Schutz gegen Lärm von Heiz- und Klimageräten in Wohngebieten. ALD-Winterveranstaltung Nachbarschaftslärm am 12. Dezember 2013

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1 Schutz gegen Lärm von Heiz- und Klimageräten in Wohngebieten ALD-Winterveranstaltung Nachbarschaftslärm am 12. Dezember 2013 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,

2 1. Einleitung Beschluss der Umweltministerkonferenz vom Herbst 2011 gerichtet an den Bund, eine Regelung zu treffen, die Lärmproblemen durch stationäre Geräte in Wohngebieten wirksam begegnet die LAI, als erste und kurzfristige Maßnahme einen Leitfaden zur Anwendung der TA Lärm zu erstellen, um damit zur Verbesserung der Vollzugspraxis bei der Einzelfallbeurteilung von stationären Geräten beizutragen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,

3 Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei Geräten UMK-Umlaufverfahren 24/2013, abgeschlossen am Hinweis auf begrenzte rechtliche Durchsetzbarkeit Präventive Funktion im Vordergrund Änderungsverordnung zur 32. BImSchV Länder- und Verbändeanhörung im Mai/Juni 2013 Ziel: Vollzugsaufwand minimieren Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,

4 Beschluss der UMK: 1. Kenntnisnahme 2. Veröffentlichung ( 3. Anregung, Leitfaden auf Landesebene den Bauministerien, den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern zur Kenntnis geben 4. Rechtsänderung mit Nachdruck weiter verfolgen (Aufgabe des BMU) Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,

5 2. Geräuschbelastung beim Einsatz von stationären Geräten in dem Wohnen dienenden Gebieten Stationäre Geräte (beispielhafte Aufzählung): Klima- und Kühlgeräte, Lüftungsanlagen Luft-Wärme-Pumpen Mini-Blockheizkraftwerke Aufstellungsort in den Wohnen dienenden Gebieten für Dauerbetrieb bestimmt neue Art der Geräuschbelastung mit tonalen Komponenten deutliche tieffrequente Geräuschanteile Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,

6 Grundstück B Grundstück A Schallleistungspegel der Luft- Wärmepumpe: hier 58 db(a) + Tonhaltigkeitszuschlag 3 db(a) db(a) db(a) 0 2, Meter Luft- Wärmepumpe auf Grundstück A keine Überschreitung der Grenzwerte

7 Grundstück B Grundstück A Schallleistungspegel der Luft- Wärmepumpe: hier 58 db(a) + Tonhaltigkeitszuschlag 3 db(a) db(a) db(a) 0 2, Meter Luft- Wärmepumpe auf Grundstück B keine Überschreitung der Grenzwerte

8 Grundstück B Grundstück A Schallleistungspegel der Luft- Wärmepumpe: hier 58 db(a) + Tonhaltigkeitszuschlag 3 db(a) db(a) db(a) 0 2, Meter Luft- Wärmepumpe auf Grundstück A und B Überschreitung der Grenzwerte nach TA-Lärm in der Nacht

9 ,5 Meter Einhaltung der Grenzwerte nach TA-Lärm in der Nacht durch eine Windenergieanlage in 450 m Abstand mit einem Schallleistungspegel von 100 db(a) im abgeregelten Zustand

10 ,5 Meter Einhaltung der Richtwerte nach TA-Lärm in der Nacht durch zwei Wärmepumpen mit einem Schallleistungspegel von je 57 db(a) ohne Vorbelastung

11 ,5 Meter Überschreitung der Richtwerte nach TA-Lärm in der Nacht durch zwei Wärmepumpen mit einem Schallleistungspegel von je 57 db(a) und Vorbelastung von einer Windenergieanlage in 450 m Abstand

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16 Schalldruckpegel Betriebszeit Wärmepumpe 23 min 20 1 Zeit Betriebszeit IRW Wärmepumpe 23 min 44 db(a) Hintergrund 37 min 36 db(a) Anlagenpegel (1 h) 39,8 db(a) Lr 40 db(a) 40 db(a) Leq(100 Hz) 34,2 db 33,5 db

17 3. Lärmschutz nach derzeitiger Rechtslage Immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten nach 22 Abs. 1 BImSchG Orientiert am Stand der Technik Minimierung bei unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen Immissionsschutzrechtliche Anforderungen nach TA Lärm 1. bei A-bewerteten Geräuschemission Grundpflichten des Betreibers in Nr. 4.1 TA Lärm konkretisiert durch Immissionsrichtwerte in Beurteilungszeiten 2. bei tieffrequenten Geräuschen statischer Verweis auf DIN Ausgabe März 1997 Bezug auf aktuelle Fassung (DIN-E vom Sept. 2013) Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,

18 4. Ansatz für die Beurteilung Grundsätze 1. Berücksichtigung von bestehender oder zu erwartender Vorbelastung durch Zuweisung eines Immissionswertanteils (minus 6 db Ansatz) 2. Überwachungsmessung ohne Messabschlag Siehe auch 10 des Entwurfs der Änderungsverordnung vom , sowie Begründung zu DIN-E Sept TA Lärm Nr. 5.2 und 5.3 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,

19 5. Schlussfolgerungen für den Vollzug Gerichtet an Immissionsschutzbehörden Leitfaden soll ausstrahlen z.b. auf Installateure Einfaches Ermittlungsverfahren Ergänzt durch Hinweise zur Auswahl und Aufstellung Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,

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21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Impressum : Ausführender : Dr. Christian Beckert Christian.Beckert@mlu.sachsen-anhalt.de Dienststelle : Anlass : Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Referat Lärmminderung und Luftreinhaltung Fachveranstaltung Lärmschutz für neue Energien

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