TOOL ABFALL: Checkliste Aushubmaterial. Checkliste Aushubmaterial inkl. Material aus Auffüllungen: Organisatorische Vorgehensweise für Bauunternehmer
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- Friederike Falk
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1 Checkliste Aushubmaterial inkl. Material aus Auffüllungen: Organisatorische Vorgehensweise für Bauunternehmer CL 1: Abfälle aus Umbau und Rückbau CL 2: Aushubmaterial Inhalt 1 Warum diese Checkliste? 3 2 Pflichten des n 4 3 Offertstellung, Startsitzung oder Nachträge 4 4 Organisation der Aushubarbeiten auf der Baustelle (AVOR) 6 5 Pflichten der s 7 6 Abkürzungen 8 7 Anhang SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe
2 Aushubmaterial inkl. Material aus Auffüllungen: Organisatorische Vorgehensweise für Bauunternehmer 1. Warum diese Checkliste? Themen welche in der Checkliste behandelt werden: Vor Beginn der Bauarbeiten muss die Projektierungsphase vom bezüglich der Bauabfälle abgeschlossen sein. Die Checkliste ist für den Baumeister ausgelegt: - zur Überprüfung der internen Abläufe bezüglich Aushub; - zur Überprüfung aller Unterlagen, welche durch die schaft zu liefern sind; - zur Wahl von möglichen Vorgehensweisen bei nicht abgeschlossener Projektierungsphase; - als Unterstützung in der Abschätzung von möglichen finanziellen- und Umwelt-Risiken in der Aushubbewirtschaftung auf Baustellen; - als Unterstützung im Rahmen der Auftragsabwicklung. Die Inhalte der Checkliste sind Hinweise, die der je nach eigenem Bedarf umsetzen kann. Werden Aushubarbeiten in Auftrag gegeben, hat der Angaben zu Transport und Entsorgung oder Weiterverwendung des Aushubmaterials zu machen. Fehlen diese Angaben, ist eine Unterscheidung zwischen unverschmutzten und verschmutzten Material schwierig. Dem Aushubmaterial ist dies oft nicht anzusehen. Spezialisierte Ingenieure ermitteln den Verschmutzungsgrad mittels Untersuchungen und Analysen nach vorgeschriebene Methoden. Ohne diese Angaben ist es auch nicht möglich ein Entsorgungskonzept zu erstellen und daher obige Angaben zu Beginn der Ausführung zu machen. Themen welche nicht in der Checkliste behandelt werden: Die Behandlung von verschmutztem Aushubmaterial (Definition siehe Punkt 1.2.4) wird in dieser Checkliste nicht behandelt. Sie gibt lediglich Anhaltspunkte an Nicht-Spezialisten, um bei fehlenden Angaben, die Arbeiten rechtzeitig einzustellen und diese nachfordern. 1.1 Vorschriften Die gesetzlichen und normativen Vorgaben für Aushubmaterial auf Baustellen sind im Anhang aufgeführt. Die Trennung des Aushub beginnt auf der Baustelle. Es ist zwingend das Aushubmaterial am Ursprungsort in die bis zu drei Kategorien (siehe bis 1.2.4) zu sortieren. Es ist verboten, Aushubmaterialien zu vermischen, um den Schadstoffanteil zu verdünnen. Gemäss Art. 32d Abs. 2 des USG trägt der Besitzer bzw. Inhaber die vollen Kosten für den gesamten Entsorgungsvorgang. Bei Annahme von unbekanntem Material ist daher Vorsicht geboten. Die Kostenübernahme ist mit dem Grundeigentümer (erster Inhaber) bzw. Auftraggeber zu klären. Die Inhalte der Abklärungen sind in dieser Checkliste und den technischen Blättern enthalten. 1.2 Qualitätskategorien von Aushubmaterial Was ist Aushubmaterial? Als Aushubmaterial gilt Material, das bei Bautätigkeiten wie Hoch- und Tiefbauarbeiten, Tunnel-, Kavernen- und Stollenbauten anfällt (in Abb1. schwarz gekennzeichnet). Es umfasst: a) Lockergestein, wie Kies, Sand, Silt oder Ton und Gemische davon; b) gebrochenen Fels; c) Material, das von früheren Bautätigkeiten oder belasteten Standorten stammt Abb. 1 Quelle : Aushubrichtlinie, BAFU 1999 (z.b. Abfallablagerungen, Schadstoffversickerungen von Betrieben oder Unfallstandorten) stammt SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 2/13
3 Nicht als Aushubmaterial gilt: Bodenaushub, d.h. abgeschälter und ausgehobener Boden (in Abb.1 weiss gekennzeichnet). Die Entsorgung von unbelastetem oder schwach belastetem Bodenaushub wird in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) und den entsprechenden Richtlinien behandelt. Mineralische Bauabfälle, d.h. Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch und Mischabbruch. Die Entsorgung dieser Abfälle ist in der Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle behandelt. Eisenbahnschotter, d.h. Schotter und Gleisunterbaumaterialien. Die Entsorgung dieser Abfälle wird in der Gleisaushubrichtlinie behandelt. Es wird zwischen unverschmutztem und verschmutztem Aushubmaterial unterschieden. Leicht verschmutztes Aushubmaterial wird als tolerierbares Aushubmaterial bezeichnet. Es ist die Aufgabe des n, die Zuweisung zu einer Kategorie vorzunehmen bzw. in Auftrag zu geben. Diese Angaben sind in der Regel im Entsorgungskonzept nach SIA 430 enthalten. Bei korrekter Vorgehensweise sind die enthaltenen Mengenangaben und Entsorgungswege als Position im Leistungsverzeichnis enthalten (siehe auch Technisches Merkblatt TB 1 Grundlagen für Werkverträge gemäss SIA 118 und SIA 430) Unverschmutztes Aushubmaterial Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn es: a) durch menschliche Tätigkeit in seiner natürlichen Zusammensetzung chemisch nicht verändert ist, und b) keine Fremdstoffe, wie Siedlungsabfälle, Grünzeug, Holz, andere Bauabfälle, enthält, und c) die Anforderungen an unverschmutztes Aushubmaterial gemäss der Materialprüfung auf der Baustelle erfüllt sind oder die Parameter die entsprechenden Grenzwerte gemäss Anhang 3 TVA (Art. 3 Abs. 7 Bst. A) erfüllen (Aufgabe des n) Aushubmaterial gilt als tolerierbar, wenn es: a) durch menschliche Tätigkeit in seiner chemischen Zusammensetzung verändert ist. Diese Belastung aber so gering ist, dass eine eingeschränkte Verwertung aus der Sicht des Umweltschutzes möglich ist, und b) die entsprechenden Richtwerte T (Anhang 2) einhält (Aufgabe des n). c) zu 95 Gewichtsprozent aus Lockergestein oder gebrochenem Fels besteht und maximal 5 Gewichtsprozente Bestandteile wie Beton, Ziegel, Glas, Mauerabbruch, Strassenaufbruch enthält. (Die übrigen Fremdstoffe wie Metalle, Papier, Holz, Kunststoffe und Textilien sind soweit als möglich zu entfernen) Verschmutztes Aushubmaterial Aushubmaterial gilt als verschmutzt, wenn es: a) derart mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, dass eine Verwertung ohne vorgängige Behandlung nicht zulässig ist, oder b) die entsprechenden Richtwerte T (Anhang 2 Aushub Richtlinie AHR) überschreitet, oder c) mehr als 5 Gewichtsprozent Fremdstoffe (z.b. Siedlungsabfälle, Grünzeug, Holz, andere Bauabfälle) enthält. 1.3 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Die im Aushub enthaltenen Schadstoffe sind oft auch gesundheitsschädlich. Damit die Risiken gemäss BauAV ermittelt werden können, sind Angaben zu diesen Stoffen unerlässlich. Sollte der diese Aufgaben unterlassen, wird die Vorgehensweise in dieser Checkliste und im Thema Asbest ( behandelt. 1.4 Vorgehen Checkliste Abklärungen sind zu treffen, wenn die aufgeführten Punkte eine Relevanz aufweisen und nachfolgende Themen und deren Bestandteile nicht im Werkvertrag geregelt sind oder die benötigten Grundlagen fehlen, welche die schaft / Bauleitung zur Verfügung zu stellen hat und die möglicherweise erhöhte Aufwendungen zur Folge haben. Dies können sein: Mögliche Mehrkosten bei der Entsorgung, zusätzliche Aufwendungen beim Aushub von verschmutztem Aushubmaterial SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 3/13
4 2. Pflichten des n 2.1 Gibt es Mengenangaben und eine Kategorisierung des Aushubmaterials gemäss Punkt 1.2 dieser Checkliste? Besteht ein Entsorgungskonzept gemäss SIA 430? 2.2 Sind die erforderlichen Bewilligungen bei verschmutztem Aushub vorhanden (alle Materialien, welche im AHR Anhang 2 aufgeführt sind, die den Grenzwert T überschreiten)? 3. Offertstellung, Startsitzung oder Nachträge 3.1 Wurde überprüft, dass die Baustelle nicht im Kataster der belasteten Standorte (KbS) enthalten ist? Sind dazu Angaben im Werkvertrag enthalten? (Link zu Kant. Kataster) 3.2 Besteht ein begründeter Verdacht auf belasteten Aushub, auch wenn die Baustelle nicht im Kataster der belasteten Standorte registriert ist? (Gemäss AltlV Art.2 Abs.1. wird zwischen Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte und Unfallstandorte unterschieden.) 3.3 Muss die schaft oder die Bauleitung über weitere bestehende Resultate und Massnahmen zu Analysen angefragt werden oder müssen zusätzliche Analysen mit Massnahmen über die schaft / Bauleitung in Auftrag gegeben werden? 3.4 Sind für das Aushubmaterial sämtliche Möglichkeiten zur Verwertung abgeklärt worden? (Verwertungspflicht TVA Art. 12) Sind diese im Werkvertrag vorgesehen? Weitere Abklärungen und Informationen sind erforderlich: Was? Wer? Wie? Bis wann? Bei / Bauleitung einfordern Weiteres Vorgehen besprechen (Siehe TB 1 Grundlage für Werkvertrag gemäss SIA 118 und SIA 430) Bei / Bauleitung einfordern Weiteres Vorgehen besprechen (Siehe TB 1 Grundlage für Werkvertrag gemäss SIA 118 und SIA 430) Weitere Abklärungen und Informationen sind erforderlich: Was? Wer? Wie? Bis wann? KbS ist online abrufbar: Prüfen, ob die Baustelle auf ein belasteter Standort ist. KbS ist nicht online abrufbar: Auszug / schriftliche Bestätigung bei einfordern. Allenfalls Nachtrag geltend machen / Bauleitung informieren Materialanalysen einfordern Auch Punkt 3.3 beachten / Bauleitung informieren Weiteres Vorgehen schriftlich definieren (Siehe TB 1 Grundlage für Werkvertrag gemäss SIA 118 und SIA 430) variante mit Bauleitung besprechen Allfällige Bewilligungen bei / Bauleitung veranlassen Auch Punkt 3.5 beachten 3.5 Sind Angaben über verschmutztes Ausmaterial in den Werkvertragsunterlagen enthalten? Wenn ja, sind diese ausreichend und vollständig? Mögliche Kriterien zur Beurteilung der Unterlagen sind z. B.: - Massnahmen zur Handhabung auf der Baustelle sind im Leistungsverzeichnis enthalten. vollständig und ausreichend - Im Kontrollplan sind Angaben über vorzunehmenden Beprobungen enthalten nicht ausreichend, weil weder die Art der Beprobung und Analyse noch die daraus folgenden Massnahmen beschrieben sind. - Ein Gutachten oder eine Tabelle mit Resultaten zu erfolgten Beprobungen liegt bei unvollständig, weil die auf Grund der Resultate vorzunehmenden Massnahmen nicht definiert sind. Wenn keine Abklärungen getroffen wurden, sind diese durch den n / die Bauleitung vorzunehmen. Die Bauleitung muss auch im Zweifelsfall mit dem verantwortlichen Altlastenspezialisten Rücksprache halten und sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit der erhobenen Grundlagen (Daten) schriftlich vergewissern. Auch Punkt 3.2 beachten SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 4/13
5 3. Offertstellung, Startsitzung oder Nachträge (Fortsetzung) Weitere Abklärungen und Informationen sind erforderlich: Was? Wer? Wie? Bis wann? - Bei der Begehung des Areals wurde eine Probe entnommen und auf Grund des Resultats Massnahmen mündlich mitgeteilt nicht ausreichend, weil der Untergrund nicht immer ähnlich zusammengesetzt ist und Massnahmen schriftlich mitzuteilen sind. 3.6 Wurden die Risiken beim Beladen und Transport überprüft? 3.7 Kann das Aushubmaterial auf der Baustelle wieder verwertet werden? 3.8 Können die Kosten für eine nachträglich geforderte Aufbereitung für die Wiederverwertung des Aushubmaterials beziffert werden? 3.9 Entspricht die Entsorgung des Aushubmaterials den gesetzlichen Vorgaben und sind die möglichen Risiken bekannt? 3.10 Können bei der Entsorgung finanzielle Risiken entstehen (z.b. Gebühren, Transport, usw.)? 3.11 Sind Transporte von belastetem Aushubmaterial durchzuführen, die den VeVA-Abfallcodes der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR , Stand 1. Januar 2010) zuzuordnen sind? 3.12 Ist sichergestellt, dass bei neuen Verdachtsfällen von verschmutztem Aushubmaterial während der Bautätigkeit die schaft / Bauleitung und die entsprechenden kantonalen Stellen informiert werden? 3.13 Können die Tagespreise der Deponiegebühren dem n weiter verrechnet werden? Ist bekannt, dass die Preisänderungen der Deponiegebühren dem n weiter verrechnet werden können? (Siehe Merkblatt SBV Deponiegebühren 2011) Ist eine Risikoanalyse zu erstellen? Ist der Beizug eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich? variante mit Bauleitung besprechen Allfällige Bewilligungen bei / Bauleitung veranlassen Auch Punkt 3.2 bis 3.4 beachten Offerten einholen Mit eigener Offerte überprüfen Nachtrag geltend machen Auch Punkt 3.12 beachten / Bauleitung informieren Weiteres Vorgehen besprechen Abklären zusätzlicher Gebühren Mit eigener Offerte überprüfen Nachtrag geltend machen Abfallcode bei / Bauleitung einfordern Handelt es sich um Gefahrgut gemäss ADR? VeVA- Betriebsnummer und VeVA-Kontaktperson der Transportunternehmung schriftlich verlangen VeVA-Begleitscheine verlangen Sind die Mitarbeiter instruiert? Ist das Vorgehen mit dem n / Bauleitung schriftlich vereinbart? Preisanfrage bei der Deponie Mit Offerte vergleichen Nachtrag geltend machen SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 5/13
6 4. Organisation der Aushubarbeiten auf der Baustelle (AVOR) 4.1 Ist ein Verantwortlicher und ein Stellvertreter für den Aushub auf der Baustelle bestimmt und wurden diese entsprechend instruiert? 4.2 Kennen die Maschinisten den Unterschied zwischen Bodenaushub und Aushubmaterial und wissen sie, dass der Bodenaushub getrennt zu lagern ist? 4.3 Können die Grenzwerte der Qualitätskategorien von Aushubmaterialien eingehalten werden? Siehe Punkt 1.2 Qualitätskategorien von Aushubmaterial 4.4 Können die Anforderungen der TVA Art. 37 für die Zwischenlagerung von Aushubmaterial gewährleistet werden? (Siehe KVU- Umweltcheckliste Kap. 1 Abfall, Punkt 1.11) 4.5 Ist sie Überwachung der vorgeschriebenen Abfalltrennung nach Entsorgungskonzept und der Transport der Abfälle sichergestellt, damit keine zusätzlichen Kosten entstehen? 4.6 Wurden kürzere Transportstrecken, grössere Ladekapazität, usw. zur Reduktion der Abgase geprüft? Weitere Abklärungen und Informationen sind erforderlich: Was? Wer? Wie? Bis wann? Ausbildungsstand Mitarbeiter überprüfen Instruktion durchführen Ausbildungsstand überprüfen Instruktion durchführen Richtgrenzwerte überprüfen Bei Nichteinhaltung Offerte überprüfen und allenfalls Nachtrag geltend machen? Fläche festlegen Geeignete Massnahen festlegen Nachtrag geltend machen Verantwortlicher und Stellvertreter schulen Mögliche Routen und Fahrzeuge prüfen Alternativer Entsorgungsort dem n / Bauleitung vorschlagen SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 6/13
7 5. Pflichten des s Weitere Abklärungen und Informationen sind erforderlich: Was? Wer? Wie? Bis wann? 5.1 Werden alle gesetzlich relevanten Dokumente bezüglich Entsorgungsnachweisen wie Lieferscheine, Rechnungen usw. archiviert? 5.2 Kann unbelastetes oder belastetes Aushubmaterial auf der Baustelle korrekt zwischengelagert werden (befestigte Fläche, gedeckte Mulden oder Abdeckung mit Plane, entwässert usw.)? Werden Zwischenlager für wiederverwendeten Boden begrünt und vor Verdichtung geschützt? Werden wertvolle Lebensräume geschützt? 5.3 Werden unterschiedlich belastete Aushubmaterialien separiert und einer korrekten Entsorgung gemäss Entsorgungskonzept zugeführt (TVA Art. 9)? 5.4 Sind die Mitarbeiter instruiert, um visuell erkennbare Verschmutzungen, künstliche Ablagerungen zu erkennen, auch nach Beendigung der Aushubarbeiten? 5.5 Sind entsprechende Massnahmen gemäss VBBo definiert, um bei Erdarbeiten Bodenverdichtungen zu vermeiden (Überprüfung der Bodenfeuchte, Baupisten, usw.) 5.6 Wird für Hinterfüllungen, Auffüllungen und Terrainveränderungen zugelassenes Material verwendet und sind wiederverwendete Materialien frei von Abfällen? Die gesetzlich vorgegebene Archivierung dauert 5 Jahre Benötigt der Entsorgungsnach-weise z.h. der Umweltbehörde? Ist die Zwischenlagerung im Leistungsverzeichnis vorhanden? Kann die Bauleitung zusätzlichen Lagerplatz zur Verfügung stellen? Nachtrag geltend machen Kann das Entsorgungskonzept angefordert werden? Sind die Entsorgungskosten mit dem n / Bauleitung schriftlich festgelegt? Ist ein Nachtrag erforderlich? Instruktion durchführen? Muss ein Fachspeziallist zur Instruktion beigezogen werden? Können Arbeiten bei trockenen Bodenverhältnissen durchgeführt werden? Baupisten anlegen? Verwendung von Fahrzeugen mit geringer Flächenpressung? Ist die Kant. Baubewilligung vorhanden wen externer Bodenaushub oder Untergrund verwendet wird? SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 7/13
8 6 Abkürzungen Begriffe ADR AHR Erklärung Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), Herausgeber Verband der Schweizerischen Ausbildungsveranstalter für Gefahrgutbeauftragte (Stand 2013) Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), vom Juni Herausgeber BUWAL AltlV Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV), vom 26. August 1998 (Stand 1. August 2012) BAFU BauAV Bundesamt für Umwelt Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV), vom 29. Juni 2005 (Stand 1. November 2011) ChemRRV Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, (ChemRRV), vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2014) FSKB KVU Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie, (FSKB) Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, (NHG), vom 1. Juli 1966 (Stand 12. Oktober 2014) SIA- Norm 430 TVA SN Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten (1993), Herausgeber SIA-Empfehlung Technische Verordnung über Abfälle (TVA), vom 10. Dezember 1990 (Stand 1. Juli 2011) USG Umweltschutzgesetz (USG), vom 7. Oktober 1983 (Stand 1. Juli 2014) UVEK VBBo VeVA Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo), vom 1. Juli 1998 (Stand 1. Juni 2012) Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), vom 22. Juni 2005 (Stand 1. Mai 2014) SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 8/13
9 Abfall Abwasser Belastete Standorte Bodenschutz Lärmschutz Lufthygiene Gewässerschutz Naturschutz Wald TOOL ABFALL: Checkliste Aushubmaterial 7 Anhang: KVU-Umweltcheckliste Einleitung Die Behörden der Kantone haben eine Fülle von Umsetzungsrichtlinien erstellt, die mit der Zeit unübersichtlich wurden. Dazu gründete die KVU (Konferenz der Vorsteher von Umweltämtern) eine Arbeitsgruppe, um einen schweizweiten Überblick zu gewinnen und Ordnung zu schaffen. Diese Checkliste ist eine Zusammenfassung von allen Fragen im Bezug auf gesetzliche und technische Grundlagen. Sie ist an alle Akteure adressiert und enthält in ihrer Einleitung einen Hinweis auf ihre Verantwortung und Zuständigkeiten. Der nachstehende Auszug enthält die Kapitel 1, 3 und 4 bezüglich Belastung Standorte und Boden. Zuständigkeiten Behörde: Das kantonale Umweltamt vollzieht das Umweltrecht. Dazu liefert es die erforderlichen Auflagen den Baubehörden. Es prüft, ob die vorgesehenen Massnahmen umgesetzt werden. : Er erhält für sein Bauvorhaben eine Baubewilligung, deren Auflagen er umzusetzen hat. Er kann für die nicht eingehaltenen Auflagen und die daraus entstehenden Umweltschäden zur Rechenschaft gezogen werden. Planer und Bauleiter: Sie setzten die Auflagen nach dem Stand der Technik in Plänen und Leistungsverzeichnisse um. Der Bauleiter kontrolliert die Einhaltung des Werkvertrags. Der Planer nimmt allfällige Planänderungen vor. Bei Bestellungsänderungen müssen die Umweltauflagen bzw. Vorschriften erfüllt sein. Handeln Planer und Bauleiter unkorrekt, werden sie vom n zur Rechenschaft gezogen. : Er hat den Werkvertrag zu erfüllen. Für Tätigkeiten, die er selbst bestimmen kann und daher im Werkvertrag nicht vorgegeben sind, hat er dafür zu sorgen, dass keine zusätzliche Umweltbelastung entsteht und allfällige gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Er kann für mangelhaft umgesetzte Auflagen der Baubewilligung seitens schaft nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Eine Abmahnung im Sinne einer Verletzung der Regeln der Baukunst bei zu erwartender erheblicher Umweltbelastung ist aber empfehlenswert. Matrix der Inhalte der KVU-Umweltcheckliste 1. Terrainvorbereitung (Räumungen, Rodungen, Abbruch, Baustelleneinrichtung) 2. Erdbewegungen / Grundbau (Erdbewegungen, Aushub, Wasserhaltung, Fundation) * * 3. Rohbau (Baumeisterarbeiten im Hoch- und Tiefbau) 4. Ausbau (Sämtliche Arbeiten des Baunebengewerbes, wie Spengler, Elektriker, Sanitär, Heizung/Lüftung, Maler, Gipser, Schreiner) 5. Umgebungsarbeiten (Hinterfüllung, Wege, Garten, Belagsarbeiten) 6. Renovationen, Umbauten *) Auszug aus der Umweltmatrix, welche in dieser Checkliste behandelt wird SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 9/13
10 Auszug aus der KVU- Umweltcheckliste Kap. 1 Abfall, Kap. 3 Belastete Standorte und Kap. 4 Boden Die Verantwortlichkeiten wurden gemäss Einleitung zugeordnet. Im Kapitel 1 Abfall sind folgende Punkte für den Aushub von Bedeutung: 1.1 und 1.9 bis 1.14 Bereich Fragen Verantwortlich Beurteilungsgrundlagen 1. Abfall Ist ein Entsorgungskonzept für die Phasen Abbruch/Aushub vorhanden? Werden die verschiedenen Abfallfraktionen separat erfasst und den dafür vorgesehenen Verwertungsund Entsorgungsanlagen zugeführt? (z.b. Mehrmuldenkonzept) Werden Gebäude bzw. Gebäudeteile rückgebaut, d.h. werden alle brennbaren und wieder verwertbaren Gebäudeteile separat abgebrochen und einer KVA (oder einer bewilligten thermischen Verwertung) bzw. dem Recycling zugeführt? Wird das Verbot, Abfälle im Freien zu verbrennen, auf der Baustelle eingehalten? Werden mit Schadstoffen belastete Gebäudeteile separat erfasst und den dafür vorgesehenen Entsorgungsanlagen zugeführt? Ist abgeklärt, ob in den Gebäuden problematische Abfälle enthalten sind (Asbest, PCB-Fugen, PAK etc.)? - Art. 9 TVA Ziff Aushubrichtlinie Kap. VII Ziff. 1 - SIA Norm Art. 9 und 12 TVA Ziff. 2-2 bis Mehrmuldenkonzept Baumeisterverband - SIA Norm Art. 9 und 12 TVA mineralischer Bauabfälle Kap. 3 (Grundsätze) und Kap. 5 Ziff Art. 30c USG Werden Asbestmaterialien, - Art. 9 TVA - Art. 9 TVA Ziff Art. 9 TVA - Art. 4 VeVA Ziff Richtlinie PCB-Fugendichtungsmassen Ziff SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 10/13
11 Bereich Fragen Verantwortlich Beurteilungsgrundlagen PCB-Fugen und PAK- Verschmutzungen mit entsprechenden Schutzmassnahmen separat bearbeitet und den dafür vorgesehenen Entsorgungsanlagen zugeführt? Werden die übrigen Sonderabfälle separat erfasst und den dafür vorgesehenen Verwertungs- oder Entsorgungsanlagen zugeführt? Wurden die entsprechenden Entsorgungsnachweise erstellt? Gibt es belastetes (tolerierbares bzw. verschmutztes) Aushubmaterial auf der Baustelle? - Art. 4 VeVA - ChemRRV Anhang 1.6 Ziff Richtlinie PCB-Fugendichtungsmassen Anh. 7 Buchst. F - SIA Empfehlung 112/1, Anh. C - Eco-Devis NPK Art. 9 TVA - Art. 4 VeVA - SIA Norm Art. 6 VeVA - Aushubrichtlinie Kap. VIII Ziff. 4 - SIA Norm Art. 9 TVA - Aushubrichtlinie Kap. VII Ziff Wenn ja, werden unterschiedlich belastete Aushubmaterialien separiert und einer korrekten Entsorgung gemäss Entsorgungskonzept zugeführt? Wird belastetes Aushubmaterial auf der Baustelle korrekt zwischengelagert (befestigte Fläche, gedeckte Mulden oder Abdeckung mit Planen)? Sind die erforderlichen Entsorgungsnachweise vorhanden? Sind die Hinterfüllungen und Auffüllungen frei von Abfällen? Wird für Hinterfüllungen, Auffüllungen und Terrainveränderungen zugelassenes Material verwendet? Werden Sekundärbaustoffe verwendet? - Art. 37 TVA - Aushubrichtlinie Kap. VIII Ziff. 3 - Art. 6 VeVA - Aushubrichtlinie Kap. VIII Ziff. 4 - SIA Norm Art. 9 und 12 TVA - Aushubrichtlinie Kap. VIII Ziff. 5-6 bis Aushubrichtlinie Kap. VIII Ziff. 5-6 bis 5-11 mineralischer Bauabfälle Haben diese eine korrekte Qualität gemäss Bauabfall- Richtlinie? SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 11/13
12 Bereich Fragen Verantwortlich Beurteilungsgrundlagen 3. Belastete Standorte Sind Abklärungen bezüglich dem Ausmass von Belastungen bzw. Altlasten durchgeführt worden? Sind im Baugrubenbereich Fremdstoffe, künstliche Ablagerungen oder andere Verschmutzungen erkennbar? - Art. 3, 7 AltlV - Art 46 USG - Art. 5 AltlV - Art. 32c USG - Art. 46 USG 3.3 (Wenn ja, muss die Fachstelle des Kantons informiert werden.) Wird nach dem Aushub überprüft, ob die Baugrube sauber ist? (keine sicht- oder riechbaren Verschmutzungen) - Art. 5 AltlV - Art. 32c USG - Art. 46 USG 4. Boden 4.1 Werden bei Erdarbeiten Bodenverdichtungen vermieden? (z.b. Arbeiten nur bei trockenen Bodenverhältnissen, Anlegung von speziellen Baupisten, Verwendung von Fahrzeugen mit geringer Flächenpressung) - Art. 6 VBBo - Art. 33 USG - VSS Norm SN BAFU Leitfaden Bodenschutz beim Bauen - VSS Findet eine klare Trennung von Oberboden, Unterboden und Untergrund auf der Baustelle statt? Werden die Zwischenlager für wiederverwendeten Boden begrünt, vor Verdichtungen und Verunreinigungen geschützt und entwässert? Wird dabei darauf geachtet, wertvolle Nachbarhabitate zu schützen? - Art. 7 VBBo - Art. 33 USG - Art. 7 VBBo - Art. 33 USG - Art. 18 NHG - BAFU Leitfaden Bodenschutz beim Bauen - VSS Werden die maximalen Depothöhen eingehalten? Wird unbelasteter, schwach belasteter und stark belasteter Bodenaushub der Belastung entsprechend verwertet bzw. entsorgt (keine Verschleppung von belastetem Boden)? - Art. 7 VBBo - Art. 12 AltlV - Art USG - Wegleitung Bodenaushub SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 12/13
13 Bereich Fragen Verantwortlich Beurteilungsgrundlagen Wird überschüssiger Bodenaushub oder Untergrund nur auf bewilligten Baustellen oder für Rekultivierungen von ordentlichen Deponien verwendet? Wird die Rekultivierung korrekt durchgeführt (neu angelegten Boden nicht befahren, rasch begrünen) Ist die Qualität und die Herkunft von allfällig zugeführtem Oberund Unterboden bekannt? - Kant. Baurecht (Baubewilligung erforderlich) - Art. 7 VBBo - BAFU Leitfaden Bodenschutz beim Bauen - Art. 9 VBBo - Rekultivierungsrichtlinie FSKB Werden die VBBo-Prüfwerte eingehalten? (Vermeidung von Nutzungsbeschränkungen) SBV Nachhaltigkeit im Baugewerbe 13/13
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