MeisterPersönlich N 4. Unser Service für Sie. Mit herzlichen Grüßen aus München. Ihr IZW-Leserservice. April Liebe Leserin, lieber Leser,
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- Hertha Bergmann
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1 N MeisterPersönlich Der Steuer- und Finanzbrief mit geldwerten Tipps und Informationen für den Handwerksmeister und seine Berater Ausgabe 4/2011 Mit herzlichen Grüßen aus München Ihr IZW-Leserservice Ulrike Mattis Diplom-Volkswirtin Chefredaktion April 2011 Liebe Leserin, lieber Leser, die Banken machen sich Sorgen um ihre Wertpapier-Provisionen, denn seit Einführung der Abgeltungssteuer wird deutlich weniger spekuliert. Kein Wunder: Konnte man früher Gewinne nach zwölf Monaten steuerfrei realisieren, geht das nun nicht mehr. Bei jedem Verkauf behält die Bank 25 Prozent (plus Soli) vom Gewinn ein. Der Bankenverband sah sich deshalb genötigt, darauf hinzuweisen, dass diese Steuerpflicht nur für Aktien gilt, die Sie seit 1. Januar 2009 gekauft haben. Alle Anschaffungen bis Ende 2008 könnten Sie hingegen ohne jede Steuer mit Gewinn verkaufen. Das ist zweifellos korrekt. Ist es aber auch wirtschaftlich clever, das zu tun? Getreu dem Motto an realisierten Gewinnen ist noch keiner gestorben. Ein dämlicher Spruch, denn nicht alles, woran man nicht stirbt, ist deswegen empfehlenswert. Zwei Gründe sprechen gegen Gewinnmitnahmen: 1. Man soll Aktien nicht nur verkaufen, weil man meint, gerade jetzt sei der richtige Zeitpunkt dafür. Es wurde wiederholt wissenschaftlich nachgewiesen, dass es keine zuverlässige Methode gibt, planmäßig und wiederholbar den richtigen Zeitpunkt für den Verkauf (oder Kauf) von Aktien zu ermitteln. 2. Sie können den Gewinn zwar steuerfrei realisieren. Wenn Sie aber dafür nun andere Wertpapiere kaufen, bleiben diese für immer steuerverstrickt. Hätten Sie hingegen die alten Papiere behalten, wären auch die weiteren Wertsteigerungen der nächsten 10, 20 oder 50 Jahre steuerfrei. Wenn schon Börsenweisheiten, dann lieber diese von Warren Buffet: Billig einkaufen, niemals verkaufen und Mein Lieblingsanlagehorizont? Für immer!. Herzliche Grüße aus München Massive Lockerung bei Benzingutschein & Co Wann Sie Montagekosten sofort absetzen können Handwerk bevorzugt bei Steuerförderung für Photovoltaik Ein Prüfer darf jederzeit einen Kassensturz verlangen Sonderausstattungen zählen bei Ein-Prozent-Regel nicht mit Schwäbische Methode ist nicht immer die beste Wann Sie Kapitalerträge weiter freiwillig erklären sollten Aus der Redaktions-Hotline Private Parktickets Anschaffung bei ebay Unser Service für Sie Exklusiver Kundenbereich mit Checklisten, Musterverträgen, Archiv... Ihre Redaktions-Hotline Montag bis Freitag 10 Uhr bis 11 Uhr Telefon oder jederzeit per Fax oder Mail ulrike.mattis@izw-info.de Ulrike Mattis
2 Massive Lockerung bei Benzingutschein & Co Massive Lockerung bei Benzingutschein & Co Bisher waren die Vorschriften für steuerfreie Sachbezüge in Form von Gutscheinen so kompliziert wie praxisfremd. Sachbezüge bis 44 Euro im Monat sind steuerfrei - Geldbezüge hingegen steuerpflichtig. So weit, so (un)klar. Denn wann das eine und wann das andere gegeben ist, darüber wurde seit Jahren heftig gestritten. Die Finanzverwaltung hat nämlich den Begriff Sachbezüge extrem eng ausgelegt, um auf diese Weise möglichst überall lückenlos Lohnsteuer kassieren zu können. Ihr Vorteil: Nun hat der Bundesfinanzhof durch seine Rechtsprechung das Gaze wesentlich unkomplizierter und praxistauglicher gemacht. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen jetzt massiv gelockert: Es liegt laut oberstem Steuergericht immer ein steuerfreier Sachbezug vor, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer mit einer Tankkarte zur Tankstelle schicken, mit Ihrer EC-Karte oder sogar mit Bargeld. Hauptsache, Sie verpflichteten Ihren Mitarbeiter dazu, von Ihrem Geld eine Sache zu kaufen (z. B. Benzin). Schon liegt ein steuerfreier Sachbezug vor, und Sie müssen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben einbehalten. Wichtig: Auch die (laut Finanzamt angeblich erforderliche) Ausstellung von Benzingutscheinen auf Liter ist nun passé! Ein Gutschein über Sprit im Wert von 44 Euro ist genauso steuerfrei, wie einer auf 25 Liter. Künftig gilt: Sie können Ihren Mitarbeitern - Benzingutscheine auch auf Euro ausstellen oder - einfach eine Tankkarte, Ihre EC-Karte oder Bargeld zum Tanken mitgeben, wenn Sie den Mitarbeiter verpflichten, damit ausschließlich Benzin zu kaufen. Weiterer Vorteil: Auch Buchgutscheine können Sie nun an Mitarbeiter geben, OHNE den konkreten Buchtitel zu benennen, der damit gekauft werden soll. Der erste nun entschiedene Fall lag so: Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmern monatlich (selbst geschriebene) Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten z. B. so: Gutschein über Pkw-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Betrieb den Arbeitnehmern den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. Das Finanzamt sah darin einen Geldbezug. Falsch, so das oberste Steuergericht. Laut BFH sind die Gutscheine steuerfreier Sachbezug. (BFH, , VI R 41/10, DB 2011, 331) Fall zwei: Der Chef räumte hier seinen Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer Vertragstankstelle auf Firmenkosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert. Laut Finanzamt steuerpflichtig - aufgehoben durch den BFH. Die Überlassung der Tankkarte ist ein steuerfreier Sachbezug. (BFH, , VI R 27/09, DStR 2011, 260) Fall drei - Buchgutschein: Hier hatte der Arbeitgeber zum Geburtstag Buchgutscheine über 20 Euro an seine Arbeitnehmer verteilt. Das Finanzamt sah 2 Meister Persönlich Ausgabe 4 - April
3 Wann Sie Montagekosten sofort absetzen können Handwerk bevorzugt bei Steuerförderung für Photovoltaik einen Geldbezug, weil nicht festgehalten war, WELCHES Buch sich der Mitarbeiter aussuchen darf. Unfug! urteilte der Bundesfinanzhof. Solange sich der Arbeitnehmer im Buchladen kein Bargeld geben lassen kann, ist es ein Sachbezug. (BFH, , VI R 21/09, BFH/NV 2011, 482) Wann Sie Montagekosten sofort absetzen können Montagekosten für Maschinen können Sie als Anschaffungsnebenkosten nicht sofort absetzen. Tipp: Bei geleasten Maschinen können Sie Montagekosten oder bei Leasing-Autos z. B. Kosten für Beschriftung SOFORT voll absetzen. Kaufen Sie eine größere Maschine und haben dafür Montagekosten (z. B. für Fundament, Malerarbeiten, neue Elektroleitungen usw.), gehören diese Kosten als Anschaffungsnebenkosten zu der Maschine. Sie können diese Kosten also nicht sofort als Betriebsausgabe absetzen, sondern müssen sie zusammen mit der Maschine abschreiben. Wenn die Maschine jedoch geleast wird: Dann haben Sie keine Anschaffungskosten. Dadurch gibt es rein begrifflich auch keine Anschaffungsnebenkosten. Ihr Vorteil: Alle die vorgenannten Positionen sind dann also sofort abziehbarer Aufwand. Das ärgert zwar häufig den Betriebsprüfer, der solche Positionen gerne über die Dauer des Leasingvertrages abschreiben würde, aber es ist trotzdem so: Keine Anschaffungsnebenkosten beim Leasing. Und weiter: Das Gleiche gilt z. B. auch für die Beschriftung von geleasten Autos. Bei gekauften Autos gehört sie zu den Auto-Anschaffungskosten dazu und muss mit dem Auto abgeschrieben werden, bei geleasten Autos sind diese Kosten sofort abzugsfähig. Handwerk bevorzugt bei Steuerförderung für Photovoltaik Eine Vorab-Abschreibung auf eine in 2011 gelieferte Photovoltaikanlage können Sie in der 2010er-Bilanz in der Regel nur dann geltend machen, wenn Sie eine verbindliche Bestellung aus 2010 vorlegen können. Der Investitionsabzugsbetrag ( 7g EStG) erlaubt Ihnen, Anlagevermögen schon bis zu drei Jahre vor der Lieferung abzuschreiben. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Eigenkapital maximal Euro beträgt. Auch für eine Photovoltaikanlage kann man diese Vorab-Abschreibung geltend machen. Bekommen Sie also 2011 eine Anlage für Euro geliefert, können Sie 40 Prozent = Euro noch in Ihrer 2010er-Steuererklärung geltend machen. Ausgabe 4 - April 2011 Meister Persönlich 3
4 Ein Prüfer darf jederzeit einen Kassensturz verlangen Erfreulich für Sie: Bei vielen Handwerksbetrieben braucht es diese verbindliche Vorabbestellung nicht, um den Steurvorteil für zu nutzen. Allerdings: In den meisten Fällen wertet das Finanzamt eine Photovoltaikanlage als neuen Betrieb. Und falls man für einen neuen Betrieb etwas bestellt, bekommt man die 40-prozentige Vorab-Abschreibung nur bei Vorlage einer verbindlichen Bestellung, die im alten Jahr getätigt wurde. Wenn Sie also 2011 erst bestellt haben, wird Ihnen das Finanzamt für das Steuerjahr 2010 die 40-prozentige Abschreibung aus diesem Grund verwehren. (vgl. BMF, , IV C 6 - S /07/10002, BStBl. I 09, 633 Tz. 35 und Tz. 29) Anders jedoch bei manchen Handwerkern: Wenn die Photovoltaikanlage in räumlicher Nähe zum Handwerksbetrieb installiert wird, gilt sie nicht als neuer Gewerbebetrieb, sondern gehört zum Handwerksbetrieb. Und dann fällt das Erfordernis der verbindlichen Vorabbestellung weg. (BFH, , X R 21/08 und 22/08, BFH/NV 2011, 35) Beispiel - so klappt's: Elektromeister E hat (erst) im Januar 2011 eine Anlage für Euro bestellt, die im April 2011 auf das Dach seines Elektrobetriebs montiert wird. Folge: E kann in der 2010er-Steuererklärung schon Euro abschreiben, weil die Anlage als einheitlicher Gewerbebetrieb mit seinem Elektrohandwerk gilt und somit keine verbindliche Bestellung schon im Vorjahr notwendig ist. Beispiel 2 - so klappt's nicht: Bäckermeister B bestellt (erst) im Februar 2011 eine Anlage für Euro, die auf seinem 10 km vom Betrieb entfernten Privathaus installiert wird. B bekommt den Investitionsabzug für 2010 nicht, weil die Anlage wegen der Entfernung als extra Gewerbebetrieb gilt, so dass B schon 2010 hätte verbindlich bestellen müssen, um die 40-prozentige Abschreibung zu bekommen. Ein Prüfer darf jederzeit einen Kassensturz verlangen Das Wort Kassensturz taucht als geflügeltes Wort immer wieder auf z. B. in der politischen Diskussion. Im Bereich der Betriebsprüfung ist der Ausdruck allerdings ganz bildlich zu verstehen. Kassensturz bedeutet, dass die Ladenkasse umgestürzt - also auf den Kopf gestellt - wird und das Geld heraus fällt. Das Ergebnis sollte sein, dass der Sollbestand laut Kassenbuchführung auf den Cent genau mit der Summe des Geldes übereinstimmt, die beim Kassensturz auf den Boden fällt. 4 Meister Persönlich Ausgabe 4 - April
5 Sonderausstattungen zählen bei Ein-Prozent-Regel nicht mit Ein Betriebsprüfer kann jederzeit von Ihnen verlangen, den Sollbestand laut Ihrem Kassenbuch mit dem aktuellen Bestand der Kasse abzugleichen. Das sollten Sie wissen: Ein Betriebsprüfer kann von Ihnen verlangen, spontan einen Kassensturz durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn das aktuelle Jahr gar nicht zum Prüfungszeitraum gehört. Beispiel: Der Prüfungszeitraum ist 2007 bis 2009, der Prüfer kommt im Februar Gleichwohl kann er verlangen, dass Sie mitten im Februar 2011 einen Kassensturz durchführen und ihm das Geld vorzählen. (BFH, , VIII R 174/77, BStBl 82 II, 430) Dabei sollte es nicht zu nennenswerten Abweichungen kommen. Was ist, wenn der Bestand abweicht? Wenn es dabei nur um ein paar Prozent hin oder her geht, ist das nicht so schlimm, wenn sonst alles in Ordnung ist. Wenn Sie aber laut aktuellem Kassenjournal 367,23 Euro in der Kasse haben sollten, und der Prüfer findet über Euro, hätten Sie Erklärungsnöte. Also: Machen Sie am besten jetzt gleich einmal einen Kassensturz, um für alle Fälle gewappnet zu sein. Im Übrigen: Es verleitet manche Mitarbeiter zu kriminellen Handlungen, wenn im Betrieb bekannt ist, dass der Kassen- Sollbestand erheblich vom echten Bargeldbestand abweicht. Sonderausstattungen zählen bei Ein-Prozent-Regel nicht mit Gute Nachricht für Dienstwagenfahrer: Laut Bundesfinanzhof ist nachträglich eingebaute Sonderausstattung NICHT laut Ein-Prozent-Regel zu versteuern. Das oberste Steuergericht hat in einem aktuellen Urteil eine überraschende Aussage zum Thema Sonderausstattungen beim Firmenwagen getroffen. Vordergründig ging es nur um das Thema einer nachträglich eingebauten Flüssiggasanlage - doch das Urteil gilt generell für nachträglich eingebaute Sonderausstattungen. (BFH, , VI R 12/09, DStR ) Ausgabe 4 - April 2011 Meister Persönlich 5
6 Schwäbische Methode ist nicht immer die beste Das gilt für alles Zubehör, das nicht technisch ins Auto integriert ist. Die erfreuliche Aussage: Bei der Ein-Prozent-Regel zählen nur werkseitig eingebaute Sonderausstattungen mit. Nachträglich (d. h. nach dem Datum der Erstzualssung) hinzugefügte Sonderausstattungen nicht. Auslöser des Verfahrens waren die Kosten einer Flüssiggasanlage. Fraglich war, ob man solch eine Anlage gleichsetzen kann mit Ledersitzen, vielen PS oder einer tollen Auto-Stereoanlage. Denn von der Gasanlage profitiert ja nicht der Fahrer des Autos, sondern nur der Arbeitgeber im Wege niedrigerer Spritkosten. Nicht steuerpflichtig - entschied nun der BFH: Wobei sich das Gericht nicht zu der Frage äußerte, ob nur Sonderausstattungen zählen, von denen der Fahrer einen Nutzen hat. Das Unterscheidungskriterium: Die Ein-Prozent- Regel umfasst nur werkseitig eingebaute Sonderausstattungen. Wird eine Erdgas- oder Flüssiggasanlage nachträglich eingebaut, erhöht das den Wert laut Ein-Prozent-Regel nicht. Das betrifft auch alle anderen nachträglichen Sonderausstattungen: Zu denken ist hier z. B. an Dachständer, zusätzliche Felgensätze oder nachträglich eingebaute Telefone. Das sollten Sie tun: Noch nicht bestandskräftige Steuererklärungen/Lohnsteueranmeldungen, wenn sie zu hoch waren, korrigieren. Und bei neuen Autos lieber Sonderausstattung nachträglich statt ab Werk einbauen lassen. Das wird die Lohnsteuerprüfer ärgern: Diese hatten bisher immer nach solchen Sonderausstattungen in der Buchhaltung gesucht und dann flugs die Dienstwagensteuer der betroffenen Autos erhöht (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR). Das geht nun nicht mehr. Das sollten Sie jetzt tun: Finden Sie heraus, ob bei Ihnen Sonderausstattungen in die Ein-Prozent-Regel einbezogen wurden, die nicht bereits ab Werk im Auto vorhanden waren. Korrigieren Sie alle Steuererklärungen bzw. Lohnsteueranmeldungen, die noch nicht bestandskräftig sind. Sofern keine Lohnsteuerprüfung stattgefunden hat, dürften das in aller Regel die Jahre 2007 bis 2010 sein. Und bei neuen Autokäufen gilt: Durch das nachträgliche Bestellen von Sonderausstattungen (nach dem Datum der Erstzulassung) kann Dienstwagensteuer gespart werden. Sinnvoll ist das freilich nur bei Zubehör, das nicht technisch in das Auto integriert ist. Schwäbische Methode ist nicht immer die beste Setzen Sie sich nicht durch zu hohe Tilgungen selbst unter Druck. Schwaben stehen im Ruf, besonders sparsam zu sein und nichts so zu verabscheuen wie Schulden. Gerade im Südwesten Deutschlands versucht man 6 Meister Persönlich Ausgabe 4 - April
7 Wann Sie Kapitalerträge weiter freiwillig erklären sollten Tipp: Vereinbaren Sie statt dessen lieber freiwillige Sondertilgungen. gerne, Hypotheken so schnell wie möglich abzuzahlen. Da werden dann oft statt einem Prozent Tilgung am besten gleich zwei oder gar drei Prozent mit der Bank vereinbart. Wir raten davon ab: Durch zu schnelle Tilgung setzen Sie sich zu sehr unter Druck. In guten Jahren mag es kein Problem sein, die hohen Annuitäten zu bedienen, in schlechten Jahren schon. Und kaum eine Bank wird Ihnen zugestehen, ausgerechnet in einer Notlage die Tilgung zu reduzieren und die Laufzeit zu verlängern. Machen Sie es lieber so: Vereinbaren Sie statt hoher Zwangs-Tilgung lieber die Möglichkeit(!) zu freiwilligen(!) Sonder-Tilgungen. Sparen Sie für diese Sonder-Tilgungen separat Geld an, was Sie - im Gegensatz zu Pflichttilgungen - jederzeit stoppen können. Und nur, wenn Sie Ihr Geld garantiert nicht mehr brauchen, leisten Sie die Sonder-Tilgung. Ihr Vorteil: Auf diese Weise kommen Sie, wenn alles gut läuft, auch schnell von Ihren Schulden herunter. Aber wenn es mal nicht so gut läuft, kommen Sie nicht so schnell in Liquiditätsnöte. Wann Sie Kapitalerträge weiter freiwillig erklären sollten Für Ihre Bank zählt das Einkommen, das im Steuerbescheid eingetragen ist. Daher kann es vorteilhaft sein, Kapitalerträge trotz Abgeltungssteuer weiterhin freiwillig zu erklären. Denn so verbessern Sie Ihre Bonität, zahlen aber keinen Cent Steuern mehr. Seit 2009 muss man Kapitalerträge in den meisten Fällen nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Denn die Bank zieht bereits die Abgeltungssteuer ab, mit der alles erledigt ist. Aber: Falls Sie Ihren Einkommenssteuerbescheid bei der Bank einreichen müssen, sollten Sie größere Kapitalerträge weiterhin in Ihrer Steuererklärung angeben. Grund: Für Ihre Bank zählt nur das Einkommen, das amtlich im Steuerbescheid bescheinigt ist. Und wenn dieses höher ist, weil Sie auch Ihre Kapitalerträge angegeben haben, wird die Bank Ihre Bonität unter Umständen besser bewerten. Steuerliche Nachteile dadurch haben Sie nicht. Denn: Egal ob die Bank die Steuer abzieht oder ob sie vom Finanzamt festgesetzt wird: Die Steuer auf Kapitalerträge beträgt so oder so 25 Prozent. (Eine Ausnahme gilt nur bei Darlehen an die eigene Firma und unter engen Verwandten.) Fazit: Größere Kapitalerträge lassen Ihr Einkommen aus Bankperspektive höher erscheinen. Sie sollten Zinsen und Dividenden allein aus diesem Grund weiter freiwillig in Ihrer Steuererklärung angeben. Sie zahlen dafür keinen Cent mehr Steuern. Ausgabe 4 - April 2011 Meister Persönlich 7
8 Private Parktickets Anschaffung bei ebay von Maik P. aus Zwickau an die Redaktions-Hotline: Ich war über ein verlängertes Wochenende mit meiner Frau bei ihrem Bruder in der Kölner Innenstadt. Dort musste ich das Auto drei Tage im Parkhaus abstellen und 75 (!) bezahlen. Kann ich das absetzen? Zu Köln habe ich überhaupt keinen beruflichen Bezug, und noch dazu war das Auto dort ja am Wochenende geparkt." IZW antwortet: Falls Sie für Ihren zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Firmenwagen die Ein-Prozent-Regelung anwenden, können Sie diese Parktickets selbstverständlich absetzen. Denn die Ein-Prozent-Regel ist eine Pauschale unabhängig von der tatsächlichen Privatnutzung. Auf die tatsächliche betriebliche Veranlassung der jeweiligen Auto- und Nebenkosten (z. B. Parkgebühren) kommt es nicht an. Sie müssen die Ein-Prozent-Regel ja auch in einem Monat ansetzen, in dem Sie ausschließlich beruflich gefahren sind. Kernaussage der Ein-Prozent-Regel: Alle(!) Kosten zu 100 Prozent absetzen - und die Privatnutzung pauschal mit einem Prozent des Auto-Neupreises im Monat versteuern. Mit der Ein-Prozent-Regel jedoch nicht abgegolten: alkoholbedingte Unfallkosten, Mautgebühren und Autofähren auf Urlaubsfahrten sowie Schutzbriefe. Impressum Meister Persönlich Der Steuer- und Finanzbrief mit geldwerten Tipps und Informationen für den Handwerksmeister und seine Berater Herausgeber: IZW InformationsZentrum für die Wirtschaft GmbH Heiliggeiststr München Telefon Telefax service@izw-info.de Geschäftsführerin: Ulrike Mattis, Dipl.-Volksw. (V.i.S.d.P.) Frage von Hubert K. aus Passau an die Redaktions-Hotline: Ich habe bei ebay eine Schleifmaschine ersteigert. Da ich dort bisher sonst immer nur private Dinge ersteigert habe, habe ich nun nur eine Rechnung auf meinen privaten Namen bekommen, also nicht mit dem Zusatz Schreinerei. Soll ich reklamieren? IZW antwortet: Da Sie ein Einzelunternehmen betreiben, ist die Rechnung durchaus verwendbar. Ob nun Herrn Otto X oder Schreinerei Otto X darauf steht, ist gleichgültig. Wichtig ist die Firmenbezeichnung nur bei Gesellschaften, z. B. Autowerkstatt Meier & Huber ohg oder Bäckerei Müller GmbH. Bei Einzelfirmen ist der Unterschied zwischen privat und Geschäft unerheblich. Diskussionen mit dem Finanzamt könnte es aber bei sowohl privat als auch geschäftlich nutzbaren Gegenständen geben. Wenn Sie sich also einen Flachbildfernseher mit Ihrer privaten Rechnungsadresse liefern lassen, könnte das Finanzamt bezweifeln, ob Sie diesen wirklich zu Demozwecken in Ihrer Schreinerei aufgehängt haben. Allerdings würde in solch einem Fall auch eine Rechnungsadressierung an Ihre Schreinerei das Finanzamt nicht daran hindern, die genaue Verwendung eines solchen Fernsehers aufzuklären. Bei einer Schleifmaschine haben Sie dieses Problem aber von Haus aus nicht. Fazit: Die Ihnen vorliegende Rechnung ist ausreichend Fachlicher Beirat: Dipl.-Kfm. Alfred Gesierich, Steuerberater Dr. jur. Ludwig Macher, Steuerberater Der Inhalt des Beratungsbriefs wurde mit größtmöglicher Sorgfalt nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt und geprüft. Haftung und Gewähr kann wegen der Komplexität und der ständigen Veränderungen der zugrundeliegenden Materie nicht übernommen werden. Wiedergabe - auch auszugsweise - nur mit schriftlicher Einwilligung des Herausgebers by IZW München/ZKZ Meister Persönlich Ausgabe 4 - April
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