VERORDNUNG ÜBER DAS STATIONIEREN VON SCHIFFEN UND ÜBER DIE BENÜTZUNG DER STATIONIERUNGSANLAGE DER GEMEINDE GLATTFELDEN

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1 VERORDNUNG ÜBER DAS STATIONIEREN VON SCHIFFEN UND ÜBER DIE BENÜTZUNG DER STATIONIERUNGSANLAGE DER GEMEINDE GLATTFELDEN

2 I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zuständigkeit Allgemeines Dem Gemeinderat untersteht die Bewirtschaftung und der Unterhalt der Schiff-Stationierungsanlage der Gemeinde Glattfelden. Diese Verordnung regelt das Stationieren von Schiffen sowie die Benützung der Stationierungsanlage der Gemeinde Glattfelden. Artikel 2 Rechtsgrundlagen Diese Verordnung stützt sich auf die Vorschriften des Bundes und des Kantons über die Schifffahrt und den Gewässerschutz. Artikel 3 Kompetenzen Für die Durchsetzung und Einhaltung dieser Verordnung ist der Vorsteher der Polizeiabteilung zuständig. Er überwacht die Verwaltungstätigkeit und gibt dem Personal die erforderlichen Anweisungen und Instruktionen. Anordnungen, die aus dieser Verordnung abgeleitet werden, entscheidet er in eigener Kompetenz. Die Verträge und Anordnungen unterschreibt er in Kollektiv-Unterschrift zusammen mit dem Gemeindeschreiber. II. Warteliste Artikel 4 Erstellung Die Gemeindeverwaltung führt eine Warteliste, die jeweils auf den 1. März neu erstellt wird. Jedermann ist zur Einsichtnahme berechtigt. Artikel 5 Bewerbung für einen Liegeplatz In die Warteliste werden Einwohner mit gesetzlichem Wohnsitz im Kanton Zürich aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung. Die Bewerber müssen die Voraussetzungen für die Beanspruchung eines Liegeplatzes erfüllen und müssen zur Führung eines Schiffes berechtigt sein.

3 Artikel 6 Erneuerung der Bewerbung Die Bewerbung ist jährlich auf den 1. März zu erneuern, ansonsten wird der Bewerber auf der Warteliste gestrichen. Bei verspätet eingereichten Erneuerungsgesuchen wird der Bewerber ans Ende der Warteliste gesetzt. Artikel 7 Aufforderung zur Erneuerung der Bewerbung Die Bewerber werden Ende Januar durch einmalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Glattfelden «Der Glattfelder» auf die Erneuerung der Bewerbung aufmerksam gemacht. III. Stationieren Artikel 8 Verzeichnis Die Gemeindeverwaltung führt ein Verzeichnis der Liegeplätze, welches Angaben über den Inhaber sowie die Art und Nummer des stationierten Schiffes enthält. Artikel 9 Stationierungs- und Lagerungsverbot Das Stationieren von Schiffen jeder Art ausserhalb der Stationierungsanlage ist verboten. Verboten ist auch das Abstellen und Lagern von Schiffen und Zubehör auf öffentlichem Grund. IV. Zuteilung von Liegeplätzen Artikel 10 Zuteilung Freie Liegeplätze werden ausschliesslich in der Reihenfolge der Warteliste zugeteilt. Die Halter müssen sich spätestens innert 60 Tagen von der Zustellung einer Liegeplatzbewilligung über eine gültige Betriebsbewilligung für ein Schiff ausweisen können. Artikel 11 Standort Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Liegeplatzes besteht nicht.

4 Artikel 12 Aufschub Wird aufgrund der Warteliste ein Liegeplatz zugeteilt, muss der Bewerber das Angebot annehmen, andernfalls wird er auf der Warteliste gestrichen. V. Benützung der Liegeplätze Artikel 13 Gebühren Die Gebühren für die Konzession des Kantons sowie für die Benützung der Liegeplätze der Gemeinde werden den Benützern jährlich in Rechnung gestellt. Artikel 14 Zuschlag für auswärtige Benützer Benützer mit gesetzlichem Wohnsitz ausserhalb der Politischen Gemeinde Glattfelden haben einen Zuschlag zur Benützungsgebühr zu entrichten. Artikel 15 Belegung Der Liegeplatz muss vom 1. Mai bis 30. September belegt sein. Verhindern Überholungs- und Reparaturarbeiten an Schiffen oder andere Gründe die rechtzeitige Belegung, oder führen diese zu einem Unterbruch, ist dies der Gemeindeverwaltung vorzeitig zu melden. Der Vorsteher der Polizeiabteilung kann in begründeten Fällen ausnahmsweise andere Termine für die Belegung bewilligen. Artikel 16 Vertäuung Jedes Schiff ist an den vorhandenen Einrichtungen fachgerecht zu vertäuen. Sofern notwendig, sind beidseits der Schiffe wirksame Fender anzubringen. Artikel 17 Änderung an der Einrichtung Es ist verboten an den Anlagen Änderungen vorzunehmen. Für das Anbringen von nicht sichtbaren Fischkästen muss die vorgängige Bewilligung des Vorstehers der Polizeiabteilung eingeholt werden. Artikel 18 Wetterschutzvorrichtungen Blachen und andere Wetterschutzvorrichtungen sind fachgerecht zu montieren.

5 Artikel 19 Neues Schiffkennzeichen Die Zuteilung eines neuen Schiffkennzeichens ist mit einer Kopie des Schiffausweises der Gemeindeverwaltung zu melden. Artikel 20 Zufahrt zum Liegeplatz Die Zufahrt zum Schiffländi-Weg sowie dessen Befahren ist untersagt. Die entsprechenden Signalisationen sind zu beachten. Artikel 21 Verwahrung Auf Kosten und Gefahr des Schiffeigentümers werden von den Kontrollorganen oder dessen Beauftragten in amtliche Verwahrung genommen: a) Schiffe, welche Anlagen oder andere Wasserfahrzeuge gefährden; b) Schiffe, die die Schifffahrt behindern; c) im Wasser liegende Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht zur amtlichen Kontrolle vorgeführt werden; d) Schiffe und Zubehör, die auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung von den Schiffseigentümern nicht entfernt werden oder deren Eigentümer unbekannt sind bzw. nicht erreicht werden können; e) Schiffe, die sich ohne Kontrollnummer oder ohne ausdrückliche Liegeplatzbewilligung in einem Liegeplatz befinden; f) Schiffe, die ausserhalb der Stationierungsanlage stationiert sind. Artikel 22 Übertragung des Benützerrechtes Die Liegeplatzbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Schiffhalter und Liegeplatzberechtigter müssen identisch sein. Dem Liegeplatzberechtigten muss das uneingeschränkte Recht für die Benützung des Schiffes zustehen. Jede Vereinbarung, die der Erschleichung eines Liegeplatzes dient, wird strafrechtlich geahndet. Artikel 23 Haftung Der Halter haftet für alle Schäden, welche durch ihn oder sein Schiff an der Stationierungsanlage, an Landungsstellen, Anbindeund Schutzeinrichtungen sowie an anderen Schiffen verursacht werden. Die Stationierung der Schiffe erfolgt ausschliesslich auf die Gefahr des Halters. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Kosten, die aus Beschädigung oder Entwendung entstehen.

6 Artikel 24 Unterhalt und Reparaturen Für die Ausführung von Unterhalts- und Reparaturarbeiten an der Stationierungsanlage hat der Berechtigte das Schiff entschädigungslos zu entfernen, auch wenn dadurch das Auswassern erforderlich wird. VI. Beendigung der Liegeplatzbewilligung Artikel 25 Kündigung Der Berechtigte kann durch schriftliche Mitteilung jeweils auf 31. Dezember die Benützung des Liegeplatzes kündigen. Artikel 26 Verkauf bzw. Abtretung des Schiffes Ableben des Bewilligungsinhaber Durch den ersatzlosen Verkauf oder die Abtretung des Schiffes des Berechtigten erlischt die Benützungsbewilligung für den Liegeplatz. Stirbt der Bewilligungsinhaber eines Bootsplatzes, kann der Liegeplatz auf Gesuch hin auf den Ehepartner oder auf die Kinder übertragen werden. Artikel 27 Entzug der Liegeplatzbewilligung Die Liegeplatzbewilligung kann entzogen werden, wenn a) das Verhalten des Liegeplatzberechtigten dem öffentlichen Interesse widerspricht oder zu Klagen Anlass gibt; b) Halter und Liegeplatzberechtigter nicht identisch sind; c) die Benützungsgebühr trotz Mahnung nicht bezahlt wird; d) die Stationierungsanlage oder das Eigentum Dritter mutwillig beschädigt wird oder gefährdet ist; e) Schiffe in amtliche Verwahrung genommen wurden; f) keine Betriebsbewilligung für ein Schiff vorgewiesen werden kann; g) dem Liegeplatzberechtigten das uneingeschränkte Benützungsrecht für das Schiff nicht zusteht; h) Vereinbarungen getroffen werden, die der Erschleichung eines Liegeplatzes dienen; i) andere Vorschriften für das Stationieren von Schiffen oder über die Schifffahrt auf dem Rhein schwerwiegend verletzt werden.

7 VII. Strafmassnahmen Artikel 28 Missachtungen Missachtungen dieser Verordnung werden durch den Gemeinderat mit Busse oder durch Verzeigung an das Statthalteramt Bülach geahndet. VIII. Übergangsbestimmungen Artikel 29 Verzicht auf das Benützungsrecht Jeder Liegeplatzberechtigte kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung dieser Verordnung an gerechnet, auf das Benützungsrecht verzichten. Artikel 30 Veröffentlichung Die Verordnung wird allen Bewerbern der Warteliste und Liegeplatzberechtigten zugestellt. Im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde Glattfelden «Der Glattfelder» wird auf die Verordnung aufmerksam gemacht. Interessenten können diese Verordnung bei der Gemeindeverwaltung verlangen. IX. Rechtsschutz Artikel 31 Entscheide des Vorstehers der Polizeiabteilung Wird ein Entscheid des Vorstehers der Polizeiabteilung nicht akzeptiert, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, ein rekursfähiger Entscheid des Gesamt-Gemeinderates verlangt werden. Artikel 32 Entscheide des Gemeinderats Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, 8180 Bülach, Rekurs erhoben werden.

8 X. Schlussbestimmung Artikel 33 Aufhebung früherer Erlasse Mit der Rechtskraft dieser Verordnung werden alle früheren Erlasse, insbesondere das Stationierungsreglement der Gemeinde Glattfelden vom 17. Juni 1985, aufgehoben. Glattfelden, 22. März 1993 GEMEINDERAT GLATTFELDEN Der Präsident: Der Schreiber: Dr. F. Jäggli A. Pfister

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