 Absatz 4 ArbMedVV, AMR 6.4). 4.2 Angebot der Impfung (1) Das Impfangebot erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch den Arzt oder die Ärztin. Es umfasst die Information des oder der Beschäftigten über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit, die Aufklärung über Beginn und Dauer der Schutzwirkung, mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Komplikationen, Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung sowie Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen. (2) Bei zeitlich begrenzter Gegenanzeige (zum Beispiel durch akute Erkrankung) ist die Impfung nach Wegfall der Gegenanzeige anzubieten. (3) Der oder die Beschäftigte kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss das Impfangebot dem oder der Beschäftigten anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut unterbreitet werden. Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes ausgeführt werden. Hält der Arzt oder Ärztin wegen fehlenden Immunschutzes einen Tätigkeitswechsel für angezeigt, bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten (vgl. auch AMR 6.4). 4.3 Durchführung der Impfung (1) Die Impfung erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Nach dem Vorsorgetermin gegebenenfalls weitere erforderliche Termine für Impfstoffgaben oder für Untersuchungen zur Überprüfung des Impferfolgs legt der Arzt oder die Ärztin fest. (2) Verfügt der mit der Vorsorge beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin nicht über die für die Impfung erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so hat er oder sie andere Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen ( 7 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV). (3) Die Vorsorgebescheinigung ist nach dem Vorsorgetermin auszustellen. Weitere Termine für Impfstoffgaben oder für Untersuchungen zur Überprüfung des Impferfolgs nach Absatz 1 sind Bestandteil einer arbeitsmedi-

11 Nr. 76/77 GMBl 2014 Seite 1579 zinischen Vorsorge, das heißt ein und desselben Vorsorgeanlasses. Für sie sind daher keine weiteren Vorsorgebescheinigungen auszustellen. Im Übrigen gilt die AMR 6.3. (4) Die Dauer des Immunschutzes kann die Frist bis zur nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge beeinflussen. Die Fristen für Anlässe der Pflicht- und Angebotsvorsorge sind in der AMR 2.1 geregelt. 5. Kostenübernahme (1) Ist nach der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Impfung anzubieten, kann nicht auf eine andere rechtliche Grundlage oder eine andere Indikation verwiesen werden. (2) Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Arbeitsschutzmaßnahmen. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht dem Beschäftigten auferlegen ( 3 Absatz 3 ArbSchG). 6. Hinweise und Literaturangaben Die Hinweise und Literaturangaben dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen. [A] Hinweise zum erhöhten tätigkeitsbedingten Infektionsrisiko geben die Begründungen zur Indikation B (berufliches Risiko) der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut (RKI). Sie können zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden, soweit sie nicht vorrangig den Drittschutz (zum Beispiel Patientenschutz; hygienische Indikation) betreffen. [B] Die Verabreichung von Gelbfieberimpfungen kann in den meisten Bundesländern nur in einer staatlich anerkannten Gelbfieberimpfstelle durchgeführt werden. In Bundesländern, in denen keine Zulassung zu einer Gelbfieberimpfstelle vorgeschrieben ist, muss der durchführende Arzt oder die Ärztin über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. [C] Die Meldepflicht bei Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bestimmt sich nach 6 Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung orientiert sich an den von der STIKO veröffentlichten Kriterien. [D] Impfkomplikationen, die aufgrund einer beruflich indizierten Impfung auftreten, sind zusätzlich zu der Verpflichtung nach [C] dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Dieser übernimmt bei entsprechender Anerkennung die erforderlichen Kosten, zum Beispiel der Heilbehandlung. [E] Zu den im Anhang dieser AMR genannten Infektionserregern finden sich weitere Informationen in den Begründungspapieren auf den Internetseiten des Ausschusses für Arbeitsmedizin ( Themen-von-A-Z/Ausschuesse/AfAMed/Ausschuss-fuer-Arbeitsmedizin.html). (1) Robert-Koch-Institut (RKI), Informationen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Content/Infekt/Impfen/impfen.html (2) Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Informationen zu Impfstoffen, Impfungen, Impfen. (3) GESTIS-Biostoffdatenbank Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. GESTIS-Biostoffdatenbank/index.jsp Anhang: Liste Infektionserreger und Krankheiten (Auswahl) Die nachfolgende Liste beinhaltet Infektionserreger und Krankheiten, für deren Bekämpfung zugelassene Impfstoffe im Sinne dieser AMR (Abschnitt 2 Absatz 5) verfügbar sind (orientiert an Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV). Die Liste ist nicht abschließend. Soweit nach Maßgabe von Abschnitt 3 Absatz 4 oder 5 dieser AMR andere Impfungen angeboten werden müssen, existieren gegebenenfalls weitere zugelassene Impfstoffe (Beispiel Erdarbeiten: Clostridium tetani bzgl. Wundstarrkrampf [Tetanus]). Erreger Bacillus anthracis Bordetella pertussis FSME-Virus Gelbfieber-Virus Hepatitis-A-Virus (HAV) a, p Hepatitis-B-Virus (HBV) a, p Influenzavirus A oder B Japanenzephalitis-Virus Masernvirus a, p Mumpsvirus Neisseria meningitidis Poliomyelitisvirus Rubivirus Salmonella typhi Tollwutvirus a, p Varizella-Zoster-Virus (VZV) a, p Vibrio cholerae Krankheit Milzbrand Keuchhusten (Pertussis) Frühsommermeningoenzephalitis Gelbfieber Hepatitis-A Hepatitis-B Influenza A oder B Japanenzephalitis Masern Mumps Meningitis Poliomyelitis Röteln Typhus Tollwut (Rabies) Windpocken, Gürtelrose Cholera Anmerkungen: a Aktive Immunisierung von bisher nicht geimpften Personen zur Postexpositionsprophylaxe nach Erregerkontakt sinnvoll. p Passive Immunisierung nach Exposition bestimmter Personengruppen bzw. in bestimmten Situationen möglich, aber nicht Gegenstand dieser AMR. GMBl 2014, S. 1577

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