Staatliche Unterstützungsleistungen bei der Finanzierung der Kosten vollstationärer Einrichtungen
|
|
- Sophie Braun
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Staatliche Unterstützungsleistungen bei der Finanzierung der Kosten vollstationärer Einrichtungen Referent: Rainer Sobczak Sachgebietsleiter der Wirtschaftlichen Hilfe in Einrichtungen beim der Stadt Duisburg
2 - Der Grundsatz: Ambulant vor Stationär - Aktuelles Kostenniveau Duisburger Pflegeeinrichtungen - Staatliche Unterstützungsleistungen - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Entwicklung der Transferaufwendungen in der vollstationären Pflege in Duisburg - Anriss: Relevanz der Leistungen in Bezug auf die Heranziehung Angehöriger zu Unterhaltsleistungen
3 Der Grundsatz: Ambulant vor Stationär Vorrang der häuslichen Pflege 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen 13 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse ( 62 SGB XII)
4 Durchschnittliche Entgelte in den Mitgliedskörperschaften des LVR zum Stichtag Regeleinrichtungen (ohne Spezial-Einrichtungen wie z.b. Einrichtungen für Wachkomapatienten, MS-Kranke) Kreisfreie Städte Zahl der Einrichtungen Gesamtplatzzahl ø Größe Pflegestufe 0 Pflegestufe I pflegebedingter Aufwand Pflegestufe II Pflegestufe III Zuschlag APU Unterkunft / Verpflegung Investitionskosten * DZ EZ Bonn ,45 46,51 66,99 88,20 (33,14 ) (50,20 ) (70,68 ) (91,89 ) 3,69 31,87 14,39 16,41 Duisburg ,33 44,96 64,94 85,66 (32,02 ) (48,65 ) (68,63 ) (89,35 ) 3,69 30,40 15,59 17,80 Düsseldorf ,28 46,51 67,17 88,59 (32,97 ) (50,20 ) (70,86 ) (92,28 ) 3,69 31,10 16,24 18,74 Essen ,63 47,09 68,01 89,71 (33,32 ) (50,78 ) (71,70 ) (93,40 ) 3,69 30,99 15,63 17,76 Köln ,71 46,99 67,83 89,42 (33,40 ) (50,68 ) (71,52 ) (93,11 ) 3,69 31,76 15,88 18,14 Krefeld ,84 48,17 68,99 90,57 (34,53 ) (51,86 ) (72,68 ) (94,26 ) 3,69 33,31 15,94 18,29 Leverkusen ,65 47,05 67,98 89,67 (33,34 ) (50,74 ) (71,67 ) (93,36 ) 3,69 31,25 12,32 16,57 Mönchengladbach ,35 46,12 66,25 87,11 (33,04 ) (49,81 ) (69,94 ) (90,80 ) 3,69 31,76 17,88 19,31 Mülheim ,23 45,11 65,36 86,36 (31,92 ) (48,80 ) (69,05 ) (90,05 ) 3,69 30,93 16,01 18,90 Oberhausen ,92 42,71 61,71 81,42 (30,61 ) (46,40 ) (65,40 ) (85,11 ) 3,69 28,91 16,11 19,80 Remscheid ,74 45,09 64,68 85,00 (32,43 ) (48,78 ) (68,37 ) (88,69 ) 3,69 30,81 13,81 19,41 Solingen ,67 45,83 65,78 86,48 (32,36 ) (49,52 ) (69,47 ) (90,17 ) 3,69 31,85 17,09 18,60 Wuppertal ,73 45,49 65,64 86,54 (32,42 ) (49,18 ) (69,33 ) (90,23 ) 3,69 30,46 16,10 18,29 Durchschnitt ,16 46,17 66,58 87,74 (32,85 ) (49,86 ) (70,27 ) (91,43 ) 3,69 31,20 15,84 18,21 *) Gem. 22 Abs. 1 APG NRW gelten die für den Zeitraum bis zum ergangenen Investitionskostenbescheide bis zum fort. Quelle: Landschaftsverband Rheinland, Abteilung 71.40
5 Durchschnittliche Kosten der Pflegestufen 0 - III in Duisburg zum * (Nur pflegebedingter Aufwand) Pflegestufe 0 = tägl. 28,33 x 30,42 = mtl. 861,80 Pflegestufe I = tägl. 44,96 x 30,42 = mtl ,68 Pflegestufe II = tägl. 64,94 x 30,42 = mtl ,47 Pflegestufe III = tägl. 88,20 x 30,42 = mtl ,04 *Auswertung des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) zum Stichtag
6 Durchschnittliche tägliche/monatliche Kosten eines Pflegeheimplatzes in Duisburg zum * z.b. in der Pflegestufe II: Pflegeleistungen tägl. 64,94 x 30,42 Tage = mtl ,47 Unterkunft und Verpflegung tägl. 30,40 x 30,42 Tage = mtl. 924,77 Investitionskosten (EZ) tägl. 17,80 x 30,42 Tage = mtl. 541,48 Ausbildungsumlage tägl. 3,69 x 30,42 Tage = mtl. 112,25 Gesamtaufwendungen tägl. 116,83 x 30,42 Tage = mtl ,97 *Auswertung des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) zum Stichtag
7 Minimale und maximale Gesamtkosten in den jeweiligen Pflegestufen der vollstationären Duisburger Pflegeeinrichtungen (ohne Spezialeinrichtungen) (Stand: ) PS 0 = von tägl. 62,82 = mtl ,98 bis tägl. 92,63 = mtl ,80 PS I = von tägl. 79,56 = mtl ,22 bis tägl. 110,91 = mtl ,88 PS II = von tägl. 99,66 = mtl ,66 bis tägl. 132,91 = mtl ,12 PS III = von tägl. 120,48 = mtl ,00 bis tägl. 155,73 = mtl ,31
8 Bestandteile der Finanzierung eines Pflegeheimplatzes: - Eigene Rente/n - Sonstige Einnahmen (z.b. Zinserträge, Mieteinnahmen etc.) - Leistungen der Pflegekasse - Vermögen - (Ergänzende) Leistungen des Sozialhilfeträgers ( 2 Nachrang der Sozialhilfe Subsidiaritätsprinzip)
9 Leistungen der Pflegekassen für die vollstationäre Pflege ( 43 SGB XI) Bis Ab PS I = (90 min) PS I = (90 min) PS II = (180 min) PS II = (180 min) PS III = (300 min) PS III = (300 min) Härtefälle PS III+ = PS III+ = 1.995
10 Leistungen des Sozialhilfeträgers: - Pflegewohngeld - ab Pflegestufe I - ( 14 APG NRW) - Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel - 27 ff. SGB XII) - Grundsicherungsleistungen (Viertes Kapitel - 41 ff. SGB XII) - Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel - 61 ff. SGB XII)
11 Welche Bedarfe werden durch welche Leistung gedeckt? - Pflegewohngeld ( 14 APG NRW) = Deckung des Investitionskostenanteils des Pflegesatzes - Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 ff. SGB XII) = Anteilige Deckung des notwendigen Lebensunterhalts; hier: Barbetrag und Bekleidung - Grundsicherungsleistungen (Viertes Kapitel - 41 ff. SGB XII) = Anteilige Deckung des notwendigen Lebensunterhalts; insbesondere Unterkunft und Verpflegung - Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel - 61 ff. SGB XII) = Deckung der bislang ungedeckten Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege
12 Wer trägt die Kosten? - Pflegewohngeld ( 14 APG NRW) = Kommune als örtlicher SH-Träger zu 100 % - Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 ff. SGB XII) = Kommune für über 65jährige, LVR als überörtlicher SH-Träger für unter 65jährige - Grundsicherungsleistungen (Viertes Kapitel - 41 ff. SGB XII) = Der Bund erstattet die Aufwendungen zu 100 % - Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel - 61 ff. SGB XII) = Kommune für über 65jährige, LVR für unter 65jährige
13 Grundsicherung in Einrichtungen ( 42 SGB XII) 688,88 mtl. (akt. Höchstbetrag* in Duisburg zum ) Umfang der Leistung = 80 % v. RS HV (399 ) = 319,20 + UNTKST 369,68 (317,81 KM + 51,87 Heizkosten) (*plus evtl. zusätzlicher Bedarfe z.b. wg. Schwerbehinderung sowie ggf. freiw. Krankenkassenbeiträge) Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ( 27 b Abs. 2 SGB XII) Barbetrag zur freien Verfügung Ab = 107,73 mtl. (= 27% vom Regelsatz 399 = Regelbedarfsstufe 1) Beihilfen für Bekleidung In Duisburg i.d.r. Bekleidungspauschale = täglich 0,51 (mtl. 15,51 )
14 Vermögensschonbeträge nach dem APG NRW (Pflegewohngeld) 14 APG NRW = f. Alleinstehende = f. nicht getrennt lebende Eheleute/Lebenspartner Vermögensschonbeträge nach dem SGB XII (Sozialhilfe Hilfe zur Pflege) (VO zu 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII) 1 Abs. 1 Nr. 1.b = f.d. Leistungsberechtigten 1 Abs. 1 Nr. 2 = f.d. Ehegatten/Lebenspartner f. jede weiter Person im Haushalt Für Eheleute somit generell 3.214
15
16
17
18
19 Transferaufwand der wirtschaftlichen Hilfe in Einrichtungen ab (III. Quartal) Jahr Grundsicherung in Einrichtungen HzL in Einrichtungen üö. Träger örtl. Träger üö. Träger örtl. Träger , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , I.Quartal , , , , , , , , I. + II. Quartal , , , ,46 III. Quartal , , , ,59
20 Transferaufwand der wirtschaftlichen Hilfe in Einrichtungen ab (III. Quartal) Jahr Pflegewohngeld Hilfe zur Pflege in Einrichtungen Gesamtausgaben üö. Träger örtl. Träger , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , I.Quartal , , , , , , , , I. + II. Quartal , , , ,51 III. Quartal , , , ,26
21 Unterhaltsansprüche -Pflegewohngeld ( 14(4) APG NRW) Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Person, ausgenommen gegenüber nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen und Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften sowie eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaften, bleiben unberücksichtigt. -Grundsicherung ( 43 Abs. 3 SGB XII) Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern nur, soweit deren jährliches Gesamteinkommen über im Jahr beträgt. Es gilt die Vermutung, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze unterschreitet.
22 Unterhaltsansprüche -Hilfe zur Pflege ( 94 SGB XII) Unterhaltsansprüche gehen kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang beschränkt sich auf den ersten Verwandtschaftsgrad.
23 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen noch einen weiteren interessanten Verlauf der Veranstaltung!
28. Dresdner Pflegestammtisch
28. Dresdner Pflegestammtisch Vollstationäre Pflege = Vollversorgung Titel der Präsentation Folie: 1 Ämterangabe über Folienmaster und wenn ich aber kein Geld für ein Pflegeheim habe? -1. Leistungen nach
MehrUnd wer hilft mir? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ein Überblick Sozialamt Tirschenreuth 1
Und wer hilft mir? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ein Überblick - 08.01.2019 Sozialamt Tirschenreuth 1 Leistungen des sozialen Ausgleichs bei Hilfebedürftigkeit und einer Erwerbsfähigkeit
MehrTHERESIA-ALBERS-STIFTUNG. Heimkosten - Info. Herzlich Willkommen im Altenheim St. Josef
Heimkosten - Info Herzlich Willkommen im Altenheim St. Josef Vollstationäre Pflege Wer hat Anspruch? Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt, hat der Versicherte
MehrSozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Textausgabe mit Verordnungen 5., aktualisierte Auflage, 2007 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden 5 Sozialgesetzbuch
MehrSozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Textausgabe mit Verordnungen 14., aktualisierte Auflage, 2013 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Sozialgesetzbuch
MehrPflegegrade (PG) Grad 1 Grad 2 Grad 3 Grad 4 Grad 5. Unterkunft 554,25 554,25 554,25 554,25 554,25. Verpflegung² 426,49 426,49 426,49 426,49 426,49
Preisblatt Einzelzimmer Entgelte pro Monat Berechnungsbeispiel Einzelzimmer Pflegegrade (PG) Grad 1 Grad 2 Grad 3 Grad 4 Grad 5 Pflegebedingter Vergütungssatz abzüglich. Leistungsbetrag der Pflegekasse
MehrTHERESIA-ALBERS-STIFTUNG. Heimkosten - Info Herzlich Willkommen im Altenheim St. Josef
Heimkosten - Info 2017 Herzlich Willkommen im Altenheim St. Josef Vollstationäre Pflege Wer hat Anspruch? Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt, hat der
MehrGrundlagen des Sozialrechts
Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen 6 Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik
MehrUnd wer hilft mir? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ein Überblick Sozialamt Tirschenreuth 1
Und wer hilft mir? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ein Überblick - 08.01.2019 Sozialamt Tirschenreuth 1 Inhaltsübersicht - Sozialgesetzbuch II oder XII ( Hartz IV oder Sozialhilfe)?
MehrDezernat Soziales Andreas Zimmermann Abteilungsleitung 72.70
Landschaftsverband Rheinland LVR-Dezernent Soziales Dezernat Soziales Andreas Zimmermann Abteilungsleitung 72.70 09.11.2018 BAGW Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Rheinland In 2 a Nr. 5 des Landesausführungsgesetzes
MehrSozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)*, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel
MehrGrundlagen des Sozialrechts
Grundlagen des Sozialrechts Bedeutung und Aufbau des Sozialgesetzbuches erklären und in konkreten Fällen beurteilen, welche Regelungen des SGB I und SGB X für die Lösung von Rechtsfragen im SGB II und
MehrVerbraucherinformation - Pflegewohngeld
Verbraucherinformation - Pflegewohngeld 1. Was ist Pflegewohngeld? Bei Pflegebedürftigen, die in stationären Einrichtungen versorgt werden, gibt die Pflegeversicherung einen Zuschuss zu den reinen Pflegekosten.
MehrAusbildungsumlage 3,67 3,67 3,67 3,67 3,67. Zwischensumme 32,41 49,59 70,19 91,53 104,12. SUMME Entgelt/Tag 84,20 101,38 121,98 143,32 155,91
PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag vollstationär * Pflege 28,74 45,92 66,52 87,86 100,45 Ausbildungsumlage 3,67 3,67 3,67 3,67 3,67 Zwischensumme 32,41 49,59 70,19 91,53 104,12 Unterkunft 16,31 16,31 16,31
MehrPflege 30,46 48,31 69,71 91,88 104,47. Ausbildungsumlage 3,67 3,67 3,67 3,67 3,67. Zwischensumme 34,13 51,98 73,38 95,55 108,14
PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag vollstationär * Pflege 30,46 48,31 69,71 91,88 104,47 Ausbildungsumlage 3,67 3,67 3,67 3,67 3,67 Zwischensumme 34,13 51,98 73,38 95,55 108,14 Unterkunft 18,98 18,98 18,98
MehrGrundlagen des Sozialrechts
Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen 4 Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik
MehrGrundlagen des Sozialrechts
Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen 4 Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik
MehrGrundlagen des Sozialrechts
Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland
MehrWer kann Hilfe zur Pflege beantragen?
Hilfe zur Pflege ( 61 SGB XII) Die professionelle Pflege von alten und kranken Menschen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur als Teilabsicherung
MehrGrundlagen des Sozialrechts
Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrGrundlagen des Sozialrechts
Grundlagen des Sozialrechts Bedeutung und Aufbau des Sozialgesetzbuches erklären und in konkreten Fällen beurteilen, welche Regelungen des SGB I und SGB X für die Lösung von Rechtsfragen im SGB II und
MehrInhaltsverzeichnis. A. Sozialgesetzbuch (SGB)Zwölftes Buch (XII) Zweites Kapitel. Leistungen der Sozialhilfe
Abkürzungsverzeichnis Zitierung der Landessozialgerichte Literaturverzeichnis Seite XIII XVII XX A. Sozialgesetzbuch (SGB)Zwölftes Buch (XII) Einleitung 1 Erstes Kapitel. Allgemeine Vorschriften 1 Aufgabe
MehrHinweise zur Neuregelung des 18 Abs. 2 Sätze 2-4 des Conterganstiftungsgesetzes
1 Hinweise zur Neuregelung des 18 Abs. 2 Sätze 2-4 des Conterganstiftungsgesetzes Anrechnung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) sowie des sonstigen Einkommens und Vermögens in
MehrModellprojekt TexLL"
Modellprojekt TexLL" Trennung existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen / neues Leistungssystem Umsetzungsbegleitung BTHG Regionalkonferenz Ost / Berlin 06.12./07.12.2018 Heike Brüning-Tyrell/ Finanzierungsstruktur
MehrBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Seite 1. Rechtsgrundlage 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2
MehrKreis Höxter - Der Landrat
Informationen Hilfe zur Pflege in Einrichtungen 61 ff Sozialgesetzbuch XII. Buch (SGB XII) Ist die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen zu Hause nicht mehr sichergestellt, besteht die Möglichkeit
MehrHeimaufnahme Ein Informationsblatt des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege
Heimaufnahme Ein Informationsblatt des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege 1. Was tun, wenn ein Familienangehöriger pflegebedürftig wird? Oftmals tritt diese Situation völlig überraschend ein und Sie
Mehrvom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859)
Seite 1 über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert
MehrBeihilfe. Pflegeleistungen ab 01. Januar Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem
Pflegeleistungen ab 01. Januar 2017 Beihilfe Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem 01.01.2017: häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen
MehrFinanzielle Hilfen im Alter
Finanzielle Hilfen im Alter Leistungen des Sozialamts nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 1 SGB XII 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
MehrGrundlagen des Sozialrechts
Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland
MehrGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Produkt 05.311.60 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Produktbereich: 05 Soziale Leistungen Produktgruppe: 05.311 Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XI und SGB XII Organisationseinheit:
MehrHäusliche Betreuung und Unterstützung
Häusliche Betreuung und Unterstützung COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Köln, Juli 2014 COMPASS ein Tochterunternehmen des PKV-Verbandes 2 Wer findet durch das Labyrinth? 3 Begriff der Pflegebedürftigkeit
MehrHilfe zur Pflege & Elternunterhalt. Eine Einführung
Die Pflegeversicherung wurde als Teilleistungs- bzw. Teilkaskoversicherung konzipiert. D.h. die Leistungen nach dem SGB XI sind in aller Regel nicht bedarfsdeckend. Wenn nicht Angehörige oder sonstige
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 50/17 (Beschluss) 10.03.17 Beschluss des Bundesrates Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Der Bundesrat
MehrGrundlagen des Sozialrechts
Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland in den Grundzügen beschreiben Art.20/Art.28
MehrAusgestaltung der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege
Fachtag Eingliederungshilfe, Teilhabe und Pflege am 25.04.2018 Ausgestaltung der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege Sicht der kommunalen Träger Ulrich Allmendinger, KVJS 1 Inhalt 1. Gesetzliche
MehrHilfe zur Pflege, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Rechtsanwalt Christian Aÿ, Telegrafenstraße 24, 42929 Wermelskirchen, Tel. 02196-1064; www.sozialanwalt-wermelskirchen.de Inhalt! Hilfe zur Pflege! Anspruch
MehrWie läuft das mit dem Altenheim??
Herzlich Willkommen! Wie läuft das mit dem Altenheim?? Infoveranstaltung für Interessierte 09.06.2015 Verein Leben im Alter in Reken e.v., Reken Forum 1 Programm: 1. Wieso Altenheim? Die häufigsten Gründe
MehrBeschluss Nr. 6/99 vom
Brandenburger Kommission 111199 gem 93 BSHG - Land Brandenburg Teupitz, den Beschluss Nr 6/99 vom 1111 99 smitteilung für f das Jahr 2000 für Bewohner in vollstationären Pflegeeinrichtungen die nicht pflegebedürftig
MehrMerkblatt für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung
Merkblatt für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung Die Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ist häufig unvorhersehbar. In solchen Fällen kommen auf Sie als Betroffene und
MehrBTHG Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung Existenzsichernde Leistungen
BTHG Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung Existenzsichernde Leistungen 19.09.2017 Neues Finanzierungssystem Herauslösen der EGH aus dem SGB XII und Integration als neuer Teil 2 in das SGB IX Existenzsichernde
MehrDas Wichtigste zum Elternunterhalt
Beratungsdienst Geld und Haushalt Danuta Weßolly Rechtsanwältin Das Wichtigste zum Elternunterhalt 1958 als zentrale Einrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes gegründet Angebote für Privathaushalte
MehrTitel Sozialamt der Präsentation Folie: 1. Ämterangabe über Landeshauptstadt. Landeshauptstadt Dresden
21. Dresdner Pflegestammtisch Sie brauchen eine Pflegeauszeit! Wie wird Ihr Angehöriger gut versorgt? Wissenswertes zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Titel der Präsentation Folie: 1 Ämterangabe über
MehrLandeswohlfahrtsverband Hessen Rundschreiben 201 Nr. 5/2014
Landeswohlfahrtsverband Hessen Anlage 4 zum Rundschreiben 201 Nr. 5/2014 Langfristige Wohnheimbetreuung, sonstiges Einkommen und WfbM-Arbeitseinkommen, Einkommen übersteigt die Einkommensgrenze Herr D.
MehrPreise. Kann ich mir das eigentlich leisten?
Preise Kann ich mir das eigentlich leisten? Mit diesem Dokument möchten wir Ihnen das Wichtigste in Kürze und leicht verständlich erklären. Die folgenden Erläuterungen mögen helfen das Thema der Finanzierung,
MehrB Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG) Vom 10. Februar 1996
B860-11 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG) Vom 10. Februar 1996 Fundstelle: GVOBl. 1996, S. 227 Änderungsdaten: 1. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 Zuständigkeiten und
MehrWie wird ein Heimplatz oder Pflegeplatz finanziert?
Wie wird ein Heimplatz oder Pflegeplatz finanziert? Folie 1 Wie wird ein Heimplatz oder Pflegeplatz finanziert? Die Pflegelandschaft im Landkreis Cloppenburg Einige Grundgedanken zum Thema Auswahl und
MehrStatistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt Handlungsanweisung zur statistischen Erfassung von leistungsberechtigten Personen in Einrichtungen nach dem SGB XII Vorbemerkung: Mit der folgenden Handlungsanweisung stellt das
MehrBericht über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. sowie zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gebeten.
Beratungsunterlage SozA 2015/23 mit 1 Anl. Kreissozialamt Sozialausschuss 29.09.2015 Öffentlich TO Nr. 2 Bericht über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
MehrEingliederungshilfe und Pflege
Eingliederungshilfe und Pflege 33. Tagung für Leitungskräfte im Bereich Wohnen der LEBENSHILFE Landesverband Niedersachsen e. V. Akademie Stapelfeld, 24. November 2016 Dr. Edna Rasch Bundesvereinigung
Mehr1 Übersicht über Entgelte ( Stand )
A B A B 1 Übersicht über Entgelte ( Stand 01.09.2015) Die Vergütungssätze der einrichtungen werden gemäß Sozialgesetzbuch SGB XI zwischen den kassen, dem örtlichen Sozialhilfeträger (mandatiert an den
MehrReha vor Pflege? Zum Verhältnis Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
Reha vor Pflege? Zum Verhältnis Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege ZIEL ERREICHT? EINGLIEDERUNGSHILFE UND BUNDESTEILHABEGESETZ Berlin, 10. Oktober 2016 Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust Bundesgeschäftsführerin
MehrDas Altenheim - Kompetenz für die letzte. Lebensphase zum Nulltarif? VHS Annette Gräwer
Das Altenheim - Kompetenz für die letzte 1 Lebensphase zum Nulltarif? 2 Was kann eine vollstationäre Einrichtung unter den vorgebenen Rahmenbedingungen leisten? Zusammenarbeit mit den Hausärzten Zusammenarbeit
MehrELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH. Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am
ELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am 11.09.2013 PROF. DR. CHRISTOF STOCK seit 1989 Rechtsanwalt seit
MehrLANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte
LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Landeswohlfahrtsverband Hessen 34112 Kassel oder Ständeplatz 6-10 34117 Kassel 1.) An alle Träger, deren
MehrPflegebedürftigkeit: Rechnet sich der Wunsch Zuhause statt Pflegeheim auch gesellschaftlich? Kosten und Perspektiven für Sachsen
Fakultät Wirtschaftswissenschaften Gesundheitsökonomisches Zentrum der TU Dresden Prof. Dr. Alexander Karmann Pflegebedürftigkeit: Rechnet sich der Wunsch Zuhause statt Pflegeheim auch gesellschaftlich?
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege
FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege 1. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrVereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege
I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend
MehrPflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege)
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK
MehrANGEHÖRIGENUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH
ANGEHÖRIGENUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Haus Hörn des Oratoriums des Heiligen Philipp Neri e.v. Kurzvortrag am 14.10.2014 PROF. DR. CHRISTOF STOCK seit
MehrMüssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder?
Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Referentin: Rechtsanwältin Stephanie Vrey, Kanzlei Seppel & Partner Zeughausstr. 2, 26121 Oldenburg Gesetzesgrundlage: 94 SGB XII Grundsatz:
MehrBeihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 08. Januar 2015 Mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
MehrSH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben
Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2010 Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name:
MehrVorlage der Verwaltung Fachbereich Soziales und Gesundheit Gesundheits-und Sozialplanung
Vorlage der Verwaltung Fachbereich Soziales und Gesundheit Gesundheits-und Sozialplanung Ausschuss für Soziales und Aktenz.: 54/1 Beratung Gesundheit Datum: 16.02.2009 Beschluss Drucksache-Nr.: 5/09 X
MehrGesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) RBEG Ausfertigungsdatum: 22.12.2016 Vollzitat: "Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
MehrMerkblatt Beihilfe Information über vollstationäre Pflege bis Januar 2017
Seite 1. Rechtsgrundlagen 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2 3. Beihilfefähige Aufwendungen 2 3.1 Unterkunft und Verpflegung, 2 3.2 Pflege 2 4. Antragstellung, Abschlagszahlung,
MehrGut leben im Heim. Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013
Gut leben im Heim Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013 Änderungen zum 1. Januar 2016 PSG II, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Unterhalt Stand: Januar 2016 Am 1. Januar 2016 ist der zweite Teil
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze -Angaben ohne Nennung des Gesetzes sind solche des SGB XII I. Feststellen der Hilfeart Die Sozialhilfe umfasst gemäß 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB I und 8 Nr 1 bis
MehrBARMER GEK Pflegereport 2015
BARMER GEK Pflegereport 2015 Infografiken Infografik 1 Höhere Beträge bei Pflegesachleistungen Infografik 2 Geringerer Eigenanteil für schwerst Pflegebedürftige Infografik 3 Mehr Pflegegeld Infografik
MehrNomosPraxis. Nomos. Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern. Müller Wersig
NomosPraxis Müller Wersig Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern Arbeitslosengeld II Sozialgeld Sozialhilfe Grundsicherung 7. Auflage Nomos NomosPraxis Prof. Dr. Christian Müller
MehrVorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht...
Vorwort zur 5. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Einleitung... 19 Teil A: Das Unterhaltsrecht... 21 I. Vorbemerkung... 21 II. Der Verwandtenunterhalt... 21 1. Verwandtschaft
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte Sozialhilfe und soziale Grundsicherung K I j Sozialhilfe und soziale Grundsicherung in MecklenburgVorpommern 2013 Bestell: Herausgabe: Printausgabe: K113 2013 00 2. Februar 2015 EUR
Mehr(4155) Aufwendung für sonstige Ausländer. (4157) Aufwendung für Spätaussiedler
Hilfe zum Lebensunterhalt 3. Kapitel SGB XII 4150 (4154) (4155) (4157) Erstattungen von Kostenträgern Erstattungen vom örtlichen Träger 4150.1620 4154.1620 4155.1620 4157.1620 106 bis 108 SGB XII Erstattungen
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte Sozialhilfe und soziale Grundsicherung K I j Sozialhilfe und soziale Grundsicherung in MecklenburgVorpommern 2014 Bestell: Herausgabe: Printausgabe: K113 2014 00 25. November 2015
MehrKurzzeitpflege
Kurzzeitpflege 24.05.2017 Sylvia Mau-Löffler Dipl.- Päd. Pflegeberaterin gem. 7a SGB XI Kurzzeitpflege Möglichkeit, Angehörigen kurzzeitig in vollstationäre Pflege zu geben Bei Urlaub, Erkrankung der Pflegeperson
MehrHinweis zu 87,88 SGB XII Einkommenseinsatz über und unter der Einkommensgrenze
85 SGB XII - Einkommensgrenze - (1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel
MehrAG 10. Das BTHG Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.
MehrLandesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, Saarbrücken
Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für die Betreuung seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch,
MehrIn diesem einfachen Fall sind viele Probleme des Elternunterhaltsrechts
14 Einführung Einführungsfall Das Ehepaar Meier ist seit 1975 verheiratet. Herr Meier ist heute 70 Jahre alt, seine Ehefrau 65 Jahre. Ihre eigenen Eltern sind jeweils seit vielen Jahren tot. Sie haben
MehrFür wen, wann und wie rechnen AbW Eine wirtschaftliche Betrachtung
Für wen, wann und wie rechnen AbW Eine wirtschaftliche Betrachtung Jürgen Schulz KCR GmbH Munscheidstr.14, 45886 Gelsenkirchen 0209 167 1250 schulz@kcr-net.de www.kcr-net.de Überblick 1. Vergleich der
Mehrja nein VA AUT OR-WM OR-TB Verfasser: Doris Manz Beteiligte FB: 1, 3 Stichwort Bericht über soziale Hilfen 2016
Fachbereich: Kultur und Soziales Gemeinderatsvorlage Nr. 158/2017 Ortschaftsratsvorlage WM Nr. / Ortschaftsratsvorlage TB Nr. / Vorlage an Sitzung am GR VA AUT 23.11.2017 OR-WM OR-TB öffentlich nichtöffentlich
MehrHauswirtschaftliche Versorgung, Abgrenzung Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, Fußpflege, Hausnotruf
Hauswirtschaftliche Versorgung, Abgrenzung Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, Fußpflege, Hausnotruf 27 a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (1.).. (2).. (3).. (4) Im
MehrBTHG: Leistungstrennung 2020
PDF-Einzelplatzversion Kurt Ditschler BTHG: 2020 Arbeitshilfe zur der Fachleistungen von den Leistungen der Existenzsicherung in der Eingliederungshilfe Arbeitshilfe Nr. 97 Der Autor Kurt Ditschler Dozent
MehrPalliativversorgung. & Soziales
Palliativversorgung & Soziales Aktualisierungen 2015 S. 15 Stationäre Hospize S. 16 Kosten Die Kosten trägt zum Teil die Krankenkasse (mindestens 198,45 e pro Tag), bei Pflegebedürftigkeit zum Teil die
Mehr( Angaben ohne Nennung des Gesetzes sind solche des SGB XII)
Klausur 4; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze ( Angaben ohne Nennung des Gesetzes sind solche des SGB XII) I. Feststellen der Hilfeart Die Sozialhilfe umfasst gemäß 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB I und 8 Nr.
MehrWenn die gesetzlichen Voraussetzungen (s SGB 12) erfüllt sind, können folgende Positionen berücksichtigt werden:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Viele ältere Menschen haben im Rentenalter nicht genug Geld zum Leben. Vermögen ist keines vorhanden und die Rente reicht hinten und vorne nicht. Andere
MehrAufnahmeantrag stationäre Pflege
C 2.1 MD Aufnahmeantrag stationäre Pflege Hiermit beantrage ich unverbindlich die Aufnahme in die stationäre Pflege des Bethanien e.v. Name: Straße: Vorname: PLZ/Ort: geboren am: Geburtsort: Telefon: Familienstand:
MehrMÜNCH-Stift-APZ GmbH Alten- und Pflegezentrum. Informationen rund um die Kosten eines Aufenthaltes
MÜNCH-Stift-APZ GmbH Alten- und Pflegezentrum Informationen rund um die Kosten eines Aufenthaltes 9. Auflage Mai 2015 Vorwort Die Entscheidung, einen geliebten Angehörigen oder Bekannten in eine stationäre
MehrDie neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung. Vortrag Bündnis für Familie Koblenz von Gerd Strunk
Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung Vortrag Bündnis für Familie Koblenz 19.11.2016 von Gerd Strunk 1 Themenbereiche Ausblick 2. und 3. Pflegestärkungsgesetz Leistungen nach dem
MehrWeitere Auskünfte: Ansprech partner/-in. Zimmer/ Telefon Fr. Ostendorff Abteilungsleiterin. Aufgabenbereich
Weitere Auskünfte: Kreis Borken, Fachbereich Soziales Burloer Str. 93, 46325 Borken Telefon: (0 28 61) 82-0 Telefax: (0 28 61) 82-12 04 Internet: http://www.kreis-borken.de Ansprech partner/-in Aufgabenbereich
MehrLandeswohlfahrtsverband Hessen Rundschreiben 201 Nr. 1/2016
Landeswohlfahrtsverband Hessen Anlage 1 zum Rundschreiben 201 Nr. 1/2016 Kurzfristige Wohnheimbetreuung, ausschließlich WfbM-Arbeitseinkommen, Einkommen liegt unterhalb der Einkommensgrenze Herr A. wird
MehrHeimentgelt und staatliche Unterstützungsleistungen Kosten von Pflegeheimen in Nordrhein-Westfalen
Heimentgelt und staatliche Unterstützungsleistungen Kosten von Pflegeheimen in Nordrhein-Westfalen unter besonderer Berücksichtigung des Pflegestärkungsgesetzes II Thorsten Schulz, Referent Recht, BIVA
MehrFörderverein Haus Elisabeth Niederkassel e.v.
Förderverein Haus Elisabeth Niederkassel e.v. Das Haus Elisabeth Altenheim in Niederkassel hat einen Förderverein mit ca. 70 Mitgliedern. Zusätzliche Unterstützung erfährt der Verein durch großzügige Spender,
MehrFinanzierung des Wohnens im Alter. Selbstbestimmtes Wohnen im Alter
Finanzierung des Wohnens im Alter Selbstbestimmtes Wohnen im Alter 13.10.2018 1 Vortrag heute Wie beurteilen die Menschen über 65 Jahren ihre wirtschaftliche Lage? Wieviel zahlen sie Miete? Ist die Wohnung
Mehr