1. ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR HAUPTSATZUNG DER FONTANESTADT NEURUPPIN 2. ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR HAUPTSATZUNG DER FONTANESTADT NEURUPPIN

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1 INHALTSVERZEICHNIS: HAUPTSATZUNG DER FONTANESTADT NEURUPPIN 1. ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR HAUPTSATZUNG DER FONTANESTADT NEURUPPIN 2. ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR HAUPTSATZUNG DER FONTANESTADT NEURUPPIN - 1 -

2 2003/4 9. Ergänzung Anlage zur Vorlage 2003/4 9. Ergänzung Hauptsatzung der Fontanestadt Neuruppin Aufgrund der 5, 6 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 298, 303), beschließt die Stadtverordnetenversammlung am 14. Juni 2004 folgende Hauptsatzung der Fontanestadt Neuruppin. 1 Name, Bezeichnung 1. Die Gemeinde führt den Namen Neuruppin, die Bezeichnung Stadt und den Namenszusatz Fontanestadt. Sie besteht aus der (ehemaligen) Stadt Neuruppin selbst und den in 12 Abs. 1 genannten Ortsteilen. 2. Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt. 3. Das Stadtrecht wird in einer Urkunde vom 09. März 1256 nachgewiesen. 2 Wappen, kleines Dienstsiegel 1. Der Stadt ist mit Urkunde des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Juni 1928 das Recht zur Führung eines Wappens verliehen worden. 2. Beschreibung des Wappens (Blasonierung): In Blau eine silberne Burg mit zwei gezinnten, zweigeschossigen Türmen mit zwei übereinander liegenden schwarzen Toren und gold-beknauften, roten Spitzdächern; der Mittelbau mit drei Türmchen und einem schwarzen Tor, das von einem roten Dreieckschild, belegt mit einem gold-bewehrten und gold-gezungten silbernen Adler, überdeckt wird. 3. Der Stadt ist mit Urkunde des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Juni 1928 das Recht zur Führung eines kleinen Siegels verliehen worden. 4. Beschreibung des kleinen Siegels: Ein verkappter silberner Adler mit goldenen Fängen steht in einem zinnoberroten Dreieckschild. Die genannte Kappe ist ein Kübelhelm mit zwei seitwärts stehenden, in Gold gehaltenen Federn. 5. Die Stadt führt ein Dienstsiegel, welches in Form und Größe dem der Hauptsatzung beigefügten Siegel gleicht. 6. Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann weitere Bedienstete der Stadt mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen

3 3 Gleichberechtigung von Frau und Mann 1. Die Gleichstellungsbeauftragte hat gemäß 23 Gemeindeordnung das Recht, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Dazu ist ihr auf Antrag Rederecht in den Ausschüssen und in der Stadtverordnetenversammlung einzuräumen. 2. Die für Gemeinden anwendbaren Vorschriften sowie die Landesgleichstellungsgesetz gelten ergänzend. 4 Ausländerbeauftragter 1. Die Stadtverordnetenversammlung bestellt auf Vorschlag des Ausschusses für Schule, Kultur, Sport, Städtepartnerschaften, Soziales und Wohnungswesen einen ehrenamtlichen Beauftragten zur sozialen Integration von Ausländern. 2. Es ist die Aufgabe dieses Beauftragten, die Belange der im Stadtgebiet lebenden Ausländer in besonderer Weise zu unterstützen und zu fördern und ihnen zur Beratung zur Verfügung zu stehen. Er soll auch prüfen, ob ein Bedarf für die Bildung eines Ausländerbeirates besteht. 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Behindertenbeauftragter 1. Die Stadtverordnetenversammlung bestellt auf Vorschlag des Bürgermeisters einen ehrenamtlichen Beauftragten zur sozialen Integration von Behinderten. 2. Es ist die Aufgabe dieses Beauftragten, die Belange der im Stadtgebiet lebenden Behinderten in besonderer Weise zu unterstützen und zu fördern und ihnen zur Beratung zur Verfügung zu stehen. 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5a Anliegerversammlungen 1. Vor Beginn jeder städtischen Straßenbaumaßnahme, die Beitragspflichten für Anlieger hervorruft, müssen die betroffenen Bürger in Anliegerversammlungen über das Vorhaben informiert werden. Dabei wird insbesondere die einschlägige Beitragssatzung erläutert sowie der Berechnungsmodus der von den Anliegern zu erhebenden Beiträge erklärt. 2. Es wird ein Protokoll geführt, das die wesentlichsten Inhalte der Versammlung wiedergibt. Die anwesenden Bürger tragen sich in Anwesenheitslisten ein, die mit dem Protokoll verbunden und von der Verwaltung verwahrt werden

4 3. Zu den Anliegerversammlungen ist mit Postwurfsendungen oder durch Anzeigen in Tageszeitungen einzuladen. 6 Wertgrenzen bei Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung 1.Die Stadtverordnetenversammlung behält sich nach 35 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung für folgende Angelegenheiten die Beschlussfassung vor: Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, ferner Aufnahme von Krediten, sofern der Wert solcher Rechtsgeschäfte übersteigt. 2. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, sofern der Wert des Vermögensgegenstandes übersteigt. 3. Ansonsten ist der Haupt- und Finanzausschuss zuständig, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. 7 Rechte und Pflichten der Stadtverordneten 1. Jeder Stadtverordnete hat das Recht, Vorschläge einzubringen und Anträge zu stellen; diese sind zu begründen. 2. Jeder Stadtverordnete kann an den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und der Fachausschüsse, denen er nicht angehört, mit Rederecht teilnehmen. Die Einladungen zu den Sitzungen sind dementsprechend zuzuleiten. Die Niederschriften über die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und der Fachausschüsse erhalten die Mitglieder des Ausschusses, die Fraktionsvorsitzenden und die jeweils teilnehmenden Abgeordneten. Die Niederschrift über die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung erhalten alle Abgeordnete. 3. Kann ein Stadtverordneter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder eines Ausschusses verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und bei einer Ausschusssitzung außerdem unverzüglich seinen Vertreter zu benachrichtigen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu überreichen. 8 Stadtverordnetenversammlung 1. Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens alle 3 Monate zu einer Sitzung zusammen

5 2. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung werden nach 17 Abs. 5 öffentlich bekannt gemacht. 3. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen des 44 Gemeindeordnung für folgende Gruppen von Angelegenheiten grundsätzlich ausgeschlossen: a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten b) Grundstücksangelegenheiten c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten einzelner Personen d) Vergabeentscheidungen. 9 Ausschüsse 1. Neben dem in der Gemeindeordnung vorgesehenen Haupt- und Finanzausschuss werden durch die Stadtverordnetenversammlung folgende Ausschüsse gebildet: - Bau- und Wirtschaftsförderungsausschuss 9 Mitglieder - Ausschuss für Schule, Kultur, Sport, Städtepartnerschaften, Soziales und Wohnungswesen 9 Mitglieder - Rechnungsprüfungsausschuss 7 Mitglieder - Strukturausschuss 7 Mitglieder - Petitionsausschuss 7 Mitglieder 2. Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen nach 50 Abs. 8 Gemeindeordnung entsprechend ihren Sitzanteilen in der Stadtverordnetenversammlung zugeteilt. Die Zuteilung berechnet sich nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren entsprechend 50 Abs. 2 und 3 Gemeindeordnung. 3. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge, die sich nach der Berechnung entsprechend Abs. 2 ergibt. Der Ausschussvorsitzende muss Mitglied des Ausschusses sein. 4. Die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden werden im Ausschuss gewählt. Sie sind Mitglied des jeweiligen Ausschusses. Bei Verhinderung des Ausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. 5. Die Stadtverordnetenversammlung kann je nach Notwendigkeit weitere Ausschüsse bilden sowie bestehende Ausschüsse auflösen oder zusammenlegen, sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Ferner kann die Stadtverordnetenversammlung nach Bedarf Unterausschüsse bilden. Das gleiche Recht steht den Ausschüssen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu. 6. Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Stadtverordnetenversammlung nach 50 Abs. 1 Gemeindeordnung bildet, sind öffentlich. Nach Maßgabe von 44 Gemeindeordnung und 8 Abs. 3 ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen

6 7. In den Bau- und Wirtschaftsförderungsausschuss, in den Ausschuss für Schule, Kultur, Sport, Städtepartnerschaften, Soziales und Wohnungswesen sowie in den Rechnungsprüfungsausschuss können sachkundige Einwohner zu beratenden Mitgliedern gem. 50 Abs. 7 Gemeindeordnung berufen werden. Ihre Zahl darf die Zahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder nicht erreichen. 10 Haupt- und Finanzausschuss 1. Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 11 Mitgliedern einschließlich des Bürgermeisters. 2. Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses wird von seinen Mitgliedern gewählt. 3. Für die Stellvertreter ist die Regelung des 9 Abs. 4 anzuwenden, hinsichtlich der Öffentlichkeit gilt 9 Abs Zuständigkeiten der Ausschüsse 1. Die Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses sind insbesondere: - Koordinierung der Arbeit aller Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung, insbesondere Entscheidung über die Beschlussreife von Beschlussvorlagen und Entscheidung über die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Stadtverordnetenversammlung - Entscheidung über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen der von der Stadtverordnetenversammlung festgelegten allgemeinen Richtlinien - vorbereitende Beratung der Haushaltssatzung - Empfehlung in folgenden Angelegenheiten: sonstige Beschlussvorlagen aus den Bereichen Haushalt/Buchhaltung, Technischer und Organisatorischer Dienstbetrieb, Justiziariat und Controlling sowie zur personellen Besetzung von Gremien - Beschlussfassung über die Billigung und Auslegung des Bauleitplanentwurfes nach Baugesetzbuch - Vergabeentscheidungen. 2. Die Aufgaben des Rechungsprüfungsausschusses sind insbesondere: - die Aufgaben entsprechend 113 Gemeindeordnung - Empfehlung in folgenden Angelegenheiten: Beschlussvorlagen aus dem Rechnungsprüfungsamt. 3. Die Aufgaben des Bau- und Wirtschaftsförderungsausschusses sind Empfehlungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten: - Grundstücksgeschäfte - Bauleitplanung - Stadtsanierungsplanung und durchführung - Stadtentwicklung - 6 -

7 - Stadtmarketing - Verkehrsplanung - ländliche und dörfliche Entwicklung - Gemeindliche Sicherheit und Ordnung - Friedhöfe - Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung - Festlegung von Genehmigungsvorbehalten für die Auftragsvergabe bei Baumaßnahmen und Planungen im Rahmen des Finanzplanes - bauaufsichtliche Ausnahmegenehmigungen in Gebieten zur Aufstellung von Bebauungsplänen und Satzungen - Beratungen über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Entwicklung der Stadt und der Region - Beratung in umweltrelevanten Fragen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung der Stadt - Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer, der Kreishandwerkerschaft, dem Einzelhandelsverband sowie der Wirtschaftsförderung der Stadt und der Kreisverwaltung und mit sonstigen Institutionen - Sonstige Beschlussvorlagen aus den Fachbereichen Stadterhaltung und Stadtentwicklung sowie Ordnung- und Grundstückswesen - Zusammenarbeit mit Fachbeiräten der Stadt, insbesondere dem Sanierungsbeirat sowie den Ortsbeiräten. 4. Die Aufgaben des Ausschusses für Schule, Kultur, Sport, Städtepartnerschaften, Soziales und Wohnungswesen (Schul- und Sozialausschuss) sind Empfehlungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten: - Schulentwicklungsplanung, Sportentwicklungs- und Sportstättenleitplanung, Planung von kulturellen Einrichtungen und Angeboten - Förderung und Ausgestaltung des interkommunalen kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen und schulischen Lebens - Bürgerinformation und Bürgerintegration für gemeindliche und gemeinnützige Aktivitäten - Einflussnahme auf Planung, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Mittel - Planung, Pflege und Organisation der Partnerschaftsbeziehungen der Stadt - Sicherung der Sozialhilfe durch den örtlichen Träger - städtische soziale Einrichtungen - Kontrolle und Überwachung von sozialen Einrichtungen, die finanziell von der Stadt unterstützt bzw. getragen werden - Unterbreitung von Vorschlägen für Entscheidungen über die Vergabe von Wohnraum in besonders schwierigen Fällen - Empfehlung und Beratung für die Ausarbeitung von Kriterien zur Wohnraumvergabe und Kontrolle der Einhaltung dieser Kriterien - Angelegenheiten des Behinderten- und des Ausländerbeauftragten - Sonstige Beschlussvorlagen aus dem Fachbereich Soziales. 5. Die Aufgabe des Strukturausschusses ist insbesondere die Vorbereitung von Personalentscheidungen gemäß

8 6. Die Aufgabe des Petitionsausschusses ist die Bearbeitung der eingegangenen Petitionen. 12 Ortsbeiräte 1. In der Fontanestadt Neuruppin bestehen 13 Ortsteile. Auf die insofern abgeschlossenen Gebietsänderungsverträge wird voll inhaltlich Bezug genommen. Bei den Ortsteilen handelt es sich um: a) Buskow b) Gnewikow c) Gühlen-Glienicke d) Alt Ruppin e) Karwe f) Krangen g) Lichtenberg h) Molchow i) Nietwerder j) Radensleben k) Stöffin l) Wulkow m) Wuthenow. 2. Für alle in Abs. 1 genannten Ortsteile ist ein Ortsbeirat zu wählen. Der Ortsbeirat besteht aus: a) Alt Ruppin 9 Mitgliedern Werden nach der Wahl Stadtverordnete Einwohner von Alt Ruppin oder rücken Einwohner von Alt Ruppin als Stadtverordnete nach, können diese Stadtverordneten zusätzliche Mitglieder des Ortsbeirates Alt Ruppin werden. b) Buskow 3 Mitgliedern c) Gnewikow 3 Mitgliedern d) Gühlen-Glienicke 3 Mitgliedern e) Karwe 3 Mitgliedern f) Krangen 3 Mitgliedern g) Lichtenberg 3 Mitgliedern h) Molchow 3 Mitgliedern i) Nietwerder 3 Mitgliedern j) Radensleben 3 Mitgliedern k) Stöffin 3 Mitgliedern l) Wulkow 3 Mitgliedern m) Wuthenow 3 Mitgliedern 3. Mitglieder des Ortsbeirates müssen im Ortsteil wohnen. 4. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte den Ortsbürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter in geheimer Wahl. Der Ortsbürgermeister und sein Stellvertreter werden durch die Stadtverordnetenversammlung bestätigt. Der Ortsbürgermeister erhält eine Berufungsurkunde. 5. Über die Anhörungsrechte gem. 54a Abs. 1 Gemeindeordnung hinaus ist der Ortsbeirat vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Haupt- und Finanzausschusses über Grundstücksangelegenheiten des Ortsteils zu hören

9 6. Der Ortsbeirat entscheidet über folgende Angelegenheiten: a) Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinaus geht, b) Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil, c) Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinaus geht und d) Förderung von Vereinen und Verbänden, Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie Ehrungen und Jubiläen. 7. Den Ortsteilen werden für die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 6 Buchst. b bis d Mittel zur Verfügung gestellt. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. 8. Die Beschlüsse nach Abs. 6 sind dem Bürgermeister unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlüsse innerhalb von 8 Wochen nach ihrem Zugang beim Bürgermeister mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben. Die Vorschriften der 63 Abs. 1 Buchst. b und 65 Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. 9. Im Vorfeld der beabsichtigten Beschlussfassung der Gremien der Stadtwerke Neuruppin GmbH über die Entgelte und Baukostenzuschüsse im Bereich der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung wird darüber einer der Ortsbürgermeister, der dazu von den anderen Ortsbürgermeistern bestimmt worden ist, durch Vorlage der jeweiligen Kalkulation informiert, und zwar unverzüglich nach Eingang der Kalkulationsunterlagen bei der Stadt. 10. Der Bürgermeister sowie die Stadtverordneten können an den Sitzungen des Ortsbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. 13 Bildung beratender Gremien 1. Es werden ein Seniorenbeirat und ein Jugendbeirat sowie ein Frauenbeirat gebildet. 2. Diese Gremien setzen sich aus interessierten Einwohnern der betreffenden Personengruppe und jeweils einem Stadtverordneten, der von der Stadtverordnetenversammlung bestimmt wird, zusammen und beraten den Bürgermeister und die Stadtverordneten. Sie können Vorschläge und Anregungen unterbreiten. 3. Der Vorsitzende des Beirates kommt aus der Mitte seiner Mitglieder. 4. Weitere beratende Gremien können zu bestimmten Sachfragen nach Bedarf gebildet werden. 5. Die Gremien erhalten auf Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sowie der Ausschüsse durch einen ihrer Vertreter Rede- und Vorschlagsrecht in den sie betreffenden Angelegenheiten

10 14 Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters 1. Die Stadtverordnetenversammlung wählt entsprechend ihrer Geschäftsordnung auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Beigeordneten. 2. Bei Abwesenheit des Bürgermeisters und des Beigeordneten übernimmt der jeweils dienstälteste Fachbereichsleiter die Funktion des stellvertretenden Bürgermeisters. 15 Gemeindebedienstete 1. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet auf Vorschlag des Bürgermeisters a) über das Bewerberauswahlverfahren bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses ( 7 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz), b) über Ernennungen gem. 7 Abs. 1 Nr. 4 Landesbeamtengesetz (Beförderungen) ab der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes, c) über die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz (Wechsel der Laufbahngruppe), d) über die Einstellung und Entlassung von Angestellten ab der Vergütungsgruppe II BAT-O, e) über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit ( 11 BAT-O) an Angestellte ab der Vergütungsgruppe II BAT-O und f) über die Festsetzung einer Vergütung oder eines Lohnes, sofern nicht ein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. 2. Für alle übrigen Beamten und Angestellten sowie für die Arbeiter ist der Bürgermeister zuständig. Seine Entscheidungen müssen sich im Rahmen des Stellenplanes halten. 3. Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes sowie die Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten bis zur Vergütungsgruppe II BAT-O und der Arbeiter werden durch den Bürgermeister unterzeichnet. Die Urkunden für die Beamten des höheren Dienstes ab Besoldungsgruppe A 13 sowie die Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Angestellten ab der Vergütungsgruppe II BAT-O unterzeichnen der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und der Bürgermeister. 4. Die Urkunde für den Bürgermeister bedarf der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und eines weiteren Stadtverordneten. 5. Bereichs- und Fachgruppenleiterernennungen und abberufungen bedürfen der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung. Das Gleiche gilt für die Ernennung und Abberufung des Rechnungsprüfungsamtsleiters

11 16 Entschädigungen Die Entschädigung der Stadtverordneten, sachkundigen Einwohner und hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten, Ortsbeiräte und Ortsbürgermeister richtet sich nach den von der Landesregierung vorgegebenen Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen. Näheres regelt eine entsprechende Satzung. 17 Bekanntmachungen 1. Bekanntmachungen erfolgen durch den hauptamtlichen Bürgermeister. 2. Öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen sowie öffentliche Bekanntgaben der Stadt, die durch Rechtsvorschriften vorgesehen sind, werden im Amtsblatt für die Fontanestadt Neuruppin vollzogen. Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen werden im Rathaus zur Einsichtnahme ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Zeit und Dauer der Auslegung sind nach Satz 1 mitzuteilen. 3. Verlangt das Gesetz oder die ersuchende Behörde ausdrücklich den Aushang eines besonderen Schriftstückes, so ist dieses im Schaukasten im inneren Eingangsbereich des Rathauses, Haus A, Karl-Liebknecht-Str. 33/ 34 vorzunehmen. 4. Bekanntmachungen, die ausschließlich die Ortsteile betreffen, können zusätzlich in den amtlichen Schaukästen der Ortsteile ausgehängt werden. 5. Zeit, Ort und Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung werden in den regionalen Tageszeitungen Märkische Allgemeine (Regionalausgabe: Ruppiner Tageblatt) und Ruppiner Anzeiger spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstag bekannt gegeben. Diese Frist kann bei unverzüglich einzuberufenden Sitzungen oder in Eilfällen auf bis zu 2 Tage verkürzt werden. 6. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte werden in den Schaukästen in den Ortsteilen spätestens 5 Tage vor dem Sitzungstag bekannt gegeben. Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung. Die Schaukästen befinden sich in a) Alt Ruppin - Brückenstraße, (an der alten Brücke) - Anna-Petrat-Straße (Ecke Gartenstraße) b) Buskow Straßenkreuzungsbereich Dorfstr. (Haus Nr. 61) c) Gnewikow Gutsstr.(Bereich Dorfmitte, Nähe Bushaltestelle) d) Gühlen-Glienicke Dorfplatz (vor dem Forsthaus) e) Karwe Lange Straße (vor der Gastwirtschaft) f) Krangen an der Bushaltestelle, Haltepunkt Friedhof g) Lichtenberg am Gemeindehaus, Dorfstraße 36 h) Molchow Krangener Straße (Gemeindehaus) i) Nietwerder Dorfstraße (gegenüber der Kirche) j) Radensleben vor dem Bürgerbüro, Dorfstraße 13 k) Stöffin Dorfstraße (Bushaltestelle) l) Wulkow Dorfstraße (Bushaltestelle)

12 m) Wuthenow Dorfstraße (Haus Nr. 20). 7. Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch öffentlichen Ausruf oder durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte innerhalb des Stadtgebietes. Ist der Hinderungsgrund aufgehoben, ist die Bekanntmachung in der durch die in den Abs. 2 6 vorgeschriebenen Form nachzuholen. 8. Soweit Bundes- oder Landesrecht eine andere Form der Veröffentlichung vorschreiben, gilt diese. 18 Geschlechtsspezifische Formulierungen Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Fontanestadt Neuruppin Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Neufassung der Hauptsatzung der Fontanestadt Neuruppin vom 21. Mai 2001 (Amtsblatt vom 30. Mai 2001), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 29. September 2003 (Amtsblatt vom 8. Oktober 2003), außer Kraft. Siegelabdruck: Fontanestadt Neuruppin, den Otto Theel Bürgermeister *********************************************************************

13 2003/4 10. Ergänzung Anlage zu Vorlage 2003/4 10. Ergänzung 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Fontanestadt Neuruppin Aufgrund der 5, 6 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I, S. 210), beschließt die Stadtverordnetenversammlung am 19. Dezember 2005 folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Fontanestadt Neuruppin in der Neufassung vom 14. Juni 2004 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Fontanestadt Neuruppin vom 07. Juli 2005): Artikel 1 Ergänzungen des Satzungstextes 1. Nach 5a Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Es ist Ihnen Gelegenheit zur Erörterung zu geben. 2. Nach 16 wird ein 16a eingefügt: 16a Abführung von Vergütungen Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Fontanestadt Neuruppin in wirtschaftlichen Unternehmen oder Einrichtungen sind gemäß 104 Abs. 5 Gemeindeordnung an die Fontanestadt Neuruppin abzuführen, wenn sie einen jährlichen Betrag in Höhe von 600 übersteigen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Fontanestadt Neuruppin, den... Golde Bürgermeister ********************************************************************* - 1 -

14 2003/4 12. Ergänzung Anlage zur Vorlage 2003/4 12. Ergänzung 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Fontanestadt Neuruppin Aufgrund der 5, 6 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I, S. 210), beschließt die Stadtverordnetenversammlung am 25. September 2006 folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Fontanestadt Neuruppin in der Neufassung vom 14. Juni 2004 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Fontanestadt Neuruppin vom 7. Juli 2004), geändert mit Änderungssatzung vom 19. Dezember 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Fontanestadt Neuruppin vom 11. Januar 2006): Artikel 1 Änderungen des Satzungstextes erhält folgende Fassung: 14 Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters 1. Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt auf Vorschlag des Bürgermeisters den Vertreter des Bürgermeisters. 2. Bei Abwesenheit des Bürgermeisters und seines Vertreters übernimmt der in dieser Funktion jeweils dienstälteste Fachbereichsleiter die Funktion des stellvertretenden Bürgermeisters, bei deren Verhinderung der in dieser Funktion jeweils dienstälteste Fachgruppenleiter. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt mit dem 1. November 2006 in Kraft. Fontanestadt Neuruppin, den... Golde Bürgermeister - 1 -

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