Die Richtlinie 2015 für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) vom 6. Mai 2015 erhält folgende Änderungsfassung:

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1 1 Die Richtlinie 2015 für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) vom 6. Mai 2015 erhält folgende Änderungsfassung: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen in Schleswig-Holstein (Agrarinvestitionsförderungsprogramm/AFP) Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom J, /J. LOAte 1. Zuwendungszweck 1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (W ) zu 44 LHO Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen für Investitionen in Schleswig-Holstein zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden und besonders tiergerechten Landwirtschaft. Die Investitionen müssen gemäß Art. 17 Abs. 1a VO (EU) Nr. 1305/2013 zur - Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen oder - Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder - Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung beitragen. Darüber hinaus sind besondere Anforderungen im Bereich Verbraucher-, Umweltoder Klimaschutz gemäß Nr. 4.4 und im Falle von Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz gemäß der Anlagen 1 oder 2 zu erfüllen. Es gelten die Bestimmungen des Fördergrundsatzes FB 2 A 1.0 (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes geregelt ist. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet

2 2 das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume (LLUR) als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach den durch das MELUR festgesetzten Projektauswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, durch die die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von Anhang- I- Erzeugnissen (Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Bereich der Tierhaltung geschaffen werden. Förderungsfähig sind: Errichtung (Neubau) und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen im Bereich der Tierhaltung nach den Anlagen 1 bzw. 2 sowie die Errichtung von Gülleund Jauchebehältern sowie Festmistlagern im Rahmen des Stallbauvorhabens Kauf von neuen, festinstallierten Maschinen und Anlagen der Innen Wirtschaft, einschl. der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware im Zusammenhang mit allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen die Betreuung von baulichen Investitionen bei einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als EUR gemäß Ziff das Investitionskonzept Durchführbarkeitsstudien, 2.2 Nicht gefördert werden: Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude Ersatzinvestitionen Gebrauchtmaterialien

3 3 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreisteliungsverordnung). - deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse unter Anrechnung von Beteiligungen an anderen Unternehmen) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und - die die in 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten oder - wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen nach Nummer 3.1 sein, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahre vor Antragstellung gegründet wurden und auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen (Existenzgründer). Hierzu zählen nicht Unternehmensgründungen infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge. 3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen - bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v.h. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten befinden; - die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Der Zuwendungsempfänger hat; berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen, grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei vollständige Wirt-

4 4 schaftsjahre vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung ist eine angemessene be reinigte Eigenkapitalbildung des Unternehmens nachzuweisen, Bei Existenzgründern gemäß Nummer kann statt einer angemessenen Ei - genkapitalbildung ein Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben i.h.v. mindestens 20 v.h. erbracht werden, einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Das Investitionskonzept muss eine Abschätzung über die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahme zulassen. Maßstab hierfür ist die langfristige Kapitaldienstgrenze. 4.2 Existenzgründer können die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme durch eine differenzierte Planungsrechnung nachweisen. 4.3 Prosperitätsgrenze Die Summe der positiven Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus Kapitalver - mögen (Prosperitätsgrenze) der Inhaberin oder des Inhabers einschließlich der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gemäß 1 LPartG darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide EUR je Jahr bei Ledigen und EUR bei Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co, KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder oder Aktionärinnen und Aktionäre (jeweils einschließlich der Ehegatten bzw. der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 v. H. verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte einer der o. g. Kapitaleignerin oder eines der o. g. Kapitäleigner (einschließlich der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners) EUR je Jahr bei Ledigen und EUR bei Ehegatten bzw. Lebens-

5 5 Partnerinnen oder Lebenspartnern überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Vom hundert-anteil gekürzt, der dem Kapitalanteil dieser Gesellschafterin oder dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärin oder Aktionärs entspricht. Existenzgründer müssen im Falle der Nichtveranlagung zur Einkommensteuer eine Nichtveranlagungsbescheinigung des jeweils zuständigen Finanzamtes vorlegen. 4.4 Die Investition muss besonderen Anforderungen entsprechen. Diese werden im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes durch die Anforderungen der Ziffern 6.7 und 6.8 des Tierschutzes durch die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung: Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.2 Höhe der Zuwendung: Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist das förderungsfähige Investitionsvolumen der Investitionen nach Ziff Zum förderungsfähigen Investitionsvolumen gehören ausschließlich die durch bezahlte Rechnungen nachge wiesenen Ausgaben, soweit diese für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind Nicht förderungsfähig sind: laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Baugenehmigungsgebühren Umsatzsteuer unbare Eigenleistungen Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt EUR.

6 6 Die Förderung wird begrenzt auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von 1,0 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2014 bis 2020 höchstens einmal ausgeschöpft werden Die Höhe des Zuschusses beträgt - bis zu 20 v. H. für Investitionen in die Tierhaltung nach Anlage 1, - bis zu 40 v.h. für Investitionen zur Tierhaltung nach Anlage 2 des förderungsfähigen Investitionsvolumens (die Schaffung von Gülle- und Jauchelagerkapazitäten sowie Festmistlagern wird mit 20 v.h. im Rahmen der Stallbaumaßnahme gefördert). Ferner kann der Zuschuss um 20 v.h. erhöht werden, wenn das geplante Investitionsvorhaben Teil der Tätigkeit einer anerkannten und geförderten Operationellen Gruppe (OG) im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) ist Betreuungsgebühren können bei förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen - bis zu EUR in Höhe von maximal 2,5 v.h. - über EUR in Höhe von maximal 1,5 v.h. als förderungsfähig anerkannt werden. Der Zuschuss zu den Betreuungsgebühren beträgt bis zu 60 v.h. der anhand von Belegen nachgewiesenen Ausgaben für die Gebühr, höchstens jedoch EUR. Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach Nummer ist ausgeschlossen. 5.3 Der Gesamtwert der Zuwendung nach Nummer 5.2 darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 v.h. und, ausgedrückt als absolute Zahl, in keinem Zeitraum von drei Kalenderjahren den Betrag von EUR übersteigen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen (Nummer 5.3) nicht

7 7 überschritten werden. 6.2 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Als Beginn der Investition ist grundsätzlich der Abschluss einer der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planierung) nicht als Beginn des Vorhabens. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das LLUR als Bewilligungsbehörde. Auch bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn sind die Bestimmungen nach Ziff. 6.4 zu beachten. 6.3 Nachweis Maßnahmenbeginn Mit der Maßnahme ist bis zum Ablauf des vierten Monats nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen; anderenfalls wird der Widerruf der Bewilligung nach Maßgabe des 117 Landesverwaltungsgesetz geprüft. 6.4 Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-P in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Vergabe von Aufträgen: Abweichend von Nummer 3 ANBest-P sind Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Grundsätzlich sind mind. drei Angebote einzuholen. Bei Direktkäufen oder Auftragswerten von weniger als 500 Euro kann auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden. Soweit keine drei Angebote eingeholt wurden oder nicht das günstigste Angebot den Auftrag erhalten hat, bedarf es einer gesonderten schriftlichen Begründung. Sollte diese Begründung seitens der Bewilligungsbehörde nicht anerkannt werden, werden die förderfähigen Kosten des vorliegenden Angebots merklich gekürzt gemäß Merkblatt zu Kürzungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit Rahmensanktionskatalog für investive ELER-Maßnahmen (Ziff III Sanktionen

8 8 nach Artikel 35 VO (EU) Nr. 640/2014, Abschnitt B (Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen), 6.5 Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis Fördermittel werden nach Einreichung und Prüfung eines Auszahlungsantrages ausgezahlt. Teilabrechnungen sind möglich. 6.6 Zweckbindungsfrist Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten - Bauten und baulichen Anlagen und die damit verbundenen technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung, - sonstigen technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Förderungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden (Nummer 4.1 ANBest-P). Die jeweilige Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Datum der Schlusszahlung. Förderbestimmungen, die sich auf eine Tätigkeit oderein Verhalten beziehen, sind während der EU-Zweckbindungsfrist einzuhalten (z. B. Strohabdeckung von Güllelagern). Gleiches gilt auch auf die Anforderungen im Zusammenhang mit der Projektauswahl (z. B. Weidegang). 6.7 Der Tierbesatz geförderter Betriebe darf mit der Vorlage des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises und für die Dauer der 5-Jährigen EU- Zweckbindungsfrist maximal 2,0 GV/ha betragen. Auch die GV aus Beteiligungen des antragstellenden Unternehmers (bzw. bei Gesellschaften der Unternehmer) an gewerblichen Tierhaltungen oder weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen werden einbezogen. 6.8 Geförderte Betriebe müssen spätestens mit der Vorlage des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises die anfallende Gülle mindestens neun Monate lagern können. Die Verpflichtung der neunmonatigen Güllelagermöglichkeit gilt unabhängig von der Art des Fördervorhabens. Innerhalb der EU-Zweckbindungsfrist muss diese auch

9 9 bei Bestandsausweitung erhalten bleiben. Geförderte Betriebe müssen alle separaten Güllelager (neue im Rahmen eines Stallbauvorhabens und bestehende) spätestens zur Vorlage des Auszahlungsantrages/ Verwendungsnachweises und während der EU-Zweckbindungsfrist abdecken. Neue Güllelager sind mit einem festen Dach, einem Zeltdach oder einer künstlichen Schwimmdecke (Schwimmfolie, Schwimmkörper) auszustatten. Vergängliches Material wie Granulate oder Strohhäcksel sind nicht zugelassen. Dies gilt auch für Rindergülle. Für bestehende Güllebehälter entscheidet der Antragsteller die Art der Abdeckung, eine natürliche Schwimmschicht ist je doch nicht zulässig. Vergängliches Material wie Stroh muss durchgehend in einer Schicht von mindestens 20 cm Stärke vorhanden sein und nach dem Aufrühren oder der Gülleentnahme, mindestens aber zwei Mal jährlich, erneuert werden. Innerhalb der EU-Zweckbindungsfrist darf in geförderten Güllebehältern kein Gärsubstrat und keine Gülle ausländischer Herkunft eingelagert werden. 6.9 Betriebe sind förderfähig, wenn bei Vorlage des Auszahlungsantrages/ Verwendungsnachweises folgende Tierzahlen nicht überschritten werden: Rinder 600 Mastkälber 500 Mastschweinehaltung (ab 30kg) Sauenhaltung / -aufzucht einschl. dazugehörender 560 Ferkel (30 kg) Separate Ferkelaufzucht (10 bis 30 kg) Schafe Ziegen Legehennen Junghennen Mastgeflügel Truthühner

10 10 Bei gemischten Beständen wird die Summe der %-Anteile angewendet, zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden. Zu Rindern zählen u.a. Milchkühe, Mutterkühe, Kälber ab dem siebten Monat, Mastrinder. Kälber unter einem halben Jahr werden nicht in die Berechnung einbezogen, außer Mastkälber Buchführungspflicht Der Zuwendungsempfänger hat eine Buchführung für mindestens 5 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, und der Bewilligungsbehörde jährlich in Form von Dateien im csv -Format vorzulegen. Die Daten aus dem Buchabschluss können auch für anonyme Auswertungen verwendet werden Evaluation Der Zuwendungsempfänger stellt im Zuge der Durchführung des Investitionsvorhabens und nach Auszahlung der Förderung sicher, dass die für eine Evaluation der Förderung nach dieser Richtlinie erforderlichen Daten erhoben werden können. 7. Verfahren 7.1 Antragstellung Förderungsmittel werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung einheitlicher Vordrucke gewährt, die beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und I ländliche Räume sowie im Internet erhältlich sind. Die Antragsfrist endet am eines Jahres. 7.2 Bewilligungsbehörde und Bewilligung Über Anträge auf Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Bewilligungsbehörde). Projektauswahl, Bewilligungsreihenfolge Sofern die jeweiligen Anforderungen erfüllt sind, werden die im Punktesystem angeführten Punkte vergeben; anteilige Vergabe findet nicht statt. Entscheidend ist die Gesamtzahl an Punkten aus Investitionsschwerpunkt und Zusatzpunkten. Zur

11 11 Auswahl der zu fördernden Projekte werden sämtliche Anträge in das Ranking einbezogen. Berücksichtigt werden sie entsprechend der erreichten Punktzahl. Bei Punktgleichheit werden die Anträge in der Reihenfolge der Investitionsschwerpunkte des Punktesystems berücksichtigt, jedoch Anlage 2-Anträge (Nrn. 9-15) vor Anlage 1-Anträgen (Nrn. 1-8). Bei Punktgleichheit innerhalb des Investitionsschwerpunktes wird das Baugenehmigungsdatum als Hilfskriterium herangezogen; ältere Baugenehmigungen erhalten Vorrang. Im Falle von Änderungen öder Verlängerungen der Baugenehmigung ist jeweils das jüngere Datum maßgeblich. Die Bewilligung erfolgt - soweit die Mittel vorhanden sind - in derselben Reihenfolge. Anträge mit weniger als drei Punkten werden abgelehnt, da sie in so geringem Maß von gesellschaftlichem Belang sind, dass die Gewährung öffentlicher Mittel nicht gerechtfertigt erscheint. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die 116, 117, 117a Landesverwaltungsgesetz (LVwG) sowie die Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission. Hierzu gehört auch die Anwendung der Sanktionsregelungen nach VO (EU) Nr. 809/2014 und VO (EU) Nr. 640/2014, insbesondere bei Verstößen gegen Förderkriterien und vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Merkblatt zu Kürzungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit Rahmensanktionskatalog für investive ELER-Maßnahmen 7.3 Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis Auszahlungsanträge/Verwendungsnachweise sind spätestens bis zum 15. Oktober eines Jahres vorzulegen.

12 Ein Folgeantrag ist erst nach Vorlage des Auszahlungsantrages A/erwendungsnachweises des vorangegangenen Antrages möglich. Die Bewilligung kann frühestens nach abschließender Prüfung des Auszahlungsantrages A/erwendungsnachweises des vorangegangenen Antrags erfolgen. 8 Schlussbestimmungen Diese Richtlinie mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020, Kiel, den / / / u j cam h (Dr. Robert Habeck) Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

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